Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 21.05.2015, RV/7101084/2014

Nichtanerkennung eines Schenkungsvertrages unter nahen Angehörigen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den V und die weiteren Senatsmitglieder R1, R2 und R3 in der Beschwerdesache Bf., Adresse1 gegen den Bescheid des Finanzamt X vom , betreffend Einkommensteuer 2012 in der Sitzung am nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom wird bestätigt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog im Streitjahr 2012 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Mit Ersuchen vom wurde die Bf. seitens des Finanzamtes aufgefordert hinsichtlich des von ihr nach dem veräußerten Grundstückes ergänzende Angaben betreffend die genaue Lageadresse desselben bekanntzugeben.

In Beantwortung des Ersuchens legte die Bf. eine Kopie einer Meldebestätigung betreffend ihre Person vom vor, aus welcher zu ersehen ist, dass die Bf. von bis an der Adresse Adresse2 gemeldet war und ab an der Adresse Adresse1 gemeldet ist.

Gleichzeitig legte die Bf. einen Kaufvertrag vom betreffend den Verkauf der Liegenschaft Adresse2 durch sie und ihren Ehegatten als Verkäufer an Frau L. als Käuferin vor, sowie einen weiteren Kaufvertrag vom betreffend den Verkauf einer Eigentumswohnung in Adresse3 durch die Bf. als Eigentümerin an Herrn S. um einen Kaufpreis von € 185.000,-. Den Unterlagen fügte die Bf. auch die Kopie eines Grundbuchsauszuges bei, aus welchem hervorgeht, dass sie die Eigentumswohnung in Adresse3 am gekauft hat und am als Eigentümerin der Wohnung im Grundbuch eingetragen ist.

Das Finanzamt erließ am den die Bf. betreffenden Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 und setzte darin einen Betrag von € 6.475,- als Steuer für Einkünfte aus Grundstückveräußerungen fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für den Verkauf der Liegenschaft Adresse2 die Hauptwohnsitzbefreiung vorliege. Der Verkauf der Liegenschaft Adresse3 wurde jedoch vom Finanzamt als steuerpflichtig behandelt und da es sich um "Altvermögen" (Kauf der Wohnung bereits 1995) handle, wurden 3,5% Immobilienertragsteuer in Höhe von € 6.475,- vorgeschrieben.

Die Bf. erhob Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 und begründete diese damit, dass die Wohnung in Adresse3 am einzig und allein zu dem Zweck erworben worden sei, um ihrem Sohn P geb. eine Wohnung in Wien zur Verfügung zu stellen. Dieser habe den Schlüssel zur Wohnung zum 21. Geburtstag als Überraschung erhalten. Die Wohnung sei aus diesem Grund auf den Namen der Bf. erworben worden, habe aber dem Sohn gehört. Dieser sei von bis an der Adresse Adresse3 gemeldet gewesen, habe die laufenden Kosten der Wohnung, sowie von Erneuerungen getragen und diese genutzt.

Als aufgrund der Familiengründung dem Sohn P die Wohnung zu klein geworden sei, habe dieser Geld benötigt, um eine größere Wohnung zu finanzieren.

Aus diesem Grund sei die Wohnung am verkauft worden und der Verkaufserlös sei von der Bf. in drei Raten an ihren Sohn überwiesen worden. Die Bf. legte ergänzend zur Beschwerde die Kopie der Meldebestätigung ihres Sohnes für die Wohnung in Adresse3 , sowie die Kopien der drei Bankbelege betreffend die Überweisung der insgesamt € 185.000,- an ihren Sohn bei.

Die Bf. stellte fest, dass bei Kenntnis von der Einführung der Immobilienertragsteuer ein Verkauf der Wohnung bereits im März 2012 möglich gewesen wäre.

