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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.05.2015, RV/4100204/2013

Außergewöhnliche Belastung und Behinderung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ingrid Mainhart in der Beschwerdesache J.P., Adr., gegen die Bescheide des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom , betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2006 zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden diese einen Bestandteil des Spruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Vorauszuschicken ist, dass im gegenständlichen Fall die Lebensgefährtin von J.P. (Beschwerdeführer, in der Folge Bf.), H.M. (in der Folge H.M. oder Kindesmutter) sowohl schriftlich als auch mündlich als Sprachrohr für den Bf. fungiert.  

Anzuführen ist weiters, dass hinsichtlich des Begehrens des Bf., eine Vielzahl von Aufwendungen (für seinen Sohn P.M. , geboren am x , in der Folge P.M., Sohn oder Kind) als außergewöhnliche Belastung zum steuerlichen Abzug zuzulassen, bereits in mehreren Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat, abgeführt wurden (vgl. RV/0113-K/03, betreffend die Jahre 1999, 2000 und 2001, und RV/0339-K/08, betreffend das Jahr 2002).

Der gegenständliche Verfahrensablauf stellt sich wie folgt dar:

Mit beim Finanzamt am , und  eingelangten Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2004, 2005 bzw. 2006 beantragte der Bf. die Berücksichtigung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Bei letzteren in Streit stehenden Aufwendungen handelt es sich im Detail um den pauschalen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988, um den pauschalen Freibetrag für Diätverpflegung auf Grund von Zuckerkrankheit, Tuberkulose, Zöliakie oder Aids, um nicht regelmäßige Ausgaben für Heilmittel sowie Kosten der Heilbehandlung für seinen Sohn P.M. in der Höhe von € 800,91/2004, € 255,30/2005 und € 155,42/2006; unter der Rubrik „zusätzliche Kosten führte der Bf. die Beträge von € 12.266,34/2004, € 5.238,75/2005 und € 12.402,77/2006 und zusätzlich für das Jahr 2005 den Betrag von € 10.425,24 als „Schulgeld für Sonderschule“ an.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf. – unter Hinweis auf die „Finanzsenatsentscheidung 2003“ - noch zusätzlich € 1.667,80 (davon € 962,50 für Schikurs) an Schulkosten im Jahr 2004 und 2005 zu berücksichtigen.

Weiters brachte er mit Eingabe vom ein Ergänzungsansuchen hinsichtlich Einkommensteuer 2006 dahin gehend ein, ihm Aufwendungen für seinen Sohn von € 1.827,68 für Musikschule „Klavier“, von € 1.562,39 für Behandlungskosten und € 7.005,15 für „Diätaufwand P.M.“ anzuerkennen.

In Einkommensteuerbescheid des Jahres 2004 vom berücksichtigte das Finanzamt den pauschalen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 (in der Höhe von € 75,00) sowie den Freibetrag wegen Diätverpflegung (von € 840,00); zusätzlich wurden vom Finanzamt Kosten in der Höhe von € 2.528,79 als außergewöhnliche Belastung zum Ansatz gebracht. Diese betrafen Aufwendungen für den Bf. und der H.M. in der Höhe von € 562,37 sowie für P.M. für Krankenhausbesuche, Medikamente, Sehbehelfe und Pflegemittel, Therapien, sowie Arztbesuche (Arzt für Allgemeinmedizin und Zahnarzt) von 1.966,42. Sämtliche Aufwendungen wurden als solche unter Anrechnung der zumutbaren Mehrbelastung nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 behandelt.

In den Einkommensteuerbescheiden 2005 und 2006 vom erfolgte keine Berücksichtigung der angeführten pauschalen Aufwendungen. Als außergewöhnliche Belastung wurden Aufwendungen von € 2.100,55 für das Jahr 2005, davon € 199,86 für den Bf. und H.M., der Rest entfallend auf Aufwendungen für den gemeinsamen Sohn (€ 1.900,69) und für das Jahr 2006 ausschließlich Aufwendungen für den Sohn von 1,091,82 für Arztbesuche (Arzt für Allgemeinmedizin, Augenarzt, Kinderarzt, Zahnarzt), Krankenhausbesuche, Medikamente, Therapien usw. Wegen des Abzuges des Selbstbehaltes von diesen Aufwendungen zeitigten sie keine steuerlichen Auswirkungen.

Begründet wurden diese Bescheide mit der Berufungsentscheidung RV/0311-K/05 betreffend das Begehren der H.M. (Kindesmutter) auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe wegen der Behinderung ihres Sohnes.

