Berücksichtigung von Aufwendungen für Schiausrüstung und -bekleidung sowie für anteilige Liftkosten als Betriebsausgaben
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat
durch die Richterin R
in der Beschwerdesache
Bf, Adr1,
Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid des FA X vom ,
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2012 wird abgeändert.
Die Einkommensteuer 2012 wird mit € - 128,00 festgesetzt.
Bisher war vorgeschrieben: € - 143,00.
Die Berechnung der Steuer ist dem angefügtem Berechnungsblatt und die Fälligkeit der zu ergehenden Lastschriftsanzeige zu entnehmen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A. Sachverhalt und Verfahrensgang:
1.) Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz Bf.) erzielte im Streitjahr 2012 neben Pensionseinkünften (steuerpflichtige Bezüge von rund € 32.000,00) auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Aufsichtsorgan für den Schiunterricht.
2.) In einer Beilage zum Formular E 1a (Beilage zur Einkommensteuererklärung 2012) schlüsselte der Bf. für das Streitjahr 2012 folgende Einnahmen und Ausgaben auf:
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Einnahmen | Ausgaben | |
1.523,14 | ||
Schiausrüstung | 856,40 | |
Km-Geld | 110,04 | |
Reisegebühren | 150,00 |
Unter Kennzahl 330 in der Einkommensteuererklärung erklärte der Bf. einen Gewinn in Höhe von Euro 406,70.
3.) Dem bekämpften Einkommensteuerbescheid vom legte das Finanzamt Einkünfte aus selbständiger Arbeit iHv € 1.098,90 zugrunde.
Das Finanzamt berücksichtigte die beantragten Aufwendungen für Arbeitskleidung (Schi, Bekleidung) nicht als Betriebsausgaben, da es sich hierbei nicht um typische Berufskleidung handelt, brachte aber einen Gewinnfreibetrag im Ausmaß von € 164,20 zum Abzug.
4.) Mit Schriftsatz vom erhob der Bf. Berufung, nunmehr Beschwerde. Begründend führte er ins Treffen, dass er als Aufsichtsorgan für den Schiunterricht im gesamten Bundesland Kärnten ohne diese Berufskleidung seine Tätigkeit nicht ausüben könne und das die Ausrüstung fast ausschließlich für die Aufsichtstätigkeit verwendet werde.
Darüber hinaus wurde es verabsäumt anteilige Liftkosten als Ausgaben zu beantragen, zumal er den Jahresschipass aus eigener Tasche bezahlt habe. Für 10 Einsätze belaufen sich diese gerechnet an einer Halb- bzw. Ganztageskarte auf ca. € 250,00.
Bei nicht gänzlicher Berücksichtigung der begehrten Aufwendungen möge ein Großteil der begehrten Kosten zum Abzug zugelassen werden.
5.) Mittels Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt unter Verweis auf die Begründung des Erstbescheides die seinerzeitige Berufung ab.
6) Mit Schreiben vom stellte der Bf. den Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
7.) Über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes wurde seitens des Amtes der Kärntner Landesregierung mitgeteilt, dass der Bf. aufgrund des Antrages bzw. Vorschlages des Kärntner Schischulverbandes mittels Bescheid vom zur Unterstützung der Landesregierung bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Kärntner Schischulgesetzes über den erwerbsmäßigen Unterricht im Schilaufen sowie der Bezirksverwaltungsbehörden bei der Einleitung oder Durchführung von Strafverfahren wegen Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes zum Aufsichtsorgan für den Schiunterricht bestellt wurde.
Für diese Tätigkeiten hat der Bf. Abrechnungen über Zeitaufwand und Fahrtkosten nach festgesetzten Sätzen zu legen. Der Stundensatz in Höhe von € 30.00 inkludiert auch Reisegebühren in der Höhe von € 20,00 pro Einsatz. Die Kosten für die Schiausrüstung (Schi, Schianzug, Schuhe usw.), welche für die Kontrolltätigkeit erforderlich sind, sind vom Aufsichtsorgan zu tragen. Liftkosten werden erst ab der Saison 2013/2014 vom Land vergütet.
