Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 02.02.2015, RV/5300043/2010

fahrlässige Eingangsabgabenverkürzung durch Anordnung einer unzulässigen Kabotage

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Linz 4 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Andreas Hartl, den Richter Dr. Peter Binder und die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Lehner und Mag. Gerhard Augustin in der Finanzstrafsache gegen Besch, geb. am 19XX, zuletzt whft. in FL, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael  Brandauer, LL. M., Marktplatz 11, 6800 Feldkirch, wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß § 36 Abs. 2 iVm § 11 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt Linz Wels als Organ des Zollamtes Linz Wels als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer (StrNr.) 500/2007/000, 500/2008/0000, in der Sitzung am nach der in Abwesenheit des Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit seines Verteidigers, sowie des Amtsbeauftragten AB, und im Beisein der Schriftführerin SF durchgeführten mündlichen Verhandlung folgendes Erkenntnis gefällt:

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:

Besch ist schuldig, im Oktober 2007 in S, CD, als verantwortlicher Geschäftsführer und Disponent der Firma B-AG, R, BC-12 S, durch die Erteilung eines Auftrages zu einem am durchgeführten Transport einer nicht näher bekannten Menge an Paletten Schokolade von A-6700 Bludenz nach A-3100 Sankt Pölten, mit dem auf die Firma B-AG zugelassenen LKW der Marke Volvo FH-480 4X2T, FgStNr. 34, amtl. Kennzeichen: BC-56, fahrlässig dazu beigetragen zu haben, dass durch das Nichtmitführen eines gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG) 1995 idgF. für einen derartigen Binnentransport (Kabotage) erforderlichen Kontrollblattes, das genannte, zuvor im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben gem. Art. 137, 141 Zollkodex (ZK) iVm Art. 558 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingebrachte Fahrzeug entgegen dem Gebot des Art. 558 Abs. 1 lit. c ZK-DVO und damit pBCichtwidrig verwendet wurde, ohne dies dem Zollamt vorher anzuzeigen, wodurch eine Verkürzung der auf das genannte Fahrzeug damit gemäß Art. 204 Abs. 1 lit. a ZK iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) entfallenden Eingangsabgaben iHv. € 35.280,00, Zoll: € 14.400,00 und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt): € 20.880,00, bewirkt wurde, und dadurch das Finanzvergehen der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß § 36 Abs. 2 iVm § 35 Abs. 3 und § 11 FinStrG begangen zu haben.

Gemäß § 36 Abs. 3 FinStrG wird über Besch eine Geldstrafe iHv.

€ 3.600,00

(in Worten: Euro dreitausendsechshundert)

und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von

7 Tagen

verhängt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat der Beschuldigte pauschale Verfahrenskosten iHv. € 360,00 und allfällige Kosten eines Strafvollzuges, welche gegebenenfalls mittels gesondertem Bescheid festgesetzt werden, zu tragen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.

III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt Linz Wels als Organ des genannten Zollamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Zlen. 520000/90639/14/2007 und 520000/90095/1/2008, bzw. StrNr. 500/2007/000 und 500/2008/0000, war der Beschwerdeführer (Bf.) für schuldig erkannt worden, als Geschäftsführer und verantwortlicher Disponent der Firma B-AG in CD, fahrlässig dafür Sorge getragen zu haben, dass anlässlich der Verbringung des genannten Fahrzeuges Eingangsabgaben iHv. € 35.280,00 (Zoll: € 14.400,00 ; EUSt: € 20.880,00) verkürzt worden seien, indem der LKW in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung überführt worden sei, obwohl die dafür erforderlichen Voraussetzungen [Kabotagekontrollblatt gemäß § 3 Kabotagekontrollverordnung (KKV)] nicht vorgelegen seien, und dadurch das Finanzvergehen der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben nach § 36 Abs. 2 FinStrG begangen zu haben.

Gemäß § 36 Abs. 3 FinStrG wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe iHv. € 4.000,00 und gemäß § 20 FinStrG, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt.

Gemäß § 185 (Abs. 1 lit. a) FinStrG idgF. wurde weiters auf einen vom Beschuldigten zu tragenden Kostenersatz von € 363,00  erkannt.

Begründend verwies der erkennende Senat im Wesentlichen darauf, dass der Beschuldigte in Kenntnis des Umstandes, dass ein für Transporte innerhalb Österreichs mit dem genannten Fahrzeug nach Vorschriften des GütbefG und der KKV vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) auszustellendes, für einen Zeitraum von 60 Tagen/Kalenderjahr und zu Kabotagetätigkeiten an maximal 30 Tagen innerhalb des Gültigkeitszeitraumes berechtigendes, erforderliches (Kabotage-)Kontrollblatt seitens der genannten Firma zwar beantragt, aber noch nicht ausgestellt worden war, die Durchführung eines (innerösterreichischen) Warentransportes von Bludenz nach Sankt Pölten angeordnet bzw. letztverantwortlich veranlasst habe. Dabei habe er auch den die gegenständliche Transportfahrt letztendlich durchführenden Lenker nicht über die Handhabung des bei einem derartigen Binnentransport nach den güterverkehrsrechtlichen Vorschriften stets mitzuführenden Kontrollblattes unterwiesen.

Durch seine Handlungsweise habe der Beschuldigte dazu beigetragen, dass es durch die pBCichtenwidrige Verwendung des genannten Fahrzeuges zu einer Verkürzung an Eingangsabgaben in der angeführten Höhe gekommen sei.

Der Beschuldigte habe, indem er damit die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen verpBCichtet bzw. nach seinen Fähigkeiten auch befähigt gewesen und ihm derartiges auch zumutbar gewesen sei, außer Acht gelassen und deshalb nicht erkannt habe, dass er einen Sachverhalt verwirklichte, der einem gesetzlichen Tatbild entsprach, fahrlässig bzw. schuldhaft iSd. § 36 Abs. 2 iVm § 11 FinStrG gehandelt.

