Entrichtung der Parkometerabgabe eine Minute nach Beanstandung durch das Überwachungsorgan
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7502006/2014-RS1 | Ein Lenker, der sich von seinem in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellten Fahrzeug entfernt, ohne zuvor die Parkometerabgabe mittels Anbringens eines gültig entwerteten Parkscheins im Fahrzeug oder Erhalt einer Bestätigung der Aktivierung eines elektronisch gelösten Parkscheins entrichtet zu haben oder von dieser befreit zu sein, verkürzt oder hinterzieht die Parkometerabgabe und ist nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung i. V. m. § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 zu bestrafen, auch wenn nachträglich die Parkometerabgabe wirksam entrichtet wird. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der Dipl.-Ing. Brigitte S*****, *****Adresse_Bf*****, vertreten durch Dr. Walter S*****, Mag. Franz H*****, Rechtsanwälte, *****Adresse_RÄ***** , vom , mit Telefax übermittelt am , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 Parkraumüberwachung, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, vom , zugestellt am , MA 67-PA-696****/3/0, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von zwölf Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (12 Euro) ist zusammen mit der Geldstrafe (60 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10 Euro) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Feststellung des Parkraumüberwachungsorgangs
Das Parkraumüberwachungsorgan PU A322 stellte am um 10:51 Uhr fest, dass ein PKW Lancia grau mit dem Kennzeichen WU 8***** in Wien 3., Wassergasse 4, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass hierfür Parkometerabgabe entrichtet wurde. Auf dem vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigten aktenkundigen Foto des Fahrzeuges ist zwar eine hinter der Windschutzscheibe eingelegte Parkuhr, nicht aber zu erkennen, dass sich eine Person im Auto befunden hätte. Mit Organstrafverfügung wurde gemäß § 47 VStG eine Geldstrafe von 36 Euro festgesetzt.
Lenkererhebung
Die belangte Behörde stellte fest, dass das gegenständliche Fahrzeug auf Dr. Walter S***** zugelassen ist, und forderte diesen am , zugestellt am , gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 auf, "binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem Sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen WU-8***** am um 10:51 Uhr überlassen gehabt haben, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 3, Wassergasse 4 gestanden ist.
Lenkerauskunft
Dr. Walter S***** teilte dem Magistrat der Stadt Wien mit Schreiben vom mit:
ln Erledigung Ihrer Anfrage vom (Hinterlegt am ) teile ich mit, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen WU-8***** am von meiner Frau, die auch Zulassungsbesitzerin ist,
Frau Dl Brigitte S*****
*****Adresse_Bf*****,
gelenkt wurde.
Ich erlaube mir beiliegend den Einspruch gegen die Organstrafverfügung vom samt Beilage zu übermitteln.
Aus dem SMS Ausdruck, womit die Parkzeit am gebucht wurde ergibt sich, dass die Parkgebühr für die Zeit von 11.00 Uhr bis 12.30 Uhr bezahlt wurde.
Bekanntlich werden die Parkgebühren im Viertelstunden-Rhythmus, sowie auch bei den Parkscheinen bezahlt, dass Auto wurde um 10.49 Uhr abgestellt und unverzüglich daraufhin die Parkgebühr für 1 1/2 Stunden bezahlt.
Nochmals verweise ich darauf, dass das Fahrzeug keineswegs vor dem Zeitpunkt 10.45 Uhr abgestellt wurde und die Parkgebühr ordnungsgemäß entrichtet wurde.
Möglicherweise ist innerhalb des knappen Zeitraumes von etwa 2 Minuten die Bezahlung der Parkgebühr noch nicht registriert worden, was jedoch keineswegs zu lasten meiner Frau gehen kann.
Ich beantrage daher die Einstellung des Verfahrens.
"Einspruch" gegen die Organstrafverfügung
Dem Schreiben von Dr. Walter S***** war ein "Einspruch" gegen die Organstrafverfügung vom von Dipl.-Ing. Brigitte S*****, vertreten durch Dr. Rolf S*****, Dr. Walter S***** und Mag. Franz H*****, vom beigefügt:
Am wurde über die Einschreiterin die in Kopie beiliegende Organstrafverfügung mit der Geldstrafe von € 36,00 verhängt, mit der unrichtigen Begründung, dass der Parkschein gefehlt hätte.
Das Fahrzeug wurde vor dem Haus 1030 Wien, Wassergasse 4, um 10.49 Uhr abgestellt, per SMS wurde unverzüglich danach der Parkschein gebucht. Aus der beiliegenden Bestätigung ergibt sich, dass zu PS-Nummer 91,005,950 die Parkzeit am um 11.00 Uhr mit 90 Minuten um den Preis von € 3,00 gebucht wurde.
Bekanntlich werden die per SMS gebuchten Parkscheine ebenso wie die in Papierform nur im 15-Minutenrythmus ausgestellt.
Ganz offensichtlich dürfte sich die Beanstandung des erhebenden Organs mit der Dienstnummer A322 mit dem Bestellen des elektronischen Parkscheines überschnitten haben.
Das Auto ist vor 10.51 Uhr maximal 3 oder 4 Minuten gestanden, wobei auch zu beachten ist, dass bekanntlich 10 Minuten frei sind, vor 10.45 wurde das Fahrzeug keinesfalls abgestellt.
„Es wird sohin der“
„ANTRAG“
„gestellt, die Organstrafverfügung vom ersatzlos aufzuheben.“
Beigefügt war eine Textnachricht von A1 - 43664161***** - mit dem Inhalt:
Zuletzt gebuchter Parkschein in WIEN: 90Min./ Parkzeit: 11:00 bis 12:30/ Kfz: WU8*****/ PS-Nr.: 91,005,950/ Preis: 3EUR/ Restguth.:54EUR.
Elektronische Parkscheine
Die belangte Behörde erhob bei m-parking folgende Buchungen am, :
10:52 90.0m (3.0 Euro) 91005950 +436643*****BOOKING WU8*****
12:34 90.0m (3.0 Euro) 91005361 +436643*****BOOKING WU8*****
Vorstrafen
Ferner erhob die belangte Behörde, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin (Bf) Dipl.-Ing. Brigitte S***** bei ihr keinerlei einschlägige Vorstrafen aktenkundig sind.
Strafverfügung
Mit Datum , zugestellt am , erließ der Magistrat der Stadt Wien gegenüber der Bf eine Strafverfügung:
Sie haben am um 10:51 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 03, WASSERGASSE 4 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen WU-8***** folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 in Anwendung des § 47 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, eine Geldstrafe von EUR 60,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.
Zahlungsfrist
Wenn Sie keinen Einspruch erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Sie haben dann den Gesamtbetrag unverzüglich zu überweisen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Falle seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.
Zahlungsinformationen
Aus ökonomischen Gründen liegt dieser Aussendung kein Zahlschein bei! Bitte verwenden Sie folgende Angaben bei Ihrer Überweisung (z.B. Internet-Banking):
Empfänger: MA 6- BA 32
IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207
BIC: BKAUATWW
Verwendungszweck: MA 67-PA-696****1310 (ACHTUNG: nicht im Feld Zahlungsreferenz eintragen!!!)
Benötigen Sie ein vorgedrucktes Überweisungsformular, stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne zur Verfügung:
Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 32
E-Mail: kanzlei-b32@ma06. wien.gv.at.