Mit Eingaben vom , erhob der Bf. Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2004, 2005 und 2006. Begründend führte er darin an, dass die nachgewiesenen Kosten, wie sie in der Berufungsentscheidung RV/0339-K/08 gewährt wurden, keine Berücksichtigung gefunden hätten. Das Kind (P.M.) sei laut Bescheid aus dem Jahre 2008 zu 30% behindert. Er führte unter Nennung der Rz 902 der LStR aus, dass keine Kürzung um den Selbstbehalt dann zu erfolgen habe, wenn die Behinderung mindestens 25% betrage und wenn der Anteil der Behinderung wegen des die Diät erforderlichen Leidens mindestens 20% betrage. Sämtliche medizinischen Behandlungen würden im Zusammenhang mit der Behinderung stehen, Ballettunterricht sei unter ärztlicher Leitung, und Legasthenie Therapie unter Anleitung eines Schulpsychologen erfolgt. Phytotherapie, Histamin- und ernährungsmedizinische Therapien wurden nach den Therapieplänen von Dr. Böhmig und Dr. Suntinger durchgeführt. Klavierunterricht sei als Therapie erfolgt und sei als Schul- bzw. Berufsausbildung zu werten. Diesbezüglich weise der Bf. auf RV/1921-W/03 hin, der Sohn sei diesbezüglich gefördert worden. Die Klavierausbildung sei als Therapiemaßnahme gegen die Teilleistungsschwäche im auditiven Bereich und als Berufsausbildung zu werten, zumal die Musikausbildung die einzige Berufsmöglichkeit war, die in Anbetracht der Schäden des Sohnes an Augen, Lunge und Haut (nämlich Glutar- und Formaldehyd Type I und IV sowie IgA-/Vitamin D und Selen und Zinkmangel) in Frage gekommen wäre. Die Anschaffung von allergenfreien Schlafzimmer Gegenständen sei unerlässlich gewesen, weil geringe Mengen an Formaldehyd lebensgefährliche Reaktionen auslösen (vgl. Arztbrief von Dr. Suntinger vom ). Auch die Augenerkrankung steht im Zusammenhang mit der Grunderkrankung und seien die Aufwendungen ohne Selbstbehalt anzuerkennen. Gleiches gelte für die Fachinformationen sowie Behörden- und Amtswege.

Einzig und allein als unstrittig zu behandeln sind die Aufwendungen des Bf. selbst sowie jene für seine Frau (H.M.), die er nicht in Frage gestellt hat.

Aus dem Beschwerdevorbringen des Bf. ergibt sich hingegen, dass der Bf. vermeint, dass sämtliche geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zum Ansatz gelangen müssten. Dieses Vorbringen bezieht sich einerseits auf die Behinderungsrelevanz der Aufwendungen, indem der Bf. sie alle im Zusammenhang mit der Behinderung seines Sohnes sieht. Andererseits vermeint er offensichtlich, dass bei der Behinderung seines Sohnes (30%, davon Anteil der Behinderung wegen des die Diät erforderlichen Leidens 20%) bei sämtlichen Aufwendungen der Abzug der zumutbaren Mehrbelastung zu entfallen hat.

Gemäß § 34 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Gemäß Abs. 7 Z 4 des § 34 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Das gilt v.a. für unmittelbare Krankheitskosten Unterhaltsberechtigter.

Unmittelbare Krankheitskosten erfüllen stets das Merkmal der Außergewöhnlichkeit, auch wenn eine Vielzahl von Steuerpflichtigen davon zur gleichen Zeit (z.B. Arztkosten in Höhe des Selbstbehaltes der Krankenversicherung bzw. Krankenschein- oder Rezeptgebühren bei "Grippewelle", vgl. Doralt, § 34 Tz 32) oder in bestimmten Lebensabschnitten (z.B. altersbedingte Krankheiten) betroffen sind (vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, EStG § 34 Anm. 24).

Eine Belastung erwächst zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, Eine rechtliche Verpflichtung zur Tragung von Krankheitskosten ergibt sich aus der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern und dem Ehegatten. Abzugsfähig sind jene Kosten, die auch im Falle der eigenen Erkrankung zu einer außergewöhnlichen Belastung führen.

Eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit liegt insoferne vor, als die Belastung den vom Steuerpflichtigen zu tragenden Selbstbehalt überschreitet. Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Selbstbehaltes ist das Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen.

Gemäß § 35 Abs. 6 EStG 1988 können folgende Aufwendungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:

- Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).

- Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.

Gemäß § 35 Abs. 1 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen eine außergewöhnliche Belastung in Höhe eines nach Ausmaß der Erwerbsminderung gestaffelter Freibetrag für die Behinderung seines einen Kinderabsetzbetrag oder Unterhaltsabsetzbetrag auslösenden Kindes zu. Dieser Freibetrag beläuft sich auf € 75,00/Jahr. Nach Abs. 5 der genannten Gesetzesbestimmung können an Stelle des Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden, wobei bei diesen Aufwendungen eine Berücksichtigung des Selbstbehaltes nach § 34 Abs. 6 leg.cit. zu unterbleiben hat.

Daneben sind nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. 1996/303, u.a. Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß bei einem Grad der Behinderung von mindestens 25% zu berücksichtigen (vgl. §§ 1 Abs. 2 und 4 der genannten Verordnung).

Unter Krankheit ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordert. Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung sind typisierend als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, ohne dass es im Einzelfall der an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach bedarf, um nicht die Intimsphäre des Steuerpflichtigen zu verletzen.

Aufwendungen außerhalb der eigentlichen Heilbehandlung sind jedoch auf ihre Notwendigkeit (Zwangsläufigkeit) und Angemessenheit zu untersuchen (vgl. BFH , III R 32/011).

Liegt eine Krankheit vor, so sind daher jene Ausgaben als Krankheitskosten abzugsfähig, die der Heilung, Besserung oder dem Erträglichmachen (z.B. Schmerzmittel) einer Krankheit dienen. Zu den im Steuerrecht anzuerkennenden Krankheitskosten zählen u.a. Arzt- und Krankenhaushonorare sowie Aufwendungen für Medikamente. Kosten für eine alternative Behandlungstherapie oder homöopathische Präparate stellen dann eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn ihre durch Krankheit bedingte Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit durch ärztliche Verordnung nachgewiesen wird, d.h. wenn vom Vorliegen medizinischer Gründe ausgegangen werden kann (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 34 Tz 78 "Alternativmedizinische Behandlung").

