zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.06.2015, RV/7100602/2011

Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. vertreten durch Mag. Thomas Kollaczia-Putz, Annagasse 3A/35, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Die auf Grund dieses Erkenntnisses berechnete Bemessungsgrundlage und danach im Verhältnis zum angefochtenen Bescheid unveränderte Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe sowie dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für 2009 folgende Kosten als außergewöhnliche Belastung:

Kosten Bestattung und Verlassenschaft (nach seiner verstorbenen Ehegattin):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ausgaben
 
Betrag
Bestattung Wien
Leistungen Bestattung Wien
6.317,00
MA 6-Rechnungsamt
Pflegegebühren AKH
289,44
Fa.X
Grabpflege
156,50
Fotograf
12 Fotos
199,00
Fotograf
3 Fotos
75,00
Fotograf
Versandspesen
10,00
Gasthaus
Bewirtung
102,25
Gasthaus2
Bewirtung
382,80
Blumengeschäft1
1 Kranz
290,00
MA 35
Bundesstempel- u. Verwaltungsabgabe
26,10
Blumengeschäft2
1 Kranz
284,00
Blumengeschäft2
1 Kranz
211,00
Blumengeschäft3
1 Bukett
40,00
Krematorium Wien
Einäscherung
246,72
Steinmetz
Reparaturarbeiten
125,00
Steinmetz
Vasenmontage
155,30
Notar
Durchführung Verlassenschaftsabhandlung
929,05
Blumengeschäft1.
Bukett
40,00
Österr. Post
Gebühr
0,55
PSK Finanzdienstleistungen 
Versandgebühren
284,00
Österr. Post
Marken
13,20
Österr. Post
Gebühr + Marken
32,60
Österr. Post
Gebühr
0,65
Österr. Post
Versandgebühr Inland
2,65
Österr. Post
Versandgebühr Ausland
4,40
Österr. Post
Versandgebühr
3,85
Österr. Post
Versandgebühr
0,55
Blumengeschäft3
1 Bukett
40,00
Legat
 
7.500,00
abzügl.vorhandenes Vermögen
 
 
Bank
2…..
-1.306,00
Bank
0…..
-268,00
Bank
3…..
-1.141,00
Wertpapierdepot
8…..
-2.304,00
Summe
 
12.742,66

Das Finanzamt führte die Arbeitnehmerveranlagung durch und berücksichtigte außergewöhnliche Belastungen wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 Abs. 4 EStG 1988)
-4.000,00 €
Selbstbehalt
4.000,00 €

In der Begründung wies das Finanzamt darauf hin, dass die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, nicht berücksichtigt werden hätten können, da sie den Selbstbehalt in Höhe von € 7.726,62 nicht überstiegen.
Die Begräbniskosten bzw. die Kosten eines Grabmals seien nach Erfahrungssätzen höchstens mit € 4.000,00 als zwangsläufig erwachsen anzuerkennen gewesen.

Das Rechtsmittel der Berufung richtet sich mit folgender Begründung gegen die Nichtanerkennung der außergewöhnlichen Belastungen in der Höhe von € 12.742,66 wie folgt:
"Das Finanzamt hat die Begräbniskosten mit lediglich 4.000,00 festgelegt. Dies obwohl schon die Bestattung Wien alleine den Betrag von € 6.317,00 für ein normales Begräbnis in Rechnung gestellt hat. Auch die anderen Begräbniskosten sind zwangsläufig erwachsen und sind für ein normales Begräbnis nicht ungewöhnlich hoch.
Überdies hat das Finanzamt die Berücksichtigung der übrigen außergewöhnlichen Belastungen mit der Begründung verweigert, dass sie nicht den Selbstbehalt von 7.726,62 überstiegen, hat dabei aber vergessen, dass schon € 4.000,00 an Selbstbehalt für die Begräbniskosten abgezogen wurden, sodass lediglich ein verbleibender Selbstbehalt von € 3.726,62 abzuziehen gewesen wäre.
Ich stelle daher den Antrag, das Finanzamt möge die außergewöhnlichen Belastungen in der Höhe von € 12.742,66 abzüglich des einmal abgezogenen Selbstbehaltes, somit € 5.016,04 als außergewöhnliche Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen und das Einkommen mit € 50.742,66 festsetzen."

Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung:

"Gem. § 549 ABGB sind Bestattungskosten bevorrechtete Nachlassverbindlichkeiten und daher primär aus den Aktiva des Nachlasses zu bestreiten.
Gem. § 34 EStG 1988 ist die Anerkennung von Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastung mit einem Höchstbetrag von € 4.000,-- limitiert, sofern die Aufwendungen diesen Betrag erreichen oder übersteigen, sind von diesem zulässigen Höchstbetrag die im Nachlass befindlichen Aktiva in Abzug zu bringen.
Anstelle des Ergebnisses der Verlassenschaftsabhandlung haben Sie dem Finanzamt eine Aufstellung der im Nachlass befindlichen Vermögenswerte übermittelt.
Aus dieser Aufstellung ist ersichtlich, dass die im Nachlass befindlichen Aktiva die anzuerkennenden Bestattungskosten übersteigen.
Ausgaben für die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung, Grabpflege, Pflegegebühren AKH, Fotos und die Bewirtung von Trauergästen stellen keine außergewöhnliche Belastung dar und sind gem. § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig."

Der Vorlageantrag wurde wie folgt eingebracht:

"Das Finanzamt begründet die Abweisung meiner Berufung damit, dass in § 34 EStG die Abzugsfähigkeit der Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung mit € 4.000,00 limitiert sei. Tatsächlich ist dieser Betrag im Gesetz nicht festgeschrieben. Lediglich die Einkommensteuerrichtlinien sprechen von einem erfahrungsgemäßen Wert in dieser Höhe. Im nächsten Satz wird allerdings festgehalten, dass höhere Kosten bei einem Nachweis der Zwangsläufigkeit auch abzugsfähig sind. Dies ist in diesem Fall gegeben, da schon die Bestattung Wien alleine den Betrag von € 6.317,00 für ein normales Begräbnis in Rechnung gestellt hat. Da die Bestattung Wien ein Quasi-Monopol auf Bestattungsleistungen hat und auch die Gebühren für die Friedhöfe Wien, ein hoheitlicher Betrieb, weiterverrechnet, konnte sich der Steuerpflichtige dieser Belastung nicht entziehen. Weitere zwangsläufig entstandene Ausgaben sind jedenfalls Verwaltungsabgaben von € 26,10, die Kosten für das Krematorium Wien von € 246,72 und die Notariatskosten von € 929,05. Über die reinen Begräbniskosten hinaus hatte der Steuerpflichtige auch die sittliche Pflicht, ein Legat für seine verstorbene Frau in der Höhe von € 7.500,00 zu erfüllen. Da auch hier die Zwangsläufigkeit gegeben ist, ist nach meinem Dafürhalten auch dieser Betrag als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1
B-VG zu erledigen sind.

Baldauf führt im Jakom EStG, 2009, § 34 Rz 90 unter dem Stichwort Begräbniskosten aus:

Begräbniskosten bilden somit insoweit keine außergewöhnliche Belastung, als sie in den Nachlassaktiva (Verkehrswerten) Deckung finden (). Es genügt nicht, dass der Reinnachlass überschuldet ist; die Begräbniskosten müssen die Nachlassaktiva, von denen die Verfahrenskosten abgezogen wurden, übersteigen (-G/02; Wieser ua Anm 78 Beispiel 2: Nachlassaktiva 2.900 €, Nachlasspassiva 30.000 €, darin enthalten 100 € Verfahrenskosten und 3.000 € Begräbniskosten. Abzugsfähig: 200 €). Die Zusammensetzung des Nachlasses ist ohne Bedeutung ().
Der Höhe nach ist die außergewöhnliche Belastung mit den Kosten eines dem Ortsgebrauch und der sozialen Stellung des Verstorbenen, nicht dem Berufsstand (), ggf aber mangelndem Vermögen Rechnung tragenden würdigen Begräbnisses sowie einfachen Grabmals begrenzt (nach Q/Sch § 34 Rz 389 sowie Doralt § 34 Rz 78: den Kosten eines 'durchschnittlichen' Begräbnisses bzw. Grabmals). Nach LStR 890 belaufen sich diese Kosten ab der VA 2007 auf max. je 4.000 €. Werden höhere Kosten geltend gemacht, ist auch die Zwangsläufigkeit nachzuweisen, z.B. auf Grund von besonderen Überführungen oder besonderen Vorschriften betreffend die Grabmalgestaltung.
Nicht absetzbar sind ungeachtet des weiteren Begriffs der zivilrechtlichen Begräbniskosten Kosten der Trauerkleidung, von Parten, Blumen und Kränzen, der Bewirtung von Trauergästen, der Grabpflege, der Erneuerung des Grabmals und der Umbettung, sowie Reisekosten für die Teilnahme an der Beerdigung eines nahen Angehörigen.

Im Jakom EStG, 2013, § 34 Rz 90 weist Baldauf unter dem Stichwort Begräbniskosten darauf hin, dass sich die Kosten eines 'durchschnittlichen' Begräbnisses bzw. Grabmals ab der Veranlagung 2013 auf max. je 5.000 € belaufen.

Der Verwaltungsgerichtshof erwog im Erkenntnis , 2008/15/0009, wie folgt:

§ 34 EStG 1988 räumt dem unbeschränkt Steuerpflichtigen einen Rechtsanspruch auf Abzug außergewöhnlicher Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens ein, wenn folgende im Gesetz aufgezählte Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
1. Die Aufwendungen müssen außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie müssen zwangsläufig sein (Abs. 3).
3. Sie müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Gemäß § 549 ABGB gehören die dem Gebrauche des Ortes, dem Stande und dem Vermögen des Verstorbenen angemessenen Begräbniskosten zu den auf der Erbschaft haftenden Lasten. Sie sind sohin vorrangig aus den Aktiva des Nachlasses zu tragen (vgl. hiezu Apathy in Koziol/Bydlinski/Bollenberger (Hrsg.), ABGB3, § 549 Rz 3).

Subsidiär haften die Unterhaltspflichtigen für die Begräbniskosten (vgl. Apathy, aaO, Rz 3). Ist also überhaupt kein Nachlass vorhanden oder reicht er nicht aus, um die angemessenen Begräbniskosten zu decken, dann haften die nach dem Gesetz zum Unterhalt des Verstorbenen verpflichteten Personen (vgl. Eccher in Schwimann, ABGB3, §  549 Rz 8; Welser in Rummel, ABGB I3, § 549 Rz 4; OGH EvBl 1966/90).

Gemäß § 143 Abs. 1 ABGB schuldet ein Kind seinen Eltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.

Auf Grund der Anordnung des § 143 ABGB wird der angemessene Unterhalt geschuldet (vgl. Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13, I, 533).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich eine gesetzliche Verpflichtung der Mitbeteiligten zur Tragung der (im Nachlass nicht gedeckten) Kosten des Begräbnisses ihrer Mutter aus § 143 ABGB.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend aufzeigt, entspricht es der Rechtsprechung des OGH, dass zu den Begräbniskosten iSd § 549 ABGB die Kosten für ein Totenmahl zählen (vgl. Apathy, aaO, Rz 1), soweit sie dem Ortsgebrauch entsprechen (siehe ).