Rechtsmittelbelehrung
Sie haben das Recht, gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben.
Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich bei uns einzubringen. Im Einspruch können Sie die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.
Wenn Sie rechtzeitig Einspruch erheben, wird von uns das ordentliche Verfahren eingeleitet; der Einspruch gilt in diesem Fall als Rechtfertigung im Sinne des § 40 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.
Durch den Einspruch tritt die gesamte Strafverfügung außer Kraft. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn Sie im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten anfechten.
ln dem auf Grund des Einspruchs ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in dieser Strafverfügung.
ln dem auf Grund des Einspruchs ergehenden Straferkenntnis ist der/dem Bestraften ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10 % der Strafe, mindestens jedoch in der Höhe von 10 Euro, vorzuschreiben.
Der Einspruch kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden.
Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.
Hinweis
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Beanstandung um 10.51 Uhr, die Aktivierung des elektronischen Parkscheines erfolgte um 10.52 Uhr.
Einspruch gegen die Strafverfügung
Die Bf erhob am , mit Telefax übermittelt am , durch ihre rechtsfreundlichen Vertreter Einspruch gegen die Strafverfügung vom :
ln umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache wird gegen die Strafverfügung vom
EINSPRUCH
erhoben, dieser wird ausgeführt wie folgt:
1. Die erlassene Strafverfügung ist einerseits rechtswidrig, andererseits schikanös.
2. Tatsache ist, dass anlässlich der möglicherweise um 10:51 Uhr erfolgten Beanstandung die Parkgebühr vollständig und ordnungsgemäß bezahlt wurde:
Aus der SMS-Bestätigung über den gebuchten Parkschein ergibt sich, dass dieser von 11:00 Uhr bis 12:30 Uhr gebucht war, bekanntlich erfolgt die Fälligkeit der Parkgebühr erst mit Beginn der auf das Abstellen folgenden Viertelstunde.
Daher ist der Spruch in der Strafverfügung "die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt" falsch. Ein derartiger Vorwurf könnte nur dann erhoben werden, wenn tatsächlich die Parkgebühr für einen bestimmten Zeitraum, der beanstandet wurde, nicht bezahlt worden wäre. Dass das Fahrzeug vor 10:45 Uhr abgestellt wurde (was auch gänzlich unrichtig wäre) wird gar nicht behauptet.
3. Die Erlassung der Strafverfügung wegen des angeblichen Abstellens eines Fahrzeuges für eine Minute ohne Parkschein ist nicht nur rechtswidrig, sondern auch schikanös. Es kann nicht einmal festgestellt werden, ob es sich um eine ganze Minute handelt, da dieser Minutensprung auch ebenso gut durch Uhrenungenauigkeiten verursacht werden kann.
Das Telefon der Einschreiterin war zum Zeitpunkt April 2013 nicht eines, das eine funkgesteuerte Uhr hatte, sodass möglicherweise die Ungenauigkeit von einer Minute, die wohl nicht wirklich relevant sein kann, bei der Abrufung des Parkscheines entstanden sein kann.
Im Übrigen wäre es Aufgabe der Behörde gewesen, wenn schon in einer derart unfassbar kleinlichen Art und Weise vorgegangen wird, beim Meldungsleger zu erfragen ob die Uhr, die angeblich um exakt 10:51 Uhr angesehen wurde, geeicht war.
Aufgrund der Rechtswidrigkeit bzw. der schikanösen Rechtsausübung durch die MA 67 wird der
Antrag
gestellt, die Strafverfügung vom aufzuheben und das wider die Beschuldigte eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren zur Gänze einzustellen.
Straferkenntnis
Die belangte Behörde erließ hierauf gegenüber der Bf mit Datum , zugestellt am , folgendes Straferkenntnis:
Sie haben am um 10:51 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 03, WASSERGASSE 4 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen WU-8***** folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00.
Zahlungsfrist
Wenn Sie keine Beschwerde erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Sie haben dann den Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) unverzüglich zu überweisen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Falle seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.
Zahlungsinformationen
Aus ökonomischen Gründen liegt dieser Aussendung kein Zahlschein bei! Bitte verwenden Sie folgende Angaben bei Ihrer Überweisung (z.B. Internet-Banking):
Empfänger: MA 6-BA 32
IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207
BIC: BKAUATWW
Zahlungsreferenz:
MA 67-PA-696****1310
Benötigen Sie ein vorgedrucktes Überweisungsformular, stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne zur Verfügung:
Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 32
E-Mail: kanzlei-b32@ma06. wien.gv. at.
Begründung
Sie haben das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen WU-8***** in Wien 03, Wassergasse 4 abgestellt, sodass es dort am um 10:51 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt bzw. einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, gestanden ist.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung vom , welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien, auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, in das von diesem angefertigte Foto, in die eingeholte Lenkerauskunft, sowie in die Einsichtnahme in Ihr Konto bei Handy Parken.
Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
ln Ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung gaben Sie im Wesentlichen an, dass die erlassene Strafverfügung einerseits rechtswidrig und andererseits schikanös sei. Der entsprechende Parkschein wurde von 11:00 Uhr bis 12:30 Uhr gebucht und erfolgt die Fälligkeit der Parkgebühr bekanntlich erst mit Beginn, der auf das Abstellen folgenden Viertelstunde. Weiters könne nicht einmal festgestellt werden, ob es sich um eine ganze Minute handelt, da dieser Minutensprung ebenso gut durch Uhrenungenauigkeiten verursacht werden kann.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Die Mitarbeiter der Kurzparkzonenüberwachung bedienen sich bei ihrer Tätigkeit eines PDA (personal digital assistant) der im Zuge einer Beanstandung die zu dem Zeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server bezieht und vorgibt. Das Überwachungsorgan hat diesbezüglich keine Möglichkeit einzugreifen und kann daher ein Fehler des Mitarbeiters ausgeschlossen werden.
Die Atos IT Salutionsand Services GmbH, die die Daten von HANDY Parken auf ihren Rechnern speichert, wurde in ähnlich gelagerten Fällen um Stellungnahme ersucht und erteilte die Auskunft, dass prinzipiell jede Strafe mit der Serverzeit ausgestellt, der Server permanent synchronisiert und der Prozess extra überwacht wird.
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).
Da Sie die Bestätigung der Abstellanmeldung (SMS) erst um 10.52 Uhr erhalten haben, war die Abgabe für den Beanstandungszeitpunkt (10.51 Uhr) nicht entrichtet.
Es sind somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich ist.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).
Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass hieramts keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig sind.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe , selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991.
Rechtsmittelbelehrung
Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.
Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 einzubringen.
Falls Sie innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragen, beginnt die Beschwerdefrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an Sie zu laufen.
Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird.
Bitte beachten Sie, dass Sie auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.
Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.
Beschwerde
Gegen die Strafverfügung vom richtet sich die Beschwerde der Bf vom , mit Telefax der belangten Behörde am übermittelt:
ln umseits bezeichneter Rechtssache erhebt die Einschreitenn gegen das Straferkenntnis vom
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Wien, diese wird ausgeführt wie folgt:
Die Bestätigung der Strafverfügung vom mit dem angefochtenen Straferkenntnis ist rechtswidrig:
Eine Verkürzung der Parkometerabgabe kann nur dann erfolgen, wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Parkgebühr entrichtet wird.