Zunächst ist anzuführen, dass es für das Bundesfinanzgericht den Anschein erweckt, dass der Bf. (im Wege der H.M.) nahezu alle Aufwendungen unter den Titel außergewöhnliche Belastung für den gemeinsamen Sohn zu verpacken versucht. Dies ungeachtet der Tatsache, dass sich bereits der Unabhängige Finanzsenat mehrmals mit den Angelegenheiten des Bf. im Zusammenhang mit seinem Sohn befasst hat. Offensichtlich ignoriert der Bf. (bzw. H.M.) alle bis dato getroffenen diesbezüglichen Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates. Als krasses Beispiel sei an dieser Stelle der Ballettunterricht des gemeinsamen Sohnes genannt, den der Bf. (bzw. H.M.) gebetsmühlenartig wiederholt zur Absetzung beantragt, obwohl bereits in der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates RV/0113-K/03, ausdrücklich festgehalten wurde, dass es sich bei diesen Aufwendungen um solche der privaten Lebensführung handelt. Weiters werden vom Bf. sämtliche in den Privatbereich fallende Aufwendungen (angeführt werden beispielsweise: Fahrtkosten für die Abholung des Sohnes vom Gymnasium nach einer Verletzung, Telefonkosten für diverse Informationseinholungen, Kosten für das Post-Urlaubsfach, Thermenbesuch, und eine Vielzahl von anderen privaten Aufwendungen) unter dem Titel außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Die Vorgangsweise des Bf. (bzw. der H.M.) gipfelt letztlich darin, dass dieser (bzw. diese) für das Jahr 2006 auch nahezu den gesamten Lebensmittelaufwand der Familie als „Kosten der Diätverpflegung für den gemeinsamen Sohn“ für einen steuerlichen Abzug geeignet hält, obwohl es sich durchwegs um Lebensmittel handelt, mit der auch eine österreichische Durchschnittsfamilie ihr Auskommen findet. Zur näheren Begründung wird auf die tiefer stehenden Ausführungen verwiesen.

In Anbetracht der genannten Gründe sowie den Erfahrungen in den anderen bereits abgehandelten Beschwerdeangelegenheiten wird eine weitere Befassung des Bf. (bzw. der H.M.) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren als nicht zielführend erachtet.

Die Abgabenbehörden haben ihre Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit der Behinderungsrelevanz von Aufwendungen an Hand der durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigungen des Bundessozialamtes (d.i. die für die Beurteilung des Behinderungsgrades zuständige Institution) vorzunehmen und diese lediglich auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen; eine eigenständige Beurteilung durch die Abgabenbehörde ist auf diesem Gebiet nicht vorgesehen (vgl. Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Zl. B 700/07 ).

Die auch für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Gutachten des Bundessozialamtes bildeten bereits die Grundlage der Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates RV/0311-K/05 (Beihilfenangelegenheit, Gutachten vom 7. April und und vom ) und RV/0339-K/08 (Steuerangelegenheit, die vorhin genannten sowie jenes vom ); um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf diese Entscheidungen hingewiesen.

Neu hinzugetreten ist folgende Anmerkung vom auf der Bescheinigung des Bundessozialamtes auf Grund der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom und (vgl. Entscheidung RV/0339-K/08): „Entsprechend der Entscheidung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom ergeht folgende Bestätigung: Diäteintragung D1: Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der VO BGBl. 303/1996 liegt seit 2001 vor.“

Die in der Berufungsentscheidung RV/0339-K/08 aus diesen Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen über die Behindertenrelevanz der vom Bf. angeführten Krankheiten seines Sohnes (Sehschwäche, Gonarthralgie, und Legasthenie) gelten auch für die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit. Es liegen keine Bestätigungen des Bundessozialamtes vor, die auf eine Behinderungsrelevanz der genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Sohnes des Bf. schließen lassen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Sohn des Bf. mittlerweile offensichtlich seine Mitwirkung an ärztlichen Untersuchungen beim Bundessozialamt verweigert (vgl. Schreiben vom zur Vorladung am ).

Anzuführen ist zunächst, dass dem Bf. vom Finanzamt für das Jahr 2004 der pauschale Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 wegen Behinderung eines Kindes in der Höhe von € 75,00 (für die attestierte Behinderung von 30%) zuerkannt wurde. In den Streitjahren 2005 und 2006 ist von den gleichen Verhältnissen beim Sohn des Bf. auszugehen, sodass dieser Freibetrag auch für die Jahre 2005 und 2006 zuzuerkennen ist.

Da der Sohn eine Behinderung von 30% aufweist, können dem Bf. Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß nach folgenden Maßstäben zuerkannt werden:

Für nicht behinderungsrelevante Aufwendungen (wozu die oben angeführten Erkrankungen des Sohnes des Bf. zu zählen sind) kommt ein Abzug ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes nicht in Betracht. Vielmehr ist bei solchen Aufwendungen – sofern sie die sonstigen für einen Abzug als außergewöhnliche Belastung erfüllen – die zumutbare Mehrbelastung zu berücksichtigen.

Vice versa ist eine Abzugsfähigkeit ohne Anrechnung der zumutbaren Mehrbelastung daher nur bei jenen Aufwendungen gegeben, die im Zusammenhang mit den vom Bundessozialamt festgestellten Gesundheitsschädigungen stehen. Voraussetzung dafür ist wiederum das Vorliegen der unabdingbaren Merkmale für eine außergewöhnliche Belastung.

