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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.10.2014, RV/5200063/2012

Festsetzung von Altlastenbeitrag gem. § 201 BAO für (Abfall) nach vorangegangenem Feststellungsverfahren gem. § 10 Abs.1 ALSAG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Richter Dr. Alois Winklbauer in der Beschwerdesache HWK, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Am Rathauspark, gegen den (auf § 201 Abs.1 BAO gegründeten) Abgabenbescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , Zl. 0001/2011, betreffend die Festsetzung von in den Jahren 2007, 2008 und 2010 gem. §§ 3 Abs.1 Z.1 lit.a), 6 Abs.1 Z.1 lit.b), 7 Abs.1 und 9 Abs.2 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) entstandenen Altlastenbeiträgen (iHv zusammen € 60.512,00) sowie von Säumniszuschlägen gem. §§ 3 Abs.2 lit.d), 217 BAO (iHv zusammen € 1.210,24), gem. Art. 243 Zollkodex iVm § 24 BFGG u.m. §§ 85e, 85f ZollR-DG (idFssg. d. BGBl. I 2013/14) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde (szt. "Berufung") vom wird als unbegründet abgewiesen (§ 85e ZollR-DG iVm § 279 Abs.1 BAO).

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Zollamt Feldkirch Wolfurt hat mit (auf die §§ 201, 217 und 135 BAO gegründetem) Abgabenbescheid (Sammelbescheid bzw. kombinierter Bescheid, siehe dazu Ritz, BAO, Rz.8 zu § 198) vom , Zl. 0002/2011, dem Beschwerdeführer (kurz: Bf) als Abgabepflichtigem (Beitragsschuldner iSd § 4 Z.3 ALSAG) u.a.  gem. §§ 3 Abs.1 Z.1 lit. a), 6 Abs.1 Z.1 lit. b), 7 Abs.1 und 9 Abs. 2 ALSAG Altlastenbeiträge für die Zeiträume 2007 (€ 32.720,00), 2008 (€ 9.832,00) und 2010 (€ 17.960,00), somit insgesamt € 60.512,00, und gem. §§ 3 Abs.2 lit.d), 217 BAO Säumniszuschläge iHv € 654,40 (2007), € 196,64 (2008) und € 359,20 (2010), sohin zusammen € 1.210,24,  zur Entrichtung vorgeschrieben: Unter Hinweis auf diese gesetzlichen Grundlagen stehe auf Grund der dem Zollamt vom Amt der Vorarlberger Landesregierung zugekommenen Informationen fest, dass der Bf Baurestmassen im Ausmaß von insgesamt 4.727 m3 (2.130 m3 im Mai/Juni 2007, 426 m3 im September/Oktober 2007, 768 m3 im Jänner 2008 und 1.403 m3 im Zeitraum von März bis Juni 2010) seinen Grundstücken in Auen zur Baureifmachung/Vorbelastung für diverse Baumaßnahmen zugeführt habe, ohne über eine Baugenehmigung für diese Baumaßnahmen zu verfügen. Dadurch habe er eine beitragspflichtige Tätigkeit iSd § 3 Abs.1 Z.1 lit.a) iVm. § 4 Z.3 ALSAG veranlasst. Da der Bf weder entsprechende Anmeldungen iSd § 9 Abs.2 AlSAG (Abgabenerklärungen) für die angeführten Zeiträume abgegeben noch die fälligen Altlastenbeiträge entrichtet habe, seien die Altlastenbeiträge gem. § 201 BAO erstmals von Amts wegen festzusetzen gewesen; ebenso seien dadurch gem. § 217 Abs.1 und 2 BAO Säumniszuschläge verwirkt worden.

Gegen diesen Abgabenbescheid (Sammelbescheid) erhob der Bf fristgerecht mit (die gesamte in diesem Bescheid gegen ihn gerichtete Zahlungsverpflichtung bekämpfender) Eingabe an das Zollamt Feldkirch Wolfurt vom Berufung, in der er -sinngemäß- bestritt, dass aus der (im angefochtenen Abgabenbescheid beschriebenen) Tätigkeit für ihn eine Altlastenbeitragsverpflichtung entsprungen sei, weil es sich bei den in Rede stehenden, auf seinem Hof abgelagerten Materialien nicht um Abfall, sondern um gebrochene sortierte Baurestmassen gehandelt habe, welche laut Stellungnahme des Sachverständigen des Landes Vorarlberg vom "eingebaut" hätten werden dürfen bzw. diese die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragspflicht nach dem ALSAG erfüllen würden. Es läge keine Deponie vor, sondern eine Schüttung für einen Abstellplatz für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, Futter, Holz und sonstige für seinen landwirtschaftlichen Betrieb benötigte Materialien, wofür am und am bereits bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde um Bewilligung angesucht worden sei. Es sei beabsichtigt, auf besagten Abstellflächen nach Abklingen der Setzung "nach und nach" Gebäude zur Unterbringung landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte zu errichten; allerdings würde die Gemeinde Auen "alles daran setzen", die Baubewilligungen hiefür zu verzögern bzw. zu verweigern.

