Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.04.2015, RV/2100635/2010

Kein Tagesgeld für Reisen ohne Nächtigung

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/2100635/2010-RS1
wie RV/7101458/2013-RS1
Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass bei Steuerpflichtigen nur dann Tagesgelder steuerlich gemäß § 4 Abs. 5 EStG 1988 bzw. § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 zu berücksichtigen sind, soweit eine Nächtigung erforderlich ist. In diesem Fall ist - "für den ersten Zeitraum von ca einer Woche" - der Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen. Hingegen liege ein steuerlich zu berücksichtigender Verpflegungsmehraufwand nicht vor, wenn sich der Berufstätige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält (; ; ; ). Das Bundesfinanzgericht vertritt ebenfalls in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, für nicht mit einer Nächtigung verbundene Reisen stehe kein Tagesgeld zu (vgl. ; ).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom  betreffend Einkommensteuer 2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde vom wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer ist ÖBB-Bediensteter und mit Dienstsitz in C in der Organisationseinheit B beschäftigt. Nach den vorgelegten Unterlagen führte er an 174 Tagen ausschließlich eintägige Dienstreisen hauptsächlich im damaligen Bezirk C oder in den angrenzenden Bezirken, an wenigen Tagen auch darüber hinaus, durch. Als Tätigkeiten werden Erhaltung, Entstörung, Routineuntersuchung, Arbeitsfahrt und an zwei Tagen Schulung angeführt. Im Zuge der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 beantragte der Beschwerdeführer Differenzreisekosten in Höhe von Euro 1.356,22 als Werbungskosten zu berücksichtigen. Das Finanzamt kam in dem angefochtenen Bescheid diesem Begehren mit der Begründung nicht nach, dass die als Werbungskosten beantragten Ausgaben für beruflich veranlasste Reisen um jene steuerfreien Bezüge (Euro 2.442,09) gekürzt hätten werden müssen, die der Beschwerdeführer von seinem Dienstgeber erhalten habe.

In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer begründend aus, bei den als Werbungskosten beantragten Ausgaben für „beruflich veranlasste Reisen über 25 km und über 3 Stunden“ in der Höhe von Euro 1.356,22 handle es sich bereits um den Differenzbetrag zwischen den „Diäten nach § 26 EStG“ und dem „Steuerfreien Ersatz vom Dienstgeber“. Der Abzug der vom Dienstgeber erhaltenen steuerfreien Bezüge sei bereits berücksichtigt worden.

Daraufhin wurde der Beschwerdeführer vom Finanzamt ersucht, eine Bestätigung seines Arbeitgebers für das Jahr 2009 vorzulegen, aus der die Tätigkeit bzw. das zugeteilte Einsatzgebiet hervorgehen würden. Der Beschwerdeführer habe von seinem Dienstgeber steuerfreie Bezüge in Höhe von Euro 2.442,09 für beruflich veranlasste Reisen erhalten. Eine genaue Jahreszusammenstellung für das Jahr 2009, aus der die Diäten nach § 26 Z4 EStG und die steuerfreier Ersätze vom Dienstgeber hervorgehen würden, sei vorzulegen.

Der Beschwerdeführer legte daraufhin (monatsweise) Zusammenstellungen der beruflich veranlassten Reisen über 25 km und über 3 Stunden samt einer Jahreszusammenstellung für 2009 vor, woraus „Diäten nach § 26 Z 4 EStG“ in Höhe von Euro 1.986,60, steuerfreie Ersätze vom Dienstgeber in Höhe von Euro 630,38 und der Differenzbetrag in Höhe von Euro 1.356,22 zu ersehen sind. Weiters legte er „Nachweisungen der beruflich veranlassten Reisen über 3 Stunden“ vor, woraus sich eine Jahressumme der ausgewiesenen gesetzlichen steuerfreien Bezüge gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 in Höhe von Euro 4.037,- errechnet.

Das Finanzamt legte die Beschwerde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung an die damals zuständige Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor und führte im Vorlagebericht aus, dass an den Beschwerdeführer zwei Vorhalte versendet worden seien, mit dem Ersuchen, eine Bestätigung des Dienstgebers vorzulegen, aus welcher die Art der Tätigkeit und das zugeteilte Einsatzgebiet hervorgehen würden, sowie eine detaillierte Aufstellung des Dienstgebers vorzulegen, wie sich die steuerfreien Ersätze gem. § 26 EStG zusammensetzen würden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin wieder dieselben Aufstellungen vorgelegt, die bereits im Wege der ersten Vorhaltsbeantwortung beigebracht worden seien. Die Beantwortung des zweiten Vorhaltes sei mit dem Hinweis erfolgt, dass er nochmals dieselbe Aufstellung übermitteln würde mit dem Hinweis, dass eine weitere Kopie an den Unabhängigen Finanzsenat weitergeleitet werde, um diesem Verfahren nun ein Ende zu bereiten. Da der Beschwerdeführer weder die Art seiner Tätigkeit und sein Einsatzgebiet mitgeteilt habe, noch eine nachvollziehbare Aufstellung seiner Reisekosten beigebracht habe, beantrage das Finanzamt die Beschwerde abzuweisen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. c EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Reisekosten, soweit sie nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind, nicht abgezogen werden. Tagesgelder stellen demnach nur bei Vorliegen einer beruflich veranlassten Reise Werbungskosten dar, andernfalls liegen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung vor.

Gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 zählen Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden, nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu 26,40 Euro pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.

Nachdem die laut Lohnzettel an den Beschwerdeführer ausbezahlten steuerfreien Bezüge in Höhe von Euro 2.442,09 mit den sich aus den im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen ergebenden Beträgen nicht übereingestimmt haben und der Beschwerdeführer hiezu keine Angaben machen konnte, wurde der Arbeitgeber ersucht, bekannt zu geben, wie sich der steuerfrei gemäß § 26 EStG 1988 ausbezahlte Betrag in Höhe von Euro 2.442,09 zusammensetzten würde und aus welchen Gründen die Ausbezahlung erfolgt sei, weiters die Differenz zwischen dem aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Betrag in Höhe von Euro 630,38 und dem aus dem Lohnzettel zu ersehenden Betrag in Höhe von Euro 2.442,09 aufzuklären und schließlich bekannt zu geben, in welchem Zusammenhang der Betrag in Höhe von Euro 4.037,-, der sich aus den vom Beschwerdeführer übermittelten Nachweisungen der beruflich veranlassten Reisen über 3 Stunden für 1-12/2009 ergibt, mit dem laut Lohnzettel steuerfrei ausbezahlten Betrag in Höhe von Euro 2.442,09 und den aus der Jahreszusammenstellung für 2009 ersichtlichen Beträgen (Euro 1.986,60, Euro 630,38 und Euro 1.356,22) steht. Der Arbeitgeber hat hiezu lediglich ausgeführt, dass es sich bei den ausbezahlten Beträgen um eine Reisegebühren-Monatspauschale gemäß den Betriebsvereinbarungen über den Aufwandsersatz bei Dienstreisen für ÖBB-Angestellte handeln würde. Die in den Jahreszusammenstellungen des Beschwerdeführers über seine beruflich veranlassten Reisen über 25 km und über 3 Stunden enthaltenen Beträge würden nicht alle steuerfreien Reisen berücksichtigen. Überdies sei der steuerfreie Ersatz vom Dienstgeber irrtümlich mit Euro 7,33 angegeben worden. Die in der Nachweisung der beruflich veranlassten Reisen über 3 Stunden angeführten Beträge (Jahressumme Euro 4.037,-) seien die sich aus den tatsächlichen Reisezeiten ergebenden steuerfreien Höchstbeträge gemäß § 26 Z 4 EStG. Die Reisegebührenpauschale könne monatlich maximal Euro 220,- betragen. Der Gesamtbetrag der ausbezahlten Reisegebühren hätte sich im Jahr 2009 auf Euro 2.442,09 belaufen. Es hätten daher dem Beschwerdeführer auch nur Euro 2.442,09 steuerfrei ausbezahlt werden können.

Fest steht somit, dass dem Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber tatsächlich ein steuerfreier Betrag in Höhe von Euro 2.442,09 für die von ihm durchgeführten Dienstreisen vergütet wurde. Nach den vorgelegten Unterlagen, in denen jeweils Beginn und Ende der Reisen bzw. die Ausbleibezeiten angeführt sind, hat der Beschwerdeführer ausschließlich Tagesdienstreisen ohne Nächtigung durchgeführt und in seinen Reiserechnungen gegenüber seinem Arbeitgeber Tagesgelder (Diäten) bzw. einen Verpflegungskostenmehraufwand geltend gemacht.

Im Zusammenhang mit beruflich bedingten eintägigen Reisen ohne Nächtigungserfordernis ist unabhängig von der Geltendmachung von Differenzreisekosten als Werbungskosten durch den Beschwerdeführer die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten. Der VwGH geht nämlich davon aus, dass bei Steuerpflichtigen nur dann Tagesgelder steuerlich gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, soweit eine Nächtigung erforderlich ist. In diesem Fall ist - "für den ersten Zeitraum von ca. einer Woche" - der Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen. Hingegen liegt ein steuerlich zu berücksichtigender Verpflegungsmehraufwand nicht vor, wenn sich der Berufstätige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält. "Ein allfälliger, aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierender Mehraufwand kann in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden" (; ; ; ).

In seinem Erkenntnis vom , 94/15/0212, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: Von einem (steuerlich zu berücksichtigenden) "VerpflegungsMEHRaufwand" kann nur gesprochen werden, wenn einem Abgabepflichtigen ein höherer Aufwand erwächst, als er "ansonsten AM JEWEILIGEN AUFENTHALTSORT" anfällt (siehe hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/14/0156, und vom , Zl. 90/14/0216, und das dort zitierte Vorerkenntnis). Der Abgabepflichtige ist hiebei nicht mit Abgabepflichtigen, die ihre Mahlzeiten regelmäßig zu Hause einnehmen, sondern mit Abgabepflichtigen, die aus beruflichen Gründen genötigt sind, regelmäßig einen Teil ihrer Mahlzeiten (z.B. Mittagessen) außer Haus einzunehmen, zu vergleichen (vgl. ; ; ; ).

Aufgrund dieser Ausführungen konnten die beantragten Differenzreisekosten, unabhängig von der Argumentation im Beschwerdevorbringen, nicht gewährt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme und Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen die Unzulässigkeit der Revision sprechen würden, nicht vorgebracht wurden, war unter Hinweis auf die zitierte eindeutige und einheitliche Rechtsprechung wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100635.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at