Wenn das Fahrzeug nach 10:45 Uhr wie vorliegendenfalls abgestellt wird, so kann bekanntlich frühestens der Parkschein ab 11:00 Uhr elektronisch gelöst werden.
Da das Fahrzeug um 10:49 Uhr bzw. 10:50 Uhr abgestellt wurde, gab es gar keine andere Möglichkeit als den Parkschein erst ab 11:00 Uhr zu buchen. Aus der Einsichtnahme in das Konto bei "Handy Parken" muss sich wohl ergeben haben, dass ab 11 :00 Uhr für 1 1/2 Stunden der Parkschein gelöst wurde.
Neuerlich wird auf die schikanöse Ausübung der Parkraumüberwachung verwiesen:
Seite 3 oben wird ausgeführt:
"Da sie die Bestätigung der Abstellanmeldung "erst" um 10:52 Uhr erhalten haben, war die Abgabe für den Beanstandungszeitpunkt 10:51 Uhr nicht entrichtet". Erfahrungsgemäß ist es so, dass die SMS-Bestätigung rund 1 Minute dauert bis sie kommt und gerade in dieser Zeit der Minutensprung von 10:51 Uhr auf 10:52 Uhr stattgefunden haben muss. Auf die Schnelligkeit der Rücksendung der SMS-Bestätigung für den gebuchten Parkschein hat niemand einen Einfluss. Tatsächlich geht es offensichtlich nicht einmal um Minuten, sondern um weniger als eine Minute als Zwischenraum zwischen Beanstandung und Bestätigung der SMS Meldung, wobei es wohl als unstrittig angesehen werden muss, dass ordnungsgemäß die Parkgebühr auch für 10:51 Uhr entrichtet war, weil eben erst zur vollen bzw. viertel Stunde die Gebühr verrechnet wird.
Geradezu abenteuerlich ist die Begründung in der letzten Zeile der Seite 3, wenn ausgeführt wird, dass der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung nicht gerade als gering bezeichnet wird, vielmehr liegt nicht der geringste Unrechtsgehalt und keine Verwaltungsübertretung vor.
Ebenso ist die Begründung unrichtig, dass die Parkometerabgabe nicht entrichtet wurde, geradezu das Gegenteil wird ohnehin in der Begründung des Bescheides festgestellt, dass nämlich die SMS Rückmeldung um 10:52 Uhr bereits erhalten wurde.
Bekanntlich erfolgen die elektronischen Übertragungen sowohl zur Person der Parkraumübetwachung, als auch an diejenige Person, die per Handy und SMS den Parkschein bucht äußerst flott, dass es jedoch dabei zu einem Minutensprung kommen kann, wenn etwa wenige Sekunden vor diesem die Parkscheinbuchung erfolgt, muss wohl als amtsbekannt vorausgesetzt werden.
Die Einschreiterin hätte gar keine andere Wahl gehabt, als erst ab 11:00 Uhr den Parkschein zu buchen, auf die Schnelligkeit der technischen Übertragungen besteht keinerlei Einfluss.
Wenn man annehmen würde, dass der Parkschein erst nach Erkennen des Strafzettels per SMS gelöst wurde, wiederspricht dies jeder Lebenserfahrung, weil die Strafe ja ohnehin schon verhängt wurde.
Es wird sohin der
Antrag
gestellt das Straferkenntnis vom aufzuheben und das eingeleitete Strafverfahren ersatzlos einzustellen.
Vorlage
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde mit Bericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, bei welchem er am einlangte.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Auf Grund des Inhalts des Verwaltungsaktes steht fest:
Die Bf stellte am den von ihr gelenkten PKW mit dem Kennzeichen WU 8***** in Wien 3., Wassergasse 4, um 10:49 Uhr oder um 10:50 Uhr, ab. Zu dieser Zeit bestand dort eine gebührenpflichtige Kurzparkzone.
Die Bf verlies das abgestellte Fahrzeug, ohne zuvor einen Parkschein ausgefüllt im Fahrzeug zu deponieren, einen elektronischen Parkschein zu lösen oder von der Parkometerabgabe befreit zu sein.
Um 10:51 Uhr wurde von einem Parkraumüberwachungsorgan festgestellt, dass das Fahrzeug ohne ersichtlichen Parkschein abgestellt war und dass zu diesem Zeitpunkt auch kein elektronischer Parkschein gelöst war.
Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt löste die nicht mehr bei ihrem Fahrzeug befindliche Bf mit ihrem Handy einen elektronischen Parkschein für 90 Minuten, wobei die Buchung am um 10:52 Uhr registriert wurde.
Die Bf ist Architektin und nicht einschlägig vorbestraft. Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden im Verwaltungsverfahren nicht offengelegt.
Beweiswürdigung
Das Gericht folgt den Angaben des Überwachungsorgans und der Bf sowie den aktenkundigen Unterlagen.
Über den Beginn der Abstellzeit gibt es unterschiedliche Angaben der Bf und ihres Ehegatten im Verfahren (Lenkerbekanntgabe vom : 10:49 Uhr, aber keineswegs vor 10:45 Uhr; Einspruch vom : 10:49 Uhr, "maximal 3 oder 4 Minuten" vor 10:51 Uhr; Beschwerde vom : "um 10:49 Uhr bzw. 10:50 Uhr"). Das Gericht folgt den Angaben in der Beschwerde.
Unstrittig ist, dass das Parkraumüberwachungsorgan das Fahrzeug um 10:51 Uhr beanstandet hat. Wie lange das Fahrzeug vor 10:51 Uhr abgestellt war, hat das Parkraumüberwachungsorgan nicht festgestellt. Da zwischenzeitig mehr als eineinhalb Jahre zurückliegen, erweist sich eine diesbezügliche Einvernahme des Parkraumüberwachungsorgans zum einen nicht als zweckmäßig und ist dies zum anderen nicht entscheidungsrelevant.
Auf dem vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigten aktenkundigen Foto des Fahrzeuges ist nicht zu erkennen, dass sich eine Person im Fahrzeug befunden hätte. Während des gesamten Verfahrens wurde auch nicht behauptet, dass sich die Bf im Zeitpunkt der Lösung des elektronischen Parkscheins noch im oder beim Kfz befand. Eine derartige Annahme wäre auch lebensfremd, da es in diesem Fall - wenn die Bf gerade beim Lösen des elektronischen Parkscheins betreten wird - entweder zu keiner Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan gekommen oder eim Fall einer Beanstandung dieser Umstand aktenäßig festgehalten worden wäre.
Der Zeitpunkt des Abschickens der SMS zwecks Lösung des "Handy-Parkscheins" durch die Bf (der sich aus den "Nachrichten" am Handy der Bf entnehmen lassen sollte, sofern diese nicht gelöscht wurden), steht nicht fest, ist aber - siehe im Folgenden - auch nicht rechtserheblich.
Fest steht lediglich, dass die Buchung des elektronischen Parkscheins am um 10:52 Uhr vom System registriert wurde.
Zuständigkeit
Mit dem (Wiener) Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45) hat das Land Wien die Zuständigkeit für Beschwerden in Angelegenheiten der in §§ 1 und 2 WAOR (Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Wien 21/1962) genannten Landes- und Gemeindeabgaben sowie der abgabenrechtlichen Verwaltungsabtretungen hierzu dem Bundesfinanzgericht übertragen (§ 5 WAOR).
