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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.01.2015, RV/5100690/2013

Widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeuges im Inland

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Ingrid Fehrer in der Beschwerdesache Bf., inXY gegen folgende Bescheide des Finanzamtes FA (StNr. 4444), vertreten durch Amtsbeauftragten, betreffend

  • Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 06/2012 vom

  • Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 07-09/2012 vom

  • Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 10-12/2012 vom

  • Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 01-12/2013 vom

  • Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 01-06/2014 vom

zu Recht erkannt:

Der Bescheid betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 06/2012 wird gemäß § 279 Abs 1 BAO abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenem Anhang (Tabelle 2) zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Spruches.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bescheide bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verwaltungsgeschehen

1. Niederschrift vom

Am wurde beim Bf. eine Nachschau durchgeführt (Ort der Amtshandlung: inxy ) und Folgendes niederschriftlich festgehalten:

Frage: Wie lange ist der Pkw der Marke Audi A8, mit dem ausländischen behördlichen Kennzeichen D-Initialien 1111 in ihrem Besitz?

Antwort: Er ist nicht in meinem Besitz, ich habe ihn nur geliehen. Zugelassen ist der Audi A8 auf meine Mutter A B (Mädchenname OO ). Die Adresse von meiner Mutter ist Deutschland2 , StraßeKK 14. Dies ist ihr Hauptwohnsitz. Der Zweitwohnsitz ist in Österreich , StraßeLL 54. Meine Mutter arbeitet in Deutschland bei der Firma Möbelhaus MM in Deutschland . Der Zweitwohnsitz ist in Österreich2 bei ihren Eltern. Sie kommt circa 5 -6 mal nach Österreich.

Frage: Wann wurde der Pkw nach Österreich verbracht?

Antwort: Am Sonntag den ist meine Mutter von Deutschland nach Österreich ( Österreich2 ) gefahren. An diesem Tag habe ich den PKW übernommen. Meine Mutter ist dann mit dem Zug wieder nach Deutschland gereist. Ich werde das Fahrzeug in den nächsten sieben Tagen meiner Mutter wieder zurückgeben. Ich habe sonst kein Fahrzeug. Meine Mutter hat auch ein zweites Fahrzeug, einen Cabrio Mercedes. Ich bin auch in den letzten Jahren mit diesem Auto gefahren, wenn meine Mutter in Österreich war. Wie gesagt 5 bis 6-mal pro Jahr.

Frage: Sind sie Eigentümer?

Antwort: Eigentümer dieses Fahrzeuges ist meine Mutter A B , Deutschland2 , StraßeKK 14.

Frage: Wer führt die Reparaturen bzw. den TÜV durch?

Antwort: Dies wird alles von meiner Mutter durchgeführt. Fahrzeugdaten: Audi Quattro A 8, Farbe schwarz (laut Zulassungsbescheinigung). Folgende Unterlagen werden vorgelegt: Zulassungsbescheinigung, Serviceheft, TÜV Bericht

Frage: Wo ist der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen?

Antwort: in Österreich, mein Hauptwohnsitz ist in inxy .

Familienverhältnisse? ledig, keine Freundin.

Wohnverhältnisse im Inland? Mietwohnung

Wo sind Sie erwerbstätig? Momentan ohne Beschäftigung

Frage: Wurde die Privatnutzung schriftlich vereinbart?

Antwort: Es gibt darüber keine Vereinbarung.

Frage: Es wurde am in der Werkstatt bei FirmaV eine Rechnung über 36,90 € bezahlt. Warum wurde die Rechnung auf ihre Adresse ausgestellt?

Antwort: Die Rechnung wurde deshalb auf meinen Namen ausgestellt, da ich Prozente bekommen habe.

Frage: Bezüglich dem Kennzeichen, ob dieses ein Wunschkennzeichen ist?

