Vorsteuerabzug und Rechnungsmerkmale
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde der Bf. in Wien, vertreten durch Stb., vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf Platz 2, betreffend Umsatzsteuer 1999, vom , zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und für endgültig erklärt.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Spruchbestandteil dieses Erkenntnisses.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Bei der Beschwerdeführerin (Bf) fand im Jahr 2002 eine uA die Umsatzsteuer der Jahre 1998 und 1999 betreffende Buch- und Betriebsprüfung statt, als deren Ergebnis Vorsteuern betreffend Rechnungen einer M. KEG (drei Rechnungen aus dem Zeitraum September bis Dezember 1998) und einer X. GmbH (zehn Rechnungen aus dem Zeitraum März bis November 1999) mit der Begründung, die Aussteller hätten zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten an den in den Rechnungen genannten Adressen keine Geschäftstätigkeit entfaltet, nicht anerkannt wurden.
Mit Schriftsatz vom erhob die Bf gegen die daraus resultierenden Umsatzsteuerbescheide für 1998 und 1999 Berufung. Sie machte geltend, bei Ausstellung der Rechnungen seien sowohl die M. KEG als auch die X. GmbH an der in den Rechnungen jeweils angeführten Adresse etabliert gewesen.
Mit dem Bescheid vom wies der UFS, Zl RV/0632-W/04, die Berufung als unbegründet ab.
Dagegen erhob die Bf Beschwerde beim VwGH.
Dieser hob mit Erkenntnis vom , Zl 2011/13/0030, den Umsatzsteuerbescheid 1999 wegen Rechtswidrigkeit auf, während die Beschwerde betreffend den Umsatzsteuerbescheid 1998 als unbegründet abgewiesen wurde.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind.
Strittig ist nur mehr die Umsatzsteuer 1999.
Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Bf hat aus mehreren Rechnungen der Fa X. GmbH den Vorsteuerabzug geltend gemacht.
Es handelt sich um 10 Rechnungen, Zeitraum März bis November 1999, mit einem Vorsteuerbetrag von insgesamt ATS 294.672.
Leistende bzw Ausstellerin der Rechnungen war die genannte Firma.
Die Firma X. GmbH existierte in diesem Zeitraum und entfaltete an der in den Rechnungen genannten Adresse in Wien , eine Geschäftstätigkeit.
Beweiswürdigung:
Das von der Bf im Verwaltungsverfahren vorgelegte Schreiben und die Aussage des Hauseigentümers vor dem FA , wonach dieser im Frühjahr 1999 ein Firmenschild der X. GmbH entdeckt und den Hauptmieter darauf hingewiesen habe, wonach die Untervermietung vertragswidrig wäre, kann nach , nicht so gewürdigt werden, dass daraus nicht geschlossen werden könne, dass die Firma X. GmbH an der angegebenen Anschrift tätig war.
Der Hauseigentümer hat nämlich auch erklärt, es entspreche der Wahrheit, dass das Büro der X. GmbH im Jahr 1999 an der Rechnungsadresse etabliert war.
Diese Aussage iZm dem vom Hauseigentümer beschriebenen Verlauf der Angelegenheit nach der Entdeckung des Firmenschildes machen deutlich, dass es um die tatsächliche Untervermietung der Räume und deren Benützung durch die X. GmbH im Jahr 1999 ging und dass diese Benützung erwiesen ist. (Vgl S 4).
Es ist daher davon auszugehen, dass die Fa X. GmbH im str Zeitraum existierte und an der genannten Adresse eine Geschäftstätigkeit entfaltete.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.
Gemäß § 11 Abs 1 leg cit müssen Rechnungen die folgenden Angaben enthalten:
"1. Den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. Den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
3. Die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und Umfang der sonstigen Leistung;
4. Den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden, genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
5. Das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und
6. Den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag."
Gemäß § 11 Abs 3 leg cit ist für die unter Abs 1 Z 1 und 2 geforderten Angaben jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht.
Die vorliegenden Rechnungen entsprechen den in § 11 UStG 1994 normierten Anforderungen. An der angegebenen Adresse wurde von der Fa X. GmbH eine Geschäftstätigkeit entfaltet.
Die Rechnungen berechtigen daher zum Vorsteuerabzug.
Der Umsatzsteuerbescheid 1999 ist entsprechend abzuändern und überdies für endgültig zu erklären, da kein Grund (mehr) für eine vorläufige Festsetzung besteht.
Zulässigkeit einer Revision:
Es liegen keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vor, sondern Tatfragen. Die auf den festgestellten Sachverhalt anzuwendende rechtliche Beurteilung im Hinblick auf die Rechnungsmerkmale des § 11 UStG 1994 sind durch die Judikatur des VwGH hinreichend geklärt. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Umsatzsteuerbescheid 1999 wird abgeändert wie folgt:
Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 1999 endgültig festgesetzt mit:
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen 0,00
Summe Umsatzsteuer 0,00
Gesamtbetrag der Vorsteuern EUR -28.582,08 (ATS -393.298)
Gutschrift EUR 28.582,08
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101187.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
PAAAB-54007