Hiervon betroffen sind Angelegenheiten der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im Wiener Landesgesetz über die Festsetzung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien vorgesehenen Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung) der Stadt Wien, und der Grundsteuer, der Lohnsummensteuer und der Kommunalsteuer, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften anzuwenden sind, soweit diese Abgaben von Organen der Stadt Wien verwaltet werden (§ 1 WAOR) samt Nebenansprüchen (§ 2 WAOR) sowie die diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen.
Für das gegenständliche Verfahren ist daher nicht das Landesverwaltungsgericht Wien, sondern das Bundesfinanzgericht zuständig.
Rechtsgrundlagen
Finanzausgleichsgesetz
Gemäß § 15 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2008 sind die Gemeinden kraft freien Beschlussrechts ermächtigt, Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 zu erheben. Hiervon ausgenommen sind nach dieser Bestimmung:
a) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;
b) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;
c) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
d) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;
e) Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
f) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;
g) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.
Straßenverkehrsordung
§ 25 StVO 1960 lautet:
§ 25. Kurzparkzonen
(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.
(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.
(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.
(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 26 StVO ist "Anhalten" das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges; das bloße Anhalten allein löst noch keine Abgabepflicht in Bezug auf die Parkometerabgabe aus.
Unter dem Oberbegriff "Abstellen" wird sowohl das "Halten" ("eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit", § 2 Abs. 1 Z 27 StVO) als auch das "Parken" ("das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer", § 2 Abs. 1 Z 28 StVO) verstanden (vgl. ).
Wiener Parkometergesetz 2006
Während § 15 Abs. 3 Z 5 lit. g Finanzausgleichsgesetz 2008 eine Ermächtigung der Gemeinden, auch eine Gebührenpflicht für das Halten in Kurzparkzonen vorzuschreiben, nicht enthält, hat der Wiener Landesgesetzgeber mit dem Parkometergesetz 2006 eine derartige Ermächtigung erteilt:
Das (Wiener) Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Wiener Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006 i. d. F. LGBl. für Wien Nr. 10/2013 lautet (http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200000.htm):
§ 1. (1) Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.
(1a) Wird der Magistrat gemäß § 88 Abs. 3a der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 22/2003, zur Vornahme einer Wertanpassung der Abgabe nach Abs. 1 ermächtigt, so hat dieser die Anpassung nur vorzunehmen, wenn sich eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in der Höhe von mindestens 5 Cent ergibt. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden; ebenso Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden; ebenso Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent.
(2) Die übrigen Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, bleiben unberührt.
(3) Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.
(4) Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht bestritten wird.
(5) Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.
§ 2. (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
§ 3. Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen.
§ 4. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
(3) Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen.
(4) Bei allen gemäß Abs. 1 und 3 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden.
(5) Bei den nach diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
1. die Strafverfolgung des Lenkers aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde und
2. es sich um mehrfache und in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Übertretungen handelt,
die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt– wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise –,anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung hat in deutscher Sprache sowie in jener Sprache zu erfolgen, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, geleistet wurde.
§ 5. Die Überwachung der Einhaltung der mit Verordnung des Wiener Gemeinderates angeordneten Kontrollmaßnahmen erfolgt durch die Landespolizeidirektion Wien.
§ 6. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Vereinheitlichung kann die Gemeinde durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festlegen, die die Höhe und die Form der Abgabenentrichtung regeln und auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten, die gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, verordnet sind, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen.
§ 7. Die Gemeinde hat die in § 15 Abs. 3 Z 5 des FAG 2005, BGBl. I Nr. 156/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 und die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 8. Soweit in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 9. Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch am , in Kraft. Gleichzeitig treten das Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 28/2000, sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Wiener Landesregierung außer Kraft.
Wiener Parkometerabgabeverordnung
Die Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Wiener Parkometerabgabeverordnung), lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom , 2013/29 (siehe http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200400.htm):
Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, sowie des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006) beschlossen:
§ 1. Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.
(2) 1. der Begriff „Abstellen“ umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen;
2. der Begriff „Kraftfahrzeug“ ist im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2004, zu verstehen.
(3) Die Bestimmungen der StVO 1960 sowie die Bestimmungen der darauf gestützten Verordnungen und Anordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
(4) Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.
§ 2. Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.
§ 3. Das bei Erwerb von Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro Parkschein
a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde (rot) 1 Euro,
b) für eine Abstellzeit von einer Stunde (blau) 2 Euro,
c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden (grün) 3 Euro
d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden (gelb) 4 Euro.
§ 4. Das bei Erwerb von elektronischen Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro elektronischem Parkschein
a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde 1 Euro,
b) für eine Abstellzeit von einer Stunde 2 Euro,
c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden 3 Euro,
d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden 4 Euro,
e) für eine Abstellzeit von zweieinhalb Stunden 5 Euro,
f) für eine Abstellzeit von drei Stunden 6 Euro.
§ 4a. (1) Der Magistrat hat die in den §§ 2 bis 4 angeführten Abgaben zu erhöhen oder zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich berechnete und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) oder ein an dessen Stelle tretender Index seit und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres mindestens insoweit verändert hat, dass unter Zugrundelegung der Änderung eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in Höhe von mindestens 5 Cent (Schwellenwert) vorzunehmen ist. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni dieses Jahres in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden und Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent abzurunden. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden und Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent aufzurunden. Die Valorisierung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist im Falle einer Änderung der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates in der Zeit zwischen 1. Jänner und 31. Dezember des Jahres 2007 als Vergleichswert für die erstmalige Valorisierung der Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) zu dem Stand heranzuziehen, der dem Datum der Kundmachung dieser Verordnung entspricht.
(3) Mit dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe verlieren jeweils alle Parkscheine mit dem Aufdruck von nicht mehr gültigen Gebühren ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel. Diese Parkscheine können innerhalb von 6 Monaten ab dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe gegen Rückerstattung des aufgedruckten Wertes zurückgegeben werden.
§ 5. (1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
§ 6. Die Abgabe ist nicht zu entrichten für:
a) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;
b) Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960;
c) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;
d) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
e) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;
f) Taxis, die zum Zwecke der Kundenaufnahme oder –abfertigung anhalten;
g) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
h) Fahrzeuge, die von Personen, die zur selbstständigen Ausübung des Hebammenberufs berechtigt sind, bei einer Fahrt zur Leistung von Geburtshilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5c StVO 1960 gekennzeichnet sind.
§ 7. Der Nettoertrag der Parkometerabgabe ist für Maßnahmen zu verwenden, die der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs dienen. Darunter sind vor allem Maßnahmen zu verstehen, die den Bau von Garagen fördern, die der Verbesserung von Einrichtungen des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs dienen, oder solche, die zu einer Funktionsaufteilung zwischen Individual- und Massenverkehr führen. Unter Nettoertrag der Parkometerabgabe ist der um die Kosten der Kontrolleinrichtungen verminderte Abgabenertrag zu verstehen.
§ 8. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der StVO 1960 verwiesen wird, ist die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2013 anzuwenden.
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2003) außer Kraft.
(2) Bereits ausgestellte Bescheinigungen über Befreiungen gemäß § 6 Abs. 2 behalten ihre Gültigkeit.
Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung
Die Verordnung des Wiener Gemeinderats über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom , 2013/29 (siehe http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200200.htm), die Anlagen werden hier nicht wiedergegeben:
Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2008, sowie des § 3 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 33/2007, beschlossen:
1. Abschnitt
Regelungsgegenstand
§ 1. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
2. Abschnitt
Parkscheine
§ 2. (1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.