8.) Am erfolgte eine telefonische Erörterung der Streitpunkte:
Bezüglich der nachträglich begehrten anteiligen Liftkosten bezifferte der Bf. die Kosten einer (Schi)Jahreskarte bzw. eines Schipasses mit ca. 550,00 Euro und erklärte, dass ein solcher rund fünf Monate gelte, sodass von einer Liftbetriebsdauer von ca. 5 Monaten (das sind rund 150 Tage) ausgegangen wurde.
Bei einer betrieblichen Nutzung von 7 Tagen entfällt auf diese daher ein prozentueller Anteil von (aufgerundeten) 5% der gesamten Kosten des Schipasses (700: 150 Tage = 4,66).
Hinsichtlich der im Ausmaß von € 140,00 begehrten Diäten verwies der Bf. auf die getroffene Vereinbarung, wonach im vereinbarten Stundensatz von € 30,00 pro Fahrt Diäten von € 20,00 enthalten sind, sowie bezüglich der Aufwendungen betreffend die "Schiausrüstung" auf die bisherigen Ausführungen.
9.) Nach der telefonischen Erörterung der Streitpunkte erging am ein schriftlicher Bedenkenvorhalt an den Bf., in dem ua. Folgendes mitgeteilt wurde:
"..... Bei den genannten Aufwendungen für die "Schiausrüstung" handelt es sich laut den vorgelegten Rechnungsbelegen um
einen Pullover/Herren Sweater um € 149,00 (Rechnung vom )
sowie um " einen Herrenunterzieher um € 109,00, (Rechnung vom )
um eine Schiausrüstung RACE CARVER um € 450,00 (Rechnung vom )
Schischuhfitting" um € 200,00 (Rechnung vom ).
In der Beschwerdeschrift vom wird ins Treffen geführt, dass ohne diese Schiausrüstung die Tätigkeit als Aufsichtsorgan nicht ausgeübt werden könne und diese fast ausschließlich für diese Tätigkeit verwendet werden würde.
Des Weiteren sei in der Erklärung vergessen worden, und das werde nun nachgeholt, anteilige Liftkosten zu beantragen, zumal der Jahresschipass aus eigener Tasche bezahlt wurde. Diese belaufen sich gerechnet an einer Halb- oder Ganztageskarte auf ca. € 250,00.
Folgendes ergibt sich aus der Aktenlage:
Seit der Bestellung im Jahr 2007 sind Sie als Aufsichtsorgan tätig.
Ihren Abrechnungen ist zu entnehmen, dass im Rahmen dieser Tätigkeit jedes Jahr wiederholt Bad Kleinkirchheim (z.B. vom , , ), Ledenitzen sowie das Bodental angefahren wurde.
Auf Basis Ihrer Abrechnungsunterlage vom würden sich vorweg (nach den steuerlichen Vorschriften zu berücksichtigende) Diäten (für Reisebewegungen von mehr als drei Stunden Dauer und über den Umkreis von 25 km hinausgehend) von € 85,80 errechnen (für jede angefangene Stunde 1/12 von 26,40: viermal 5 h x € 2,2, plus zweimal 6 h x € 2,2 plus einmal 7 h x € 2,2).
Bezüglich der streitgegenständlichen Beschwerde ergeht das Ersuchen,
1.) die nahezu ausschließliche betriebliche Veranlassung und Verwendung der begehrten Aufwendungen für die "Schiausrüstung" nachzuweisen ( auch durch die Vorlage zweckentsprechender Unterlagen),
2.) eine Grundlage für die Schätzung der begehrten anteiligen Liftkosten darzulegen und anhand von Unterlagen zu belegen.
10.) Dazu führte der Bf. in seinem Schreiben vom aus:
In Beantwortung Ihres Schreibens darf ich Ihnen mitteilen, dass es mir trotz intensivster Bemühungen nicht gelungen ist, nach fast 2 ½ Jahren die von Ihnen geforderten Beweismittel herbeizuschaffen. Wäre nämlich eine Entscheidung über meine Berufung innerhalb der gesetzlichen Frist getroffen worden, so wäre dies völlig unproblematisch gewesen. Ich gehe daher davon aus, dass meine Angaben die für eine Entscheidung relevante Beweiskraft beinhalten.