Das Zollamt Feldkirch Wolfurt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl.0003/2011, als unbegründet ab, dies unter Hinweis auf den Wortlaut des § 3 Abs.1a) Z.6 ALSAG, wonach Baurestmassen u.a. nur dann von der Beitragspflicht ausgenommen seien, wenn diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme in unbedingt erforderlichem Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs.1 Z.1 lit.c) leg.cit. (" Verfüllen von Geländeunebenheiten...oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten)...") verwendet werden. Dem Hinweis des Bf auf den Inhalt der Stellungnahme des abfalltechnischen Amtssachverständigen beim Amt der Vorarlberger Landesregierung vom sei entgegenzuhalten, dass sich jener darin ausdrücklich nur auf die Feststellung beschränkt habe, dass das Material als solches der Befreiung nach § 3 ALSAG zugänglich sei; im selben Gutachten werde allerdings auch auf die Notwendigkeit einer behördlichen Prüfung der (sonstigen) rechtlichen Voraussetzungen hingewiesen. Dazu werde festgehalten, dass der Bf lt. Aktenlage zwar tatsächlich Bewilligungsanträge gestellt habe, diese seien aber wegen mangelhafter Einreichunterlagen von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn zurückgewiesen worden. Es werde diesbezüglich  auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2004/07/0141, verwiesen, worin das genannte Höchstgericht festgestellt habe, dass der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs.1a) Z.6 ALSAG nur dann zum Tragen komme, wenn es sich um eine zulässige Verwendung oder Verwertung der betreffenden Baurestmasse handle. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus der Aktenlage zweifelsfrei, dass der Bf im Zeitpunkt, als er die in Rede stehenden Schüttungen vorgenommen habe, nicht über die erforderlichen Bewilligungen verfügt habe. Die Schüttungen seien daher nicht zulässig gewesen und könne schon deshalb die obzitierte Befreiungsbestimmung des § 3 ALSAG hierauf nicht angewendet werden.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung erhob der Bf (durch seinen seinerzeitigen Bevollmächtigten Mag. Manfred Reumiller, Steuerberater in Hard) mit (an den Unabhängigen Finanzsenat in 6800 Feldkirch adressiertem) Schriftsatz vom rechtzeitig als (nach Art.243 Abs.2 lit.b), 245 Zollkodex iVm §§ 85c, 85f ZollR-DG) gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelf zweiter Stufe Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat, in dem er -sinngemäß- den gesamten Bescheidinhalt hinsichtlich der Vorschreibung an Altlastenbeitrag und Nebenanspruch (Säumniszuschlag) dem Grunde nach bekämpfte. Begründend führte er darin im Wesentlichen aus, die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs.1a) Z.6 ALSAG erlaube das Verfüllen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen iSd § 3 Abs.1 Z.1 lit.c) leg.cit. sowie die Errichtung von Unterbauten von Straßen und Fundamenten. Genau dies habe er gemacht: Er habe für seine Betriebstätigkeiten Erweiterungsflächen und Weganlagen geschüttet und befestigt bzw. Geländeunebenheiten verfüllt. Dementsprechend habe das Amt der Vorarlberger Landesregierung in 2 Stellungnahmen (vom und ) auch bestätigt, dass bei der Einbringung der streitgegenständlichen Baurestmassen keine Beitragspflicht nach dem ALSAG bestehe. Er benötige die geschütteten Flächen für Zubauten zur Biogasanlage, zu Stallungen, Lagerflächen für Futtermittel, Biogasverarbeitungsprodukte und Holz, für Abstellflächen für landwirtschaftliche Geräte und Weganlangen. Dazu habe er für die erwähnten Zubauten auch bereits Bauanträge eingereicht, allerdings seien ihm Baugenehmigungen zum Teil verwehrt worden; er bzw. seine Tochter, die den Betrieb mittlerweile übernommen habe, bemühe sich jedenfalls nach wie vor um entsprechende Baubewilligungen. Wenn die Berufungsbehörde vermeine, dass schon im Zeitpunkt der Ablagerung entsprechende Baubewilligungen vorliegen hätten müssen, sei dem entgegenzuhalten, dass dies "gänzlich der normalen Gepflogenheit" widerspreche, weil die Setzungszeit von Schüttungen im Ried sehr lange dauere, sodass bereits vor Erteilung der Baubewilligung bzw. vor Einreichung der Bauanträge vom Grundbesitzer mit der Schüttung hätte begonnen werden müssen. Der Bf habe im Übrigen nicht damit rechnen können, dass ihm die Baugenehmigungen verweigert würden, zudem habe ihn die Stellungnahme des Amtssachverständigen in seiner Annahme, seine Vorgehensweise sei rechtens bzw. zulässig, bestärkt. Außerdem benötige er für die Errichtung der Abstell- und Lageflächen sowie Weganlagen, die den überwiegenden Teil der Schüttungen ausmachten, ohnehin keine Genehmigungen bzw. Anzeigen bei Behörden; folglich sei die Ablagerung der Baurestmassen jedenfalls zulässig. Mit den Schüttungen habe er überdies nicht gegen Abfall-, Naturschutz-, Wasser- und Baurecht verstoßen. Für landwirtschaftliche Zwecke benötige er überhaupt keine Bewilligung, sohin seien diese Schüttungen zulässig. Der angefochtene Abgabenbescheid sei zudem rechtswidrig, weil er keine Rechtsnorm benenne, gegen die er verstoßen habe, die Unzulässigkeit werde lediglich behauptet. Es fehle daher an einer konkreten Bescheidbegründung.