Außerdem erklärte die Bf, dass der wirtschaftliche Eigentümer der verkauften Wohnung ihrer Ansicht nach immer ihr Sohn P gewesen sei und daher die Immobilienertragsbesteuerung auf ihn anzuwenden sei. Da der Sohn seinen Hauptwohnsitz jahrelang (1996 bis 2012) in der Wohnung gehabt habe, sei die Hauptwohnsitzbefreiung auf ihn anzuwenden.

Die Bf. erklärte keinerlei Ertrag aus der Wohnung gehabt zu haben und nur über ein geringes monatliches Einkommen zu verfügen.

Das Finanzamt erließ am eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und begründete diese damit, dass aus der Bezugnahme "Anschaffung" und "Veräußerung" abzuleiten sei, dass der Steuerpflichtige das Hauptwohnsitzerfordernis als zumindest (wirtschaftlicher) Eigentümer persönlich erfüllen müsse.

Die Bf. stellte am den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, sowie auf Entscheidung durch den Senat gemäß § 272 BAO und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 BAO. Die Bf. beantragte die Einvernahme ihres Sohnes P und ihres Ehegatten als Zeugen. Beide Zeugen wurden beantragt als Beweis dafür, dass nicht die Bf., sondern der Sohn P tatsächlich Eigentümer der Wohnung gewesen sei. Der Ehegatte wurde beantragt als Zeuge dafür, dass das Ehepaar dem Sohn P die Wohnung zum 21. Geburtstag geschenkt habe. 

Zur Begründung ihres Vorlageantrages führte die Bf. in Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens aus, dass die Wohnung ihrem Sohn als Geburtstagsüberraschung geschenkt worden sei und er nach ihrer Ansicht bis zum Verkauf 2012 der wirtschaftliche Eigentümer der Wohnung gewesen sei und nach Belieben über die Wohnung verfügen habe können. Die Übertragung an den Sohn P sei aus Kostengründen nicht im Grundbuch vollzogen worden, da er die Wohnung erben sollte. Da auf den Sohn der Bf. die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 Z 1 EStG zuträfen, sei dieser als wirtschaftlicher Eigentümer von der Steuer zu befreien.

Die Bf. beantragte ihrer Beschwerde Folge zu geben.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde von der Bf.  ausgeführt , dass  sie aus der Wohnung keinen Ertrag oder Gewinn gehabt habe. Der Schlüssel zur Wohnung sei dem Sohn P zum Geburtstag überrreicht worden, anläßlich der darauffolgenden Besichtigung der Wohnung habe sie dem Sohn mitgeteilt, dass diese ein Geschenk zu seinem Geburtstag sei. Die Bf gab an, dass kein schriftlicher Schenkungsvertrag errichtet worden sei. Nachdem die Wohnung zu klein für den Sohn, seine Lebensgefährtin und deren Kind geworden sei, habe dieser der Bf. mitgeteilt, dass er die Wohnumg verkaufen wolle, um Geld für die Anzahlung einer größeren Wohnung zu erhalten. Daraufhin sei ein Makler mit der Käufersuche beauftragt worden und der Kaufvertrag sei durch die Bf. unterzeichnet worden. Ein Vertrag über die Beauftragung der Bf. durch ihren Sohn zum Verkauf sei nicht errichtet worden.

Der Sohn P bestätigte als Zeuge die Angaben der Bf. betreffend die Überreichung des Wohnungsschlüssels und gab an, dass die Bf. ihm an diesem Tag im Dezember 1995 mitgeteilt habe, dass ihm die Wohnung anläßlich seines Geburtstages geschenkt werde. Befragt, ob ein Schenkungsvertrag errichtet worden sei, gab der Zeuge an, dass ein solcher Vertag nicht errichtet worden sei. Der Zeuge teilte auch mit, dass es keine Vereinbarung betreffend die Beauftragung der Mutter zum Verkauf der Wohnung gebe. Der Sohn der Bf. gab an, dass für ihn ein wirtschaftlicher Eigentümer derjenige sei, der sich wirtschaftlich um eine Wohnung kümmere. Er habe dies hinsichtlich der Wohnung getan, die laufenden Kosten getragen und diese auch renoviert. Den Erlös aus dem Verkauf der Wohnung habe er erhalten und die Zahlungen als Schenkung in Höhe von € 185.000,- beim Finanzamt gemeldet.

