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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.05.2015, RV/7100368/2014

Falsche Steuernummer des Bescheidadressaten - Nichtbescheid?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Krafft in der Beschwerdesache XX Wirtschaftsprüfungs GmbH (FN Zahl2; vorm. R1 WP GmbH) als Rechtsnachfolgerin der XX Wirtschaftsprüfungs GmbH (FN Zahl1), Adresse, vertreten durch XX WP GmbH, Anschrift gegen den Bescheid des FA Wien 1/23 vom , betreffend Zurückweisung der Beschwerde vom gegen die Haftungsbescheide nach § 82 EStG für Lohnsteuer 2007 bis 2009 und Abgabenbescheide über Dienstgeberbeitrag 2007 bis 2009 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt (FA) erließ nach einer gemeinsamen Prüfung aller Lohnabgaben (GPLA) am Haftungsbescheide für Lohnsteuer nach § 82 EStG 1988 für 2007, 2008 und 2009 sowie Abgabenbescheide betreffend Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2007, 2008 und 2009 und richtete diese an die "XX Wp GmbH RNF" als Bescheidadressaten. Im Kopf dieser Bescheide findet sich rechts oben die Steuernummer der durch Verschmelzung untergegangenen XX Wirtschaftsprüfungs GmbH (FN Zahl1).

Mit nunmehr als Beschwerde zu wertender Berufung vom wendete sich die XX Wirtschaftsprüfungs GmbH (FN Zahl2) (Beschwerdeführerin, Bf.) gegen diese Haftungs- und Abgabenbescheide.

Mit Bescheid vom wies das FA die Beschwerde zurück und führte begründend aus, dass die als Bescheide intendierten Erledigungen aufgrund der Verwendung der falschen Steuernummer - nämlich jener der Rechtsvorgängerin - an eine nicht existente Person gerichtet gewesen wären, weshalb sie gegenüber der Bf. keine Rechtswirkung entfaltet hätten. Eine Beschwerde gegen diese Erledigungen sei demgemäß unzulässig.

In der fristgerecht eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) vom gegen den Zurückweisungsbescheid wendet die Bf. ein, dass mit dem Bescheidadressaten "XX WP GmbH RNF" eindeutig zum Ausdruck komme, dass die Haftungsbescheide an die Bf. als Gesamtrechtsnachfolgerin gerichtet gewesen wären.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die XX Wirtschaftsprüfungs GmbH (FN Zahl1) wurde mit Vertrag vom auf die YY GmbH (FN Zahl2) als aufnehmende Gesellschaft verschmolzen. Mit Eintragungsdatum wurde die aufnehmende Gesellschaft zudem auf XX Wirtschaftsprüfungs GmbH (FN Zahl2) (Beschwerdeführerin, Bf.) umfirmiert. Die XX Wirtschaftsprüfungs GmbH (FN Zahl1) war beim Finanzamt (FA) unter der Steuernummer StNr.1, die Rechtsnachfolgerin XX Wirtschaftsprüfungs GmbH (FN Zahl2), vormals YY GmbH unter der Steuernummer StNr2. 

Die Haftungs- und Abgabenscheide betreffend Lohnabgaben für 2007 bis 2009 sämtlich vom waren ausdrücklich an die XX Wp GmbH RNF und somit an die Bf. als Rechtsnachfolgerin der durch Verschmelzung untergegangenen XX Wirtschaftsprüfungs GmbH (FN Zahl1) gerichtet. Die Bescheide wiesen sämtlich im Kopf anstelle der Steuernummer der Bf. die Steuernummer der untergegangenen Gesellschaft auf.

Diese Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt.

Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 93 abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Der Adressat ist namentlich zu nennen ().  Bei einer physischen Person ist idR der Vor- und Zuname anzuführen (; , 91/13/0013; , 2004/13/0151; , 2004/15/0137). Im Firmenbuch eingetragene Gesellschaften sind mit ihrer Firma zu bezeichnen (; , 2005/16/0187).

Wesentlich ist somit die namentliche Nennung des Bescheidadressaten die eine zweifelsfreie Identifizierung ermöglicht. Wie § 93 BAO zu entnehmen ist, ist die Steuernummer nicht Spruchbestandteil. Entscheidend ist allein, dass der Bescheidadressat im Rahmen seiner Bezeichnung nach § 93 Abs. 2 BAO durch Verwendung der Firma - hier sogar durch den Zusatz RNF (Rechtsnachfolger) - eindeutig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise angesprochen wird. Nach der Judikatur des VwGH ist der Ausweis einer unrichtigen Steuernummer dabei irrelevant (; , 2006/13/0076).

Die Zurückweisung der Beschwerden erweist sich daher als rechtswidrig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Gegenteil folgt das Erkenntis den Erkenntnissen des und , 2006/13/0076. 

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100368.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at