Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.07.2015, RV/3100818/2014

Keine Festsetzung gem. § 201 BAO, wenn sich die Selbstberechnung (hier NoVA) als richtig erweist

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A, Adr , gegen den Bescheid gem. § 201 BAO des Finanzamtes Innsbruck vom , StrNr, über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für 07/2014 zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Herr A (= Beschwerdeführer, Bf) hat am beim Finanzamt eine Erklärung über die Normverbrauchsabgabe (NoVA) abgegeben und zu dem (laut im Akt erliegender Rechnung) am bei einem Fahrzeughändler in Deutschland zur Privatnutzung erworbenen, gebrauchten Pkw angeführt: Marke XX , Bj. 2012, Erstzulassung in Deutschland, 195 kW, Dieselantrieb, CO2-Emission 175 g/km. Ausgehend von der Bemessungsgrundlage von € 30.495,80 (= Nettokaufpreis ohne 19 % USt) hat der Bf die NoVA mit 9 %, ds. € 2.744,62, zuzüglich Malusbetrag € 281,25 und 20%iger Abgabenerhöhung € 605,17 gem. § 6 Abs. 6 NoVAG 1991, sohin im Gesamtbetrag von € 3.631,04 selbst berechnet und beim FA bar entrichtet.

Mit Antrag vom begehrte der Bf die Ausstellung eines NoVA-Bescheides samt Festsetzung lediglich des NoVA-Grundbetrages und des Malus-Betrages, nicht jedoch des 20%igen Zuschlages, da dieser gegen EU-Recht verstoße. Dazu werde auf die EuGH-Urteile C-387/01 vom , "Weigel-Weigel", und C-433/09 vom verwiesen. EU-Recht sei im Inland direkt anzuwenden. Der Zuschlag sei überdies verfassungswidrig.

Am erließ das FA einen Bescheid über die Festsetzung der NoVA für den Zeitraum 07/2014 und setzte die NoVA in Höhe von gesamt € 3.631,04 laut vormaliger Erklärung fest. In der Begründung wurde nach Darlegung des § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 auf die UFS-Rechtsprechung verwiesen und die Entscheidung vom , RV/0736-L/11, ausführlich zitiert, wonach auch unter Berücksichtigung der angesprochenen EuGH-Judikatur im Ergebnis die NoVA stets inklusive des Erhöhungsbetrages vorzuschreiben sei. Dazu wurde ein detailliertes NoVA-Berechnungsblatt übermittelt.

In der gegen den Festsetzungsbescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt der Bf ausführlichst wiederum vor, dass der 20%-Zuschlag gegen EU-Recht, nämlich gegen Art. 90 des EG-Vertrages als auch gegen Art. 78 der Richtlinie 2006/112/EG, verstoße, wozu auf die genannten EuGH-Erkenntnisse verwiesen werde. Dem unmittelbar anzuwendenden Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der nationalen Rechtsordnung seien unangewendet zu lassen. Zudem sei der Zuschlag gem. § 6 Abs. 6 NoVAG wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot (durch Begünstigung von Unternehmern in Form der Rückvergütung gem. § 6 Abs. 7 NoVAG) gem. Art. 7
B-VG verfassungswidrig. Aus diesen Gründen beantragte der Bf (vorrangig) die direkte Entscheidung "in der Sache" durch das Bundesfinanzgericht.

Das Finanzamt hat daraufhin am die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht direkt, dh. ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Normverbrauchsabgabe ist gemäß § 11 Abs. 2 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG), BGBl 1991/695 idgF., eine Selbstberechnungsabgabe.

Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (zB ) bewirkt die Einreichung der Erklärung betreffend eine Selbstbemessungsabgabe kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Festsetzung der Abgabe. Damit verbinden sich dieselben Rechtswirkungen wie mit einer bescheidmäßigen Festsetzung. Die "Quasirechtskraft" einer solchen Festsetzung durch Erklärung wird allerdings durch die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe, wie sie in den Fällen des § 201 BAO vorgesehen ist, wieder durchbrochen.

§ 201 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1961/194 idgF., lautet:

"(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe ….
….
(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,
1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist;
…..".

Der Antrag auf Festsetzung unterliegt der Entscheidungspflicht (§ 85a BAO).

Der Antrag ist zurückzuweisen,
- wenn er unzulässig ist (zB bei fehlender Antragsbefugnis des Einschreiters) oder
- wenn er nicht fristgerecht eingebracht ist.