Antwort: Das hat sich meine Mutter so anfertigen lassen: DA = Stadt und Initialien = Bf. .“

2. Bescheide vom

Das Finanzamt setzte mit Bescheiden vom die Normverbrauchsabgabe 06/2012 iHv 1.939,22 € (siehe Anhang Tabelle 1) sowie die Kraftfahrzeugsteuer 07-09/2012 (iHv 261,00 €) fest und begründete dies wie folgt:

Werde ein Fahrzeug dauernd, das heißt mehr als einige Monate überwiegend im Inland verwendet, führe dies auf Grund der tatsächlichen Verwendung auch dann zu einem dauernden Standort im Inland, wenn der Hauptwohnsitz der Person außerhalb des Inlands liege. Da die Steuerpflicht von der Verwendung des Fahrzeuges abhänge, trete die Steuerpflicht auch in den Fällen ein, in denen das Fahrzeug nicht vom Zulassungsbesitzer im Inland genutzt werde. Da der Bf. im Inland sowohl über einen Wohnsitz als auch über eine Arbeitsstätte verfüge, liege der Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit auch der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges in Österreich.

3. Berufung vom

Gegen diese Bescheide erhob der Bf. mit Schriftsatz vom Berufung und brachte begründend vor, dass das Fahrzeug lediglich eine Woche in Österreich und danach wieder in Deutschland gewesen sei. Da seine Mutter einen Zweitwohnsitz in Österreich habe, komme das 5 bis 6-mal im Jahr vor, dass sich das Fahrzeug für circa sieben Tage in Österreich befinde. Der Kauf der Ersatzteile in Österreich sei vom Bf. nur deshalb gemacht worden, weil er Prozente von der Firma V erhalten habe.

4. Berufungsvorentscheidung vom

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.

Der Bf. habe im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei angegeben, dass das streitgegenständliche Fahrzeug am durch seine Mutter von Deutschland nach Österreich gebracht worden sei. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei das Fahrzeug daher länger als ein Monat in Österreich in Verwendung gewesen. Dabei sei es unbedeutend, wie oft das Fahrzeug in diesem Zeitraum in Österreich gefahren werde. Ein Gegenbeweis, dass das Fahrzeug zwischenzeitig wieder in Deutschland gewesen wäre, habe nicht erbracht werden können. Außerdem sei bereits am beim Fahrzeug in Österreich eine Kleinreparatur durchgeführt worden, sodass eher der Schluss gezogen werden könne, dass sich das Fahrzeug schon länger in Österreich befunden habe. Laut Angaben des Bf. gehöre das Fahrzeug seiner Mutter, welche einen Zweitwohnsitz in Österreich habe und ein Zweitfahrzeug besitze. Außerdem sei kein Fahrtenbuch geführt worden, aus dem hervorgehe, wie oft das Fahrzeug nach Deutschland gebracht wurde. Die Aussagen des Bf. seien daher als Schutzbehauptungen anzusehen, die in keiner Weise dem tatsächlichen Sachverhalt entsprechen würden.

5. Vorlageantrag vom

Mit Schriftsatz vom brachte der Bf. – ohne weitere Ausführungen zum Sachverhalt - einen Vorlageantrag ein.

6. Anhaltung am durch Organe der Polizei

Laut Mitteilung der Landespolizeidirektion Oberösterreich habe der Bf. am das streitgegenständliche Fahrzeug gelenkt und sei auf der MStraße in XY angehalten und kontrolliert worden. Der Bf. habe angegeben, dass das Fahrzeug seiner Mutter gehöre und er sich dieses nur fallweise ausgeborgt habe. Auf Grund der Erkenntnis und der Angaben des Lenkers könne angenommen werden, dass der PKW zumindest Mitte 2012 nach Österreich eingebracht worden sei.

7. Vorlage an den Unabhängigen Finanzsenat

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

8. Aktenvermerk vom

Organe des Finanzamtes stellten im Zuge einer Kontrolle fest, dass das in Streit stehende Fahrzeug an der Wohnadresse des Bf. geparkt gewesen sei. Der Bf. sei in seiner Wohnung angetroffen worden.

9. Bescheide vom

Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 10-12/2012 (iHv 261,00 €), 01-12/2013 (iHv 1.044,00 €) und 01-06/2014 (iHv 606,83 €) fest.