Der Einwand des Bf., dass bei der vom Bundessozialamt seinem Sohn attestierten Behinderung von 30% und dem Anteil der Behinderung wegen des die Diät erforderlichen Leidens von 20% der Selbstbehalt für alle Aufwendungen für seinen Sohn zu entfallen hat, geht damit ins Leere. Maßgebend für das Außerachtlassen des Selbstbehaltes sind lediglich die dem Sohn des Bf. vom Bundessozialamt attestierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Für die Zuerkennung der pauschalen Aufwendungen nach der VO BGBl. 303/1996 ist wiederum die Zusatzeintragung (laut Rz 839h entsprechend Rz 838d der Lohnsteuerrichtlinien) maßgebend.

Die Aufwendungen des Bf. für seinen Sohn im Zusammenhang mit Krankenhaus- und Arztbesuchen (Augenarzt, Kinderarzt ohne nähere Angaben, Zahnarzt u.ä.) sowie Therapiekosten (iZm dem Krankenhaustrauma) inklusive Fahrtkosten, nicht jedoch Parkgebühren (diese erfüllen nach der Auffassung des Bundesfinanzgerichtes die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Belastung nicht), sowie die vom Bf. für seinen Sohn angeschafften Heilmittel (ohne Fahrtkosten vgl. RV/0339-K/08), für die – auf Grund der vorgelegten Unterlagen des Bf. - ein Zusammenhang mit den behinderungsrelevanten Krankheiten nicht herstellbar ist, sind nur unter Abzug der zumutbaren Mehrbelastung steuerlich berücksichtigungsfähig. Es handelt sich um folgende Aufwendungen:

1. Arzt-, Krankenhauskosten, Therapien


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Datum
Grund
Betrag in €
LKH Villach/keine Angabe
33,66
LKH Villach/keine Angabe
45,96
LKH Villach/keine Angabe
33,66
AVS-Krankenhaustraumatherapie
71,20
(Zeitraum 7.1. bis )
Dr. Weber/Zahnarzt
1.450,89
UKH Klagenfurt/Schulunfall
33,60
Summe/2004
 
1.668,97
18.1.-
Dr. Weber
1.052,60
Dr. Weber
24,96
Dr. Weber
24,96
Dr. Stern/Kinderarzt/keine Angabe
4,98
Dr. Stadler/Kinderärztin/keine Angabe
37,56
Dr. Stadler/w.o.
69,72
Dr. Sadila-Plank/Kinderärztin/keine Angabe
30,48
Dr. Weber
24,96
Dr. Berger/Augenarzt
67,68
Dr. Berger/Tests
62,70
AVS-Krankenhaustraumatherapie
87,85
Summe/2005
 
1.488,45
Dr. Mirtl/Praktischer Arzt/keine Angabe
33,60
Dr. Weber
87,10
Dr. Plasge/Traumatherapie
104,96
19.7. und
LKH Villach Ambulanz/keine Angabe
56,99
LKH Klagenfurt/keine Angabe
33,60
Dr. Heyn/chiroprakt. Therapie
62,94
Dr. Heyn/chiroprakt. Therapie
62,94
11/2006
AVS posttraumatische Belastungsstörung
268,80
Summe/2006
 
710,93

2. Heilmittel


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Datum
Grund
Betrag in €
Brille Reparatur
18,90
Kontaktlinsen
132,31
Brille Selbstbehalt
20,00
Kontaktlinsen
49,80
Kontaktlinsen
22,50
Summe/2004
 
243,51
Kontaktlinsen
101,20
8./
Brille/Hartlauer
83,00
Focus Dailies
49,99
Schuheinlagen
5,99
Summe/2005
 
240,18
Kontaktlinsen/Buffa
25,00
Linsen und Linsenmittel
€ 68,04
Linsenmittel
€ 17,85
Summe/2006
 
110,89

Vom Bundesfinanzgericht werden – in Anlehnung an die Berufungsentscheidung RV/0339-K/08 – die folgenden Aufwendungen als im Zusammenhang mit der Behinderung des Sohnes anerkannt, weil davon ausgegangen wird, dass diese im Zusammenhang mit der beim Sohn des Bf. attestierten Behinderungen (Asthma und Lebensmittelallergien) stehen; diese werden ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes in Ansatz gebracht:

1. Arztbesuche:


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Dr. Suntinger/Arzt für Allgemeinmedizin
21,36
Dr: Suntinger
93,39
Summe/2004
 
114,75
LKH Villach/Fructosetest
37,26
Dr. Suntinger
53,92
LKH Klagenfurt/Lungenabteilung
24,96
LKH Klagenfurt/Lungenabteilung
24,96
LKH Klagenfurt/Lungenabteilung
24,96
LKH Klagenfurt/ Hautabteilung/Allergietests
24,96
LKH Klagenfurt/ Hautabteilung/Allergietests
24,96
LKH Klagenfurt/
Hautabteilung/Allergietests
24,96
Summe/2005
 
240,94
Dr. Suntinger
125,95
Dr. Suntinger
30,00
Summe/2006
 
155,95

2. Heilmittel


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27.7.2004
Asthmakontrollgerät
45,90