Am hielt der Unabhängige Finanzsenat dem Bf die Sach-und Rechtslage, so wie sich diese für ihn aus der ihm vorliegenden Aktenlage darstellte, gem. §§ 114, 115 und 183 BAO (förmlich) vor:

Im gegenständlichen Fall stehe auf Grund des (dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden) Akteninhalts, insbesondere der Stellungnahmen des abfalltechnischen Amtssachverständigen beim Amt der Vorarlberger Landesregierung vom , vom und vom , aber auch auf Grund des Rechtsbehelfsvorbringens des Bf selbst, unstrittig fest, dass dieser in den Jahren 2007, 2008 und 2010 auf den Grundstücken Nrn. 4445, 4447 und 4449 KG Auen Schüttungen aufbereiteter Baurestmassen im Ausmaß von 4.727 m3 vorgenommen habe. Diese sollten laut seinem Vorbringen zum einen zur Geländeanpassung und Verfüllung von Geländeunebenheiten zwecks Herstellung von Abstellflächen für landwirtschaftliche Maschinen und Lagerflächen für Biogasverarbeitungsprodukte und Holz sowie von Weganlagen und zum anderen als Unterbau zur Baureifmachung/Vorbelastung für diverse (beabsichtigte) Baumaßnahmen, nämlich Errichtung von Silos, einer Güllelagerstätte und von Gebäuden zur Unterbringung landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte (Maschinenhalle) sowie von Zubauten zur Biogasanlage und zu Stallungen verwendet werden. Entsprechende Baubewilligungen/ Genehmigungen für die aufgezählten Baumaßnahmen seien zum Zeitpunkt der Schüttungen nicht vorgelegegen bzw. lägen offenbar bis jetzt nicht vor, dies u.a. auch deshalb, weil die im Jahr 2008 gestellten Anträge wegen unzureichender Einreichunterlagen von der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft Dornbirn) zurückgewiesen worden waren bzw. die Genehmigung zur Errichtung der Güllelagerstätte durch die Marktgemeinde Auen (noch) nicht erteilt wurde. Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang ferner, dass bereits am der Amtssachverständige der Vorarlberger Landesregierung festgestellt habe, dass auf dem Grundstück Nr.4449 entgegen § 4 Abs.5 Deponieverordnung 1996 und somit unzulässigerweise eine Vermischung von Bodenaushub und Baurestmassen bzw. sonstigem Abfall stattgefunden hat. ln seiner (weiteren) Stellungnahme vom habe derselbe Sachverständige festgehalten, dass die Zufuhr von weiteren Materialien (Baurestmassen und Bodenaushub) erst nach Umsetzung der (bis dahin geplanten) Baumaßnahmen zulässig seien; nach der Aktenlage habe der Bf unter Missachtung dieses Verbots jedoch im Jahr 2010 weitere Schüttungen von Baurestmassen (im Ausmaß von 1.403 m3) vorgenommen. ln Ansehung dieses (aktenkundigen) Sachverhaltes ergebe sich für den Unabhängigen Finanzsenat, dass auf die in Rede stehenden, vom Bf vorgenommenen Schüttungen die Befreiungsbestimmung des  § 3 Abs.1 a) Z. 6 ALSAG, laut welcher nicht nur gefordert wird, dass es sich um mineralische Baurestmassen handelt, hinsichtlich der durch ein Qualitätssicherungssystem gleichbleibende Qualität gegeben ist, sondern dass weiters diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme in unbedingt erforderlichem Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gern. Abs.1 Z.1 lit.c) verwendet werden, nicht anwendbar erscheine, weil hier auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbes. in dessen Erkenntnis vom , 2004/07/0141, Bedacht zu nehmen sei: Darnach liegt eine Unzulässigkeit jedenfalls dann vor, wenn die Verwendung oder Verwertung gegen Rechtsvorschriften verstößt oder wenn nicht alle hiefür erforderlichen Bewilligungen, und zwar sowohl für die Vornahme der Verfüllung als auch für die übergeordnete Baumaßnahme, in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt- dies war im gegenständlichen Fall nach dem  § 7 Abs.1 AISAG am (betreffend 2.130 m3) bzw.am (betreffend 426 m3) bzw. am (betreffend 768 m3) bzw. am (betreffend 1.403 m3)- vorgelegen sind. Im vorliegenden Fall könne laut (bisher) festgestelltem Sachverhalt weder vom Vorliegen sämtlicher Bewilligungen zu den Zeitpunkten, zu denen die jeweiligen Schüttungen vorgenommen worden sind, die Rede sein noch habe der Bf bei seinen Tätigkeiten (Schüttungen von Baurestmassen und Bodenaushubmaterial) offensichtlich stets auf die Zulässigkeit iSd Deponieverordnung geachtet und den Weisungen des abfalltechnischen Amtssachverständigen entsprochen. Auch mit seinem Hinweis auf die von ihm vorgelegten Stellungnahmen des abfalltechnischen Sachverständigen vom und vom könne der Bf für sich nichts gewinnen, weil der erwähnten Amtssachverständige darin ja lediglich das Vorliegen eines Teils der im § 3 Abs.1 a) Z.6 ALSAG normierten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht (Verwendung mineralischer Baurestmassen von gleichbleibender Qualität) bestätigt habe, hinsichtlich der weiteren Voraussetzung (zulässige Verwendung der Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme) aber ausdrücklich auf das Erfordernis des Vorliegens allfälliger behördlicher Genehmigungen für die Schüttungen selbst, vor allem aber für die geplanten übergeordneten Baumaßnahmen, hingewiesen habe. Soweit der Bf diesbezüglich behauptet habe, er benötige für Abstell- und Lagerflächen sowie für Weganlagen, welche den überwiegenden Teil der Schüttungen ausmachten, ohnehin keine Genehmigungen, weil diese landwirtschaftlichen Zwecken dienten, und hätte mit diesen demnach auch gar nicht gegen Abfall-, Naturschutz-, Wasser- und Bauvorschriften verstoßen können, so sei dem entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen bisher zu wenig konkretisiert erscheine und unbedingt einer näheren Erläuterung durch den Bf bedürfe, um für den Unabhängigen Finanzsenat auf seine Stichhaltigkeit, Rechtsrichtigkeit und Relevanz im gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahren hin überprüfbar zu sein, zumal zum einen Abfall grundsätzlich dem Lagerungs- und Ablagerungsverbot des § 15 Abs.3 AWG unterliege und zum anderen ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn am (fernmündlich gegenüber einem Organwalter der Zollamtes Feldkirch Wolfurt) die in Rede stehenden Schüttungen -entgegen der diesbezüglichen Behauptung des Bf- ausdrücklich als bewilligungspflichtig bezeichnet habe.

