Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.05.2015, RV/7101845/2012

Rechnungsberichtigung durch den Leistungsempfänger nicht zulässig

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter rr in der Beschwerdesache b, adr, ort, vertreten durch vertr, adr, ort gegen den Bescheid des FA Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum 1-3/2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mangels Vorlage von Eingangsrechnungen im Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 01-03/2011 vom keine Vorsteuerbeträge berücksichtigt.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin (Bf.) das Rechtsmittel der Berufung (vom ) unter Vorlage der Eingangsrechnungen in Kopie.

Mit Berufungsvorentscheidung vom anerkannte das Finanzamt Vorsteuern in Höhe von Euro 8.995,76.

Wegen der Bezeichnung des Leistungsumfanges mit "diverse Transporte" anerkannte es die Rechnungen der Fa. u (Vorsteuerbeträge insgesamt Euro 1.728,00) nicht.

Mit Vorlageantrag vom führt die Bf. aus, sie habe innerhalb der Berufungsfrist die Rechnungen von un ändern lassen.

Als Leistungsbeschreibung enthalten die Rechnungen nunmehr "x Fahrten nach St. Andrä und x Fahrten nach St. Pölten" samt Entgeltsbetrag.

Über die Beschwerde wurde erwogen.

Angenommener Sachverhalt

Die in Streit stehenden Rechnungen wurden offensichtlich wegen der Beibehaltung des ursprünglichen Rechnungsdatums und der Rechnungsnummer im engsten Wortsinn durch Hinzufügen der Bezeichnung und Menge der erbrachten Leistungen "berichtigt".

Ursprünglich im Zuge der Berufung wurden Belegkopien vorgelegt:


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Datum
Bezeichnung
Vorsteuer
VA Blatt
ReNr.
diverse Transporte
572
45
68
diverse Transporte
588
70
64
diverse Transporte
568
75
70
 
 
1.728
 
 

Im Zuge des Vorlageantrages wurden die Rechnungen im Original, jedoch versehen mit der Leistungsbeschreibung, vorgelegt.

Wann und von wem die im Erscheinungsbild unterschiedlichen handschriftlichen Ergänzungen (etwa die Zahl 2 wurde völlig anders geschrieben ohne die sonst ausnahmslos vorkommende 2. Schlaufe am Ende des Schriftzuges) vorgenommen wurden ist nicht ersichtlich.

Rechtliches

Gemäß § 12 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind als Vorsteuerbeträge abziehen.

Unstrittig ist, dass die vorgelegten Rechnungskopien mangels üblicher Bezeichnung der ausgeführten Leistung nicht den Anforderungen des § 11 UStG 1994 entsprochen haben.

Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jederzeit eine Berichtigung bzw. Ergänzung der Rechnung möglich (vgl. Zl 99/14/0304 in Achatz/Ruppe, Umsatzsteuergesetz, § 12 Tz 43).

Eine Berichtigung kann nur vom Leistenden Unternehmer in der Weise vorgenommen werden, als eine (unter Hinweis auf die  ursprüngliche Rechnung) neue Rechnung ausgestellt wird oder durch eine dem Leistungsempfänger übermittelte  Berichtigung der ursprünglichen Rechnung im Wege einer Berichtigungsnote.

"Der Vorsteuerabzug kann erst für den Voranmeldungszeitraum vorgenommen werden in dem die Berichtigung oder Ergänzung der mangelhaften Rechnung erfolgt ist (vgl. Achatz/Ruppe, Umsatzsteuergesetz, Kommentar 4. Auflage unter Hinweis auf VwGH Zl 86/13/0204 und 95/14/0068).

Auf den gegenständlichen Sachverhalt angewandt bedeutet dies, dass die versuchte Rechnungsberichtigung nicht anerkannt werden darf, weil im Hinblick auf die Vorlage der ursprünglichen Rechnungen weder eine neue Rechnung ausgestellt wurde, noch erkennbar ist, dass der leistende Unternehmer die fehlenden Ergänzungen im Wege einer Berichtigungsnote vorgenommen hat.

Im Gegenteil. Da nicht nachvollzogen werden kann von wem und wann die in den Rechnungen aufscheinenden Ergänzungen vorgenommen wurden, kann die "Rechnungsberichtigung" nicht anerkannt werden, umsomehr als ein geändertes Schriftbild auf eine unzulässige Vornahme durch den Leistungsempfänger hindeutet und die Ergänzungen auf den im Besitz des Leistungsempfängers befindlichen Originalrechnungen erfolgt sind (vgl. VwGH 90/15/0071, wonach Gegenstand und Inhalt der Berichtigung in eindeutiger und jeden Zweifel ausschließendr Weise in der Urkunde zum Ausdruck kommen müssen).

Zulässigkeit einer Revision

Da über keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war und überdies Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen einer Rechnungsberichtigung vorliegt ist eine Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101845.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at