Sofern der Bf. die Aufwendungen für seinen Sohn für dessen Ballettunterricht (€ 6.045,67/2004, € 6.556,92/2005) (erneut) anzieht, ist auf die Berufungsentscheidung RV/0113-K/03, zu verweisen, nach der derartige Aufwendungen solche darstellen, die in dessen Privatsphäre (nach § 20 EStG) fallen und einem steuerlichen Abzug nicht zugänglich sind. In den Verhältnissen des Sohnes des Bf. sind gegenüber 2003 keine Änderungen eingetreten, die einen anderen Standpunkt zulassen. Dasselbe gilt für die Aufwendungen für „Legasthenie-Material“ (in der Höhe von € 150,92/2004 und € 343,30/2005 z.B. Übungsmaterial, Deutsch-Grammatik, Besuch des englischen Theaters, Mitgliedsbeitrag Schulverein), Klavierunterricht (€ 2.265,79/2005, € 1.827,68/2006) sowie Aufwendungen für Schulmaterial (€ 683,20/2005 für Beiträge für Wandertag, Selbstbehalte Schulbücher und Schulfahrt) Schulsportwochen in Kitzbühel im Jahr 2005, laut Bf. „erhöhter Aufwand wegen Allergie“, in der Höhe von € 310,36 (darunter Taschengeld von € 70,00). Eine steuerliche Anerkennung des Ballett- und Klavierunterrichts stellt entgegen der Ansicht des Bf. mangels Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit auch keine Berufsausbildung dar; der gegenständliche Fall lässt sich auch nicht mit jenem vergleichen, der der Entscheidung RV/1921-W/03, zu Grunde lag, weil sich die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen aus der vorübergehenden Tätigkeit des Steuerpflichtigen (Diplomaten) ergab, sodass sich daraus für die Beschwerde nichts gewinnen lässt. Nicht abzugsfähig sind auch die geltend gemachten Aufwendungen für den Besuch des Fitnesscenters (Fitnessbeiträge und Einzeltraining im Jahr 2006 von € 311,00) sowie der eintägige Thermenbesuch in Bad Loipersdorf (für zwei Erwachsene und ein Kind), weil eine medizinische Notwendigkeit nicht erkennbar ist (vgl. Bundesfinanzgericht RV/1100561/2012). Ebenso in den Privatbereich fallen die Aufwendungen für Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände, vom Bf. als „allergenfreie“ Artikel bezeichnet, (€ 421,04/2004, € 487,40/2005), zumal es sich dem Bundesfinanzgericht nicht erschließt, was beispielsweise ein IKEA-Bett oder ein Hartlauer-Spiegel (jeweils 2004) mit Allergenfreiheit zu tun haben soll. Auch nicht abzugsfähig sind die Ausgaben für die „Patenschaft – Unterstützung Michael B.“ im Jahr 2005, die offensichtlich im Zusammenhang mit dessen Krebserkrankung standen. Alle genannten Aufwendungen kommen für einen steuerlichen Abzug nicht in Betracht.

Die vom Bf. ins Treffen geführten Aufwendungen für Informationsbeschaffung, die aus der Anschaffung von Literatur i.Z. mit den Erkrankungen des Sohnes stehen, erfüllen die Bedingungen für eine außergewöhnliche Belastung darüber hinaus ebenso wenig wie die von ihm geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Befassung unterschiedlicher Behörden (Gerichte, Unabhängiger Finanzsenat, GKK, Bundessozialamt, Volksanwaltschaft; Aufwendungen für Schreibwaren, Porto, Druckerzubehör, Fahrtkosten uvam.), sodass auch hier keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung erfolgen kann.

Aufwendungen für Medikamente sind als außergewöhnliche Belastung grundsätzlich absetzbar. Auf Kosten für eine alternative Behandlungstherapie oder homöopathische Präparate trifft dies jedoch nur dann zu, wenn ihre durch Krankheit bedingte Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit durch ärztliche Verordnung nachgewiesen wird, d.h. vom Vorliegen medizinischer Gründe ausgegangen werden kann. Von vom Bf. selbst angeschaffte und in Eigenregie der Kindesmutter P.M. verabreichte Mittel trifft dies nach der Auffassung des Bundesfinanzgerichtes nicht zu.

Unter den Aufwendungen des Bf. finden sich eine Vielzahl von alternativmedizinischen Präparaten, die diese Bedingungen nicht erfüllen und die somit nicht als zwangsläufig erwachsen angesehen werden können (homöopathische Produkte, Spirulina u.ä.).

Zum Vorbringen des Bf., dass auch hinsichtlich dieser Aufwendungen „ärztliche Verordnungen“ vorliegen, muss entschieden entgegengetreten werden. In den Unterlagen des Bf. findet sich beispielsweise das von ihm angeführte Schreiben des Dr. Suntinger, das mit „Bedarfsmedikation“ überschrieben ist und verschiedenste Mittel (der Homöopathie wie z.B. Arnica Globuli, Vitaminpräparate wie z.B. Nutrizyme Multivitamin, Mittel wie z.B. Teebaumöl sowie Lebensmittel, wie z.B. Aloe-Saft, Leinöl, Mandelmus, Tartex-Aufstriche uvam.) enthält. Diese Auflistung kann aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes nicht als ärztliche Verordnung, sondern vielmehr nur als Empfehlung angesehen werden, zumal darin auch keine Dosierungen angegeben sind. Keine ärztliche Verordnung ist auch in der Anmerkung im Zusammenhang mit einer Blutuntersuchung „Diese Blutwerte ließen sich aber mit Spirulina Algen und effektiven Mikroorganismen innerhalb von 6 Monaten auf normale Werte bringen“ in der fachärztlichen Bestätigung des Dr. Berger vom , auf die der Bf. ebenfalls hingewiesen hat, zu sehen. In den vom Bf. vorgelegten Unterlagen zu Dr. Heyn finden sich nur in Form von verrechneten chiropraktischen Therapien, sodass auch daraus in Richtung „ärztliche Verordnung“ von Heilmitteln nichts ableitbar ist.