10. Beschwerde vom

Mit Schriftsatz vom erhob der Bf. Beschwerde gegen diese Bescheide. Das Fahrzeug sei von ihm nicht eingebracht worden. Das Fahrzeug sei auf einem Privatparkplatz gestanden und vom Besitzer unmittelbar wieder geholt worden.

11. Beschwerdevorentscheidung vom

Das Finanzamt wies die Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend an, dass der Bf. bereits in den Jahren 2012 und 2013 von der Finanzpolizei und der Polizei angehalten und bezüglich der Verwendung des streitgegenständlichen Fahrzeuges befragt worden sei. Bei einer weiteren Kontrolle durch die Finanzpolizei am sei dieses Fahrzeug neuerlich vorgefunden worden. Nach einer Befragung des Bf. durch die Finanzpolizei habe dieser wiederum angegeben, dass das Fahrzeug seiner Mutter gehöre und hier lediglich abgestellt sei. Diese Angaben seien unglaubwürdig, da der Bf. schon mehrmals mit diesem Fahrzeug an seinem Wohnsitz angetroffen worden sei.

12. Vorlageantrag vom

Mit Schriftsatz vom stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

13. Beschwerdevorlage

Das Finanzamt legte sodann die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

14. Hinsichtlich der Berufung vom ist auf Folgendes hinzuweisen:

Mit BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) wurde im Rahmen der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit das Bundesfinanzgericht eingerichtet und der bisher als Abgabenbehörde zweiter Instanz fungierende Unabhängige Finanzsenat per aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanzgericht über (Art. 129 iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF BGBl I 51/2012).
Zu diesem Zeitpunkt beim Unabhängigen Finanzsenat anhängige Berufungen sind gemäß § 323 Abs. 38 BAO idF BGBl I 14/2013 (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012) nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Auch die gegenständliche Berufung betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 06/2012 und Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 07-09/2012 war daher als Beschwerde zu behandeln und darüber mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zu entscheiden.

II. Festgestellter Sachverhalt

15. Laut abgabenbehördlichen Abgabeninformationssystem bezog der Bf. in den beschwerdeanhängigen Jahren vornehmlich Notstandshilfe und ging keiner geregelten Arbeit nach.

16. Der Hauptwohnsitz sowie der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. befinden sich seit März 2011 in inxy (Mietwohnung). Diese Feststellung, die sich u.a. aus dem Zentralen Melderegister, den niederschriftlichen Aussagen und dem wiederholten Antreffen des Bf. an dieser Anschrift ergibt, steht somit außer Streit.

17. Das streitgegenständliche Fahrzeug der Marke/Typ Audi A8 (FgstNr. 1234; Erstzulassung in Deutschland am ), wurde am in Deutschland auf die Mutter des Bf., Frau B A, StraßeKK 14, Deutschland2, unter dem behördlichen Kennzeichen DA-Initialien 1111, zugelassen.

18. Aus dem Serviceheft ergibt sich, dass der Erstbesitzer des Fahrzeuges in den Jahren 1999 bis 2008 (Km-Stand per : 178.100) jährlich eine Inspektion durchführen ließ. Danach wurden am (Km-Stand: 189.316) eine Reparatur sowie im März 2009 (Km-Stand: 193.121) und Jänner 2010 (Km-Stand: 208.000) Inspektionen am Fahrzeug durchgeführt. Seit Jänner 2010 erfolgten keine Eintragungen mehr.

Am wurde bei FirmaV , eine Rechnung über 36,90 € bezahlt. Die Rechnung wurde auf die Adresse des Bf. ausgestellt.

19. An der Scheibe des Fahrzeuges war die Jahresvignette 2012 angebracht. Der Kilometerstand des Fahrzeuges betrug am rd. 249.000.

20. Der Zweitwohnsitz von Frau B A befindet sich in Österreich bei ihren Eltern in Österreich, StraßeLL 54. Sie verfügte auch über ein zweites Fahrzeug (Cabrio Mercedes).

Über die Nutzungsbedingungen des in Streit stehenden Fahrzeuges gab es keine Vereinbarung zwischen Mutter und Sohn.