Was nun die Liftkosten (Saisonkarte ca. € 500,00) betrifft ist festzustellen, dass diese nahezu zur Gänze meiner Tätigkeit als Aufsichtsorgan zuzurechnen sind, zumal ich mit zwei operierten Hüften (ärztlich festgestellter Behinderungsgrad 50%) den Schisport nur mehr erheblich eingeschränkt ausüben kann. Ihre angestrebte Tagesrechnung geht daher meines Erachtens völlig ins Leere. Ebenso verhält es sich bei der Schiausrüstung.
Zu den Reisekosten ist festzuhalten, dass ich seinerzeit mit der Landesregierung einen fixen Tagessatz in der Höhe von € 20,00, unabhängig von der Zeitdauer des Einsatzes, vereinbart habe. Der Einfachheit halber wurde dieser Betrag in den Stundensatz miteinbezogen. Daher wäre dieser auch bei der Neuberechnung in voller Höhe in Abzug zu bringen, ebenso die angefallenen Telefonspesen. Weitere „Hochrechnungen“ erübrigen sich somit.
11.) Die als Beilage A angeschlossene Abrechnung war seitens des Bf. gelegt worden.
12.) Eine Internetrecherche betreffend den Kärntner Skipass erbrachte folgendes Ergebnis für die Saison 2011/2012:
32 Skigebiete mit nur einer Karte!
Aktualisiert von: Jörg Angeli Date:
Auch in Österreichs südlichstem Bundesland gibt es einen großen Verbundskipass, der eigentlich alle wichtigen Skigebiete auf einmal abdeckt. Auch einige Osttiroler Skigebiete sind dabei. Die Preisgestaltung ist zwar besonders für Familien attraktiv, jedoch nicht unbedingt auf den ersten Blick zu durchschauen.
Gebiete:
32 Skiregionen in und um Kärnten
283 Bahnen und Lifte
1.028 km Pisten
nähere Informationen: siehe Website
-) Gültigkeitszeitraum:
Ab Saisonstart Mölltaler Gletscher bis
.......
-) Preise:
Erwachsene 513 EUR
Jugendliche (1993 - 1996) 426 EUR
Kinder (1997 - 2005) 272 EUR
Im Vorverkauf können die Tickets ca. 10-20 EUR günstiger gekauft werden.
Dasselbe Ergebnis erbrachte (naturgemäß) eine weitere Abfrage:
Kärntner Skipass Vertriebs- und Marketing GmbH, Obere Fellacher Straße 6, 9500 Villach, Tel.: 0043/4242/57047-0; Fax: DW-20; E-Mail: office@topskipass.at; www.topskipass.at Tarife Topskipass Kärnten & Osttirol 2011/2012
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Die Einzelkarte | ||
Für Erwachsene (Jg. 1992 und älter) | 492,00 € | 513,00 € |
Skigebiet Mölltaler Gletscher
Schneekompetenz bis in 3.000 Meter Höhe mit Sonnen- und Tiefpreisgarantie
Diese guten Winter-Aussichten hat man auf Österreichs Alpensüdseite. Der Mölltaler Gletscher und der Ankogel sind die höchsten und schneesichersten Skiberge Kärntens. Der Panoramablick auf rund 30 Dreitausender der Hohen Tauern ist einzigartig in Österreich. Von seinen Fans liebevoll „Mölli“ genannt, verlockt Kärntens einziges Gletscherskigebiet schon ab Ende September zum Powdern auf feinstem Pulver. .......
13.) In der Einkommensteuererklärung 2012 war eine 40%ige (Körper)Behinderung ausgewiesen. Der Bf. hatte im November 2011 sein 65. Lebensjahr vollendet.
Weiters ergab ein Abfrage bei Google Maps, dass der Zeitaufwand
für die Wegstrecken vom Wohnort des Bf. bis
- nach Bad Kleinkirchheim (über Millstädter See) für rund 48 km rund 50 Minuten,
- zum Katschberg für rund 89 Km rund 55 Minuten,
- nach Ledenitzen für rund 17 km rund 21 Minuten,
- ins Bodental für rund 60 km rund 60 Minuten,
von Bad Kleinkirchheim zum Katschberg für 51,3 km rund 55 Minuten,
von Ledenitzen nach B. Kleinkirchheim für 43,3 km rund 48 Minuten,
sowie von Ledenitzen ins Bodental für 40 km rund 47 Minuten beträgt.