Als strafmildernd wertete der Senat die (finanzstrafrechtliche) Unbescholtenheit des Bf., ein vom Beschuldigten abgelegtes Tateingeständnis und die gänzliche Schadensgutmachung (durch die Abgabenentrichtung infolge Abdeckung aus dem Sicherstellungserlag), als erschwerend hingegen keinen Umstand, und gelangte so in gesamthafter Würdigung der festgestellten Schuldumstände sowie der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum genannten Strafausspruch. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass besondere, ein Unterschreiten eines Zehntels des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe iSd. § 23 Abs. 4 FinStrG rechtfertigende, Gründe im Anlassfall nicht vorlägen.

Darauf, dass einem vom Beschuldigten in eventu begehrten Absehen von einem Strafausspruch gemäß § 25 FinStrG hier schon die aufgrund des Verkürzungsbetrages nicht als unbedeutend einzustufenden Tatfolgen entgegenstünden, wurde ebenfalls hingewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die gemäß § 265 Abs. 1s lit. a FinStrG als eine vom Bundesfinanzgericht zu erledigende Beschwerde iSd. Art. 130 Abs. 1 B-VG aufzufassende (form- und fristgerechte) Berufung des Beschuldigten vom , mit der begehrt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, das angefochtene Erkenntnis im Hinblick auf die Verurteilung des Bf. ersatzlos aufzuheben, das Strafverfahren gegen ihn einzustellen bzw., in eventu, vom Ausspruch einer Strafe gegen den Bf. gemäß § 25 FinStrG abzusehen.

Begründend dazu wurde eingangs geltend gemacht, dass der Bf. keinerlei Rechtsverletzungen begangen habe bzw. auch keinerlei, eine allfällige AbgabepBCicht nach sich ziehenden Tatbestände verwirklicht worden seien, da der vorgenommene Kabotagetransport rechtmäßig bzw. in Übereinstimmung mit geltenden europarechtlichen Bestimmungen erfolgt sei. Selbst wenn man rein auf die österreichische, diesbezüglich aber nicht (allein) maßgebliche Rechtslage abstelle, läge im Anlassfall ein Anwendungsfall des § 25 FinStrG vor und wäre von einem Strafausspruch daher Abstand zu nehmen und allenfalls eine Verwarnung gegen den Bf. auszusprechen gewesen.

Unbestritten sei, dass der Bf. EF ein gewerbliches Transportunternehmen betreibenden Firma B-AG sei und – über seine Anweisung (als letztverantwortlicher Disponent) – mit dem gegenständlichen Fahrzeug am ein gewerblicher Gütertransport mit Belade- und Entladeort in Österreich durchgeführt worden sei, wobei diesbezüglich jedoch eine gültige, auf die genannte Firma lautende, EU-Lizenz vorgelegen sei.

Die B-AG habe zuvor, u. zw. bereits am , beim BMVIT um die Zusendung entsprechender, nach der KKV für Kabotagefahrten relevanter Kontrollblätter für ihre Transportfahrzeuge bzw. um eine entsprechende Anleitung dazu ersucht und bis zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Transportes keinerlei Antwort bzw. Reaktion darauf erhalten.

Insofern konnte der Bf. durchaus den Eindruck gewinnen bzw. davon ausgehen, dass die Sache mit den erst im Juli 2007 neu eingeführten Kontrollblättern „nicht so dramatisch“ wäre, da es durchaus lebensnahe sei, dass es bei relativer Neueinführung von Kontrollsystemen (ab Juli 2007 Inkrafttreten der KKV) zu gewissen Anfangsproblemen, beispielsweise beim Druck bzw. bei der Herstellung entsprechender Kontrollblätter, komme bzw. konnte, indem für das Unternehmen ja ohnehin eine gültige EU-Lizenz vorgelegen sei, auch ein sorgfältiger, durchschnittlicher Mensch bei einem derartigen Sachverhalt davon ausgehen, dass das Fehlen eines entsprechenden Kontrollblattes bloß eine allenfalls nicht sonderlich streng sanktionierte Ordnungsformalität darstellte.

Keinesfalls habe der Bf. bei der geschilderten Sachlage davon ausgehen könne, dass bei Nichtvorlage eines entsprechenden Kontrollblattes bei einer ausnahmsweisen Kabotagefahrt eines ohnehin lizenzberechtigten Unternehmens das gesamte Transportfahrzeug zu verzollen sein werde.

Die vom Spruchsenat herangezogene Bestimmung des § 7 Abs. 2 GütbefG bzw. die zugehörige KKV stehe dabei im Widerspruch zu generellen europarechtlichen Bestimmungen, denen zufolge jeder Inhaber einer europäischen Gemeinschaftslizenz für die Dauer von 3 Monaten zum zeitweiligen gewerblichen Güterkraftverkehr in anderen Mitgliedsstaaten zugelassen sei, ohne dort über einen Sitz oder eine Niederlassung zu verfügen (vgl. insbesondere die Verordnung Nr. 3118/93 des Rates vom ). Insgesamt habe es sich beim festgestellten Sachverhalt im Ergebnis um eine ja auch im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit jedenfalls rechtlich zulässige Kabotagefahrt gehandelt, die keinesfalls eine Verkürzung von Eingangsabgaben nach sich ziehen konnte, da die im GütbefG angeordnete MitführpBCicht eines Kontrollblattes einen bloßen Ordnungscharakter habe und für die Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit eines derartigen Gütertransportes jedenfalls nicht (allein) maßgeblich sei bzw. sein könne.

In diesem Zusammenhang wurde – in eventu – beantragt, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Wege einer Vorabentscheidung die Fragen vorzulegen, ob vorübergehende, sporadische Kabotagefahrten durch einen CDischen EU-Lizenzinhaber in Österreich während eines Zeitraumes von 3 Monaten europarechtswidrig seien, wenn er lediglich kein unternehmerbezogenes Kontrollblatt iSd. KKV vorlegen könne, wobei zum Zeitpunkt der Kontrolle dieses Kontrollblatt beim zuständigen Ministerium beantragt worden sei, bzw., ob die zeitlichen Kabotagebeschränkungen laut § 7 Abs. 2 Z 2 GütbefG nicht auch deshalb bereits rechtswidrig seien, weil sie Kabotage auf einen europarechtswidrig kurzen Zeitraum beschränkten und sich insbesondere vor allem auf das (Gesamt-)Transportunternehmen und nicht auf die jeweiligen Transportfahrzeug bezögen.