21. Dass das Fahrzeug vom Bf. in Österreich für private Zwecke verwendet wurde, ergibt sich aus den Angaben des Bf. selbst (siehe Pkt. 1: „... .... an diesem Tag habe ich den PKW übernommen. Meine Mutter ist dann mit dem Zug wieder nach Deutschland gereist. Ich werde das Fahrzeug in den nächsten sieben Tagen meiner Mutter wieder zurückgeben“; siehe Pkt. 6: er habe sich dieses Fahrzeug fallweise ausgeborgt), aus den Anzeigen der Polizei wegen Übertretungen nach dem KFG (zB Anhaltung am ) und aus den Feststellungen des Finanzamtes (Niederschrift vom , das Fahrzeug befand sich noch immer beim Bf.; Aktenvermerk vom : das Fahrzeug war am Parkplatz des Bf. bei dessen Wohnung abgestellt).

Der Bf. gab an, über kein eigenes Fahrzeug zu verfügen (Pkt. 1).

22. Das Kennzeichen des Streitfahrzeuges ist ein Wunschkennzeichen („Initialien“ für Bf., „1111“ ist das Geburtsjahr des Bf.).

III. Gesetzliche Grundlagen

Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG):

23. § 1 Z 3 NoVAG 1991 zufolge, unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der Normverbrauchsabgabe. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Errichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

24. Nach § 4 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 34/2010 ist Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs 1 BAO).

25. Nach § 7 Abs 1 Z 2 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 34/2010 entsteht die Steuerschuld im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.

26. Im vorliegenden Fall ging das Finanzamt von einer Einbringung des strittigen Fahrzeuges in das Inland bzw dessen Verwendung im Inland mit aus, sodass die NoVA-Schuld gemäß § 7 Abs 1 Z 2 NoVAG 1991 im Juni 2012 entstanden ist.

Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG):

27. § 1 Abs 1 Z 3 KfzStG lautet:

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

28. Nach § 3 Z 2 KfzStG ist Steuerschuldner„....... die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.“

29. Die Steuerpflicht dauert gemäß § 4 Abs 1 Z 3 KfzStG bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.

Mit Erkenntnis vom (2010/16/0218) bestätigte der VwGH konkludent, dass für das Entstehen der Steuerpflicht nicht bereits die Einbringung in das Bundesgebiet, sondern der ungenützte Ablauf der kraftfahrrechtlichen Einmonatsfrist entscheidend ist.

Das Finanzamt hat daher zu Recht den Beginn der Steuerpflicht mit 07/2012 (mit Ablauf der Einmonatsfrist) angenommen.

Kraftfahrgesetz (KFG):

Die maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen lauten:

30. Nach § 36 KFG dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 leg. cit. über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) und wenn andere hier nicht interessierende Voraussetzungen gegeben sind.

31. § 40 Abs 1 KFG (Verfahren bei der Zulassung): „Über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr hat, abgesehen von den im Abs. 2 bis 5 angeführten Fällen, die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt;“

32. § 79 KFG: „Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.“

33. § 82 Abs 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 26/2014 als lex specialis zu § 40 Abs 1 KFG normiert Folgendes: „Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht.“

Mit BGBl. I Nr. 26/2014 stellte der Gesetzgeber klar, dass die Frist von einem Monat ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet beginnt und eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht. Diese klarstellende Bestimmung ist rückwirkend mit in Kraft getreten.

IV. Rechtliche Würdigung

Voraussetzungen für das Greifen der Standortvermutung des § 82 Abs 8 KFG

34. Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges dann der Normverbrauchsabgabe bzw der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) zum Verkehr zuzulassen wäre. Dies betrifft vor allem die Verwendung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, wenn auf Grund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen die Zulassung im Inland zu beantragen wäre, dies aber unterlassen wird.

35. Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, richtet sich danach, ob es über einen dauernden Standort im Inland oder im Ausland verfügt. Bei der Bestimmung des dauernden Standortes kommt es darauf an, von wem das Fahrzeug im Inland verwendet wird. Wird das Fahrzeug durch eine natürliche Person ohne Hauptwohnsitz im Inland verwendet, kommt § 79 Abs 1 KFG zum Tragen. Wird das Fahrzeug hingegen durch eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz im Inland privat verwendet, so ist dies nach § 82 Abs 8 KFG zu beurteilen (; , 95/11/0378). Dabei ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales „Verwendung im Inland“ jedes nachgewiesene Befahren öffentlicher (inländischer) Straßen durch die betreffende Person ausreichend.

