Ausgleichszahlung kindbezogen
Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2015/16/0089. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ri in der Beschwerdesache bf gegen den Bescheid des Finanzamt s1 vom betreffend Gewährung von Familienbeihilfe ab Oktober 2014 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde vom (beim Finanzamt eingelangt am ) wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Familienbeihilfe vom mit folgender Begründung abgewiesen:
"Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der ab gültigen Fassung regelt, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist.
Vorrangig muss grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Sind die Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, trifft die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen jenen Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen.
Sind die Familienleistungen im anderen Mitgliedsstaat höher, besteht dort gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung des Unterschiedsbetrages (Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).
Wird in jenem Mitgliedstaat, der vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen verpflichtet ist, kein Antrag gestellt, so kann der andere Mitgliedsstaat dennoch jene Leistungen, die bei Antragstellung gewährt worden wären, bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages berücksichtigen.
Da in Österreich keine Erwerbstätigkeit im Sinne des FLAG vorliegt, ist vorrangig Anspruch auf Familienleistungen im Ausland. In Österreich besteht daher nur Anspruch auf Ausgleichszahlung für alle Kinder. Diese wurde gewährt und ausbezahlt."
Gegen obgenannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte hiezu aus:
"Wie Sie meinem Antrag vom entnehmen können, bin ich als Grenzgänger in s2 beschäftigt und beziehe dort für meinen jüngsten Sohn sohn1 Kindergeld in Höhe von wä 330 monatlich. Für meinen Sohn sohn2 ( vnr ), welcher am sein Studium in s3 begonnen hat, wurde die Zahlung von Kindergeld bereits nach Erreichen seines 18. Lebensjahres eingestellt, wie dies in s2 üblich ist (unabhängig davon, ob sich das Kind noch in Ausbildung befindet oder nicht). Meine Gattin n3 ist geringfügig beschäftigt (10 Stunden pro Monat) und hat daher keinen Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich.
Auszug aus:
"Grundsätzlich gilt:
Für die Auszahlung der Familienleistungen ist vorrangig jener Mitgliedsstaat zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt und versichert ist (Beschäftigungsstaatprinzip). Im Wohnortstaat (Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie) gebühren eventuell Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des Beschäftigungsstaates niedriger sind."
Nach dem Prinzip der Gleichbehandlung verstehe ich nicht, warum ich als in Österreich zur Einkommensteuer veranlagter Bürger, für ein Kind, welches in Österreich ein Studium absolviert, keine der österreichischen Familienbeihilfe gleichwertige Beihilfe erhalte, wenn der Staat, in dem ich einer geregelten Arbeit nachgehe, kein Kindergeld mehr gewährt.
Ich bitte Sie, meinen Antrag noch einmal zu prüfen."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ua wie folgt ausgeführt:
"Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 regelt, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist (Beschäftigungslandprinzip). Vorrangig muss grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Sind die Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, trifft die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen jenen Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen. Sind die Familienleistungen im anderen Mitgliedsstaat höher, besteht dort gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung des Differenzbetrages (Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in Verbindung mit Art. 10 der DVO 574/72).
Die für die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung maßgeblichen Bestimmung des Familienlastenausgleichsgesetzes FLAG lauten (auszugsweise) wie folgt:
§ 4 (1). Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
§ 4 (3). Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.
§ 8 (1). Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die Familienbeihilfe gewährt wird.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und Abs. 4 FLAG wird die Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe gewährt.
Da Sie in s2 beschäftigt sind, ist s2 vorrangig für die Auszahlung der Familienleistung zuständig. Die Kinderzulagen (Familienleistungen) für n2 wurden ab der Vollendung des 18. Lebensjahres in s2 eingestellt.
Da im Inland keine Beschäftigung im Sinne der EU-Verordnung 883/2004 vorhanden ist, Sie im Ausland beschäftigt sind, besteht der Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe in s2 .
Bei der Berechnung der Ausgleichszahlung werden die ausländischen Familienleistungen für die Kinder den inländischen Familienleistungen für alle Kinder gegenübergestellt.
Der ausländische Anspruch (von wä 330) wird dem inländischen Familienbeihilfenanspruch für beide Kinder gegenübergestellt. Dadurch ergibt dies eine betragsmäßige Ausgleichszahlung, mit dieser wird der Kinderabsetzbetrag von € 58,40 (pro Kind) angewiesen.