Der Ehegatte der Bf. bestätigte die Angaben der Bf. und des Sohnes hinsichtlich der Überreichung der Schlüssel, der mündlichen Schenkungserklärung und des Nichtvorhandenseins eines schriftlichen Schenkungsvertrages betreffend die Wohnung in Adresse3 .

Der Amtsbeauftragte wiederholte das bisherige Vorbringen und verwies darauf, dass der Sohn der Bf. nach Ansicht des Finanzamtes kein wirtschafltiches Eigentum an der Wohnung gehabt habe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die - der Höhe nach unstrittigen - Einkünfte aus der Veräußerung der Eigentumswohnung, deren zivilrechtliche Eigentümerin die Bf. zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages am war, zu Recht gemäß § 30 EStG 1988 versteuert wurden.

Das Bundesfinanzgericht geht im gegenständlichen Fall von folgendem Sachverhalt aus:

Die Bf. hat im Jahr 1995 die Eigentumswohnung in Adresse3 gekauft und war bis zum Verkauf derselben am gemäß Grundbuchsauszug zivilrechtliche Eigentümerin dieser Wohnung.

Die obgenannte Wohnung wurde vom Sohn der Bf. ab 1996 bis 2012 bewohnt und war dieser auch an der Adresse von bis hauptwohnsitzgemeldet. Der Sohn der Bf. hat in diesen Jahren die Kosten der Wohnung getragen, welche ihm anlässlich seines 21. Geburtstag von den Eltern zur Verfügung gestellt worden war.

Die Bf. war an der Adresse Adresse3 nie gemeldet.

Am wurde von einem Notar ein Kaufvertrag errichtet, mit welchem die Bf., welche zu diesem Zeitpunkt laut Grundbuchsauszug zivilrechtliche Eigentümerin der Wohnung in Adresse3 war, diese an Herrn Dr. S zu einem Preis von € 185.000,- verkauft hat.

Den Kauferlös (€185.000,-) hat die Bf. an ihren Sohn im Jahr 2012 zur Anschaffung einer größeren Wohnung in drei Raten überwiesen.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2012 wurde im Bescheid vom dieser private Grundstückverkauf gemäß § 30 EStG idF 1.StabG 2012, BGBL 2012/22 mit einem Betrag von € 6.475,- besteuert.

Die Bf. wendet in ihrer Beschwerde ein, dass ihrer Ansicht nach die gegenständliche Wohnung im wirtschaftlichen Eigentum ihres Sohnes gestanden sei und für diesen die Hauptwohnsitzbefreiung gelten müsse.

Der Sohn und der Ehegatte wurden zum Beweisthema wirtschaftlicher Eigentümer der Wohnung einvernommen.

Die Bf, ihr Ehegatte und ihr Sohn erklärten in der mündlichen Verhandlung, dass die Wohnungsschlüssel dem Sohn im Dezember 1995  überreicht worden sind und ihm mündlich erklärt worden sei, dass ihm die Wohnung geschenkt werde.

Ein schriftlicher Schenkungsvertrag betreffend die Wohnung liegt nach übereinstimmenden Angaben aller Beteiligten nicht vor.

Im Grundbuch war von September 1995 bis Mai 2012 die Bf. als Eigentümerin eingetragen.

Der Sohn der Bf. hat von Jänner 1996 bis Mai 2012 die Wohnung genutzt, deren laufende Kosten getragen und Renovierugnen vorgenommen.     

Einwendungen betreffend die Berechnung und Höhe der Immoertragsteuer machte die Bf. nicht geltend.