36. Neben einer Verwendung des Fahrzeuges im Inland, muss die Behörde für die Anwendbarkeit der Standortvermutung des § 82 Abs 8 leg. cit. nachweisen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen (der Hauptwohnsitz) des Verwenders im Inland gelegen ist. Ist dieser Nachweis gelungen, ist das Fahrzeug bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen (Standortvermutung). Dessen Verwendung ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Diese Frist wird durch eine vorübergehende Verbringung aus Österreich nicht unterbrochen.

37. Nach Ablauf dieser Frist fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung. Durch den Nachweis eines tatsächlichen dauernden Standortes in einem anderen Staat kann diese Vermutung allerdings widerlegt werden (siehe nachstehend Pkt. 41).

38. Für die Entstehung der NoVA- oder Kraftfahrzeugsteuerschuld kommt es ausschließlich auf die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges im Bundesgebiet über die in § 82 Abs 8 KFG vorgesehene Frist hinaus an. Ob der Person, welche ein Fahrzeug im Inland solcherart verwendet, der rechtmäßige Besitz zukommt, ist für die Entstehung der Steuerschuld und die Bestimmung des Steuerschuldners unerheblich (). Der Einwand des Bf., die zivilrechtliche Eigentümerin des Fahrzeuges sei seine Mutter, geht folglich ins Leere.

Mittelpunkt der Lebensinteressen (Hauptwohnsitz)

39. Der Bf. hatte im streitgegenständlichen Zeitraum nicht nur seinen meldebehördlichen Hauptwohnsitz in XY, sondern bezog in Österreich auch Notstandshilfe. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. in den beschwerdeanhängigen Jahren jedenfalls in Österreich befunden hatte, zumal auch der Bf. selbst nichts Gegenteiliges behauptet hat (siehe hiezu Pkt. 1 und 16).

Verwendung des Fahrzeuges im Bundesgebiet

40. Die Verwendung des Fahrzeuges im Inland durch den Bf. steht zweifelsfrei fest. Das ergibt sich nicht nur aus den aktenkundigen Anhaltungen durch die Polizei bzw Finanzpolizei, sondern auch aus den Aussagen des Bf. selbst (siehe Pkt. 1, 6 und 21).

Damit greift die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs 8 KFG und der dauernde Standort des Fahrzeuges wird in Österreich vermutet.

Erbringung eines Gegenbeweises

41. Die gesetzliche Standortvermutung kann durch Erbringung eines Gegenbeweises widerlegt werden.

Hiezu vertritt der VwGH die Ansicht (, 2008/15/0276; , 2003/16/0007; , 2001/11/0288), dass die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs 8 erster Satz KFG nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraussetzt, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht. Ein Fahrzeug kann zwar in mehreren Staaten verwendet werden, jedoch nur in einem Staat einen dauernden Standort haben. Daher ist nachzuweisen, dass das Fahrzeug zu einem bestimmten Staat eine größere Bindung als zu Österreich hat.

Dabei trifft den Verwender, der einen dauernden Standort im Ausland behauptet, schon aufgrund der Verwendung des Fahrzeuges im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen (Beweisvorsorgepflicht) und erforderliche Beweismittel beizuschaffen. Der Verwender hat nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist und dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich gelegen ist ().

Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ("Gegenbeweis") ist eine Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung in einem anderen Staat nicht ausreichend. Vielmehr muss die Behörde aufgrund der vorgelegten Beweise in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kommen, dass die Vermutung des dauernden Standortes im Inland widerlegt ist. Gelingt der Nachweis des dauernden Standortes in einem anderen Staat nicht, muss die Behörde bei gegebenen Voraussetzungen für den vermuteten dauernden Standort im Inland nicht das überwiegende Verwenden im Inland nachweisen. Dieses wird dann von § 82 Abs 8 KFG vermutet.

