zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.04.2015, RV/7501217/2014

Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Einspruches gegen eine Strafverfügung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde des Bf., vom , gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Zl. 5 vom betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen die Strafverfügung vom wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung vom , zu Zl. 5 wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

Sie haben am  um 11:07 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien mit dem mehrspurigen Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen k folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitraum gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von 125,00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Stunden."

In der Rechtsmittelbelehrung wird auf das Recht hingewiesen, gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Zustellung schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch, mittels Telefax, mittels E-Mail oder mündlich (nicht aber telefonisch) bei der Verwaltungsstrafbehörde Einspruch zu erheben, sich zu rechtfertigen und die zur Verteidigung dienlichen Beweise vorzubringen.

Diese Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis nach einem Zustellversuch am beim zuständigen Postamt hinterlegt und dort ab zur Abholung bereitgehalten.

Am , 15:54 Uhr erhob der Bf. per Telefax Einspruch gegen das Delikt 5 sowie die Höhe der Strafe. Er fühle sich verfolgt.

Mittels Vorhaltes vom hielt die belangte Behörde dem Bf. vor, dass sein Rechtsmittel gegen die o. a. Strafverfügung nach der Aktenlage als verspätet eingebracht erscheine.

Es habe am gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz ein Zustellversuch stattgefunden, die Strafverfügung sei am hinterlegt und ab dem zur Abholung bereit gehalten worden, da dem Bf. das Dokument beim Zustellversuch nicht habe übergeben werden können.

Nach Anführung der Bestimmung des § 17 Abs 3 Zustellgesetz führte die belangte Behörde weiters aus, dass der Bf. das Rechtsmittel jedoch erst am , somit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist mittels Telefax eingebracht habe.

Weiters führte die belangte Behörde in diesem Vorhalt an, dass der Bf. die Gelegenheit habe, hiezu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Für den Fall dass der Bf. einen Zustellmangel geltend mache, hätte er innerhalb der gleichen Frist die Möglichkeit, diesen durch Belege (Reiserechnungen, Namhaftmachung von Zeugen, etc.) glaubhaft zu machen.

Dieser Vorhalt blieb seitens des Bf. unbeantwortet.

Mit dem nunmehr vor dem Bundesfinanzgericht angefochtenen Bescheid vom wurde der Einspruch des Bf. seitens der belangten Behörde gem § 49 Abs 1 VStG wegen Verspätung zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Strafverfügung nach einem Zustellversuch am am beim Postamt PA hinterlegt und am erstmals zur Abholung bereitgehalten worden sei, da dem Bf. das Schriftstück nicht habe übergeben werden können. 


Mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung gelte gemäß § 17 Abs. 3 ZustG eine hinterlegte Sendung als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen sei und sich auch nicht ergeben habe, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis habe erlangen können.


Die Einspruchsfrist habe daher am  zu laufen begonnen und habe am am geendet.

Der Einspruch sei trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am , somit nach Ablauf der im § 49 Abs 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist, mittels E-Mail eingebracht worden.


Dass ein Zustellmangel unterlaufen sei und dass der Bf. nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, sei nicht anzunehmen gewesen, habe der Bf. doch zum Vorhalt der Verspätung vom nicht Stellung genommen.

Bemerkt werde, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handle, die von der Behörde nicht erstreckt werden dürfe.

Der Behörde sei es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen. Aus diesem Grund könne auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden.

In der am mittels Telefax eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus, dass er erst nach dem  in Wien gewesen sei und daher erst danach Einspruch habe erheben können. Die Höhe des Strafbetrages gefährde die Unterhaltspflicht für seine beiden Kinder.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

 

Strittig ist, ob der Zurückweisungsbescheid vom zu Recht erlassen wurde.

Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Die Strafverfügung vom  wurde mittels Hinterlegung nach vorherigem erfolglosem Zustellversuch am rechtswirksam zugestellt.

Erst am und damit nach Ablauf der Einspruchsfrist langte bei der belangten Behörde ein Telefax ein, in dem gegen diese Strafverfügung Einspruch erhoben wurde.