Im Übrigen sei bezüglich der angeblichen Zollschuldentstehung auf die Bestimmungen der Art. 204 letzter Teilsatz ZK bzw. auf Art. 859 Fallgruppe 4 der ZK-DVO zu verweisen, wonach Verfehlungen, die sich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben, sofern es sich nicht um den Versuch einer Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung oder um eine grobe Fahrlässigkeit eines Beteiligten gehandelt habe und alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt worden seien, um die Situation der Waren zu bereinigen, gar nicht zu einer Entstehung der Zollschuld führen könnten. Hätte das BMVIT ordnungsgemäß und fristgerecht auf das Ansuchen um die Ausstellung entsprechender Kontrollblätter reagiert, wäre das entsprechende Verfahren zu bewilligen gewesen und wäre es dann zu keiner Eingangsabgabenschuld gekommen, sodass sich daher – im Resultat – die Verfehlung des Bf. im Hinblick auf eine (hypothetisch korrekte) Abwicklung des Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt habe.

In diesem Zusammenhang wurde – in eventu – beantragt, dem EuGH die europarechtlich relevante Frage im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen, ob Art. 204 Abs. 1 letzter Teilsatz ZK überhaupt verwirklicht sei, wenn ein Güterbeförderungsunternehmen fristgerecht die Ausstellung eines nationalen Kontrollblattes beantragt, auf die (erstmalige) Ausstellung dieses Kontrollblattes einen Rechtsanspruch habe, dieses aber vom Ministerium nicht fristgerecht zur Verfügung gestellt werde und bei Aushändigung bzw. Verwendung dieses Kontrollblattes keine Einfuhrabgaben angefallen wären.

Zur ebenfalls vom Bf. in eventu begehrten Anwendung des § 25 FinStrG wurde vorgebracht, dass den Beschuldigten im Anlassfall jedenfalls kein schweres Verschulden treffe, da er einerseits um entsprechende Kontrollblätter bereits angesucht und andererseits aus einer Notlage heraus – es seien für den gegenständlichen Transport eben keine anderen Fahrzeuge zur Verfügung gestanden – gehandelt habe. Im Übrigen sei die relevante Eingangsabgabenschuld bereits vollständig bezahlt worden und habe die „Aktion“ keine konkreten Folgen für die österreichische Finanz nach sich gezogen. Die vorgeworfene Tat habe aber auch a priori keine bedeutenden Folgen haben können, da ja die Finanzbehörden immer – zur Sicherstellung allfälliger Abgaben – den gegenständlichen LKW hätten beschlagnahmen können.

In der mündlichen Bechwerdeverhandlung am erklärte der anwesende Verteidiger des Bf., dass sein Mandant vom Verhandlungstermin in Kenntnis gesetzt worden sei, krankheitsbedingt jedoch an der Verhandlung nicht teilnehmen könne (S. Niederschrift) und gegen eine Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten keine Einwände bestünden.

Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bf. verwies der Verteidiger auf die bisherigen Feststellungen laut Blatt 119 ff. des Strafaktes. Danach ist der finanzstrafrechtlich unbescholtene Bf. Geschäftsführer der Fa. B-AG in CD und erzielt aus dieser Tätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 5.000,00. Er ist unverheiratet und sorgepBCichtig für zwei Kinder.

Der der Beschwerdeentscheidung zugrunde zu legende Sachverhalt und die zur Anwendung gelangende Rechtslage wurde ausführlich mit den Verfahrensparteien erörtert.

Der Verteidiger des Beschuldigten beantragte – wie schriftlich – die Aufhebung und Einstellung des Verfahrens bzw., in eventu, von einem Strafausspruch gegen den Beschuldigten Abstand zu nehmen, bzw. allenfalls gegen seinen Mandanten eine Verwarnung auszusprechen.

Der Amtsbeauftragte beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, bzw. allenfalls den Strafausspruch entsprechend den (nunmehr) vorliegenden Strafzumessungsgründen abzumildern.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 35 Abs. 3 FinStrG macht sich (ferner) der Hinterziehung von Eingangsabgaben schuldig, wer vorsätzlich eine Verkürzung einer solchen Abgabe dadurch bewirkt, dass er eingangsabgabepBCichtige Waren entgegen einem Verbot oder einer VerpBCichtung behandelt bzw. verwendet, und es unterlässt, dies dem Zollamt vorher anzuzeigen.

Im Bereich des (gemeinschaftsrechtlichen) Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung von ausländischen Straßenfahrzeugen (Art. 4 Nr. 16 lit. 9 ZK) bilden Verstöße, die zur Entstehung einer Zollschuld gemäß Art. 204 ZK führen, solche PBCichtverletzungen (vgl. dazu Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, FinStrG4, Band 1, § 35 RZ 103 – 117).

Gemäß § 36 Abs. 2 FinStrG macht sich u. a. derjenige einer fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben schuldig, wer die in § 35 Abs. 3 bezeichnete Tat fahrlässig begeht.

Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (§ 8 Abs. 1 FinStrG).

Gemäß Abs. 2 leg. cit. handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpBCichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will (zur Abgrenzung zum bedingten Vorsatz iSd. § 8 Abs. 1 2. Halbsatz vgl. Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, aaO; § 8 RZ 12 – 14).

Während somit – je nach dem Grad des Täterbewusstseins – die vorgenannte Bestimmung zwischen bewusster (§ 8 Abs. 2 letzter Satz FinStrG) und unbewusster Fahrlässigkeit (1. Satz leg. cit.), d. h. nach unterschiedlichen, für sich allein keine schuldmäßige Wertungsdifferenz darstellenden Fahrlässigkeitsarten unterscheidet, legt das FinStrG per definitionem keine unterschiedlichen Fahrlässigkeitsgrade (leichte oder schwere bzw. oder grobe Fahrlässigkeit) fest, sodass für eine schuldmäßige Differenzierung auf die von der Lehre und der Judikatur dazu entwickelten Kriterien zurückzugreifen ist.