B) Rechtliche Würdigung:
Voran zu stellen ist, dass die eingebrachte Berufung nunmehr gemäß § 323 Abs. 38 BAO idF BGBl I 2013/70 als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen ist.
1.) Diäten:
Gemäß § 4 Abs. 5 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb bzw. den Beruf veranlassten Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Entsprechend der seiner Abrechnung laut Punkt 12.) unternahm der Bf. im Rahmen seiner Tätigkeit sieben über den Umkreis von 25 km hinausgehende Fahrten in Schigebiete, deren Dauer zwischen 4,5 und 6 Stunden lag.
Für diese Fahrten errechnen sich nach den genannten steuerlichen Vorschriften zu berücksichtigende Diäten (für Reisebewegungen von mehr als drei Stunden Dauer und über den Umkreis von 25 km hinausgehend) von € 85,80 (für jede angefangene Stunde 1/12 von 26,40 [= € 2,20]: das heißt viermal 5 h x € 2,2, plus zweimal 6 h x € 2,2 plus einmal 7 h x € 2,2).
Die Höhe der begehrten Diäten war daher auf € 85,80 (zum Nachteil des Bf.) abzuändern.
2.) Liftkosten:
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Durch den Betrieb veranlasst sind Aufwendungen oder Ausgaben dann, wenn die Leistungen, für die die Ausgaben erwachsen, ausschließlich oder doch vorwiegend aus betrieblichen Gründen erbracht werden (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 36.2 zu § 4 EStG 1988).
Betriebsausgaben sind dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen (bzw. glaubhaft zu machen); steht fest, dass eine Betriebsausgabe vorliegt, ist aber ihre Höhe nicht erwiesen, so ist die Behörde zur Schätzung berechtigt (§ 184 BAO). Betriebsausgaben sind insbesondere dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige keine oder keine nachvollziehbaren Aufzeichnungen geführt hat. (vgl. Doralt, EStG4, § 4 Tz 269 f).
§ 184 BAO lautet:
(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. .....
Können demnach die Grundlagen (wie hier die anteiligen Liftkosten) für die Abgabenerhebung nicht ermittelt (berechnet) werden, so sind sie zu schätzen.
Ist eine Schätzung zulässig, so steht nach ständiger Rechtsprechung die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt, die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit den Lebenserfahrungen im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben ().
Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen.
Wie die oben dargestellte Internetrecherche ergab, kostete der Jahresschipass für die Saison 2011/2012 € 492,00 (im Vorverkauf) bzw. € 513,00. In der Mail vom bezifferte der Bf. diese Kosten mit ca. € 500,00. Da dieser Betrag näher beim Vorverkaufspreis liegt und es zudem auch naheliegender ist, dass der Bf. den Jahresschipass im Vorverkauf erstand, wird von diesem Preis, also € 492,00 ausgegangen.
Mit gegenständlicher Beschwerde begehrt der Bf. anteilige Liftkosten in Höhe von Euro 250,00 als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, weil er den Jahresschipass "aus eigener Tasche" bezahlte und sich die anteiligen Liftkosten für 10 Einsätze - gerechnet an einer Halb- bzw. Ganztageskarte - auf ca. € 250,00 belaufen.
Unter dem Gesichtspunkt, dass der Jahresschipass mindestens fünf Monate (vgl. auch Aussage des Bf. im Telefonat vom ) für die meisten Kärntner Schigebiete (ausgenommen Schigebiet Mölltaler Gletscher, dass bereits Ende September bis Anfang Mai zur Verfügung steht) gilt, also mindestens rund 150 Tage ausgenutzt werden kann, und der Bf. diesen lediglich an sieben (!) Tagen (das sind in Prozenten 4,66%) und dann für nur zwischen rund 2,4 und 4,35 Stunden für seine berufliche Tätigkeit in Anspruch nahm, ist die vom Bf. ins Treffen geführte überwiegende bzw. nahezu ausschließliche berufliche Nutzung zu verneinen.
