Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.05.2015, RV/7200346/2011

Abweisung einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung, wegen des Vorliegens einer rechtskräftigen Berufungsvorentscheidung, in dem, diesem Aussetzungsverfahren zugrunde liegenden, Abgabeverfahren.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin xyz in der Beschwerdesache Bf., fff, vertreten durch Rechtsanwalt Mag Franz Karl Juraczka, Alser Straße 32/15, 1090 Wien gegen den Bescheid des ZA Wien vom , Zl.xxx betreffend Aussetzung der Vollziehung, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. yyy setzte das Zollamt Wien gegenüber dem Beschwerdeführer,(Bf.), für den Zeitraum Juni 2009 bis Ende Juni 2010, die Zollschuld gemäß Art. 202 Abs.1 und Abs.3 dritter Anstrich  iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG im Betrage von € 16.352,76 an Zoll, € 16.450,78 an Einfuhrumsatzsteuer sowie mit € 37.510,93 an Tabaksteuer fest. Gleichzeitig schrieb es dem Bf. gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG die Abgabenerhöhung mit € 635,71 vor. Zollamtliche Ermittlungen hätten ergeben, dass der Bf. im o.a. Zeitraum 360.000 Stück Zigaretten (= 1.800 Stangen) Zigaretten diverser Marken in der Europäischen Union von Unbekannten erworben hat, obwohl er aufgrund der Aufmachung der Zigaretten sowie des unverhältnismäßig geringen Ankaufspreises wusste oder vernünftigerweise wissen hätte müssen, dass diese Zigaretten zuvor im Schmuggelwege in das Gebiet der Europäischen Union verbracht worden waren. Letztlich wurde dem Bf. mitgeteilt, dass hinsichtlich eines Betrages von € 5.269,00 ein Gesamtschuldverhältnis gemäß § 6 BAO mit B. vorliegt.

Dagegen erhob der Bf., durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, mit Anbringen vom fristgerecht Berufung. Er beantragte die Aufhebung bzw. eine angemessene  Reduzierung der mit dem bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Abgabenbeträge. Mit der Begründung, es sei dem bekämpften Bescheid weder zu entnehmen, welche Tathandlungen er gesetzt haben soll, noch welche Ermittlungen zur mengenmäßigen Festschreibung der, von ihm vorgeblich verhehlten, Zigaretten geführt haben. Zum Beweis der Richtigkeit seiner Behauptung beantragte er seine Einvernahme sowie die Einvernahme von acht namentlich angeführten Zeugen.

Gleichzeitig beantragte er die Aussetzung der Einhebung der bekämpften Abgabenvorschreibung, mit der  Begründung, durch die sofortige Einzahlung des gesamten Abgabenbetrages entstünde ihm ein wesentlicher und gravierender Nachteil. Insbesondere sei ihm die Einzahlung dieses Betrages aus wirtschaftlichen Gründen derzeit nicht möglich.

Letztlich beantragte er die Unterbrechung des Abgabenverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des, gegen ihn vor dem Zollamt Wien, als Finanzstrafbehörde erster Instanz, eingeleiteten, zum o.a. Tatvorwurf Bezug habenden, Finanzstrafverfahrens .

Mit Mitteilung gemäß Art.6 ZK vom teilte das Zollamt dem Bf. mit, dass über die Berufung des Bf. gegen den o.a. Abgabenbescheid erst nach Durchführung des o.a. Finanzstrafverfahrens abgesprochen werden wird, weil das Ergebnis des Finanzstrafverfahrens auch für die abgabenrechtliche Entscheidung von Relevanz sei.

Mit Schreiben vom gleichen Tag forderte das Zollamt den Bf.-unter Darlegung der Bestimmungen der  Art. 244, 192 ZK bzw. des § 13 ZollR-DV- auf , eine Sicherheitsleistung in Form eines Barerlages, einer Bankgarantie oder eines Sparbuches beizubringen, bzw. Unterlagen über die aktuellen Einkommens und Vermögensverhältnisse vorzulegen, die beweisen, dass die Leistung einer Sicherheit zu ernsthaften Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen würde.

Dafür setzte es dem Bf. eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens.

Dieser Aufforderung kam der Bf. nicht nach.

Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Bescheid wies das Zollamt den Antrag des Bf. auf Aussetzung der Vollziehung ab. Bei der Aussetzung der Vollziehung iSd Art.244 ZK handle es sich nach Lehre und Rechtsprechung-so wie bei der Aussetzung der Einhebung iSd § 212a BAO- um eine begünstigende Bestimmung. Der Bf. habe daher aus Eigenem das Vorliegen der Voraussetzungen dafür darlegen müssen. Insbesondere habe der Bf. es unterlassen, ausreichend darzulegen, worin für ihn ein unersetzbarer Schaden durch die Aussetzung der Vollziehung bestünde. Bei der gebotenen überschlagsmäßigen Beurteilung der Erfolgschancen der Berufung des Bf. in der Sache selbst, lägen keine begründeten Zweifel, an der, diesem Aussetzungsantrag zugrunde liegenden, Sachentscheidung vor.