Der Bf (bzw. sein nunmehriger Vertreter Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn) beantwortete diesen Vorhalt in der Folge am dahingehend, dass er bekanntgab, er werde bei der (zuständigen) Bezirkshauptmannschaft Dornbirn hinsichtlich des in Rede stehenden "Abfalls" ein Feststellungsverfahren iSd § 10 Abs.1 Z. 2 bzw. 3 ALSAG beantragen und ersuche daher um Aussetzung des Rechtsbehelfsverfahrens gem. § 281 Abs.1 BAO.

Der Unabhängige Finanzsenat folgte dieser Anregung des Bf, indem er am gem. § 85c Abs.8 ZollR-DG iVm § 281 BAO seine Entscheidung über die ihm vorliegende Beschwerde vom bis zur Beendigung des bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn (unter der Zl. II-0001) seit anhängigen Feststellungsverfahrens nach § 10 ALSAG aussetzte.

In jenem Verfahren erließ die genannte Bezirksverwaltungsbehörde schließlich am folgenden Feststellungsbescheid: Es werde gem. § 10 Abs.1 Z.1 und Z.2 iVm den §§ 2 Abs.4 und 3 Abs.1 Z. 1 lit.c) ALSAG festgestellt, dass es sich bei den auf den Grundstücken Nrn. 4445, 4447, 4449 und 4534/2 der KG Auen abgelagerten Baurestmassen um dem Altlastenbeitrag unterliegende Abfälle handle.

Das Bundesfinanzgericht, das auf Grund der mit eingetretenen Änderung der Rechtslage (§ 323 Abs.38 BAO i. d.ab geltenden Fassung des BGBl. I 2013/14) nunmehr zur Entscheidung über den Rechtsbehelf zuständig geworden war, setzte in Ansehung dieser Situation das Rechtsmittelverfahren allerdings -zunächst- nicht gem. § 271 Abs.2 BAO (i. d. Fssg. d. BGBl.I 2013/ 14) fort, weil ihm mittlerweile zur Kenntnis gelangt war, dass gegen den oberwähnten Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn durch den Bf (als Bescheidadressaten) fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg erhoben worden war; aus verwaltungsökonomischen Erwägungen erschien es dem Bundesfinanzgericht nämlich zweckmäßig, auch noch den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten.