Vor diesem Hintergrund trifft es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu, dass die durch § 143 ABGB normierte rechtliche Verpflichtung zur Tragung der Begräbniskosten (bei gegebener Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners) auch die Kosten eines schlichten Totenmahles umfasst, soweit ein entsprechender Ortsgebrauch besteht.

Die Beschwerde des Finanzamtes wendet sich dagegen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine Verpflichtung der Mitbeteiligten zur Tragung der Kosten eines schlichten, dem Ortsgebrauch entsprechenden Totenmahles angenommen und solcherart (auch) hinsichtlich dieser Kosten die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Belastung nach § 34 EStG 1988 für erfüllt angesehen hat. Das Finanzamt erachtet für solche Kosten eine sittliche Verpflichtung als nicht gegeben. Damit zeigt das Finanzamt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil sich, wie oben ausgeführt, eine solche Verpflichtung aus § 143 ABGB ergibt. Dies gilt in gleicher Weise für die Kosten eines Trauer-Blumengesteckes am Sarg sowie von Beileiddanksagungen (vgl. nochmals Apathy, aaO, Rz 1; Eccher, aaO, Rz 3; Mayerhofer, NZ 1992, 220).

Ob eine Zwangsläufigkeit hinsichtlich solcher Kosten, insb. der Kosten eines Totenmahles, auch bestünde, wenn keine rechtliche Verpflichtung zur Tragung der Begräbniskosten vorläge, sondern ein Steuerpflichtiger sich aus (bloß) sittlichen Gründen der Tragung der Begräbniskosten nicht entziehen könnte, braucht im gegenständlichen Fall nicht beurteilt zu werden.

Bestattung Wien € 6.317,00:

Die Rechnung der Bestattung Wien vom weist betreffend die Kremationsfeier am und die Urnenbestattung am folgende Leistungen aus:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Leistungen der Bestattung Wien
 
 
Weichholzsarg, Handkreuz und Sargkreuz; Marmorurne
1.018,00 €
 
Besorgungspesen, Abholung mit Fourgon einschließlich aller erforderlichen Vorkehrungen, Verbringung zum Bestimmungsort
132,00 €
 
Aufbahrung, Beistellung von Aufbahrungsgegenständen, Urnenbahrtuch, Musikalische Leistungen
735,70 €
 
Arrangeur, Kondukt zur Grabstelle, Personalbeistellung
334,20 €
 
Teilbetrag
 
2.219,90 €
Vermittelte Leistungen
 
 
Parten
413,90 €
 
Dankkarten
53,90 €
 
Gesang, Musik
1.262,00 €
 
Grabinschrift
381,00 €
 
Blumenspenden
60,00 €
2.170,80 €
Auslagen in Ihrem Namen
 
 
9., Allgemeines Krankenhaus
131,08 €
 
Friedhöfe Wien
619,25 €
 
Kirchliche Begräbnisgebühr
98,00 €
 
Krematorium GmbH
246,72 €
1.095,05 €
Nettobetrag
 
5.485,75 €
Gesamtbetrag
 
6.317,00 €

Die Aufstellung der im Einzelnen erbrachten Leistungen lässt nicht erkennen, dass unangemessene Begräbniskosten abgerechnet wurden. Dem wiedergegebenen Verwaltungsgerichtshoferkenntnis folgend werden die Begräbniskosten: Bestattung Wien in Höhe von € 6.317,00 anerkannt.

Pflegegebühren AKH MA 6-Rechnungsamt; Bundesstempel- und Verwaltungsabgabe:

Die Buchhaltungsabteilung 10 - Allgemeines Krankenhaus meldete am beim Bezirksgericht Wien, betreffend die Verlassenschaft nach der am verstorbenen Ehegattin des Bf.) vorbehaltlich einer späteren Nachtragsforderung:
Pflegegebühren - AKH
Forderungen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beleg
Aufnahmezahl
in EUR
1…/2009
2….
289,44
 
Insgesamt (Forderungen)
289,44

Da Nachlassaktiva vorhanden sind (vgl. die oben wiedergegebene Beilage: Kosten Bestattung und Verlassenschaft), sind die Pflegegebühren mit diesen Aktiva gegenzuverrechnen. Gleiches gilt für die laut Beleg vom dem  Magistrat der Stadt Wien, MA 35, bezahlten Bundesstempel- und Verwaltungsabgaben in Höhe von € 26,10.    