Dagegen erhob der Bf., durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht Berufung. Er beantragte darin die Stattgabe seines Aussetzungsantrages. Begründete Zweifel iSd Art.244 ZK lägen schon deshalb vor, weil das Zollamt Wien nicht in Betracht gezogen habe, dass Zahlungen durch Gesamtschuldner erfolgt seien oder erfolgt seien könnten. Es erscheine daher der Vollzug der gesamten Abgabenforderung beim Bf. rechtlich keineswegs möglich.

Die vollständige Erhebung der Aktenlage mit Hilfe der Einvernahme des Bf. hätte ergeben, dass dem Bf. ein unersetzbarer Schaden iSd Art.244 ZK zumindest drohen könnte.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Zollamt diese Berufung als unbegründet ab. Es läge im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses, dass es dem Gläubiger freisteht an welchem Schuldner er sich hält. Der Bf. bleibe bis zur vollständigen Tilgung der Abgabenschuld Gesamtschuldner. Der Einwand, es könnten Teilzahlungen der Gesamtschuldner bereits vorliegen, sei daher nicht geeignet, begründete Zweifel an der Festsetzung, der, diesem Aussetzungsverfahren zugrunde liegenden, Abgabenschuld hervor zu rufen.

Ein unersetzbarer Schaden wäre nur ein solcher, der im Falle des Obsiegens in der Sache selbst nicht ersetzt werden könnte. (z.B.Verkauf einer Eigentumswohnung, Existenzgefährdung eines Unternehmens).Im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 53 ff AbgEO, 290 ff EO hätten Personen, deren Einkommen pfändungsfrei zu verbleiben hat, sowie vermögenslose Personen, durch den Vollzug von Bescheiden, die auf eine Geldleistung gerichtet sind, keinen Schaden zu befürchten. Aufgrund der Angaben des Bf. in seiner Vernehmung als Beschuldigter vor dem Zollamt Wien, als Finanzstrafbehörde erster Instanz, vom sei davon auszugehen, dass er ausser einem, der Pfändung unzugänglichen Einkommen von € 800,00, keine weiteren Vermögenswerte hat. Die Frage einer Schadensentstehung iSd Art.244 stelle sich daher nicht. In seinem Fall sei die Abtragung der Abgabenschuld nur im Wege einer längerfristigen Ratenzahlung möglich.

Zudem wäre es am Bf. gelegen, der Aufforderung des Zollamtes vom nachzukommen, und unter Vorlage entsprechender Beweismittel darzulegen, dass er eine Sicherheitsleistung, ohne ersthafte Schwierigkeiten wirtschaftlicher  oder sozialer Ar nicht erbringen könne.

Dagegen brachte der Bf, unter sinngemäßer Wiederholung des Berufungsbegehrens, Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat, (UFS), als Rechtsmittelbehörde zweiter Instanz ein.

Mit mittlerweile rechtskräftigen Erkenntnis vom , Zl. vvv stellte der Spruchsenat beim Zollamt Wien, als Finanzstrafbehörde erster Instanz u.a. fest, dass der Bf. am 60.000 Stück Zigaretten verschiedener Marken, hinsichtlich welcher von unbekannten Tätern die Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols begangen worden waren, an sich gebracht und an C , D und E übergeben hat und er hiedurch das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs.1 lit a FinStrG unter dem erschwerendem Umstand der Gewerbsmäßigkeit nach § 38 Abs.1 lit.a FinStG und der vorsätzlichen Monopolhehlerei nach § 46 Abs.1 lit a FinStrG begangen hat.

In der Folge änderte das Zollamt Wien mit mittlerweile rechtskräftiger Berufungsvorentscheidung vom , Zl. zzz den in Beschwerde gezogenen, dem verfahrensgegenständlichen Aussetzungsverfahren zugrunde liegenden, Abgabenbescheid vom im Spruch insoweit ab, als dass es gegenüber dem Bf. die Zollschuld gemäß Art.202 Abs.1 und Abs.3 dritter Anstrich ZK iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG für den Zeitraum , hinsichtlich einer Zigarettenmenge von 60.000 Stück verschiedener Marken im Betrage von € 1.728,00 an Zoll, € 2.186,08 an Einfuhrumsatzsteuer, € 6.202,40 an Tabaksteuer festsetzte und die Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG mit € 192,89 festsetzte.

Das Bundesfinanzgericht, (BFG) hat als Nachfolgebehörde des UFS dazu erwogen

Gemäß Art. 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom , idF der Berichtigung ABlEG Nr. L 79 vom , (Zollkodex-ZK), wird die Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung durch Einlegung des Rechtsbehelfs nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen die Vollziehung der Entscheidung jedoch ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr-oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Schuldners, zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.

Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.

Gemäß § 2 Abs.1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) gelten als Zollrecht auch die allgemeinen abgaberechtlichen Vorschriften, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für die Erhebung des Zolles und der Einfuhrumsatzsteuer.