42. Im gegenständlichen Fall ist dem Bf. nicht gelungen diesen gesetzlich geforderten Gegenbeweis zu erbringen. Entgegen der Ansicht des Bf. ist das Gericht in einer Gesamtbetrachtung aller Sachverhaltsfeststellung zu der Überzeugung gelangt, dass sich der dauernde Standort des strittigen Fahrzeuges im Inland befunden hat:

42.1. Das Kennzeichen des Streitfahrzeuges wurde angeblich auf Wunsch der Mutter auf die Buchstaben „Initialien“ (für Bf.) und die Ziffernfolge „1111“ (Geburtsjahr des Bf.) ausgestellt. Diese Behauptung erscheint völlig unglaubwürdig. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Bf. selbst die Erstellung dieses Wunschkennzeichens initiiert hatte. Diese Vorgangsweise ist als Indiz dafür zu werten, dass ausschließlich der Bf. Verwender und Halter des Fahrzeuges war, da wohl nur er ein persönliches Interesse an einem Kennzeichen mit seinen Initialen und seinem Geburtsjahr haben konnte. Die Zulassung auf den Namen seiner Mutter wurde daher nur deshalb vorgenommen, um der inländischen Normverbrauchsabgabepflicht zu entgehen.

42.2. Der Behauptung des Bf., das Fahrzeug sei nur eine Woche in Österreich und danach wieder in Deutschland gewesen (siehe Pkt. 3), kann kein Glauben geschenkt werden. Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt, wurde das Fahrzeug am nach Österreich verbracht und vom Bf. verwendet. Zum Zeitpunkt der Nachschau am – somit also über einen Monat später - befand sich das Fahrzeug nach wie vor in Gewahrsame des Bf. (siehe Pkt. 1 und 21). Beweise dafür, dass das Fahrzeug tatsächlich anschließend wieder nach Deutschland verbracht wurde und auch dort verblieben ist, konnten nicht vorgelegt werden. Ein Fahrtenbuch wurde jedenfalls nicht geführt.

42.3. Nach Angaben des Bf. sei seine Mutter 5 bis 6-mal im Jahr mit dem Streitfahrzeug nach Österreich gefahren, wobei sich das Fahrzeug dann für circa sieben Tage in Österreich befunden habe, vom Bf. verwendet und anschließend wieder retourniert worden sei. Zudem behauptet der Bf., das Fahrzeug sei im Juni 2012 von seiner Mutter nach Österreich verbracht worden, wo er es übernommen habe. Die Mutter sei anschließend mit dem Zug wieder nach Deutschland zurückgereist. Ebenso im Juli 2014 sei das Fahrzeug lediglich auf seinem Parkplatz abgestellt und anschließend von seiner Mutter wieder abgeholt worden.

Auch diese Aussagen erscheinen konstruiert, um einen dauernden Standort in Deutschland annehmen zu lassen. Auf welche konkrete Weise (Bahn, Mitfahrgelegenheit, etc.) seine Mutter wieder nach Österreich gelangte, um das Fahrzeug wieder abzuholen, hat der Bf. nicht dargelegt. Es ist daher vielmehr davon auszugehen, dass der Bf. selbst im Juni 2012 das Fahrzeug nach Österreich verbracht und ab diesem Zeitpunkt im Inland in Verwendung hatte.

42.4. Der Bf. behauptet, allfällige Reparaturen seien von seiner Mutter in Deutschland durchgeführt worden. Wie aus dem vorliegenden Serviceheft hervorgeht, erfolgten seit Jänner 2010 keine Eintragungen mehr. Dass daher die Mutter des Bf. tatsächlich allfällig angefallene Reparatur- bzw TÜVkosten übernommen haben soll, obwohl das Fahrzeug vom Bf. im Inland verwendet wurde, erscheint höchst zweifelhaft. Darüber hinaus legte der Bf. auch keine entsprechenden Beweise (Rechnungen von Kfz-Fachbetrieben, Überweisungsbelege, etc.) vor.