(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
§ 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.
(4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(5) Der Inhalt dieser Bestimmung kann auf der Rückseite der Parkscheine wiedergegeben werden.
§ 4. (1) Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
(2) Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
§ 5. Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
3. Abschnitt
Elektronische Parkscheine
§ 6. (1) Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
(2) Zur Entrichtung des Entgeltes ist vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen ein Benutzerkonto einzurichten.
(3) Durch Teilnahme an dem elektronischen System stimmt der Abgabepflichtige den in § 8 genannten Datenverwendungen zu.
§ 7. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.
§ 8. (1) Der Magistrat kann zum Zwecke der Kontrolle der Abgabenentrichtung folgende Datenarten ermitteln und weiterverarbeiten: Name, Adresse, mobile Rufnummer, Kennzeichen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges, Status des Benutzerkontos (Darstellung aller Aufladungen und Abbuchungen) und Kreditkartendaten.
(2) Die gemäß Abs. 1 verarbeiteten Datenarten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, aufzubewahren.
§ 9. (1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.
(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
4. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 11. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, zuletzt geändert durch ABl. der Stadt Wien Nr. 1/2008, außer Kraft. Sie ist aber auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich während ihrer Gültigkeitsdauer ereignet haben.
Strafbarkeit, Strafhöhe
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. In Verfahren wegen Hinterziehung oder Verkürzung der Parkometerabgabe kommen als besondere Erschwerungsgründe etwa einschlägige Vorstrafen in Betracht, als besondere Milderungsgründe etwa ein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, zu dem die Tat in auffälligem Widerspruch steht, wenn die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund gleichkommen, wenn die Tat in einem die Schuld nicht ausschließendem Rechtsirrtum begangen wurde, wenn trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde, wenn eine Schadensgutmachung erfolgt ist, wenn ein reumütiges Geständnis abgelegt oder zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen wurde oder die Tat vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Täter seither wohlverhalten hat. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Information der Stadt Wien betreffend "Handyparken"
Im Internet (https://www.wien.gv.at/amtshelfer/finanzielles/rechnungswesen/abgaben/handyparken.html) informiert die Stadt Wien über das "Handyparken" wie folgt:
HANDY Parken in Wien - Anmeldung
Allgemeine Informationen
HANDY Parken erleichtert die Begleichung von Parkgebühren, da die Bezahlung unabhängig von Verkaufsstellen und Öffnungszeiten möglich wird. Man kann durch das Senden von SMS -Nachrichten oder über die HANDY Parken App in Wien Parkscheine buchen. Über das Ende der Gültigkeit wird man zehn Minuten vor Ablauf des Parkscheins per SMS bzw. über die HANDY Parken App informiert.
Voraussetzungen
Parkschein per SMS :
Voraussetzung für die Teilnahme ist der Besitz eines Mobiltelefons (unabhängig vom Mobilfunkbetreiber) mit SMS -Funktion. Die SMS kann sowohl über ein inländisches als auch ein ausländisches, über ein Wertkarten- oder Vertragshandy geschickt werden.
Die Registrierung erfolgt online oder per SMS . Dabei müssen unter anderem die Handy nummer und das KFZ-Kennzeichen angegeben werden. Nach der Registrierung erfolgt das Aufladen eines Parkguthabens. Von diesem können anschließend Parkscheine gebucht werden. Die Bezahlung erfolgt mit Online Banking , Kreditkarte oder paybox . Das Guthaben kann auch jederzeit per SMS (Bezahlung mittels paybox ) neuerlich aufgeladen werden. Weitere Informationen zu HANDY Parken und zu den einzelnen Funktionen unter HANDY Parken.
Parkschein per HANDY Parken App :
Voraussetzung für die Benützung der HANDY Parken App ist der Besitz eines Smartphones (unabhängig vom Mobilfunkbetreiber) mit Internet -Funktion. Die HANDY Parken App für iPhone , Android , BlackBerry oder Windows Phone 7 kann im jeweiligen App-Store gratis herunter geladen werden. Danach Stadt und Kennzeichen auswählen und die gewünschte Parkzeit buchen.
Um in Wien elektronische Parkscheine nutzen zu können, müssen Sie zuerst ein Parkguthaben aufladen: Via App oder SMS bezahlen Sie mit paybox. Die Aufladung mittels Kreditkarte oder Online Banking kann nur online auf HANDY Parken durchgeführt werden.
Als HANDY Parken-NutzerIn ist man an dieselben abgabenrechtlichen und straßenpolizeilichen Bestimmungen gebunden wie andere VerkehrsteilnehmerInnen, die das herkömmliche Parkscheinsystem verwenden.
Die Parkgebühr wird in der gleichen Höhe, wie sie für Papierparkscheine gilt, bezahlt. Die Parkgebühr gilt erst dann als bezahlt, wenn nach der Parkscheinbuchung die Bestätigung via SMS oder HANDY Parken App erhalten wurde. Erst dann wird der entsprechende Betrag vom Parkkonto abgebucht.
Es wird empfohlen, bis zum Einlangen der jeweiligen Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App ) beim Fahrzeug zu bleiben. Aufgrund der dann möglichen, eventuellen Kontaktaufnahme mit dem Kontrollorgan kann vermieden werden, dass während des Weggehens vom Fahrzeug eine Abfrage des Kennzeichens und die darauf folgende Beanstandung wegen fehlendem Parkschein vorgenommen wird. Sollte die jeweilige Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App ) nicht einlangen, muss ein Papierparkschein ausgefüllt werden.
Die höchstzulässige Abstelldauer in Kurzparkzonen - entsprechend den Zusatztafeln an den jeweiligen Verkehrszeichen - muss eingehalten werden.
Allen HANDY Parken-NutzerInnen steht es frei, die gebräuchlichen Papierparkscheine alternativ zu verwenden.
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
HANDY Parken-SMS-Nummer: 0828/20 200 oder +43 (0) 664/660 09 90 (gilt weiterhin)
Information, Anmeldung (Info-Hotline), Rechnung - Telefon: 0820/660 09 90 (0,14 Euro pro Minute)
Info-E-Mail: info@handyparken.at
paybox-Serviceline - Telefon: 0820/800 800 (0,20 Euro pro Minute) oder E-Mail: info@paybox.at
Verfahrensablauf
HANDY Parken-NutzerInnen müssen sich einmalig -online , per SMS oder HANDY Parken App registrieren. Bei der Registrierung per SMS muss "parken W123AB Wien" (Beispiel) an 0828 20 200 gesendet werden. Informationen zur Online -Registrierung oder Registrierung via HANDY Parken App finden Sie unter HANDY Parken.
Nach der Registrierung ist das Aufladen eines Parkguthabens erforderlich, um die Parkometerabgabe mit elektronischen Parkscheinen entrichten zu können. Die Bezahlung kann mittels Online Banking , Kreditkarte oder paybox erfolgen. Das Guthaben kann auch jederzeit per SMS (Bezahlung mittels paybox ) neuerlich aufgeladen werden.
Weitere Informationen betreffend HANDY Parken, zur HANDY Parken App und zu den einzelnen Funktionen unter HANDY Parken.
