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Verfall; Bruttoprinzip
ZWF 2017/40
Art 7, 140 Abs 1 B-VG; Art 5 StGG; § 20 StGB; § 62a Abs 1 VfGG
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Nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung genügt für den Verfall die Begehung einer objektiv strafbaren Handlung. Anders als die (als Nebenstrafe ausgestaltete) Konfiskation gem § 19a StGB setzt der Verfall keine Schuld voraus. Auf Verfall kann daher auch in einem objektiven Verfahren selbständig erkannt werden (vgl § 445 StPO). Auch stellt das StGB den Verfall als Maßnahme eigener Art ausdrücklich neben Strafen und vorbeugende Maßnahmen. Die Abschöpfung des über den Nettogewinn hinaus Erlangten verfolgt primär Präventionsziele: Der mit diesem Instrument angestrebte Zweck – Nutzlosigkeit der Aufwendungen – soll zur Verhinderung gewinnorientierter Straftaten – und diese wollte der Gesetzgeber insb erfassen – beitragen. Müsste der Betroffene für den Fall der Entdeckung lediglich die Abschöpfung des Gewinns befürchten, wäre die Tatbegehung unter finanziellen Gesichtspunkten weitgehend risikolos. Das Bruttoprinzip dient somit (über Praktikabilitätserwägungen hinaus) präventiv-ordnenden Zielen und ist für den VfGH daher nicht unsachlich.