Diesen Kriterien folgend liegt eine, im Gegensatz zu einer leichten Fahrlässigkeit einem schweren Verschulden gleichzuhaltende, grobe Fahrlässigkeit (vgl. dazu auch § 34 Abs. 3 FinStrG) immer dann vor, wenn der (objektiv tatbildlich handelnde) Täter so ungewöhnlich und auffallend sorglos agiert, dass der (deliktische) Erfolgseintritt wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich vorhersehbar ist. Eine derartige Schuldklassifizierung wird insbesondere dann zu treffen sein, wenn das sich im verwirklichten Handlungs- und Gesinnungsunwert der Tat wiederspiegelnde Verschulden objektiv als gravierend einzustufen und auch subjektiv vorzuwerfen ist () bzw. das dem fahrlässigen Täter anzulastende Verhalten über einen Fehler, der auch einem mit den rechtlichen Werten verbundenen Menschen gelegentlich passieren kann (sog. Arbeitsfehler; ) hinausgeht.

Im Falle eines, die Möglichkeit einer Tatbildverwirklichung zwar grundsätzlich erkennenden, aber im (leichtfertigen) Vertrauen darauf, dass dies eben nicht eintreten werde, und somit bewusst fahrlässig iSd. § 8 Abs. 2 letzter Satz FinStrG Handelnden, wird ein grobes Verschulden dann vorliegen, wenn der Täter – gemessen an einer objektiv sorgfaltsgemäß agierenden Person in seiner Lage – trotz der Möglichkeit und Zumutbarkeit eines rechtmäßigen Alternativverhaltens so auffallend bzw. ungewöhnlich sorglos gehandelt hat, dass er sich mit dem für die Maßperson als wahrscheinlich vorhersehbaren (deliktischen) Erfolgseintritt hätte abfinden müssen.

§ 11 FinStrG zufolge begeht nicht nur der unmittelbare Täter ein Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.

Während die Bestimmung eines anderen Täters nur (zumindest bedingt) vorsätzlich erfolgen kann, ist ein (sonstiger) Tatbeitrag durchaus auch fahrlässig möglich.

Bei mehreren Beteiligten an einem Finanzvergehen ist gemäß § 12 FinStrG jeder Beteiligte nach Maßgabe seiner eigenen Schuld, d. h. unabhängig von der Schuld (oder Nicht-Schuld) anderer Beteiligter, zu bestrafen.

Gemäß dem Grundsatz des Art. 137 ZK können im (gemeinschaftlichen) Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung iSd. Art. 4 Nr. 16 lit. f ZK zur Wiederausfuhr bestimmte Nichtgemeinschaftswaren unter (vollständiger oder teilweiser) Befreiung von den Einfuhrabgaben im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.

In welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden kann, wird nach dem Ausschussverfahren festgelegt (vgl. Art. 141 ZK).

Für die vorübergehende Verwendung unter (vollständiger) Einfuhrabgabenbefreiung in das Gemeinschaftsgebiet eingebrachter, u. a. im Straßenverkehr eingesetzter Beförderungsmittel bestimmt Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO, dass diese grundsätzlich nur dann bewilligt ist, wenn das auf eine Person außerhalb der Gemeinschaft zugelassene bzw. einer derartigen Person gehörende, von einer außerhalb des Gemeinschaftsgebietes ansässigen Person gewerblich verwendete Beförderungsmittel für Beförderungen verwendet wird, die außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft beginnen oder enden (sog. „Kabotageverbot“; Abs. 1 lit. c 1. Halbsatz leg. cit. ).

Nur dann und soweit kann ein derartiges Beförderungsmittel auch im Binnenverkehr iSd. Art 555 Abs. 1 lit. c ZK-DVO eingesetzt werden, als die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend die Voraussetzungen für den Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen, dies vorsehen (Art. 558 Abs. 1 lit. c 2. Halbsatz ZK-DVO).

Während zum Erfordernis des zugelassenen Marktzuganges die Verordnung (VO) Nr. 881/92 des Rates vom , ABl. 1992 Nr. L 95/1, regelt, dass dieses u. a. für Personen und zugelassene GH mit der Erteilung einer entsprechenden (Gemeinschafts-)Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr erfüllt ist, gelten hinsichtlich der (weiteren) güterverkehrsrechtlichen Voraussetzungen die jeweiligen Beförderungsvorschriften des vom jeweiligen Binnentransport berührten Mitgliedsstaates, d. s. in Österreich somit die Bestimmungen des die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen regelnden GütbefG (vgl. zum – trotz der Grundsatzregelung der VO Nr. 3118/93 des Rates vom – nach dem Gemeinschaftsrecht in deren Zollgebiet geltenden Kabotageverbot bzw. zur Zulässigkeit von Ausnahmen und deren Regelung z. B. Henke in Witte, ZK5, Art. 141 RZ 12).

Gem. § 7 Abs. 2 Z 2 GütbefG in der vom bis zum geltenden Fassung war die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland (Kabotage) nur soweit gestattet, als die VO (EWG) Nr. 3118/93, ABl. L 279, idgF, dies vorsah (vgl. dazu insbesondere Art. 1, der auf die VO des Rates Nr. 881/92 Bezug nimmt), wobei Kabotagetätigkeiten höchstens an 30 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt werden durften und die eingesetzten Fahrzeuge das österreichische Hoheitsgebiet mindestens einmal im Kalendermonat zu verlassen hatten. Der Unternehmer hatte weiters dafür zu sorgen, dass in jedem für die Kabotage verwendeten Fahrzeug ein vom BMVIT ausgegebenes, ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitgeführt wird.

Nähere Bestimmungen über das Aussehen, den Inhalt und die Handhabung der Kontrollblätter enthielt die dazu im Juni 2007 erlassene bzw. gehörig kundgemachte und am in Kraft getretene, KKV des BMVIT (vgl. § 7 Abs. 2 Z 2 letzter Satz GütbefG).