Zudem ist objektiv betrachtet nicht nachvollziehbar und glaubhaft, dass sich jemand für die berufliche Tätigkeit einen Jahresschipass (für eine Liftbetriebszeit von mindestens 5 Monaten) um beinahe € 500,-- kauft, welchen er dann nur an sieben halben Tagen ausnützt. Selbst die ins Treffen geführte, für 2012 im Ausmaß von 40 Prozent festgestellte körperliche Behinderung des Bf. lässt angesichts dieses Umstandes keine andere Betrachtungsweise zu.
Damit ist die Höhe der zu berücksichtigenden anteiligen Liftkosten zu schätzen. Angesichts der obigen Ausführungen erscheint die Berücksichtigung eines Anteils von (aufgerundet) 5% der Kosten für den Jahresschipass – trotz nur halbtätiger beruflicher Nutzung (da nicht ausgeschlossen werden kann, dass beruflich vor bzw. nach der Mittagszeit gefahren wurde und Halbtageskarten meist zeitlich begrenzt bis bzw. nach Mittag gelten) – als angemessen. Dass die Kosten für Halbtageskarten oder Punktekarten höher wären, sei dahin gestellt, da Fakt ist, dass laut Beschwerdevorbringen ein Jahresschipass gekauft wurde, mittels welchem der betrieblichen Tätigkeit nachgegangen wurde.
Als Betriebsausgabe für Liftkosten ist daher ein Betrag von € 24,60 (5 Prozent von € 492,00) zu berücksichtigen, sodass diesem Beschwerdepunkt teilweise entsprochen wird.
3.) "Schiausrüstung":
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden.
Bezüglich dieser Bestimmung wird im Erkenntnis des , festgehalten:
Die Regelungen des § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 erfassen zunächst insbesondere Ernährung, bürgerliche Kleidung, Wohnung (zur Sonderregelung für häusliche Arbeitszimmer siehe § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG) und Gegenstände des höchstpersönlichen Bedarfs (Brille, Prothese, etc.). Derartige Aufwendungen sind von vornherein vom Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten ausgeschlossen.
Die Regelung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 erfasst demnach typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, für die eine private Mitveranlassung besteht (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III C, Tz 3.1 zu § 20 EStG 1988.
Nur wenn eine eindeutige, klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten Veranlassung der Anschaffung einerseits und der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung andererseits gegeben ist, gilt der Ausschluss der Abziehbarkeit nicht.
Eine solche Trennbarkeit liegt aber nicht vor, wenn mangels Quantifizierbarkeit der einzelnen Veranlassungskomponenten ein objektiv überprüfbarer Aufteilungsmaßstab nicht besteht und damit ein entsprechendes Vorbringen des Steuerpflichtigen keiner Nachprüfung zugänglich ist. Ist eine derartige objektiv nachvollziehbare und einwandfreie Aufteilung nicht möglich, kommt die Berücksichtigung von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung erbringt (vgl. die bei Doralt/Kofler, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, zu § 20 Tz 21/2 und Tz 22 zitierte Rechtsprechung). Eine völlig untergeordnete private Nutzung erweist sich somit als unschädlich, sodass also eine bloß gelegentlich auftretende private Nutzung im Verhältnis zur überragend im Vordergrund stehenden betrieblichen bzw. beruflichen Nutzung nicht schädlich ist (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 3.1 zu § 20 EStG 1988).
Ohne Zweifel handelt es sich bei den hier strittigen Aufwendungen (Herrensweater, einen Herrenunterzieher sowie um Race Carver und ein Schischuhfitting) um solche Wirtschaftsgüter, die ihrer Art nach regelmäßig für Zwecke der Freizeitgestaltung genutzt werden, deren Anschaffungskosten demnach grundsätzlich zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 (vgl. Doralt/Kofler, EStG, § 20 Tz 163 und Jakom, EStG § 20 Tz 90, Stichwort Sportausübung, Sportbekleidung, Sportgeräte) zu zählen sind.
Dass diese Wirtschaftsgüter nahezu ausschließlich der beruflichen Tätigkeit des Bf. dienen würden, wurde seitens des Bf. nicht nachgewiesen.
