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Vorschreibung von Einfuhrumsatzsteuer und Zoll als Ermessensentscheidung der Zollbehörde
Art 84 UZK
Summersberger/Bieber, EuGH zur EUSt: Kein Vorsteuerabzug für Spediteure, AW-prax 2021, 95
Bei Unregelmäßigkeiten können alle Beteiligten eines Einfuhrvorgangs sowohl als Zoll- als auch als Einfuhrumsatzsteuerschuldner herangezogen werden (Grundsatz der Gesamtschuldnerschaft gem Art 84 UZK).
Die Zollbehörde hat die Auswahlentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen insb unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der wirtschaftlichen Bedeutung der jeweiligen Tatbestandsverwirklichung zu treffen.
Für die Ermessensübung sind die „Realisierbarkeit der Abgabenforderung“, der „Grad der Verfehlung“ oder auch der Umstand zu berücksichtigen, ob sich eine Person einer „vorsätzlichen Steuerstraftat“ schuldig gemacht hat. Ob der Abgabenschuldner seinen Sitz im Einfuhrstaat hat, ist grundsätzlich unbedeutend, sofern eine Vollstreckung auch in einem anderen Unionsstaat möglich ist. Da der Gesetzgeber in § 26 Abs 1 UStG (für Deutschland § 21 Abs 2 dUStG) eine sinngemäße Verweisung auf das Zollrecht vorsieht, greifen diese Ermessensrichtlinien auch für die Einfuhrumsatzsteuer; dh umsatzsteuerliche Grundsätze wie insb der Neutralitätsgrundsatz sind als Ermessensrichtlinien bei der Auswahl des...