Gemäß Art. 204 Abs. 1 lit. a ZK entsteht, wenn in anderen als den in Art. 203 genannten Fällen eine der PBCichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpBCichtigen Ware aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, es sei denn, dass sich die Verfehlung nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat, eine Einfuhrzollschuld (vgl. dazu auch § 2 Abs. 1 ZollR-DG bzw. §§ 1 und 26 Umsatzsteuergesetz 1994).

Als eine solche Verfehlung, die sich auf das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung nicht wirklich ausgewirkt hat, gilt, sofern es sich nicht um den Versuch handelt, die Ware(n) der zollamtlichen Überwachung zu entziehen, keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt und alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Ware(n) zu bereinigen, die Verwendung der Ware unter anderen als in der Bewilligung vorgesehenen Voraussetzungen, sofern diese Verwendung im gleichen Verfahren bewilligt worden wäre, sofern ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre (Art. 859 Nr. 4 ZK-DVO).

Bei einem gemäß Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO unzulässigen Binnenverkehr scheitert eine derartige „Heilung“ einer PBCichtverletzung durch die nachträgliche (zollamtliche) Bewilligung aber regelmäßig bereits daran, dass die Zollbehörden keine Möglichkeit haben, entsprechende, zum Zeitpunkt des Binnentransportes (noch) nicht vorliegende Bewilligungen – gleichsam im Nachhinein – zu erteilen (vgl. Henke aaO, Art. 141 RZ 13 5. Absatz, Art. 204 RZ 48; bzw. auch Dorsch, Zollrecht, ZK Art. 204 RZ 69).

Unbestritten ist im Anlassfall, dass der seit Mai 2005 auch die Funktion eines Prokuristen in der österreichischen Spedition B-GmbH in A-6800 Feldkirch, bekleidende Bf. als Geschäftsführer (und letztverantwortlicher Disponent) der CDischen Firma B-AG, die bereits in der Vergangenheit Kabotagetransporte im angrenzenden Gemeinschaftsgebiet bzw. in Österreich durchgeführt hatte, im Oktober 2007, dem namentlich bekannten Fahrer den Auftrag erteilt hat, mit dem zuvor im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von Eingangsabgaben in das Zollgebiet eingebrachten og., auf die genannte Firma zugelassenen Fahrzeug einen Warentransport von A-6700 Bludenz nach A-3100 St. Pölten durchzuführen. Dieser Transport wurde in der Folge, ebenso wie ein weiterer, daran unmittelbar anschließender Binnentransport von A-4600 Wels nach A-6700 Bludenz (Ladegut: 33 Stellpl. CHEP Paletten), am mit dem bezeichneten LKW durchgeführt, ohne dass dafür ein entsprechendes Kontrollblatt des BMVIT vorlag bzw. anlässlich einer an diesem Tag durchgeführten zollamtlichen Fahrzeug-Kontrolle vorgelegt werden konnte.

Zuvor hatte die, im Besitz einer (gültigen) Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr iSd. VO Nr. 881/92 des Rates vom befindliche Firma B-AG, die vom JIK Amt für Handel und Transport von dem (ab ) geltenden Erfordernis des Vorliegens bzw. des Mitführens entsprechender Kontrollblätter für Kabotagefahrten in Österreich in Kenntnis gesetzt worden war, am beim BMVIT um die Ausstellung entsprechender Kontrollblätter für ihre (15) Transportfahrzeuge ersucht. Da dieses Ansuchen jedoch nicht alle der gemäß § 2 Abs. 1 KKV erforderlichen Angaben enthielt, war es – bis zur Erteilung der vorgenannten Transportaufträge bzw. bis zum Beginn des Transportes am – zu keiner Ausstellung entsprechender Kontrollblätter durch das BMVIT gekommen.

Der Umstand, dass für derartige Binnen- bzw. Kabotagetransporte ein Kontrollblatt notwendig war und ein solches (noch) nicht vorlag, war dabei dem Bf., der auch nicht vorbrachte, Erkundigungen hinsichtlich der Zulässigkeit seiner Vorgangsweise bzw. hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften angestellt zu haben, hinlänglich bekannt [vgl. dazu die Niederschrift über die (erstmalige) Einvernahme des Bf. als Verdächtiger vom , Bl. 119 ff des Strafaktes].

Damit steht für das gegenständliche Finanzstrafverfahren aber letztendlich fest, dass der Bf, indem er den für die (erstmalige) pBCichtwidrige Verwendung des genannten Fahrzeuges, ursächlichen Auftrag zu dem Binnentransport von Bludenz nach St. Pölten erteilt hat, und es durch diese, dem Zollamt auch nicht vorher angezeigte Verwendung des genannten Fahrzeuges mit dem Beginn der genannten (ersten) Kabotage zu einer Verkürzung der gemäß Art. 204 Abs. 1 lit. a ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG für das Fahrzeug entstandenen Eingangsabgabenschuld iHv. insgesamt € 35.280,00, davon Zoll: € 14.400,00 und EUSt: € 20.880,00, gekommen ist, objektiv tatbildlich iSd. §§ 35 Abs. 3 iVm 11 FinStrG gehandelt hat.

Daran vermag auch der aktenkundige Umstand, dass die genannte Transportfirma über eine (gültige), ihr einen Marktzugang zum Kabotageverkehr im Zollgebiet der Gemeinschaft und damit auch in Österreich ermöglichende Lizenz iSd. VO Nr. 881/92 des Rates vom verfügte und auch bereits einen – allerdings unvollständigen und daher nicht erledigungsfähigen – Antrag auf die Ausstellung eines in Österreich zusätzlich nach den Güterverkehrsvorschriften erforderlichen bzw. beim jeweiligen Transport mitzuführenden Kontrollblattes gestellt hatte, etwas zu ändern.