Für die vom Bf. geltend gemachten Aufwendungen für Körperpflegemittel (z.B. Zahnpasta, Duschgel, Haarfarbe), Haushaltsartikel (z.B. Personenwaage, elektr. Zahnbürste), Hautpflegemittel und Kosmetika gibt es ebenfalls keine ärztlichen Verordnungen, weshalb auch diese nicht zum steuerlichen Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommen können.

Nicht von der Abzugsfähigkeit umfasst sind weiters Aufwendungen zur Erhaltung der Gesundheit, für Stärkungsmittel und Nahrungsergänzungen (vgl. UFS RV/0956-G/07) sowie zur Vorbeugung (vgl. ). Alle diesbezüglichen Aufwendungen sind – selbst wenn sie ärztlich verordnet wurden – daher ebenfalls auszuscheiden (diverse Tees, Multivitaminpräparate, Babynahrung etc.).

Zu den vom Bf. geltend gemachten Fahrtkosten ist auszuführen, dass Fahrten für die Anschaffung von Medikamenten und Heilmitteln ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind, weil diese Fahrten nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit Fahrten zur Beschaffung von Dingen des täglichen Lebens (z.B. Lebensmittel) verbunden werden. Ausgenommen davon sind die Fahrten zu Ärzten und zur Physiotherapie; nochmals festgehalten wird, dass das Bundesfinanzgericht Parkgebühren grundsätzlich nicht als außergewöhnlich und zwangsläufig ansieht, sodass deren Abzug als außergewöhnliche Belastung überhaupt nicht in Frage kommt.

Unter diesen Gesichtspunkten stellen sich die Aufwendungen des Bf. wie folgt dar:


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Datum/Firma
Aufwen-dung/
Behind.
Aufwendung/
nicht behinderungs-relevant
Aufwendung/keine Zwangsläufigkeit (Alternativmedizin, keine ärztl. Verschreibung etc., s.o. u. Anmerkung)
 
 
Lecikur Ton/Vitamintonikum/€ 12,25
 
 
Aconitum etc./Homöopathie/€ 11,65
/Merlin Logistics
 
 
Aloe Vera Prod./Nahrungsergänzung/
€ 151,71
/Kössldorfer
 
 
Alternativmedizin/€ 426,52
/Dr. Stern
 
Deflamat (Gel zur Behandlung von Schmerzen des Bewegungsapparates)/€ 3,10
Petroleum D 12/Allium Cepa D 6/Homoöpathie/€ 9,80
 
 
Orthomol Kapseln/Nahrungsergänzung/ € 45,50
/Apotheke
 
Coldistop (Nasenöl)/€ 2,65
Crataegutt/Regaine/Stärkungsmittel
€ 44,55
/Apotheke
 
 
Basenpulver/€ 3,55
/Apotheke
 
Travogen (Pilzsalbe)/€ 8,00
 
/Apotheke
 
 
Magnesium Verla/Vorbeugung/€ 17,82
23.6., 23.7.,/
Duschlbaur
 
 
Spirulina/Nahrungsergänzung/€ 189,79
/Apotheke
Sultanol (Asthma
spray)/
€ 4,35
 
 
/Apotheke
Sultanol/
€ 4,35
 
 
/Apotheke
 
 
Enzyme/Homöopathie/€ 28,50
/Apotheke
 
 
Enzyme/Vitamine/€ 208,82
/Therme Loipersdorf
 
 
Eintritt und Fahrtkosten!/€ 135,50
/Apotheke
 
Conjunctisan (Augentropfen)/
€ 15,65
 
/Apotheke
 
Aciclobene (Fieberblasencreme)/€ 5,45
 
/DM
 
 
Tees/€ 7,50
/General Nutrition Center
 
 
Vitamine/Vorbeugung/€ 154,53
/Apotheke
 
Zovirax (Fieberblasencreme)/€ 6,05
 
 
 
 
 
/Apotheke
 
Coldistop/€ 2,65
 
/Duschlbaur
 
 
Nahrungsergänzung/€ 11,24
/Apotheke
 
 
Tees etc./€ 27.00
/Interspar
 
 
Zahnbürste/Zahnpflege/€ 9,99
/BIPA
 
 
Zahnseide/Zahnpflege/€ 3,29
/Roma
 
 
Haarschere/Körperpflege(€ 26,70
/Apotheke
 
 
Magn. Verla/€ 16,96
/Hausmann
 
 
Entgiftung (Nonisaft, Seife etc.)/€ 50,87
/Dr. Stadler
 
EMLA Creme ( Lokalanästhetikum zur Anwendung auf der Haut) /€ 8,95
 
/Apotheke
 
 
Vaseline/Hautpflege/€ 3,65
/BIPA
 
 
Zahncreme/€ 11,97
/Apotheke
 
 
Magn. Verla/€ 13,10
/Duschlbaur
 
 
Nahrungsergänzung/€ 32,00
/Apotheke
 
 
Bachblüten/€ 16,71
/Naturpr. Leikam
 
 
Antioxidantien Kapseln/Nahrungsergänzung/€ 73,25
/Duschlbaur
 
 
Spirulina/Nahrungsergänzung€ 72,95
/Apotheke
 
 
Zahncreme/€ 7,20
/Apotheke
 
 
Magn. Verla/€ 17,80
/Apotheke
 
 
Homöopath. Prod./€ 10,55
/BIPA
 
 
Zahncreme/€ 24,80
/Metro
 
 
Bioprodukte/€ 15,40
/Apotheke
 
Travogen/€ 7,30
 
/Apotheke
 
 
Bachblüten/€ 6,20
 
 
Magnesium, Vaseline/€ 6,75
 
Mobilat (Creme Bewegungsapparat)/€ 24,50
 
 
 
 
 
/Apotheke
 
Nasenöl/€ 2,65
 
/Duschlbaur
 
 
Zahncreme/Salz/€ 13,95
/Pharmatrans Inc.
 