Tatsächlich hat das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg dazu am (zu Zl. LVwG-461-001/R 15-2014) ein Erkenntnis erlassen: Es wurde darin gem. § 28 Abs.1 und 2 VwGVG der Beschwerde keine Folge gegeben bzw. der angefochtene Bescheid der Bezirkshaupmannschaft Dornbirn bestätigt; gleichzeitig wurde eine Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof gem. § 25a VwGG für nicht zulässig erklärt. Das Erkenntnis wurde im Wesentlichen folgendermaßen begründet: Die gegenständlichen Baurestmassen seien bei Abbrucharbeiten von Gebäuden bzw. Bauwerken entstanden. Es könne daher kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei diesen Baurestmassen um Materialien handelt, deren sich der Besitzer entledigen wollte. Damit seien die Voraussetzungen im Sinn des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (). Nachdem keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich die ursprünglichen Eigentümer der gegenständlichen Baurestmassen nicht deren hätten entledigen wollen, handle es sich daher zweifelsfrei um Abfälle im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002.  § 5 Abs 1 AWG 2002 gelten Altstoffe- soweit eine Verordnung gemäß Abs 2 leg cit oder eine Verordnung gemäß Art 6 Abs 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nichts anderes bestimmt - so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Eine solche Verordnung im Sinne des § 5 Abs 2 AWG 2002 zur Konkretisierung des Abfallendes ist für Baurestmassen bisher nicht erlassen worden. Die Abfalleigenschaft wäre demnach nur dann verloren gegangen, wenn die als "Altstoffe" zu qualifizierenden Baurestmassen oder die aus ihnen gewonnen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet worden wären, wobei allerdings einer bloßen Übernahme des gegenständlichen Materials für die Frage des Abfallendes noch keine entscheidswesentliche Bedeutung zukommt. Ein Abfallende könnte - wenn überhaupt -erst mit der tatsächlichen Einbringung in ein Grundstück erreicht werden (). Zweifelsfrei sei dieses Kriterium im vorliegenden Fall erfüllt worden, allerdings reiche der Einbau allein für die Beendigung der Abfalleigenschaft nicht aus. Die Beendigung der Abfalleigenschaft setze nämlich auch voraus, dass die beim Einbau eingesetzten Materialen einer "zulässigen Verwertung" zugeführt werden. Der Einbau und damit die Verwertung sei zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter im Sinne von § 1 Abs 3 AWG 2002 durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Eine zulässige Verwendung liegt nur dann vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 oder anderen Normen zuwider gehandelt wird, somit wenn alle hierfür notwendigen Bewilligungen oder Nichtuntersagungen vorliegen: Eine zulässige Verwertung liegt beispielsweise dann nicht vor, wenn die Ablagerung ohne naturschutzrechtliche Bewilligung erfolgt, sofern eine solche nach der Lage des Falles erforderlich ist (VwGH, , 2012/10/0087). Gemäß § 19 lit d des Baugesetzes (BauG) ist die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauwerken, die keine Gebäude sind, anzeigepflichtig, sofern sie nicht nach § 18 Abs I lit c BauG bewilligungspflichtig sind. Gemäß § 2 Abs I lit f BauG ist ein Bauwerk eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung stehen. In diesem Sinne sind laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Einebnung und Bearbeitung einer relativ großen Fläche, um ein späteres Einsinken von abgestellten Fahrzeugen zu verhindern, offenkundig bautechnische Kenntnisse erforderlich ( ).Nachdem der Einbau der gegenständlichen Baurestmassen zu dem Zweck erfolgen sollte, um eine Fläche für Weganlagen, Fahrsilos, Silos, eine Güllelagerstätte und eine Maschinenhalle zu befestigen und damit für diese Zwecke baureif zu machen, handle es sich dabei um eine Maßnahme, die eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen soll, nämlich ein Einsinken bzw Setzen der geplanten Gebäude zu verhindern. Dasselbe gelte, wenn