Die in diesem Zusammenhang vom Bf. – nach seinem Begehren vom EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens zu klärenden – Fragen, einerseits nach der (europarechtlichen) Zulässigkeit von sporadischen Kabotagefahrten eines (CDischen) Lizenzinhabers während eines Zeitraumes von 3 Monaten, wenn er ein zudem unternehmerbezogenes Kontrollblatt iSd. KKV zeitgerecht beantragt habe (Frage 1) bzw. nach der allfälligen Rechtswidrigkeit des § 7 Abs. 2 Z 2 GütbefG 1995, indem darin Kabotagefahrten auf einen europarechtswidrig kurzen Zeitraum beschränkt würden und sich auf das Unternehmen und nicht auf die jeweiligen Transportfahrzeuge bezögen (Frage 2) und andererseits nach einer Verwirklichung des Art. 204 Abs. 1 letzter Teilsatz ZK, wenn die Ausstellung eines für eine zulässige Kabotage erforderlichen nationalen Kontrollblattes bereits beantragt und lediglich noch nicht erfolgt sei (Frage 3), zeigen keine relevanten Vorlagefragen bzw. keinen Anlass für die Einleitung eines entsprechenden Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH durch das Bundesfinanzgericht auf. Zum Einen ist nämlich für die Beurteilung des Anlassfalles einzig und allein die (beförderungsrechtliche), sich nicht nur auf das Unternehmen, sondern auch auf das jeweilige Fahrzeug beziehende MitführverpBCichtung (vgl. z. B. § 3 Abs. 2 KKV) und damit notwendigerweise auch die Ausstellung bzw. die Existenz eines Kontrollblattes als eine den jeweiligen wirtschaftlichen Gegebenheiten des inländischen Marktes Rechnung tragende (zusätzliche) Voraussetzung, nicht aber auch die zeitlichen Einschränkungen des § 7 Abs. 2 Z 2 GütbefG, ausschlaggebend und steht die diesbezügliche Regelung des GütbefG durchaus im Einklang mit den gemeinschaftlichen Zollvorschriften (Fragen 1 und 2). Zum Anderen besteht für das Bundesfinanzgericht auch kein Zweifel daran, dass ein bereits beantragtes, aber eben zum Zeitpunkt des Transportes noch nicht ausgestelltes Kontrollblatt, umso mehr als hier die für eine Ausstellung erforderlichen Voraussetzungen (vgl. § 2 Abs. 1 KKV) nicht vorlagen und auch ein „Verschulden“ der (nicht)ausstellenden Behörde daher schon deshalb nicht vorliegen kann, nicht nachträglich nachgeholt werden kann (Frage 3).

Auch ein Verstoß gegen die innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige von Mitgliedstaaten geltende Dienstleistungsfreiheit kann in der vorangestellten, sich hinsichtlich der Zulässigkeit der Kabotage und den abgabenrechtlichen Folgen für das Transportfahrzeug aus der allgemeinen, schon aus der im Anlassfall im Anlassfall anzuwendenden Rechtslage ergebenden Position nicht erkannt werden.

Zu dem letztlich die deliktische Einordnung bestimmenden Schuldverhalten des Bf. (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) ist vorweg festzustellen, dass die Finanzstrafbehörde dieses, indem sie zu einem gegen den Bf. gerichteten, im Hinblick auf dessen Täterschaftsform iSd. § 11 FinStrG entsprechend zu ergänzenden, Schuldspruch wegen eines Finanzvergehens gemäß § 36 Abs. 3 (iVm § 35 Abs. 3) FinStrG gelangte, als (lediglich) fahrlässig eingestuft hat und es daher, mangels Anfechtung des Erkenntnisses auch durch den Amtsbeauftragten, dem Bundesfinanzgericht gemäß § 161 Abs. 3 erster Satz FinStrG verwehrt ist, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, nicht nur – aufgrund eigener Anschauung – eine strengere Strafe zu verhängen, sondern auch die festgestellte Tat rechtlich strenger, z. B. als Vorsatztat gemäß § 35 Abs. 3 anstelle einer Fahrlässigkeitstat iSd. § 36 Abs. 2 FinStrG, einzustufen.

Ausgangspunkt für eine Prüfung, ob dem Bf. Fahrlässigkeit iSd. § 36 Abs. 2 FinStrG zur Last zu legen ist, ist zum Einen der Umstand, dass es sich beim Bf. um eine langjährig im internationalen Gütertransport- und Speditionsgewerbe, davon zuletzt mehrere Jahre als Geschäftsführer einer durchaus auch Kabotagefahrten in der Gemeinschaft bzw. in Österreich durchführenden ausländischen Spedition, tätige Person handelt, bei der, wie wohl jeder Vergleichsperson, nicht nur eine gewisse Allgemeinkenntnis der im Zuge dieser Tätigkeit zu beachtenden Rechtsvorschriften, sondern auch ein entsprechendes Grundwissen um die Systematik des Zollrechtes der Gemeinschaft, insbesondere in Bezug auf die ja wohl regelmäßig für das Unternehmen in Anspruch genommene begünstigte zollrechtliche Behandlung von vorübergehend in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingebrachten Beförderungsmitteln (Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Einfuhrabgabenbefreiung), die dafür geltenden Voraussetzungen bzw. die damit im Zusammenhang stehende Verwendungseinschränkungen (Grundsatz des Kabotageverbotes mit bestimmten, einerseits auf den gemeinschaftlichen Marktzugang und andererseits auf innerstaatliche beförderungsrechtliche Vorschriften abstellenden Ausnahmen) und auch in Bezug auf die zollrechtlichen Konsequenzen entsprechender PBCichtverletzungen und somit ein entsprechendes Problembewusstsein im Hinblick auf die genannte Thematik angenommen werden kann.

Zum Anderen war dem Bf. – nach eigenen Angaben – hinlänglich klar, dass zum Anlasszeitpunkt infolge einer rechtlichen Änderung für eine rechtskonforme Kabotage in Österreich seit Juli 2007 ein vom BMVIT ausgestelltes Kontrollblatt erforderlich war und dass ein solches für die angeordneten Fahrten eben (noch) nicht vorlag, ohne sich jedoch mit der offenbar (neuen) Rechtslage laut GütbefG iVm KKV entsprechend auseinandergesetzt zu haben.