Grabpflege:

Die Friedhofsgärtnerei S. richtete am folgende Rechnung an den Bf.:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Leistung
Beschreibung
Preis
Grabpflege-Standard
 
133,00
Sommerbepflanzung …
Begonien u. …
23,50
Auspflanzung vor Muttertag
Rasen ausbessern (mit Fertigrasen)
Überweisung PSK


nach Urnenbeisetzung
am


30,00
-156,50
Rechnungsbetrag
 
186,50
Anzahlung
 
-156,50
Offener Betrag
 
30,00

Diese Kosten für Grabpflege sind nicht absetzbar.

12 Fotos, 3 Fotos, Versandspesen:

Die Bestellung/Rechnung der Foto … GmbH vom beinhaltet folgende Leistungen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
12 Color-Bilder
13x18 cm, von der Aufbahrung
199,00 €
3 Color-Bilder
13x18 cm, vom Grab / Urne / Verstorbenen
75,00 €

Gemäß dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sind die Kosten für die Danksagung-Fotos im Betrag von € 274,00 anzuerkennen.

Bewirtungen:

Am [am Tag der Kremationsfeier] stellte das Restaurant … in 1110 Wien folgende Leistungen in Rechnung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1 x
Geb. Emmentaler
7,80 €
 
und weitere 17 Hauptspeisen sowie Getränke
 
2 x
Rum
2,80 €
 
Rechnungssumme
382,80 €

Am [am Tag der Urnenbestattung] stellte das Cafe … folgende Leistungen in Rechnung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2 x
Krügerl
6,00 €
1 x
Fiaker Gulasch
7,10 €
2 x
Gulasch klein
9,20 €
1 x
Krügerl
3,00 €
2 x
Kornweckerl
1,80 €
1 x
Leber gebacken
6,60 €
1 x
Sacherwürstel
4,70 €
[unleserlich]
 
2 x
Melange
4,60 €
1 x
Almkräuter ¼ l
1,90 €
3 x
Apfelsaft gespr. gr.
9,00 €
1 x
Apfelsaft gespr. kl.
1,50 €
1 x
Weiß gespr. ¼
1,55 €
1 x
Zweigelt ¼ l
3,20 €
3 x
Krügerl
9,00 €
 
Rechnungssumme
102,25 €

Beim (18 Personen umfassenden) Essen am Tag der Kremationsfeier handelte es sich im Sinne der obigen Ausführungen um das so genannte Totenmahl, weshalb diese Kosten gemäß dem zitierten Erkenntnis anzuerkennen sind.
Beim weiteren (nur mehr ein paar Personen umfassenden) Essen am Tag der Urnenbestattung handelte es sich nicht um das Totenmahl und sind diese Kosten (für ein Essen im engsten (Familien)Kreis nicht anzuerkennen.

3 Kränze, 1 Bukett, 1 Bukett, 1 Bukett:

Am stellte Blumen W… dem Bf. 1 Kranz inkl. Schleife im Betrag von € 284,00 in Rechnung.

Am stellte Blumen W… dem Bf. 1 Kranz inkl. Schleife im Betrag von € 211,00 in Rechnung.

Am stellte die Blumenhandlung 1 Kranz mit Schleife im Betrag von € 290,00 (mit dem Vermerk: Verst. Fr. … ) in Rechnung.

Am stellte die Blumen … 1 Bukett im Betrag von € 40,00 in Rechnung (das Rechnungsfeld "Empfänger" blieb blank).