Den o. e. diesbezüglichen Vorhalt der belangten Behörde vom ließ der Bf. unbeantwortet.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den in dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt einliegenden Unterlagen (Zustellnachweis, Einspruch vom , Vorhalt vom ) und hinsichtlich des Zeitpunktes der ordnungsgemäßen Zustellung der Strafverfügung vom auf Grund folgender Beweiswürdigung:

Dem Bf. wurde mittels Vorhaltes  Gelegenheit gegeben, hinsichtlich der ihm von der belangten Behörde vorgehaltenen verspäteten Einbringung des Einspruches Stellung zu nehmen. In diesem Schreiben wurde er darauf hingewiesen, falls er einen Zustellmangel geltend mache, habe er innerhalb der gleichen Frist die Möglichkeit, diesen durch Belege (Reiserechnungen, Namhaftmachung von Zeugen, etc.) glaubhaft zu machen.

Durch den Vorhalt vom wahrte die belangte Behörde das von der Judikatur eingeforderte Parteiengehör vor einer beabsichtigen Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Verspätung (zB , 0277; ).

Mangels gegenteiliger Stellungnahme des Bf. ist somit von einer ordnungsgemäßen Zustellung durch Hinterlegung am  auszugehen.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 47 VStG kann eine Verwaltungsstrafbehörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 600 Euro festsetzen. Bei derartigen Strafverfügungen handelt es sich um abgekürzte Verfahren, bei welchen das Ermittlungsverfahren entfällt. Nach § 48 Z. 7 VStG hat die Strafverfügung eine Belehrung über die Einspruchsmöglichkeit und die Einspruchsfrist zu enthalten.

Bezogen auf das gegenständliche Verfahren ist festzustellen, dass auf der Rückseite der streitgegenständlichen Strafverfügung ausdrücklich sowohl auf die Frist als auch auf die Wirkungen des Einspruchs hingewiesen wird. Das Fehlen dieser Belehrung auf der dem Bf. zugestellten Ausfertigung wurde nicht behauptet.

§ 49 VStG lautet:

§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 (2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

 (3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz lautet:

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gem. Abs. 2 leg.cit. ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gem. Abs. 3 leg.cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 Zustellgesetz wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgendem Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Da der Bf. den in Rede stehenden Vorhalt nicht beantwortete ging die belangte Behörde zu Recht von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung durch Hinterlegung aus und wies den verspäteten Einspruch mit Bescheid vom , als unzulässig zurück. Das Vorbringen in der Beschwerde gegen diesen verfahrensgegenständlichen Bescheid, worin eine Ortsabwesenheit, ohne Angabe über deren Dauer, lediglich beweislos behauptet wird, vermag einen Zustellmangel nicht nachzuweisen. Die rechtswirksame Zustellung der Strafverfügung erfolgte daher am , der mit Telefax am  eingebrachte Einspruch demnach verspätet.

Da - wie oben ausgeführt - der Einspruch erst nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht wurde, ist das Einspruchsvorbringen nicht weiter zu prüfen, sondern ist die Strafverfügung rechtskräftig und vollstreckbar geworden. Die Frage, ob die Behörde die Strafverfügung hätte erlassen dürfen oder nicht, ist dabei ebensowenig zu prüfen wie etwaige Rechtfertigung- oder Schuldausschließungsgründe des Bf. oder die Angemessenheit des Strafausmaßes.

Da der Einspruch nach Ablauf der Einspruchsfrist eingebracht wurde und kein Zustellmangel vorliegt, erfolgte die Zurückweisung des Einspruchs als unzulässig wegen Verspätung zu Recht.

Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom  war daher abzuweisen.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei  wegen Verletzung von Rechten nach Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes n icht zulässig.

Für die  belangte Behörde ist die ordentliche Revision ausgeschlossen, da die in Streit stehenden Rechtsfragen durch die Judikatur des VwGH hinreichend geklärt sind, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 17 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Schlagworte
Verspätung
Strafverfügung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501217.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at