Wie Sie zutreffend in Ihrer Beschwerde ausführen, besteht Anspruch auf Familienleistungen in dem Staat in dem eine Beschäftigung ausgeübt wird. Durch die genannten Bestimmungen wird eine separate Familienbeihilfenauszahlung für n2 deshalb nicht möglich."
In seinem Vorlageantrag vom wiederholte der Bf sein Vorbringen.
Über dieBeschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (Bf) ist in s2 erwerbstätig und erhält dort für 1 Kind die Familienbeihilfe (Kinderzulage). Die Familienbeihilfe bzw. der Anspruch auf Kinderzulage für seinen hier in Rede stehenden Sohn n2 wurde nach Erreichen des 18. Lebensjahres eingestellt. Nachdem der Sohn des Bf laut seinen Angaben in seinen Schriftsätzen ab Oktober 2014 ein Studium begonnen hat stand er unbestrittenermaßen in Berufsausbildung. Dies wurde vom Finanzamt auch nicht bestritten. Der Bf begehrt daher die Zuerkennung der vollen österreichischen Familienbeihilfe ab diesem Zeitpunkt.
Rechtliche Würdigung:
In Streit steht der Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe für den Sohn n2 des Bf.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die laut Ausführungen des Finanzamtes in seinen Schriftsätzen anzuwendende Verordnung verwiesen.
Strittig ist im vorliegenden Beschwerdefall, ob und inwieweit dem Bf auch für sein 2. Kind n2 Familienbeihilfe zusteht, obwohl der Bf in s2 bereits für 1 Kind (Sohn n4 ) Familienbeihilfe bezieht. Diese Zahlungen aus s2 (für ein Kind) wurden vom Finanzamt den gesamten inländischen Familienbeihilfenansprüchen (für zwei Kinder) gegenüberstellt.
Richtig ist jedenfalls, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn eine Person einen Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe hat (§ 4 Abs. 1 FLAG).
Eine ausländische Beihilfe wird dann als gleichartig anzusehen sein, wenn sie auf einer öffentlich-rechtlichen Grundlage beruht und zur Erleichterung der Belastungen, die durch den Unterhalt von Kindern entstehen, gewährt wird.
Hat jemand Anspruch auf eine ausländische FB, so ist er nur hinsichtlich derjenigen Kinder vom Anspruch auf die FB nach dem FLAG ausgeschlossen, für die er Anspruch auf die ausländische FB hat. Für Kinder, für die nach den ausländischen Rechtsvorschriften kein Anspruch besteht, wird - bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen - ein Anspruch nach dem FLAG nicht ausgeschlossen. Es kann demnach eine Person Anspruch auf eine ausländische Beihilfe für bestimmte Kinder (hier wär es das Kind sohn1 ) und Anspruch auf die österreichische FB für andere Kinder (nämlich das Kind sohn2 ) haben.
Der Sinn dieser Bestimmung ist der, dass der Gesetzgeber verhindern will, dass im Inland und im Ausland für dieselben Kinder Beihilfe bezogen wird. Es kommt auch nicht darauf an, ob aufgrund des Anspruches auf eine gleichartige ausländische Beihilfe diese auch tatsächlich bezogen wird (Herwig Aigner/Christian Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 4 Rz 3).
Dies bedeutet für den hier vorliegenden Beschwerdefall eindeutig, dass der Bf für seinen unstrittig in Berufsausbildung stehenden Sohn entgegen den Ausführungen des Finanzamtes in seinem Bescheid Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe hat. Die ausländische Familienbeihilfe (Kinderzulage) wurde nämlich nur für ein Kind (Sohn sohn1 ) gewährt. Der Beschwerdeführer hat nur dann keinen Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe, wenn er Anspruch auf eine ausländische Beihilfe gehabt hätte. Nachdem der Beschwerdeführer laut Aktenmaterial keinen Anspruch auf Kinderzulage für seinen Sohn n2 hatte, steht ihm die österreichische Familienbeihilfe in voller Höhe zu.
Der Beschwerde konnte somit vollinhaltlich Folge gegeben werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im vorliegenden Beschwerdefall nicht vor, da die zugrundeliegende Rechtsfrage durch die zitierte gesetzliche Bestimmung und deren Interpretaion ausreichend beantwortet wird.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Berechnung kindbezogen Ausgleichszahlung |
Verweise | Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 76 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom S. 2 |
Zitiert/besprochen in | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.1100204.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at