42.5. Zudem verfügte die Mutter des Bf. über ein Fahrzeug (Mercedes Cabrio) in Deutschland, weshalb kein dringender Bedarf an dem streitgegenständlichen Fahrzeug gegeben war. Demgegenüber hatte der Bf. laut eigenen Angaben kein Auto.

43. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das streitgegenständliche Fahrzeug am 3. Juni 212 nach Österreich eingebracht und anschließend hier vom Bf. verwendet wurde. Es hatte demnach ab diesem Zeitpunkt seinen dauernden Standort in Österreich und wäre nach dem KFG im Inland zuzulassen gewesen. Da dies unterlassen wurde, wurde das Fahrzeug im Inland widerrechtlich verwendet, womit die einschlägigen Bestimmungen des NoVAG und KfzStG tatbestandsmäßig sind.

Die Beschwerden gegen die angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheide waren somit als unbegründet abzuweisen.

Malus gemäß § 6a NoVAG

44. Hinsichtlich des angefochtenen Bescheides betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 06/2012 ist in Bezug auf die Vorschreibung des „NoVA-Malusbetrages“ nach § 6a NoVAG Folgendes ergänzend auszuführen:

44.1. Für Vorgänge nach dem wurde durch das Ökologiegesetz 2007 ein emissionsabhängiges Bonus/Malus-System eingeführt. So ändert sich gemäß § 6a Abs 1 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 111/2010 die § 6 Abs 2 bis 5 errechnete Steuer auf Grund folgenden Regelungen:

Z 2a Im Zeitraum zwischen dem und dem Ablauf des 31. Dezembers 2012 gilt Folgendes:

a) Für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 160 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld für den die Grenze von 160 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 Euro je g/km.

b) Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 180 g/km ist, um weitere 25 Euro je g/km CO2 für den die Grenze von 180 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß.

c) Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 220 g/km ist, um weitere 25 Euro je g/km CO2 für den die Grenze von 220 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß.

44.2. Nach dem Urteil des in der Rechtssache „Ioan Tatu“ (C-402/09) ist es den Mitgliedstaaten verboten, eine Umweltsteuer einzuführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren erstmaligen Zulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben wird, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestattet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit der selben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren.

Im Ergebnis bedeutet dieses Urteil für die österreichische Rechtslage, dass kein Malus auf ein von einem anderen Mitgliedstaat importiertes Gebrauchtfahrzeug erhoben werden darf, wenn dieser Malus am Tag der Zulassung im anderen Mitgliedstaat nicht auch auf inländische Fahrzeuge erhoben wurde. Da die Regelung des § 6a NoVAG erst für Vorgänge nach dem zur Anwendung gelangte, fiel bei einer Zulassung zum Verkehr im Inland vor dem (§ 1 Z 3 NoVAG) kein NoVA-Malusbetrag an.

44.3. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde im Juli 1998 im übrigen Gemeinschaftsgebiet (Deutschland) erstmalig zum Verkehr zugelassen und vor Verwirklichung des NoVA-Tatbestandes im Juni 2012 unmittelbar aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet (Deutschland) in das Inland gebracht. Bei einer Zulassung zum Verkehr im Juli 1998 in Österreich wäre (weil vor dem ) kein NoVA-Malus angefallen.

Da mit dem angefochtenen NoVA-Bescheid dennoch ein Malus gemäß § 6a Abs 1 Z 2a lit a bis c NoVAG iHv 1.156,25 € vorgeschrieben wurde, erweist er sich als rechtswidrig und war folglich abzuändern.

Der Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 06/2012 war somit abzuändern.

Die Berechnung der Abgabe ergibt sich aus der im Anhang befindlichen Tabelle 2.

VI. Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall nicht vor, da hinsichtlich der Frage des Entstehens der Kraftfahrzeugsteuerpflicht bzw Normverbrauchsabgabepflicht bei Personen, welche ihren Hauptwohnsitz im Inland haben und ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen widerrechtlich verwenden, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wurde. Die Rechtsfolge ergab sich aus dem Gesetz und war somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 3 Z 2 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
§ 4 Abs. 1 Z 3 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
§ 1 Abs. 1 Z 3 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100690.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at