 
Vitamin C/Porto/Vorbeugung/€ 38,50
/Apotheke
 
 
Vaseline/Hautpflegemittel/€ 7,30
/Hofer
 
 
Teebaumöl/Vorbeugung/€ 4,47
/Bauhaus
 
 
Pollengitter/Einrichtung/€ 52,40
/Dr. Berger
 
Oleovit (Augensalbe)/€ 1,80
 
/ÖBAU-Egger
 
 
Fliegengitter/Einrichtung/€ 16,97
/Apotheke
 
 
Magnesiumchlorat/Vorbeugung/€ 1,70
/Hartlauer
 
 
Brillenfassung Exclusiv/€ 177,45
 
 
 
 
 
Magnesiumchlorat/Vorbeugung/€ 13,15
/Apotheke
 
 
Mangamin D 12/Homöopathie/€ 7,50
/Tech-Med. Labor GmbH
 
 
Multivitaminkapseln und Schulkindkaps./Vorbeugung/€ 100,19
/Apotheke
 
 
Magnesiumchlorat/Vorbeugung/€ 9,60
/Apotheke
 
 
Vaseline/Hautpflegemittel/€ 8,00
/Apotheke
 
 
Vitamin C/Vorbeugung/€ 55,20
/Apotheke
 
 
Aconitum/Homöopathie/€ 6,40
/Dr. Palasser/prakt. Arzt
 
Tantum Verde (Schmerzmittel)/
€ 5,50
 
/Apotheke
 
Oleovit u.a./€ 19,95
 
 
 
 
 
/Apotheke
 
Lamisil (Fußpilzcreme)/
€ 8,60
 
/Apotheke
 
Betnovate (Creme für Hautkrankheit)/
€ 4,45
Solubitrat Tee/Nahrungsmittel/€ 3,50
 
 
 
 
Summe
8,70/2004
40,90/200443,40/2005
42,95/2006
nicht abzugsfähig

Der Bf. hat in seinen Erklärungen für die Jahre 2004 und 2005 die Zuerkennung des Pauschbetrages für Diätverpflegung in der Höhe von monatlich € 70,00 (in Anlehnung an die Vorjahre) beantragt. Im Einkommensteuerbescheid 2004 fanden diese Aufwendungen steuerliche Berücksichtigung; die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Pauschbetrages ist auch im Jahr 2005 gegeben, weil eine solche bereits durch die Zusatzeintragung vom des Bundessozialamtes gedeckt ist.

Zu dem vom Bf. für das Jahr 2006 gestellten Antrag auf Zuerkennung der tatsächlichen „Kosten für die Diätverpflegung“ seines Sohnes, den der Bf. mit € 7.005,00 errechnet hat, ist Folgendes auszuführen:

Einem steuerlichen Abzug als außergewöhnliche Belastung ist – im Zusammenhang mit Aufwendungen für die Diätverpflegung - lediglich der Mehraufwand, der sich gegenüber dem normalen Nahrungsmittelaufwand auf Grund der Gesundheitsbeeinträchtigungen des Sohnes des Bf. ergibt, zugänglich. Beim „normalen Lebensmittelaufwand“ handelt es sich um gemäß § 20 EStG 1988 steuerlich nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung.

Eingangs ist auszuführen, dass der Bf. einen Lebensmittelaufwand für seinen Sohn von € 7.005,00 bei (an Hand von Rechnungen der Firmen Hofer, Lidl, Billa, Merkur, Adeg, Spar, Metro, Zielpunkt) nachgewiesenen Lebensmitteleinkäufen von insgesamt ca. € 7.481,51 zur Absetzung beantragt hat. Der letztgenannte Betrag verteilt sich im Jahr 2006 wie folgt: Jänner 2006: € 383,00, Februar 2006: € 572,34, März 2006: € 691,98, April 2004 € 770,39, Mai 2006 € 667,54, Juni 2006: € 681,85, Juli 2006: € 397,45, August 2006: € 580,46, September 2006: € 467,48, Oktober 2006: 452,23, November 2006: € 464,13, Dezember 2006 € 1.136,66. Der Bf. vermeint offensichtlich, dass nahezu alle Lebensmittelkäufe (bzw. auswärtigen Konsumationen) seinem Sohn zuzurechnen sind, was aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes wohl nur als absurd zu bezeichnen ist. Vielmehr geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass es sich um den gesamten Lebensmittelaufwand der Familie handelt, weil in der vom Bf. vorgenommenen Auflistung auch dessen n i c h t nachgewiesene Konsumationskosten („Verpflegung während seiner Arbeit“) gesondert enthalten sind.