Es erfolgte lediglich der Hinweis, dass es dem Bf. "trotz intensivster Bemühungen nicht gelang, nach fast 2,5 Jahren die Beweismittel zu beschaffen. Wäre allerdings innerhalb der gesetzlichen Frist (Anm.: gemeint von sechs Monaten) eine Entscheidung getroffen worden, wäre dies völlig unproblematisch gewesen."
Zu diesem Hinweis ist einerseits auszuführen, dass es in der Entscheidungssphäre des Bf. gelegen war, eine Säumnisbeschwerde zu erwägen und einzubringen.
Nichts desto trotz oblag es aber andererseits dem Bf. als Abgabepflichtigen gemäß § 132 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung) jene Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen, die für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, sieben Jahre aufzubewahren. Solche Unterlagen sind nämlich darüber hinaus (d.h. länger als sieben Jahre) zudem noch so lange aufzubewahren, als sie für - die Abgabenerhebung betreffende - anhängige Verfahren von Bedeutung sind.
Der Bf. kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nicht innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung getroffen wurde und er deshalb die Beweismittel nicht mehr vorlegen könne.
Gegen die (nicht nachgewiesene) nahezu ausschließlich berufliche Nutzung spricht auch Nachfolgendes:
Die hier streitgegenständlichen Gegenstände zählen zu jenen Wirtschaftsgütern, die von einem Schifahrer ihrer Art nach regelmäßig für Zwecke der Freizeitgestaltung genutzt werden, also typischerweise dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Gegen die behauptete (nahezu) ausschließliche betriebliche Nutzung dieser Wirtschaftsgüter spricht, dass der Bf. diese im Streitjahr lediglich an sieben Tagen und hierbei wiederum nur einige Stunden für seine (betriebliche) Tätigkeit als Aufsichtsorgan nutzte.
Denn es widerspricht wohl jeglicher Lebenserfahrung, dass der Bf. diese Wirtschaftsgüter neben seiner nur wenige Stunden an lediglich sieben Tagen ausgeübten betrieblichen Tätigkeit nicht auch im Rahmen der privaten Sportausübung verwendet hat.
Zudem stellt sich angesichts des Umstandes, dass der Bf. die Tätigkeit als Aufsichtsorgan in dem dargestellten geringen zeitlichen Umfang ausübte, die Frage, ob die erfolgten und durchaus doch als höherpreisig zu bezeichnenden Anschaffungen eines Herrensweaters um € 149,00 bzw. eines Herrenunterziehers um € 109,00 (beide übrigens am ) nicht hauptsächlich aus privaten Zwecken erfolgte. Ähnliches gilt für den Kauf der Schiausrüstung Race Carver um € 450,00 am .
Da der Bf. den Nachweis nicht erbrachte, dass die in Rede stehenden Anschaffungen und deren Verwendung zu nahezu ausschließlich betrieblichen Zwecken erfolgte oder dies zumindest glaubhaft machte, und zudem eine objektiv nachvollziehbare und einwandfreie Aufteilung/Trennung nach den betrieblichen und privaten Veranlassungskomponenten nicht möglich ist, kommt daher die Berücksichtigung dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben aufgrund der Regelung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht in Betracht.
Diesem Beschwerdepunkt konnte daher nicht entsprochen werden.
Auf Basis dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden und errechnet sich folgende Bem essungsgrundlage:
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Einnahmen | Ausgaben | ||
begehrt | laut Erkenntnis | ||
1.523,14 | |||
Schiausrüstung | 856,40 | 0,00 | |
Km-Geld | 110,04 | 110,04 | |
Reisegebühren | 150,00 | 85,80 | |
Liftkosten | 24,60 | ||
Telefonspesen | 20,00 | ||
Gewinn | 406,70 | 1.282,70 | |
Abzüglich Gewinnfreibetrag | 166,75 | ||
zu versteuernder Gewinn | 1.115,95 |
C) Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab oder fehlt eine solche Rechtsprechung zu § 20 Abs. 1 EStG 1988 bzw. § 184 BAO. Weiters ist die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur zu lösenden Rechtsfrage auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100302.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at