Erforderliche Unterlagen
Keine
Kosten und Zahlung
Zusätzlich zur Parkometerabgabe (Parkschein) können SMS -Kosten bzw. (bei Benutzung der HANDY Parken App ) Kosten für Datenvolumen laut Ihrem gültigen Mobilfunktarif anfallen. Darüber hinaus fallen keine weiteren Kosten an.
Erledigungsdauer
Die Registrierung, Aufladung von Parkguthaben (online , per SMS oder App ) oder die Buchung von elektronischen Parkscheinen (per SMS oder App ) bedarf keiner behördlichen Erledigung, sondern muss von den HANDY Parken-NutzerInnen vorgenommen werden. Sie nimmt im Regelfall nur wenige Minuten in Anspruch.
Zusätzliche Informationen
Zur Kontrolle der Parkvorgänge werden die Kontrollorgane mit Handcomputer n ausgestattet. Mittels einer Online -Verbindung kann die Aktivierung des elektronischen Parkscheins überprüft werden.
In allen A1-Shops Wiens unterstützen die MitarbeiterInnen im Shop bei der Anmeldung zu HANDY Parken. Eine Kundenbroschüre informiert über HANDY Parken im Überblick.
Beschwerdevorbringen
Die rechtsfreundlich vertretene Bf erblickt die Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen Straferkenntnisses zusammengefasst darin,
dass die - nach Ansicht der Bf erst ab 11:00 Uhr angefallene - Parkgebühr ordnungsgemäß entrichtet worden sei, wobei es "gar keine andere Möglichkeit" gäbe, "als den Parkschein erst ab 11:00 Uhr zu buchen"
dass "die SMS-Bestätigung rund 1 Minute dauert bis sie kommt und gerade in dieser Zeit der Minutensprung von 10:51 Uhr auf 10:52 Uhr stattgefunden haben muss".
Mit diesem Vorbringen vermag die Bf keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
Anknüpfen der Abgabepflicht an das Abstellen des Fahrzeugs
Kompetenzrechtlich ist es unbedenklich, wenn der Landesabgabengesetzgeber die Abgabepflicht an das Bestehen einer nach der StVO 1960 eingerichteten Kurzparkzone knüpft; es ist hiebei verfassungsrechtlich zulässig, daß infolge dieser Anknüpfung für den abgabenrechtlichen Bereich jedes - auch bloß kurzzeitige - Abstellen eines Fahrzeuges eine Abgabenpflicht begründet, während mit der Qualifikation als Kurzparkzone in straßenpolizeilicher Hinsicht andere Rechtsfolgen verbunden werden, nämlich ein Verbot lediglich des Parkens. Die Wiener Kurzparkzonenverordnung löst einerseits straßenpolizeiliche Rechtswirkungen, andererseits abgabenrechtliche Folgen aus. Sie bewirkt im Hinblick auf die Strafsanktion der StVO 1960 ein Verbot (lediglich) des Parkens; wohl aber begründet schon das (bloße) Halten in der Kurzparkzone das Entstehen der Abgabenpflicht; all dies ist durch die Gesetze gedeckt (vgl. ).
Der Begriff des Abstellens in § 1 Abs. 1 (Wiener) Parkometergesetz umfaßt sowohl das Halten als auch das Parken (vgl. , , , , oder ), und der Lenker eines i. S. d. § 23 Abs. 3 StVO abgestellten Fahrzeuges ist jedenfalls verpflichtet, einen Parkschein, sei es allenfalls auch nur einen für gebührenfreies Abstellen, auszufüllen (vgl. ). Nur das bloße Anhalten - der erzwungene Stillstand für dessen Dauer (vgl. ) - eines Fahrzeuges ist kein Abstellen i. S. d § 1 Abs. 1 (Wiener) Parkometergesetz und löst daher keine Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe aus (vgl. oder 16/0633/80).
Verpflichtung zur unverzüglichen Entrichtung nach dem Abstellen
Die Parkometerabgabe ist unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges durch Ausfüllen des Parkscheines (vgl. ) bzw. Aktivierung eines "Handyparkscheins" zu entrichten. Vom Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, kann erwartet werden, dass er die genaue Uhrzeit verläßlich feststellt (vgl. ), wobei diese Aufgabe beim "Handyparken" ohnehin das elektronische System übernimmt.
Nach § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe erst mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines entrichtet. Dieser Bestimmung ist somit zu entnehmen, dass nur ein ordnungsgemäßes Ausfüllen des Parkscheines zur Entrichtung der Abgabe führt. Unter "ordnungsgemäß" kann nur die Entwertung durch die Anführung der "richtigen" Abstellzeit verstanden werden. Dies bedeutet, dass die Abgabe erst mit richtiger Ausfüllung des Parkscheines entrichtet ist. Wurde der Parkschein - bezogen auf die Abstellzeit - falsch ausgefüllt, so liegt insoweit eine Abgabenverkürzung vor (vgl. ).
Für die elektronischen Parkscheine enthält § 7 Wiener Parkometerabgabeverordnung die Regelung, dass Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen haben, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist. Erst wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird, gilt die Abgabe als entrichtet (§ 7 Abs. 3 Wiener Parkometerabgabeverordnung).
Eine Handlung ist unverzüglich, wenn sie ohne unnötigen Aufschub vorgenommen wird. Umstände, die auch einen äußerst sorgfältiger Lenker an der sofortigen ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins oder der Aktivierung eines elektronischen Parkscheins hindern, schließen ein unverzügliches Handeln im Sinne der zitierten Judikatur nicht aus (vgl. ).
Sowohl das Ausfüllen eines Parkscheines als auch die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines nehmen eine gewisse Zeit nach dem Stillstand des Fahrzeuges auf seinem Parkplatz in Anspruch. Zunächst ist der Motor abzustellen, ein zutreffender Gang einzulegen, die Handbremse zu ziehen, allfällige eingeschaltete Scheinwerfer auszuschalten, der Sicherheitsgurt zu lösen, usw. Dann ist in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone für die Abgabenentrichtung zu sorgen, sofern keine Abgabenbefreiung vorliegt:
Beim Papierparkschein ist dieser von seiner Ablage im Auto zu nehmen, eine Schreibunterlage zu suchen, ein Schreibgerät zur Hand zu nehmen, das Datum und der Beginn der nächsten vollen Viertelstunde festzustellen, diese Daten sorgfältig einzutragen und der Parkschein gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen.
Beim "Handyparken" muss das Mobiltelefon in die Hand genommen werden, bei Verwendung einer Park-App die Handy-Parkfunktion aufgerufen, ansonsten die SMS-Nachrichtenfunktion bedient werden, die erforderlichen Daten sind einzugeben, allenfalls Guthaben aufzuladen oder ein Pin-Code zu erneuern, und schließlich die Abstellanmeldung an das elektronische System zu senden. Dieses empfängt die Nachricht, verarbeitet sie und sendet eine Bestätigung an das Handy zurück, die abzuwarten ist.
All das kann ein, allenfalls zwei Minuten oder länger in Anspruch nehmen.
Der Bf ist beizupflichten, dass eine derartige Zeitspanne zwischen dem Beginn des Abstellens und der Entrichtung der Abgabe einem ordentlichen Fahrzeuglenker zuzubilligen ist, ohne dass damit eine Abgabenverkürzung verbunden wäre.
Dies allerdings nur dann, wenn der Lenker alle diese Tätigkeiten tatsächlich im Zuge des Abstellens nach dem Einparken des Fahrzeuges durchführt.