Erweist sich dagegen die bekannt gegebene Selbstberechnung als richtig, so darf keine Festsetzung der Abgabe erfolgen. Der Antrag auf Festsetzung ist in diesem Falle abzuweisen (vgl. ; ; siehe in Ritz, BAO-Kommentar, 5. Aufl., Rz 29 zu § 201).

Verneint die Abgabenbehörde eine materielle Voraussetzung der begehrten Festsetzung, mit der Begründung, die Selbstberechnung sei richtig gewesen, so ist der Antrag laut Rechtsprechung des VwGH abzuweisen (siehe in Ritz, aaO, Rz 2 zu § 201).

Dem VwGH-Erkenntnis vom , 2006/13/0096, lag an Sachverhalt die Selbstberechnung von Kapitalertragsteuer zugrunde, wozu Jahre später die Erlassung eines Abgabenbescheides beantragt und in der Folge vom Finanzamt die Kapitalertragsteuer mit demselben Betrag festgesetzt wurde, welcher in den "Steueranmeldungen" angeführt worden war. Der VwGH hat dahin erkannt, dass der Antrag bereits als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre; eine Festsetzung sowohl von Amts wegen wie auch auf Antrag sei rechtswidrig. Weiters ist laut VwGH ein Abgabenbescheid gemäß § 201 BAO nur dann zu erlassen, wenn sich ua. die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweise. Ein Bescheid nach § 201 BAO über die Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe hätte somit nur dann zu ergehen gehabt, wenn die Behörde von der eingereichten Erklärung (Kapitalertragsteuer-Anmeldung) abgewichen wäre(mit Verweis auf ). Der dort angefochtene UFS-Bescheid wurde daher vom VwGH wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

In Zusammenhalt mit der Selbstberechnung eines Dienstgeberbeitrages samt Abweisung eines Antrages auf Festsetzung führt der VwGH im Erk. vom , 2010/13/0133, begründend aus: In Bezug auf den von der Bf demnach selbst zu berechnenden Dienstgeberbeitrag für den Monat Dezember 2005 wurde im vorliegenden Fall von der in § 201 Abs. 2 Z 2 BAO vorgesehenen Antragsmöglichkeit Gebrauch gemacht und binnen Jahresfrist der Antrag auf Festsetzung der Abgabe (mit einem negativen Betrag) gestellt, weil sich die Selbstberechnung als nicht richtig erwiesen habe. War die Selbstberechnung, wie von der belangten Behörde angenommen, richtig, so war dieser Antrag abzuweisen (mit Verweis auf Ritz, aaO, § 201 Tz 29).

Im Gegenstandsfalle steht fest, dass der Bf die NoVA insgesamt im Betrag von € 3.631,04 selbst berechnet und abgeführt hatte. Dem Antrag vom auf Festsetzung in Höhe lediglich des Grundbetrages samt Malus ist das Finanzamt nicht gefolgt, sondern hat mit bekämpftem Bescheid vom die NoVA wiederum in demselben Betrag wie lt. Selbstberechnung erklärt festgesetzt, da aufgrund der UFS-Judikatur die im Antrag vorgebrachten Gründe wie EU-Widrigkeit und Verfassungswidrigkeit des Zuschlages nach § 6 Abs. 6 NoVAG nicht zuträfen.

Im Hinblick auf die Bestimmung nach § 201 Abs. 1 BAO und diesbezüglich oben dargelegte VwGH-Rechtsprechung und Lehre ist aber die Erlassung eines Festsetzungsbescheides nur zulässig, wenn die Behörde von der Selbstberechnung abweicht. Demnach darf dann, wenn die Abgabenbehörde – wie hier - von der Richtigkeit der bekannt gegebenen Selbstberechnung ausgeht, keine Festsetzung der Abgabe gem. § 201 BAO in demselben Betrag, wie in der NoVA-Erklärung lt. Selbstberechnung bekannt gegeben, erfolgen.
Das Finanzamt hätte vielmehr den Antrag des Bf vom  mit Bescheid abzuweisen gehabt.

Anmerkung: Würde das BFG, dies außer Acht lassend, dennoch "in der Sache" (zur Frage der Rechtmäßigkeit des Zuschlages nach § 6 Abs. 6 NoVAG 1991) entscheiden, hätte dies im Rahmen eines allfälligen Revisionsverfahrens unweigerlich die Aufhebung des Erkenntnisses wg. Rechtswidrigkeit des Inhaltes zur Folge (vgl. ).

In Anbetracht obiger Ausführungen ist daher der in Beschwerde gezogene Festsetzungsbescheid vom aufzuheben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Der angefochtene Bescheid ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben; dazu ist die zitierte VwGH-Rechtsprechung und Lehre vorhanden. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 11 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.3100818.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at