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ZWF 4, Juli 2017, Seite 183

Günstigkeitsvergleich

ZWF 2017/42

§§ 4 Abs 2, 38, § 265 Abs 1y FinStrG

Mit § 265 Abs 1p FinStrG wurde für vor Inkrafttreten der FinStrG-Novelle 2010 begangene Finanzvergehen im Regelungsbereich des § 38 FinStrG das Tatzeitrecht ex lege zum Urteilszeitrecht erklärt, womit der Günstigkeitsvergleich diesbezüglich stets zur Anwendung des Tatzeitrechts führte.

Demgegenüber besteht zu § 38 FinStrG idF AbgÄG 2015 keine Übergangsregelung, woraus folgt, dass insoweit für nach dem ergangene erstinstanzliche Entscheidungen Urteilszeitrecht diese Gesetzesfassung ist (§ 265 Abs 1y FinStrG).

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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