Dass ein solches Verhalten des Bf., der es im Anlassfall unterlassen hat, sich entgegen dem (diesbezüglich anzulegenden) Sorgfaltsmaßstab einer objektiv sorgfaltsgemäß agierenden Person in seiner Lage, darüber, ob die anzuordnende Kabotage nun zollrechtlich erlaubt sei bzw. sich zumindest über den Stand des von „seiner“ Firma in Gang gesetzten Verfahrens zur Ausstellung eines Kontrollblattes, sei es durch Einsichtnahme in die entsprechenden - aktuellen - Rechtsgrundlagen, eine Anfrage bei einem (österreichischen) Zollamt, beim Amt für Handel und Transport in CD oder (auch nur) beim BMVIT (nach dem Stand des „Kontrollblatt-Verfahrens“), entsprechend bzw. überhaupt zu informieren, obwohl er dazu ohne weiteres befähigt gewesen wäre, als (zumindest) fahrlässig iSd. § 36 Abs. 2 iVm § 11 FinStrG einzustufen ist, besteht angesichts der geschilderten Ausgangssituation kein ernsthafter Zweifel.

Trotz der in der Beschwerde ins Treffen geführten „Notlage“ (ausgelöst durch ein hohes Transportaufkommen einerseits und mangelnde Verfügbarkeit anderer Transportmittel andererseits zum Tatzeitpunkt) wären derartige Erkundigungen angesichts dessen, dass es dazu wohl nur eines (kurzen) Telefonates bedurft hätte, dem Bf. nicht nur möglich, sondern durchaus auch zumutbar gewesen.

Was die Art der Fahrlässigkeit angeht, so kann geschlossen werden, dass der die gegenständliche Kabotage ohne jedwede Erkundigungen anordnende Bf. das Risiko bzw. die Möglichkeit, dass damit nicht nur das betreffende Fahrzeug bestimmungswidrig verwendet werden würde, sondern, dass dadurch auch hinsichtlich des bis zum Beginn des Binnentransportes im Status der Einfuhrabgabenfreiheit befindliche Fahrzeuges die Eingangsabgabenschuld entstehen, und, ohne entsprechender vorheriger zollamtlicher Anzeige, das Tatbild des § 35 Abs. 3 FinStrG verwirklicht werden würde, aufgrund seines Wissensstandes zwar erkannt hat, sich aber (fälschlicherweise) darauf verlassen hat, dass derartiges eben nicht eintreten werde, und damit bewusst fahrlässig iSd. § 8 Abs. 2 letzter Satz FinStrG gehandelt hat.

Betreffend die Schwere des Verschuldens bzw. den vorzuwerfenden Fahrlässigkeitsgrad, stellt sich das Verhalten, bei dem der in seiner Position eine entsprechende Erfahrung im Umgang mit derartigen Situationen bzw. Geschäftsfällen aufweisende Bf. trotz bei ihm aufgrund des geringen Informationsstandes bestehender Zweifel offenbar keinerlei Handlungen oder Anstrengungen unternommen hat, sich auch nur annähernd Gewissheit über die Vorgänge bzw. über die im Einzelfall maßgeblichen Rechtsvorschriften zu verschaffen (vgl. , bzw. dazu Huchatz in Witte, ZK5, Art. 239 RZ 20), sondern ohne jedwede weitere Erkundigungen den Transportauftrag einfach erteilt hat, und damit, indem dies als gravierender (objektiver und subjektiver) Sorgfaltsverstoß bzw. – im Unterschied zu einem bloßen Arbeitsfehler – als ungewöhnlich und auffallend sorgloses Verhalten bei gleichzeitiger Wahrscheinlichkeit des Delikterfolges zu klassifizieren ist, nicht bloß als durchschnittliche (leichte), sondern vielmehr als eine grobe Fahrlässigkeit dar.

Der Bf. hat somit, indem die (fahrlässige) Erteilung des gegenständlichen Transportauftrages als sonstiger Tatbeitrag iSd. § 11 FinStrG zu der mit (erstmaliger) pBCichtwidriger Verwendung des Fahrzeuges vom Fahrer begangenen Tat iSd. § 35 Abs. 3 FinStrG zu qualifizieren ist, spruchgemäß das Finanzvergehen einer Verzollungsumgehung gemäß § 36 Abs. 2 FinStrG zu verantworten und sehen § 36 Abs. 3 leg. cit. bzw. § 20 FinStrG dafür den Ausspruch einer Geldstrafe bzw., für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe vor.

Gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG wäre lediglich bei geringfügigem Verschulden des Täters und bei keinen bzw. nur unbedeutenden Tatfolgen von der Verhängung (derartiger) Strafen gänzlich abzusehen, bzw. allenfalls dem Täter, wenn derartiges geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten, eine Verwarnung zu erteilen.

Ein geringfügiges, insbesondere unter Umständen, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen bzw., wenn das Täterverhalten erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten üblichen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, vorliegendes Verschulden ist bei Fahrlässigkeitstaten regelmäßig dann nicht gegeben, wenn das Schuldverhalten, so wie im Anlassfall, als grob fahrlässig zu klassifizieren ist.

Das (weitere) Erfordernis der Geringfügigkeit der Tatfolgen ist bei Abgabenverkürzungen vor allem nach der den sozialen Störwert der Tat bestimmenden Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages zu beurteilen. Dabei können durchaus auch die für das Vorliegen von unbedeutenden Folgen bei sonstigen strafrechtlichen Vermögensdelikten entwickelten Kriterien herangezogen werden.

Angesichts dieser Kriterien kann bei einem Verkürzungsbetrag von rund € 35.000,00 nicht mehr von bloß unbedeutenden Folgen die Rede sein.

Zu der in diesem Zusammenhang vom Bf. ins Treffen geführten, nach seiner Anschauung die Tatfolgen minimierenden, erfolgten Schadensgutmachung ist generell festzustellen, dass vor dem Hintergrund dessen, dass die Aufdeckung von Abgabenverkürzungen in anderen Fällen als durch strafbefreiende Selbstanzeige regelmäßig auch zur Erlassung (vollstreckbarer) Abgabenbescheide über die verkürzten Abgaben führen wird, und so für eine zusätzliche Privilegierung (zum § 29 FinStrG) von Wiedergutmachungshandlungen nach § 25 Abs. 1 FinStrG, ähnlich dem § 191 Abs. 1 Z 1 Strafprozessordnung (StPO; Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft wegen Geringfügigkeit insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Schadensgutmachung) kein Anlass besteht bzw. auch dem Gesetzgeber eine entsprechende Absicht nicht zu unterstellen ist, sodass auch die Bezahlung der (gesamten) Steuerschuld keine mangelnde Strafwürdigkeit nach sich zieht (vgl. ).