Am stellte die Blumen … 1 Bukett im Betrag von € 40,00 in Rechnung (das Rechnungsfeld "Empfänger" blieb blank).

Am 17.0.. (3. oder 5) 2009 stellte die Grabpflege … betreffend 1 Bukett im Betrag von € 40,00 einen Paragon aus.

Gemäß dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sind die Kosten für den Kranz im Betrag von € 284,00 (Tag der Kremationsfeier) und für den Kranz im Betrag von € 290,00 (Tag der Urnenbestattung)anzuerkennen.

Einäscherung:

Das Krematorium Wien stellte dem Bf. mit Rechnung vom die Einäscherung seiner verstorbenen Ehegattin am im Betrag von € 246,72 in Rechnung.

Die Kosten der Einäscherung sind in der Rechnung der Bestattung Wien inkludiert (vgl. die oben wiedergegebenen Positionen der Rechnung) und daher nicht ein zweites Mal, wie vom Bf. beantragt, in Abzug zu bringen.

Steinmetz Reparaturarbeiten und Vasenmontage:

Die Steinmetzfirma … stellte dem Bf. folgende Leistungen in Rechnung:
Rechnung vom :
Für den gelieferten Grabschmuck erlauben wir uns folgendes in Rechnung zu stellen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vase montiert
1,00
114,00 €
Marmorkies
1,00
5,83 €
Marmorkies Storno
1,00
-5,83 €
beigestellte Marmorplatten zuschneiden
1,00
15,42 €
Summe
 
129,42 €
20% Mwst:
 
25,88 €
Rechnungsendbetrag:
 
155,30 €

Rechnung vom :
Für geleistete Reparaturarbeiten erlauben wir uns folgendes in Rechnung zu stellen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Laterne abmontieren
1,00
 
Verchromten Fuß und die kaputten Gläser von alter Laterne montieren
1,00
 
Reparierte Laterne montieren
1,00
104,17 €
Summe
 
104,17 €
20% Mwst:
 
20,83 €
Rechnungsendbetrag:
 
125,00 €

Handelt es sich nicht um Errichtungskosten eines Grabmals, sondern lediglich um das Montieren einer Vase und um Reparaturarbeiten der Laterne, mangelt es diesen Kosten am Merkmal der Außergewöhnlichkeit und sind nicht anzuerkennen.

Notar Durchführung Verlassenschaftsabhandlung:

Am legte der Notar … dem Bf. die Honorarnote samt Leistungsverzeichnis wie folgt:
Pauschal
Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung nach …
Verfassen der Eingabe zur Vollmachtsbekanntgabe sowie zur Stellung des Antrages auf Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt
Herstellen von 5 Beschlusskopien
Durchführung der erforderlichen Korrespondenz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Honorar pauschal ermäßigt
750,00 €
Summe:
929,05 €

Begräbniskosten einschließlich der Kosten für die Errichtung eines Grabmales können daher insoweit eine außergewöhnliche Belastung sein, als sie durch das zum Verkehrswert bewertete Nachlassvermögen nicht gedeckt sind. Soweit Nachlassaktiva vorhanden sind, sind die Begräbniskosten vorrangig mit diesen Aktiva – abzüglich allfälliger Verfahrenskosten – gegenzuverrechnen (vgl. mwN).
Die Gegenverrechnung der Notarkosten mit den Aktiva ergibt Folgendes:
Betrugen die Aktiva unbestritten € 5.019,00, verbleiben nach Abzug des obgenannten Betrages in Höhe von € 929,05 restliche € 4.089,95.

Österr. Post: Gebühr, Marken, Versandgebühren, PSK Finanzdienstleist: Versandgebühren:

Die Österreichische Post AG und die P.S.K. Finanzdienstleistungen stellten die vom Bf. im Einzelnen angeführten Beträge in Rechnung.

Gemäß dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sind die Kosten von € 342,45 anzuerkennen.