Nach der Konsumerhebung für die dem Jahr 2006 nächstgelegenen Jahre 2004/2005 belief sich der Aufwand für Ernährung und alkoholfreie Getränke (Lebensmittelaufwand) in Kärnten bei einem durchschnittlichen Haushaltseinkommen von € 2.400,00 auf 13,9% (vgl. Statistik Austria, Konsumerhebung 2004/2005). Das Einkommen des Bf. unter Abzug der Lohnsteuer belief sich im Jahr 2006 auf € 26.613,00, das durchschnittliche Monatseinkommen errechnet sich mit € 2.217,00; hinzu treten die Familienleistungen für den Sohn in der Höhe von 180,90 (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag). Der monatliche durchschnittliche Lebensmittelaufwand schlägt sich unter Anwendung des Prozentsatzes von 13,9% somit (sowohl dort als auch da) mit € 333,00 nieder, die Äquivalenzausgaben (Umrechnung auf einen 3 Personenhaushalt, wobei die erste erwachsene Person mit 1,0 und jede weitere Person über 14 Jahren mit 0,5 in Ansatz zu bringen ist) betragen somit € 666,00.

Wenn man den monatlichen (durch Belege nachgewiesenen) Lebensmittelaufwand des Bf. dem gegenüber stellt, muss eingangs angemerkt werden, dass in dem vom Bf. aufgelisteten Lebensmittelaufwand 2006 Aufwendungen für Haushaltsartikel (wie z.B. Müllsäcke, Geschirrspülmittel, Reinigungsmittel, Waschmittel), Kosmetikartikel (z.B. Wattepads, Haarspray, Haarfarbe), Zeitschriften und Kleidung enthalten sind, die sich im Jänner 2006 auf € 110,00 (28% des Aufwandes) und im Juni 2006 auf € 80,00 (11% des Aufwandes), durchschnittlich daher auf 19,5% beliefen. Die vom Bf. aufgelisteten Lebensmittelausgaben kommen unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Kürzung von 19,5% wie folgt zu liegen: Jänner 2006: € 308,00, Februar 2006: € 460,00, März 2006: € 556,00, April 2004 € 620,00, Mai 2006 € 537,00, Juni 2006: € 548,00, Juli 2006: € 320,00, August 2006: € 467,00, September 2006: € 375,00, Oktober 2006: € 363,00, November 2006: € 373,00, Dezember 2006 € 914,48. Damit kommen die nachgewiesenen Lebensmittelausgaben des Bf. lediglich im Monat Dezember 2006 über dem errechneten durchschnittlichen Lebensmittelaufwand (€ 666,00) von „Herrn und Frau Österreicher“ zu liegen. Der Monat Dezember kann aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes bei der gegenständlichen Betrachtung jedoch nicht als repräsentativ angesehen werden, zumal sich die Weihnachts- und Sylvesterzeit darin mit einer Vielzahl von gesonderten Aufwendungen (Weihnachtsbäckerei, Geschenken,  etc.). niederschlägt. In den übrigen Monaten übersteigen die Lebensmittelausgaben insgesamt nicht einmal den angeführten Lebensmittelaufwand, sodass aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes damit im Zusammenhang mit der behaupteten „Diätverpflegung“ des Sohnes nicht argumentiert werden kann.  

In Anbetracht dessen, dass beim Sohn des Bf. jedoch Gesundheitsbeeinträchtigungen gegeben sind, die an die Qualität und die Frische der Lebensmittel besondere Anforderungen stellen (dies ist insofern dokumentiert, als aus den Rechnungen ersichtlich ist, dass H.M. in weiten Teilen als "biologisch" bezeichneten Lebensmitteln gegenüber normalen Lebensmitteln den Vorzug gibt) und ein – gegenüber dem Bf. und der Kindesmutter - erhöhter Aufwand für den Sohn schon auf Grund der Einschätzung des Bundessozialamtes als erwiesen anzusehen ist, wird dem Bf. - wie auch in den Jahren 2004 und 2005 – der Pauschbetrag für die Diätverpflegung seines Sohnes (in der Höhe von € 70,00 monatlich/Diät nach § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO BGBl 303/1996, bestätigt vom Bundessozialamt am ) zuzuerkannt. Für eine darüber hinaus gehende Berücksichtigung von Aufwendungen gibt es keine Anhaltspunkte.

Zusammen fassend werden die beim Bf. zu berücksichtigenden Aufwendungen dargestellt:


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2004
2005
2006
Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988
€ 75,00 (bereits vom Finanzamt gewährt)
€ 75,00
€ 75,00
Freibetrag wegen Diätverpflegung (Zöliakie)
€ 840,00 (bereits vom Finanzamt gewährt)
€ 840,00
€ 840,00
Außergewöhnliche Belastung mit Selbst-
behalt
Arzt/€ 1.668,97 Heilmittel/€  243,51 Medikamente/€ 40,90
Arzt/€ 1.488,45 Heilmittel/€ 240,18 Medikamente/€ 43,40
Arzt/€ 710,93 Heilmittel/€ 110,89 Medikamente/€ 42,95
Summe
€ 1.953,38
€ 1.772,03
€ 864,77
Außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt
Arzt/€ 114,75 Asthmagerät/ € 45,90 Medikamente € 8,70
 Arzt € 240,94  
Arzt/€ 155,95
Summe
€ 169,35
€ 240,94
€ 155,95
Außergewöhnliche Belastung Bf. und H.M.( mit Selbstbehalt) – nicht bestritten
€ 562,37
€ 199,86
0  

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100204.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at