Insgesamt liegen daher die (kumulativ geforderten) Voraussetzungen für ein Absehen von einem Strafausspruch iSd. § 25 Abs. 1 FinStrG nicht vor.

Gemäß § 36 Abs. 3 FinStrG reicht der Rahmen für die dafür grundsätzlich gegen den Bf. zu verhängenden, sich nach dem Abgabenverkürzungsbetrag richtenden und nach der Bestimmung des § 23 FinStrG auszumessenden Geldstrafe bis zu einem Betrag von € 35.280,00.

§ 23 Abs. 1 FinStrG zufolge bildet Schuld des Täters die Grundlage für die – innerhalb des von § 36 Abs. 3 FinStrG vorgegebenen Strafrahmens vorzunehmende – Strafbemessung.

Des Weiteren sind nach Abs. 2 und 3 leg. cit. die in den §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) demonstrativ angeführten, nicht ohnehin schon die Strafdrohung selbst bestimmenden Erschwerungs- und Milderungsgründe festzustellen und gegeneinander abzuwägen bzw. – für die Ausmessung der Geldstrafe – auch die zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten entsprechend zu berücksichtigen.

Daneben sind – obwohl nicht ausdrücklich geregelt – auch noch (die strafrechtsimmanenten) Aspekte der Spezial- und der Generalprävention (Auswirkungen der Strafe auf den Täter bzw. auf die Allgemeinheit) in die im Rahmen der Strafausmessung anzustellenden Überlegungen miteinzubeziehen.

§ 23 Abs. 4 FinStrG zufolge ist (seit dem BGBl I 2004/57) die Bemessung einer wertbetragsabhängigen Geldstrafe mit weniger als einem Zehntel des angedrohten Höchstausmaßes nur aus besonderen Gründen zulässig, wobei ein Unterschreiten dieser damit grundsätzlich festgeschriebenen Mindeststrafe nur dann in Betracht zu ziehen sein wird, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und zusätzlich auch spezialpräventive Gründe eine höhere Strafe nicht erforderlich erscheinen lassen (vgl. ErlRV 451 BlgNR 22. GP 31).

Ausgehend von dem die Grundlage bzw. den oberen Rahmen der Geldstrafe bestimmenden Verkürzungsbetrag ergäbe sich bei einem durchschnittlichen, d. h. nicht besonders gravierendem Verschuldensgrad iSd. § 36 Abs. 2 FinStrG, sowie bei Vorliegen einander annähernd die Waage haltenden Milderungs- und Erschwerungsgründen und – ebenfalls – als nicht außergewöhnlich einzustufenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ein Wert von € 17.500,00.

Indem das dem Bf. im Anlassfall anzulastende Verschulden als grob fahrlässig und damit als überdurchschnittlich iSd. des zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit nicht unterscheidenden § 36 FinStrG zu qualifizieren ist, erhöht sich dieser (fiktive) Ausgangswert auf einen Betrag von € 20.000,00.

Berücksichtigt man dazu einerseits die (bereits) vom Spruchsenat zu Recht herangezogenen Milderungsgründe der bisherigen finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit (§ 34 Abs. 1 Z 2 StGB), der erfolgten Schadensgutmachung (durch Entrichtung des verkürzten Abgabenbetrages, vgl. Z 15 leg. cit.), des ebenfalls, zwar nicht in der Form eines Geständnisses, aber doch in Form einer wesentlichen Mitwirkung an der Wahrheitsfindung vorliegenden sich ebenfalls zu Gunsten des Beschuldigten auswirkenden Umstandes iSd. § 34 Abs. 1 Z 17 StGB und die, zwar weder einen Schuldausschließungsgrund iSd. § 10 FinStrG, noch eine Notlage gemäß § 34 Abs. 1 Z 10 StGB begründende, aber dennoch das schuldhafte Handeln des Bf. mitbeeinBCussende besondere Tatsituation eines durch die Geschäftslage gegebenen erhöhten Zeitdrucks, ebenso wie die erst im Beschwerdeverfahren neu hinzugetretenen Aspekte des langen Zurückliegens der Tat (vgl. § 34 Abs. 1 Z 18 StGB und § 41 Abs. 2 FinStrG) und der v. a. im Hinblick auf die Dauer des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens ebenfalls zu konstatierenden langen Verfahrensdauer iSd. § 34 Abs. 2 StGB, während sich andererseits dem Bf. anzulastende straferschwerende Umstände nicht feststellen lassen, erscheint eine  eine Reduktion des og. Ausgangswertes auf € 4.000,00 als vertretbar.

Die beim Bf. vorliegenden SorgepBCichten ermöglichen – im Grunde des § 23 Abs. 3 FinStrG – auch unter der ebenfalls gebotenen Miteinbeziehung spezial- und generalpräventiver Straferwägungen eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe auf € 3.600,00.

Ein Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafe des § 23 Abs. 4 FinStrG scheitert im Anlassfall daran, dass beim Bf. als Geschäftsführer einer im internationalen Güterverkehrsgewerbe tätigen Spedition infolge des sich daraus ergebenden weiterhin bestehenden Gelegenheitsverhältnisses für gleichartige Finanzvergehen der Aspekt der Spezialprävention nicht gänzlich unbeachtet bleiben kann.

Ähnliche Überlegungen gelten für die – ebenfalls dem Gebot des § 161 Abs. 3 1. Satz FinStrG geschuldete – Ausmessung bzw. Reduzierung der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zwingenden Ersatzfreiheitsstrafe, mit der Maßgabe, dass die wirtschaftliche Situation des Bf. iSd. § 23 Abs. 3 FinStrG dabei außer Ansatz zu bleiben hatte.

Die (ebenfalls geänderte) Kostenbestimmung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 35 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 8 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 25 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 36 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5300043.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at