darauf eine Biogasanlage sowie Zubauten zu den Stallungen errichtet werden solle. Aber selbst wenn die Ablagerungen zum Teil auch nur  als Lagerplatz für Futtermittel, Biogasverarbeitungsprodukte und Holz sowie als Abstellflächen für landwirtschaftliche Geräte verwendet werden sollten, ändere dies nichts an dieser Beurteilung, handle es sich beim Einbau der Baurestmassen doch um eine in der Natur als Einheit erscheinende Ablagerung. Allein der Umstand, dass verschiedene Bereiche der befestigten Fläche für unterschiedliche Zwecke genutzt werden sollen, vermögen an der Beurteilung, dass für den Einbau der gegenständlichen Baurestmassen bautechnische Kenntnisse notwendig sind, nichts zu ändern. Es bestehe daher kein Zweifel, dass es sich bei diesem Einbau im Sinne der zitierten Rechtsprechung um ein Bauwerk, zu dessen fachgerechter Herstellung bauchtechnische Kenntnisse erforderlich sind, handelt. Zum Zeitpunkt des Einbaus der gegenständlichen Baurestmassen sei aber weder ein entsprechender Freigabebescheid durch die Baubehörde vorgelegen noch sei der Einbau vorab der Baubehörde angezeigt worden und seien auch keine Baubewilligungen für die geplanten Gebäude bzw. Bauwerke vorhanden gewesen. Im Zeitpunkt des Einbaus der Baurestmassen seien demnach entsprechende Baubewilligungen nicht vorgelegen und sei mangels einer (vollständigen) Bauanzeige bzw eines vorliegenden Freigabebescheides der gegenständliche Einbau unzulässig gewesen. Da der Bf im Zuge des Einbaus gegen Rechtsvorschriften des Baugesetzes verstoßen habe, indem er den Einbau der gegenständlichen Baurestmassen ohne die nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen bzw Anzeigen durchgeführt hat, handle es sich beim Einbau nicht um eine zulässige Verwertung und konnte damit auch die Abfalleigenschaft des eingebauten Materials nicht enden. Nach § 3 Abs 1 lit c ALSAG unterliegt dem Altlastenbeitrag das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen. Gemäß § 3 Abs la Z 6 ALSAG sind von der Beitragspflicht ausgenommen mineralische Baurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs 1 Z 1 lit c verwendet werden. Eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfallen setzt damit nicht nur voraus, dass die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können, sondern auch, dass die für diese Verwendung oder Verwertung allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen etc vorliegen, und zwar sowohl  für den Einbau der Materialien als auch für die - im unbedingt erforderlichen Ausmaß - vorgesehene Baumaßnahme (vgl , , 2008/07/0179, , 2011/07/0007). Solche Bewilligungen müssen bereits in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des § 7 Abs 1 ALSAG vorliegen (). Liegen die erforderlichen Bewilligungen zu diesem Zeitpunkt nicht vor, dann liegt auch keine zulässige Verwertung oder Verwendung der entsprechenden Materialen vor. Nachdem im gegenständlichen Fall die erforderlichen Bewilligungen bzw. Anzeigen nach dem Baugesetz nicht rechtzeitig vorgelegen seien, komme eine Beitragsbefreiung nach § 3 Abs la Z 6 ALSAG schon deshalb nicht zum Tragen, weil keine zulässige Verwertung bzw. Verwendung der gegenständlichen Materialien vorliegt. Dem Einwand des Bf, er sei einem entschuldbaren Rechtsirrtum unterlegen, weil die Amtssachverständigen in ihren Stellungnahmen vom und vom ausdrücklich auf die Befreiung von der Beitragspflicht gemäß  § 3 Abs 1a Z 6 ALSAG hingewiesen und mit keinem Wort die Notwendigkeit weiterer Bewilligungen erwähnt hätten, so sei dem zu erwidern, dass der Frage eines allfälligen Verschuldens (im Sinne des Wissens um die Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragspflicht) für die Entstehung der Beitragspflicht keine Bedeutung zukommt. Das Entstehen der Beitragspflicht wie auch eine allfällige Befreiung von dieser knüpfen nämlich an objektive Tatbestände und deren Verwirklichung durch den Beitragspflichtigen an, unabhängig davon, ob er sich dieser bewusst ist oder nicht.