Es versteht sich hierbei nach Ansicht des Gerichts von selbst, dass diese Tätigkeiten im oder beim Fahrzeug vorgenommen werden.
Entfernt sich der Lenker von seinem Fahrzeug, gibt er hierdurch klar zu verstehen, dass aus seiner Sicht die Phase des Beginns des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung steht, beendet ist und er den Vorgang des Einparkens für abgeschlossen erachtet.
Die vorliegende Entscheidung teilt ausdrücklich nicht Auffassung, wonach die Aktivierung eines elektronischen Parkscheins auch erst eine gewisse Zeit nach Verlassen des Fahrzeugs erfolgen dürfte, ohne sich hierdurch verwaltungsstrafbehördlicher Verfolgung nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 auszusetzen.
Beim Papierparkschein liegt es auf der Hand, dass dieser im oder beim Fahrzeug auszufüllen ist, da dieser im Fahrzeug zu hinterlegen ist, was - mit abgabenentrichtender Wirkung - nicht möglich ist, wenn sich der Lenker zuvor vom Fahrzeug entfernt, ohne den entwerteten Parkschein gemäß § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung gut sichtbar anzubringen.
Gleiches gilt auch für elektronische Parkscheine. Nach § 7 Abs. 3 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe in diesem Fall erst dann als entrichtet, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird (auf das Absenden der Aktivierungsmeldung vom Handy kommt es hingegen nach der ausdrücklichen Anordnung dieser Bestimmung nicht an).
Entfernt sich der Lenker vor Einlangen der positiven Rückmeldung des elektronischen Systems vom Fahrzeug, wurde das Fahrzeug ohne Abgabenentrichtung abgestellt und der Straftatbestand der Verkürzung, allenfalls der Hinterziehung der Parkometerabgabe verwirklicht.
Hierbei wird nicht ein anderer Straftatbestand in Form des Entfernens vom Fahrzeug vor der Bestätigung der Abstellanmeldung verwirklicht, sondern jener, weswegen die Bf im gegenständlichen Fall von der Verwaltungsstrafbehörde gestraft wurde, nämlich das Abstellen des Fahrzeuges ohne Kennzeichnung mit einem gültig entwerteten Parkschein oder Aktivierung eines elektronischen Parkscheins.
Die maßgebenden Rechtsvorschriften kennen keine eigene (gesonderte, als eigene Ordnungswidrigkeit gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 zu ahndende) Verpflichtung, beim Fahrzeug zu bleiben, bis die Bestätigungs-SMS einlangt. Diese Verpflichtung ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Umstand, dass bis zum Einlangen der Bestätigungs-SMS die Abgabe nicht entrichtet ist (§ 7 Wiener Parkometerabgabeverordnung).
Die Angabe in den Informationen zum "Handy-Parken", wonach "empfohlen" wird, "bis zum Einlangen der jeweiligen Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) beim Fahrzeug zu bleiben", ist insoweit missverständlich, als die maßgebenden Rechtsvorschriften keine eigene, von der Entrichtung der Abgabe unabhängige Verpflichtung, sich vom Fahrzeug vor Erhalt der Bestätigung zu entfernen, kennen. Die Verpflichtung, sich vom Fahrzeug ohne Erhalt der Bestätigung nicht zu entfernen, ergibt sich vielmehr unmittelbar aus der Verpflichtung, das Fahrzeug nicht ohne Entrichtung der Parkometerabgabe abzustellen. Beim "Handy-Parken" ist die Parkometerabgabe erst mit Versand der Aktivierungsbestätigung entrichtet.
Auch wenn dem ordentlichen Lenker eine bestimmte Zeit nach dem Stillstand des Fahrzeugs am Parkplatz bis zur Abgabenentrichtung zuzubilligen ist, ist diese Abgabenentrichtungsphase jedenfalls beendet, wenn sich der Lenker von seinem Fahrzeug entfernt. Geht der Lenker von seinem Fahrzeug weg, ohne dass der Papierparkschein hinterlegt oder die Aktivierungsbestätigung empfangen wurde, ist der Tatbestand der Abgabenverkürzung oder Abgabenhinterziehung verwirklicht, mag der Lenker zu einem späteren Zeitpunkt zurückkehren und einen entwerteten Papierparkschein einlegen oder zu einem späteren Zeitpunkt eine Aktivierungsbestätigung erhalten.
Die Parkometerabgabe ist mit der Verwirklichung des "Abstellens" zu entrichten. Entfernt sich der Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom "abgestellten" Fahrzeug (wenn auch nur zur Besorgung von Parkscheinen in einer Trafik oder - wie hier - ohne die Aktivierungsbestätigung abzuwarten), verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz (vgl. ).
Kommt es beim "Handy-Parken" aus welchen Gründen immer zu keiner positiven Rückmeldung des IT-Systems, hat der Lenker, will er sich nicht nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 strafbar machen, grundsätzlich entweder unverzüglich erneut eine elektronische Aktivierung zu versuchen, einen Papierparkschein auszufüllen oder das Fahrzeug wieder in Betrieb zu nehmen und zu einem anderen Abstellplatz - etwa in einer Parkgarage oder außerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone - zu fahren.
Ein Lenker, der sich von seinem in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellten Fahrzeug entfernt, ohne zuvor die Parkometerabgabe mittels Anbringens eines gültig entwerteten Parkscheins im Fahrzeug oder durch Erhalt einer Bestätigung der Aktivierung eines elektronisch gelösten Parkscheins entrichtet zu haben oder von dieser befreit zu sein, verkürzt oder hinterzieht die Parkometerabgabe und ist nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung i. V. m. § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 zu bestrafen, auch wenn nachträglich die Parkometerabgabe wirksam entrichtet wird.
Daher kann sich die Bf im gegenständlichen Fall nicht auf die relativ kurze Zeitspanne zwischen der Kontrolle durch das Parkraumüberwachungsorgan und der Aktivierung des elektronischen Parkscheins (nach Verlassen des Fahrzeugs) berufen.
Ebenso ist es unmaßgeblich, welche Uhrzeit das Handy der Bf angezeigt haben soll, und ob die Kontrolleinrichtung des Parkraumüberwachungsorgans geeicht ist. Sowohl das IT-System der elektronischen Parkscheine als auch das IT-System der Parkraumüberwachung verwenden dieselbe Systemzeit. Wurde im Zeitpunkt der Kontrolle keine SMS vom System versandt, sondern erst eine Minute später, dann war die Abgabe im Kontrollzeitpunkt noch nicht entrichtet. Mit dieser Nichtentrichtung wurde der Verwaltungsstraftatbestand verwirklicht, eine spätere Abgabenentrichtung hebt die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht auf (vgl. etwa ).
Die Bf hat sich von ihrem Kraftfahrzeug entfernt, ohne zuvor für die Entrichtung der Parkometerabgabe gesorgt zu haben. Damit hat die Bf die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen (vgl. etwa - zu zwei Minuten verspäteter Entrichtung - ).
Abgabenverkürzung auch vor Beginn der vollen Viertelstunde
Wie oben ausgeführt, löst bereits das Abstellen, also sowohl das Halten als auch das Parken, die Abgabenpflicht aus. Die Abgabepflicht beginnt daher grundsätzlich ab der ersten Minute des Abstellens und nicht erst ab Beginn der dem Abstellen folgenden nächsten vollen Viertelstunde.