Gemäß § 212a Abs.1BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einem Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des abgabepflichtigen rechnungstragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß §212a Abs.5 BAO in einem Zahlungsaufschub, welcher mit einer, u. a. anlässlich einer über die Beschwerde in der Hauptsache ergehenden Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder Erkenntnisses (§279) zu ergehenden Verfügung des Ablaufs der Aussetzung endet. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinne des § 212 Abs.2 zweiter Satz BAO eingebrachten Antrages auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen gemäß § 212a Abs.7 BAO idF des Art.27 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.

Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind gemäß § 212a Abs.4  BAO auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

In Vollziehung des Art.244 ZK sind die nationalen Bestimmungen des § 212a BAO anzuwenden, soweit der Zollkodex nicht (wie etwa hinsichtlich der Voraussetzung des § 212a Abs.1 BAO für die Aussetzung) anderes bestimmt (vgl. ).

Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen nach näherer Anordnung des § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist, somit etwa für die Zeit der nach § 212a Abs.7 BAO zustehenden Zahlungsfrist nach Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, dürfen gemäß § 230 Abs. 2 BAO idF des Budgetbegleitgesetzes 2001 Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.

Damit waren im Beschwerdefall bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides Einbringungsmaßnahmen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf Aussetzung bis zu einem Monat nach (im Instanzenzug erfolgter) Abweisung des Aussetzungsantrages nicht zulässig.

Nach § 212a Abs.7 BAO idF des Art. 27 des Budgetbegleitgesetzes 2001 -auf die im Beschwerdefall maßgeblichen, nach dem entstandenen Eingangsabgaben gemäß § 323 Abs.8 BAO anzuwenden - wird die Frist zur Entrichtung der vom Aussetzungsantrag erfassten strittigen Abgaben um einen Monat ab der Bekanntgabe der Abweisung des Aussetzungsantrages erstreckt (§ 212a Abs.7 zweiter Satz BAO). In diesem Fall besteht ab Stellen des Aussetzungsantrages bis zum Ablauf dieser Monatsfrist keine Säumnis im Sinne des § 80 Abs.1 ZollR-DG, welche Säumniszinsen nach sich zöge. Davon unberührt bleibt eine allenfalls bereits vor Stellen des Aussetzungsantrages schon eingetretene und durch den nachfolgenden Aussetzungsantrag nicht wieder aufgehobene Säumnis (vgl. etwa das  Erkenntnis ),welche Säumniszinsen nach sich zieht, die für einen Säumniszeitraum iSd § 80 Abs. 2 zweiter Satz ZollR-DG zu berechnen sind, der nicht mit der Stellen des Aussetzungsantrages, sondern gemäß § 80 Abs.2 dritter Satz ZollR-DG mit dem 14. eines Kalendermonats endet.

Die vom Bf. angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Vollziehung hätte, weil im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung wegen der in der Hauptsache ergangenen Berufungsvorentscheidung vom zu verfügen gewesen wäre, der Beschwerdeführerin somit keine andere Rechtsposition verliehen als sie durch den angefochtenen Bescheid hat. (vgl. )

Zur Klarstellung sei erwähnt, dass das zu einem anderen Ergebnis gelangende hg. Erkenntnis vom , 2004/16/0047, und das darin verwiesene hg. Erkenntnis vom , 91/14/0164, sowie die über Beschwerden gegen im Instanzenzug ergangene Abweisungen von Aussetzungsanträgen meritorisch absprechenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes VwGH, , 2006/16/0014; , 2002/16/0139; , 2003/16/0018, zur Rechtslage vor den Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2001 ergangen sind, weshalb diese Erkenntnisse auch nicht im Widerspruch zum gegenständlichen Erkenntnis stehen.

Die vorstehend aufgezeigte Rechtsposition ergibt sich für den Bf.- unabhängig vom jedweden Ergebnis einer durchgeführten mündlichen Verhandlung. Somit bedeutet in diesem Fall die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung keine Beschwer des Antragstellers.

Daher wird von der Durchführung der vom Bf. beantragten mündlichen Berufungsverhandlung, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, Abstand genommen.

Überdies sind nach der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aussetzungsanträge, die- so wie im zu beurteilenden Fall- nach Beschwerdeerledigung in der Sache selbst noch unerledigt sind, als unbegründet abzuweisen. (vgl. ; , 2003/16/0496; Ritz, Bundesabgabenordnung, BAO, Kommentar § 212a Tz 12). Grundvoraussetzung für das Aussetzungsverfahren ist ein bestehendes Rechtschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einer noch nicht erledigten Berufung gegen die Abgabenschuld.

Aus den aufgezeigten Gründen war daher der Beschwerde des Bf. gegen die Abweisung seines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung der Erfolg zu versagen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen  Revision ist festzustellen:

Gemäß § 280 Abs.1 lit.d BAO haben Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte den Spruch einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG zulässig ist, zu enthalten.

Gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Da auf die, in diesem Erkenntnis zu beurteilenden Rechtsfrage (Zulässigkeit der Stattgabe eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung) keine der genannten Voraussetzungen zutrifft (vergleiche dazu die aufgezeigte höchstgerichtliche Rechtsprechung) war die Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7200346.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at