Am hielt das Bundesfinanzgericht dem Bf im (in Entsprechung des § 271 Abs.2 BAO) fortgeführten Rechtsbehelfsverfahren diese Sach-und Rechtslage gem. §§ 115 Abs.2, 183 Abs.4 BAO, dies unter ausdrücklichem Hinweis auf die bestehende, im § 116 Abs.1 und 2 BAO verankerte Bindungswirkung hinsichtlich von nach § 10 ALSAG erlassenen Feststellungsbescheiden und der dazu vorhandenen einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere in dessen Erkenntnissen vom , 2011/07/0089, und vom , 2013/07/0279) förmlich vor.

Der Bf hat sich am dazu im Wesentlichen folgendermaßen geäußert: Dass das Landesverwaltungsgericht den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom , in welchem festgestellt worden sei, dass es sich bei den auf den betreffenden Grundstücken abgelagerten Baurestmassen um dem Altlastenbeitrag unterliegende Abfälle handle, in seinem Erkenntnis vom bestätigt habe, sei zu Unrecht erfolgt und werde diese Entscheidung über seine (beabsichtigte) Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gem. Art.144 Abs.1 B-VG  hin vom genannten Höchstgericht wegen Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte, insbesondere wegen der "Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes" aufzuheben sein. Da er mit dieser (in Aussicht genommenen) Beschwerde auch einen Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung verbinden werde, werde der "Bescheid" des Landesverwaltungsgerichtshofes nicht vollzogen werden können. Damit sei ein Anlass für eine (weitere) Aussetzung der Entscheidung über seine Beschwerde vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom (nach wie vor) gegeben und werde sohin beantragt, den Ausgang des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof abzuwarten (und erst dann über seine Beschwerde vom  "endgültig" zu entscheiden).

Das Bundesfinanzagricht hat hierüber Nachstehendes erwogen:

Gem. § 2 Abs.4 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), BGBl. I 1989/299 idF d BGBl. I 2003/71 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102.

Gem. § 3 Abs.1 Z.1 lit.c) ALSAG unterliegt dem Altlastenbeitrag das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde, wobei als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes auch das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen gilt.

Gem. § 3 Abs.1a) Z. 6 ALSAG sind mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, von der Beitragspflicht ausgenommen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden.

Gem. § 4 Z. 3 ALSAG ist Beitragsschuldner derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat.

Gem. § 6 Abs.1 Z. 1 lit.b) ALSAG beträgt der Altlastenbeitrag für Baurestmassen je angefangene Tonne € 8,00.

Gem. § 7 Abs.1 ALSAG entsteht die Beitragsschuld mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.

Gem. § 9 Abs.2 ALSAG hat der Beitragschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Hauptzollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Gem. § 10 Abs.1 Z. 1 und 2 ALSAG hat die Behörde (§ 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen, ob eine Sache Abfall ist und ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt.

Gem. § 201 Abs.1 und 4 BAO kann im Fall, dass die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen, nach Maßgabe des Abs. 2 von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt, wobei innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen kann.

Gem. § 217 Abs.1 und 2 BAO sind Säumniszuschläge iHv 2% des nicht fristgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten, wenn die Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden ist.

Im vorliegenden Fall hat das Zollamt Feldkirch Wolfurt in seinem (auf § 201 BAO gegründetem) Abgabenbescheid vom festgestellt, dass der Bf in den Jahren 2007 bis 2010 Baurestmassen im Ausmaß von insgesamt 4.727 m3, und zwar 2.230 m3 im 2. Quartal 2007, 426 m3 im 3. Quartal 2007, 768 m3 im 1.Quartal 2008 und 1.403 m3 im 2. Quartal 2010, was einer Masse von insgesamt 7.564 Tonnen (2007: 4090 t, 2008: 1229 t, 210: 2245 t) entspricht, auf seinen Grundstücken Nrn. 4445, 4447, 4449 und 4534/2 KG Auen abgelagert hat. Diese Feststellung ist in der Folge im gesamten bisherigen Verfahrensverlauf- sohin bis heute- unbestritten geblieben, ebenso wie die im erwähnten Erstbescheid des Zollamtes vorgenommene Abgabenberechnung der Höhe nach: An Altlastenbeitrag wurde insgesamt € 61.722,24, davon € 33.374,40 für 2007, € 10.028,64 für 2008 und € 18.319,20 für 2010, errechnet, dazu Säumniszuschläge von zusammen € 1.210,24.

(Auch seitens des Bundesfinanzgerichts wurde übrigens keine Unrichtigkeit dieser Berechnung festgestellt.)

Im Rechtsbehelf ist vom Bf indes geltend gemacht worden, dass es sich bei den in Rede stehenden Baurestmassen nicht um beitragspflichtige Abfälle handle bzw. die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht vorlägen.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass im auf § 10 Abs.1 ALSAG gegründten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom , Zl. II-0001, festgestellt worden ist, dass es sich bei den in Rede stehenden Baurestmassen um Abfälle handelt, die dem Altlastenbeitrag unterliegen. Dieser Feststellungsbescheid ist sodann im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom , Zl. LVwG-461-001/R15-2014, auch vollinhaltlich bestätigt worden.

Eine gleichartige (oder zumindest ähnliche) Sachlage war auch Gegenstand mehrerer Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes,wie insbes. vom , 2009/07/0103, vom , 2011/07/0089, und vom , 2013/07/0279, in dem dieser über das im ALSAG vorgesehene Feststellungsverfahren ausführt: "Das Feststellungsverfahren nach § 10 Abs. 1 ALSAG 1989 hat den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Ein Verfahren nach § 10 Abs. 1 ALSAG 1989 dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht (vgl. E vom , 97/07/0174; E vom , 2006/07/0150)."