Rechtliche Würdigung:

Anzuwendende Gesetzesbestimmungen:

§ 30 Abs. 1 EStG 1988 erster Satz bestimmt, dass private Grundstücksveräußerungen Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken sind, die keinem Betriebsvermögen angehören, wobei der Begriff des Grundstückes Grund und Boden, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte umfasst.

§ 30 Abs. 2 EStG 1988 regelt, wann die Einkünfte von der Besteuerung ausgenommen sind:

Laut Ziffer 1 sind Einkünfte aus der Veräußerung von Eigentumswohnungen nicht zu besteuern, wenn sie dem Veräußerer a.) ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wurde oder b.) innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.

§ 30 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 lautet: Soweit Grundstücke am nicht steuerverfangen waren, sind als Einkünfte anzusetzen der Unterscheidsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den mit 86% des Veräußerungserlöses anzusetzenden Anschaffungskosten.

§ 24 BAO regelt die Zurechnung von Wirtschaftsgütern. Gemäß § 24 Abs 1 lit d BAO werden Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, diesem zugerechnet.

In der Regel fällt das wirtschaftliche Eigentum mit dem zivilrechtlichen zusammen. Nach § 354 ABGB ist das Eigentumsrecht die Befugnis mit der Substanz und den Nutzungen der Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen. Ein vom Zivilrecht abweichendes wirtschaftliches Eigentum wird angenommen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer in der Lage ist die positiven Befugnisse, nämlich Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung und Veräußerung auszuüben (; , 2001/13/0257).

Die Bf. war im vorliegenden Fall von 1995 bis zum Abschluss des Kaufvertrages am zivilrechtliche Eigentümerin der Liegenschaft Adresse3 . Der Sohn der Bf. hatte das einfache Nutzungsrecht an der Wohnung, hat diese bewohnt und die laufenden Kosten getragen.

Die Besteuerung von privaten Grundstücksverkäufen gemäß § 30 EStG knüpft an zivilrechtliche Rechtsgeschäfte an. Im vorliegenden Fall stellt der von der Bf. am unterzeichnete Kaufvertrag das als Basis der Besteuerung geltende zivilrechtliche Rechtsgeschäft dar. Nach dem vorliegenden Sachverhalt hat die Bf. als zivilrechtliche Eigentümerin am die Liegenschaft durch Veräußerung an den Käufer übertragen.

Die Regelung des § 30 EStG neu betreffend Besteuerung von privaten Grundstücksverkäufen trat mit in kraft, sodass alle Grundstücksveräußerungen nach dem erfasst werden (1.StabG 2012, BGBL I 2012/22).

Als Zeitpunkt der Veräußerung der Liegenschaft wird auf den Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes (hier Kaufvertrag vom ) abgestellt. Die Veräußerung der Liegenschaft ist im gegenständlichen Fall der Einkünfte begründende Tatbestand des § 30 EStG.

Der Meinung der Bf., dass ihr Sohn als nach ihrer Ansicht "wirtschaftlicher Eigentümer" der Liegenschaft als Steuerpflichtiger heranzuziehen sei, welcher aufgrund der Hauptwohnsitzbefreiung von der Steuerpflicht jedoch ausgenommen sei, muss insofern entgegen getreten werden, als nur die Bf. selbst in ihrer Eigenschaft als zivilrechtliche Eigentümerin der Liegenschaft diese veräußern konnte und auch veräußert hat. Die Tatsache, dass familienintern aufgrund der Tragung der Kosten und der Nutzung der Sohn der Bf. als "wirtschaftlicher Eigentümer" angesehen wurde, hat keine rechtliche Relevanz.

Die Bf., ihr Ehegatte und ihr Sohn geben an, dass die Wohnung dem Sohn zum 21. Geburtstag geschenkt worden sei. Für diese Behauptung liegt jedoch kein schriftlicher Vertrag vor, der nach außen ausreichend zum Ausdruck hätte brignen können, dass der Sohn der Bf. außerbücherlicher wirtschaflticher Eigentümer sei.