Legat Mag. H. € 7.500,00:

Am teilte der Notar dem Bf. in der Verlassenschaft "nach Einlangen aller Auskünfte mit, dass die Aktiva der Verlassenschaft die Passiva nicht übersteigen und die Verlassenschaft daher überschuldet ist.
Da Sie … die Begräbniskosten Ihrer Ehegattin bezahlt haben, sind Sie Gläubiger der Verlassenschaft geworden. Um das Haftungsrisiko und die Kosten für Sie möglichst gering zu halten, schlage ich vor, in Ihrem Namen eine sogenannte Überlassung der Aktiva an Zahlungsstatt zu beantragen. Dadurch werden Ihnen die Aktiva gegen Abschlag Ihrer Forderungen, die Sie gegen die Verlassenschaft haben, überlassen. Sie erwerben damit, gleich wie bei einer Einantwortung, das Eigentum an den überlassenen Nachlassgegenständen."

§ 692 ABGB bestimmt:
Reicht die Verlassenschaft zur Bezahlung der Schulden, anderer pflichtmäßigen Auslagen, und zur Berichtigung aller Vermächtnisse nicht zu; so leiden die Legatare einen verhältnismäßigen Abzug. Daher ist der Erbe, so lange eine solche Gefahr obwaltet, die Vermächtnisse ohne Sicherstellung zu berichtigen nicht schuldig.

Der OGH erwog in seinem Erkenntnis vom , 4Ob235/06x:
Das österreichische Erbrecht kennt zwei verschiedene, voneinander unabhängige Formen der Legatsreduktion, nämlich einmal nach § 692 ABGB, wenn die Vermächtnisse den Reinnachlass übersteigen, und zum anderen nach § 783 ABGB, wenn dem Noterben der gebührende Pflichtteil nicht oder nicht vollständig ausgemessen wurde (1 Ob 627/91 = SZ 65/7).

Der Bf. spricht im Vorlageantrag von "der sittlichen Pflicht (des Bf.), ein Legat für seine verstorbene Frau in der Höhe von € 7.500,00 zu erfüllen." In seinem Schreiben an das Finanzamt vom spricht der Bf. von der als Legatsempfängerin bezeichneten Person als "quasi Ziehtochter" seiner verstorbenen Ehegattin.
Berücksichtigt man, dass der Nachlass der verstorbenen Ehegattin des Bf. (nach Abzug der Notarkosten in Höhe von rd. € 4.000) nicht einmal ausreichte, um die Begräbniskosten (in vom Bf. beantragter Höhe von rd. € 9.000) entrichten zu können, kann keine Rede davon sein, der Bf. sei sittlich verpflichtet gewesen, ein Legat für seine verstorbene Frau (an die quasi Ziehtochter der verstorbenen Ehegattin) in der Höhe von € 7.500,00 zu erfüllen.

Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nachlassaktiva
5.019,00 €
-Verfahrenskosten (Notar)
-929,05 €
-Pflegegebühren, Bundesstempel- und Verwaltungsabgabe
-315,54 €
Zwischensumme (restliche Nachlassaktiva)
3.774,41 €
Begräbniskosten Bestattung Wien
6.317,00 €
Danksagungsfotos
274,00 €
Totenmahl
382,80 €
Kranz Kremationsfeier
284,00 €
Kranz Urnenbeisetzung
290,00 €
Postgebühren
342,45 €
4.115,84 €

Durch den Abzug des gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berechnenden Selbstbehaltes ergibt sich keine Änderung der Besteuerungsgrundlage und damit der Abgabengutschrift.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch die im gegenständlichen Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt bzw. ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz.

Dass dem Beschwerdebegehren kein Erfolg beschieden sein konnte, lag vor allem an der Würdigung des Sachverhaltes und nicht daran, dass Zweifel an der Auslegung rechtlicher Vorschriften existierten. Damit liegt kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100602.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at