Nicht nur die Zollbehörde, sondern auch das Bundesfinanzgericht (als zuständige Rechtsmittelinstanz zweiter Stufe iSd Art.243 Abs.2 Zollkodex) ist daher im gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahren zweiter Stufe (Art.243 Abs.2 lit.b, 245 Zollkodex iVm §§ 85c, 85f ZollR-DG) an den Spruch des erwähnten Feststellungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn bzw. an das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg (vgl. dazu : "§ 10 Abs.1 iVm § 21 ALSAG enthält nur eine Regelung der erstinstanzlichen Zuständigkeit. Die Berufung gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde ist nicht ausgeschlossen und somit zulässig. Die Berufungsmöglichkeit und die Erlassung eines Berufungsbescheides durch den Landeshauptmann gehören zum System, auf dem § 10 ALSAG aufbaut. Durch den Berufungsbescheid wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ersetzt...") gebunden. (Zur Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden wird insbes. auch verwiesen auf Ritz, BAO, RZ 1 zu § 192; vgl. dazu auch , und -Z3K/09, sowie vom , ZRV/0098-Z3K/09).

Sämtliches im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren erstattetes Vorbringen des Bf zur Beitragsfreiheit der in Rede stehenden Baurestmassen gehen somit ins Leere. (In diesem Sinne äußert sich im Übrigen auch Ritz (Ritz, BAO, § 116 Tz 11): "... Die Partei kann als Folge der Bindung in einer Berufung gegen den Bescheid, in dem die Bindung an die Entscheidung über die Hauptfrage besteht, nicht mit Aussicht auf Erfolg die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung (also der Hauptfragenentscheidung im anderen Verfahren) geltend machen; eine solche Berufung wäre als unbegründet abzuweisen (Vogel, FJ 1972, 144). ...")

In Ansehung dieser (oben dargelegten) Sach- und Rechtslage war für das Bundesfinanzgericht somit das Schicksal der vorliegenden Beschwerde entschieden.

Zum Vorbringen des Bf in seiner Äußerung vom , er beabsichtige, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben und "beantrage" daher, mit der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof zuzuwarten, stellt das Bundesfinanzgericht klar:

Einmal abgesehen von dem Umstand, dass der Bf in seiner Äußerung vom die Einbringung einer VfGH-Beschwerde im Feststellungsverfahren lediglich angekündigt, das Bundesfinanzgericht in der Folge bis heute aber im Unklaren gelassen hat, ob er inzwischen tatsächlich eine solche eingebracht hat, vermochte es aus dem Vorbringen des Bf in Bezug auf die behauptete Verfassungswidrigkeit keinerlei Anhaltspunkte hiefür zu entnehmen, zumal daraus nicht einmal hervorgeht, welche der vom Landesverwaltungsgericht angewendete Gesetzesbestimmung er konkret für verfassungswidrig hält. Das Bundesfinanzgericht sah sohin keineswegs veranlasst, lediglich auf Grund einer  solcherart nur vage gehaltenen Ankündigung einer VfGH-Beschwerde mit seiner Entscheidung über die bei ihm anhängigen Beschwerde zuzuwarten. Sollte der Bf eine derartige Beschwerde beim VfGH mittlerweile tatäschlich eingebracht haben, erscheint es zudem ungewiss bzw. fraglich, ob der VfGH einer solchen Beschwerde auch aufschiebende Wirkung  gem. § 85 Abs.2 VfGG zuerkennt. Ergänzend dazu verweist das Bundesfinanzgericht in diesem Zusammenhang außerdem auf die im § 291 Abs.1 BAO normierte Entscheidungspflicht, wonach es "ohne unnötigen Aufschub" über bei ihm anhängige Beschwerden zu entscheiden hat: Da mit Ergehen des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg der (ordentliche) Instanzenzug im Feststellungsverfahren erschöpft ist, bestand seither für das Bundesfinanzgericht auch kein Grund für ein weiteres Zuwarten bzw. für eine weitere (formelle) Aussetzung der Entscheidung iSd § 281 BAO mehr, zumal mit dem Rechtsinstitut der Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs.1 lit.c) BAO für den Bf ohnendies ein wirksamer Rechtsschutz gegenben ist (und damit dem Rechtsschutzbedürfnis des Bf Genüge getan ist), dies für den Fall, dass der angerufene VfGH das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtshofes tatsächlich aufheben sollte.

Bezüglich der Nichtzulassung der Revision wird festgestellt:

Gegen das gegenständliche Erkenntnis ist gem. Art.133 Abs.4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der (im Erkenntnis zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 2 Abs. 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 3 Abs. 1a Z 6 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 4 Z 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 7 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 9 Abs. 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 10 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 291 § 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 271 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
VwGH, 2009/07/0103
VwGH, 2006/07/0150
VwGH, 2013/0770279
VwGH, 2013/07/0166
UFS, ZRV/0094-Z3K/09
UFS, ZRV/0098-Z3K/09
Ritz, BAO, Rz. 1 zu § 192
Ritz, BAO, Rz. 11 zu § 116
VwGH, 2011/07/0089
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5200063.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at