Der obigen Behauptung der Bf., dass ihr Sohn wirtschaftlicher Eigentümer der Wohnung gewesen sei, wird entgegen gehalten, dass der Sohn der Bf. nicht mit Rechten ausgestattet war, die ihn in die Lage versetzt hätten, die Bf. als zivilrechtliche Eigentümerin der Wohnung von ihren Rechten an derselben auszuschließen. Wirtschaftlicher Eigentümer einer Sache ist nur derjenige, der einem Eigentümer gleich über dieselbe verfügen kann (; , 2004/15/0115).

Wirtschaftliches Eigentum im Sinn des § 24 Abs. 1 lit d BAO, liegt nur vor, wenn jemand gleich einem Eigentümer auf Dauer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut ausübt, indem er Gebrauch, Veränderung, Belastung und Veräußerung ausüben kann und in der Lage ist, jeden anderen - also auch den zivilrechtlichen Eigentümer - von der Verfügungsgewalt und der Nutzung auszuschließen (). Der Sohn der Bf. war bloß einfacher Nutzer der Eigentumswohnung und diese Nutzung hatte nicht die rechtliche Qualität eines wirtschaftlichen Eigentums.

Nach dem vom Bundesfinanzgericht festgestellten Sachverhalt konnte der Sohn der Bf. von 1996 bis 2012 die Wohnung benutzen und Renovierungen vornehmen, sowie die Betriebskosten bezahlen, hatte sonst jedoch keine weiteren Rechte an der Wohnung, die er Dritten gegenüber durchsetzen hätte können; insbesondere konnte er die Wohnung nicht selbst verkaufen.

Die von der Bf., ihrem Ehegatten und Sohn behauptete Schenkung der Wohnung wird mangels Erfüllung der von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes verlangten Voraussetzungen für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen steuerlich nicht anerkannt. Im gegenständlichen Fall fehlt die Publizität der Schenkungsvereinbarung ebenso, wie ein karer und eindeutiger Inhalt der behaupteten Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen ( u.a).

Mangels Vorliegens eines schriftlichen Schenkungsvertrages ist das Erfordernis der Publizität der Vereinbarung nicht erfüllt (vgl. VwGH 2735/79 vom ). Nach der einhelligen und langjährigen  Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Verträge zwischen nahen Angehörigen im Bereich des Steuerrechtes nur Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausrechichend zum Ausdruck kommen, da sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten.

Im vorliegenden Fall liegt ein Auseinanderklaffen zwischen zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum an der Wohnung nicht vor. Die Bf. war zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin der Wohnung von 1995 bis .

Aus der Gesetzesbestimmung des § 30 EStG und deren Erläuterungen ergibt sich, dass die Steuerpflicht aus dem Veräußerungsvorgang (Verkauf am ) nur die Bf. als zivilrechtliche Eigentümerin trifft.

Die Ausführungen in den Erläuterungen zum § 30 EStG 1988, welche besagen, dass für die Beurteilung, ob eine Veräußerung nach dem stattgefunden hat, der Abschluss des Kaufvertrages maßgeblich sei, außer, wenn vorher das wirtschaftliche Eigentum bereits übertragen wurde, missversteht die Bf. insofern, als sie ihren Sohn als "wirtschaftlichen Eigentümer" bezeichnet, jedoch in diesen Ausführungen als wirtschaftlicher Eigentümer der Käufer der Liegenschaft gemeint ist, welcher bereits vor dem Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) wirtschaftlicher Eigentümer im Sinn des § 24 BAO geworden ist.

Aus der Gesetzesbestimmung des § 30 EStG 1988 und deren Erläuterungen ergibt sich, dass die Steuerpflicht aus dem vorliegenden privaten Veräußerungsvorgang (Verkauf der Eigentumswohnung am ) die Bf. als zivilrechtliche Eigentümerin trifft, da für sie mangels Hauptwohnsitzes an der Adresse der Eigentumswohnung  ( Adresse3 ) die Hauptwohnsitzbefreiung beim gegenständlichen Verkauf nicht zum Tragen kommt.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde abzuweisen.

Der erkennende Senat des Bundesfinanzgerichtes hat die in Geltung stehende Gesetzesbestimmung des § 30 EStG 1988 idF 1.StabG 2012, BGBL 22/2012 anzuwenden.

Der Senat hegt unter Verweis auf die diesbezüglichen bereits ergangenen abweisenden Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes RV/7100586/2014 vom , RV/7103965/2014 vom , RV/61000658/2014 vom keine verfassungssrechtlichen Bedenken gegen die anzuwendende Bestimmung des § 30 EStG 1988, da das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand einer vorliegenden Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt und es dem Gesetzgeber unbenommen bleibt, die bestehende Rechtslage auch zu Lasten der Normunterworfenen jederzeit zu ändern.

Vom Verfassungsgerichtshof wird ein Vertrauen in den Fortbestand einer Rechtslage nur unter besonderen Umständen als geschützt erachtet; ein Vertrauen in die fortwährende Steuerfreiheit von Grundstücksveräußerungen nach Ende der Spekulationsfrist ist nicht als solcher besonderer Umstand anzusehen.

Die effektive Besteuerung des hier vorliegenden Altvermögens in Höhe von 3,5% des Veräußerungserlöses  (€ 6.475,-) stellt relativ auf den vorliegenden Fall bezogen betrachtet keinen intensiven Eingriff in die konkreten Rechte der Bf. dar. Der Verfassungsgerichtshof  verlangt einen plötzlichen und intensiven Eingriff in die Rechte der Normunterworfenen durch die Änderung der Rechtslage, damit Verfassungswidrigkeit der Norm vorliegen kann.

Eine Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen wird auch deshalb vom erkennenden Senat nicht angenommen, da vom Gesetzgeber durch die für sogenanntes "Altvermögen" eingeführte gesonderte Regelung des § 30 Abs. 4 EStG 1988  für am nicht mehr steuerverfangene Grundstücke eine reduzierte Besteuerung derselben vorgesehen wurde.

Der erkennende Senat hegt keine Bedenken bezüglich der Einhaltung der formalen Voraussetzungen der Gesetzwerdung des § 30 EStG in der Fassung des 1.Stabilitätsgesetzes 2012, BGBL 2012/22. Die rasche Gesetzwerdung und das unmittelbar darauffolgende Inkrafttreten der Bestimmung sind nicht geeignet, ein allfällig berechtigtes Vertrauen der Bf. derart zu erschüttern, um eine Verfassungswidrigkeit der Norm zu bedingen .

Damit die Bf. die Möglichkeit hat, im Fall einer - aufgrund des Normenprüfungsbeschlusses des Bundesfinanzgerichtes an den Verfassungsgerichtshof RN/1100002/2015 vom und der gegen die Entscheidung RV/7100586/2014 erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof  zu Zl 1552/2014  - möglichen Aufhebung der Gesetzesbestimmung des § 30 EStG idF des 1.StabG 2012, BGBL 2012/22, einen Anlassfall gem. Art 140 Abs. 7 B-VG darzustellen, wird von einer Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens Abstand genommen .

Zulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Gesetzesbestimmung des § 30 EStG idF. 1.StabG 2012, BGBL 2012/22 eindeutig die Rechtsfolge aus dem vom Bundesfinanzgericht festgestellten Sachverhalt, sodass die Revision für nicht zulässig zu erklären war.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
VwGH, 2735/79
VwGH, 87/14/0084
VwGH, 81/14/0093
VwGH, 2004/15/0115
VwGH, 89/13/0098
VwGH, 99/14/0286
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101084.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at