§ 3 Abs 2 Kontrolleinrichtungenverordnung für Parkscheine der Anlage II zu dieser Verordnung und § 3 Abs 4 Kontrolleinrichtungenverordnung für Parkscheine der Anlage III zu dieser Verordnung sieht vor, dass bei der Eintragung der Ankunftszeit angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können, während dies bei Parkscheinen für eine kostenlose Abstellzeit von 15 Minuten (Anlage I) gemäß § 3 Abs 3 Kontrolleinrichtungenverordnung nicht der Fall ist, dort ist die Abstellzeit minutengenau anzugeben.
Hingegen ist beim elektronischen Parkschein die Bestellzeit nicht vom Abgabepflichtigen einzutragen, sondern wird diese vom System automatisch vermerkt. Hinsichtlich der Parkometerabgabe enthält eine korrespondierte Regelung für elektronische Parkscheine der erste Satz von § 6 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung ("Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten").
Sowohl beim Parken unter Verwendung von Papierparkscheinen als auch beim Parken unter Verwendung elektronischer Parkscheine ("Handyparken") ist unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Entwertung dieser Parkscheine für angefangene Viertelstunden keine Parkometerabgabe zu entrichten.
Da die Wiener Parkometerabgabeverordnung auf das Abstellen von Fahrzeugen abstellt, wird die Parkometerabgabe mit dem Beginn des Abstellens fällig.
Das Abstellen auf angefangene Viertelstunden bei der Angabe der Ankunftszeit bei den Papierparkscheinen dient der Erleichterung für Abgabepflichtige und Kontrollorgane. Zunächst müssen nicht 60 Zahlen für die Minutenangaben vorgedruckt oder die Ankunftszeit - wie beim Parkschein der Anlage I - händisch eingesetzt werden, sondern es genügt das Ankreuzen der jeweiligen Viertelstunde. Wird das Fahrzeug am Beginn einer Viertelstunde abgestellt, ergibt sich hierdurch eine abgabenfreie Zeit bis zum Beginn der nächsten Viertelstunde; wird das Fahrzeug exakt zur Viertelstunde (X Uhr 00, X Uhr 15, X Uhr 30, X Uhr 45) abgestellt, deckt sich der einzutragene Beginn der Abstellzeit mit jenem beim "Handy-Parken".
Hinsichtlich der Abgabenfreiheit der "angefangenen Viertelstunde" ist der Abgabepflichtige, der einen Papierparkschein verwendet, mit einem Abgabepflichtigen, der einen elektronischen Parkschein verwendet, gleichgestellt: In beiden Fällen ist für die "angefangene Viertelstunde" keine Abgabe zu entrichten. Beim elektronischen Parkschein wird zwar das Datum und die Uhrzeit der erfolgreichen Bestellung im System exakt - und nicht bloß die angefangene Viertelstunde - registiert, die gewünschte Parkdauer wird jedoch erst ab der nächsten Viertelstunde gerechnet (§ 6 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung). Sowohl der Papierparkschein als auch der elektronische Parkschein enden daher - unabhängig von der Minute des Abstellens - zu einer vollen Viertelstunde.
Das Abstellen auf volle Viertelstunden erleichtert es insbesondere dem Abgabepflichtigen, sich den Ablauf der Parkzeit zu merken, da er sich nicht an die genaue Minute des Abstellens, sondern bloß an die Viertelstunde und die angebene Parkdauer erinnern muss. Beim "Handyparken" erhält der Abgabepflichtige darüber hinaus eine automatische Erinnerung zehn Minuten vor Parkschein-Ablauf (siehe https://www.handyparken.at/handyparken/content/parken/home.seam?cid=2579818).
Voraussetzung für die Abgabenfreiheit der "angefangenen Viertelstunde" ist jedoch sowohl bei der Verwendung eines Papierparkscheins als auch bei der Verwendung eines elektronischen Parkscheins, dass ein Parkschein - und zwar im Sinne der obigen Ausführungen unverzüglich nach dem Abstellen - ausgefüllt bzw. aktiviert wird.
Die Abgabe ist bereits für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) zu entrichten (§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist (§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe gilt erst mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet (§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung).
Die Parkometerabgabe ist bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten (§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung).
Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist (§ 1 Abs. 4 Wiener Parkometerabgabeverordnung).
§ 3 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung lässt zu, dass bei der Entwertung der Parkscheine nach Anlage II (= kostenpflichtige Parkscheine) "angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können".
Wird kein Parkschein (rechtzeitig) entwertet, können "angefangene Viertelstunden" auch nicht "unberücksichtigt gelassen werden", sondern besteht Abgabenpflicht vom Beginn des Abstellens an.
Gleiches gilt für den elektronischen Parkschein: "Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten" (§ 6 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung).
Dieses Entgelt entspricht jenem für die Papierparkscheine, sodass auch im elektronischen System "angefangene" Viertelstunden bei Aktivierung eines Halbstunden- oder länger gültigen elektronischen Parkscheins insoweit zu keiner Parkgebührenabbuchung führen.
Ohne rechtzeitige Entwertung bzw. Aktivierung eines Parkscheins kommt es daher zu einer Abgabenpflicht bereits ab Beginn des Abstellens und nicht erst ab der nächsten "vollen" Viertelstunde.
Eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe in der in der Kontrolleinrichtungsverordnung vorgesehenen Form ist nicht vorgesehen (vgl. etwa ).
Wurde von einem Straßenaufsichtsorgan festgestellt, dass nach dem Eintritt der Gebührenpflicht noch kein gültiger Parkschein im Fahrzeug angebracht oder elektronisch aktiviert wurde, ist der Tatbestand einer fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung verwirklicht.
Die Strafbarkeit dieses vollendeten Abgabendeliktes fällt nicht weg, wenn nachträglich innerhalb der angefangenen Viertelstunde die Parkgebühr entrichtet wird, auch wenn durch die de facto Steuerbefreiung für die angefangene Viertelstunde der Erfolg der Gebührenverkürzung wegfällt (vgl. etwa ).
Die Bestimmung, dass "angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können", kommt nicht zum Tragen, wenn ein Parkschein, der zufolge Tatbestandsverwirklichung hätte entwertet oder aktiviert werden müssen, überhaupt nicht oder nicht unmittelbar im Zuge des Abstellvorganges, sondern zu spät, oder ungültig entwertet bzw. aktiviert wurde (vgl. 892/78; ; ).
Da der mittels "Handyparkscheins" angegebene Abstellbeginn unrichtig war, der "Handyparkschein" somit ungültig war, wurde die Parkometerabgabe - wie im Straferkenntnis zutreffend angegeben - verkürzt.
Strafe
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Zur Entrichtung der Abgabe sind gemäß § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist der objektive Tatbestand der der Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Dafür, dass es der Bf nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nachzukommen, bestehen keine Anhaltspunkte.
Die Bf hat die Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt (§ 5 VStG).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. ). Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. , oder ).
Wird die Parkometerabgabe nicht mit den hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel ein bis sechs Euro nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit in Bezug auf die Parkometerabgabe zu berücksichtigen, ferner, dass dadurch, dass die Abgabe zwar verspätet, aber doch entrichtet wurde, und somit trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde. Erschwerungsgründe liegen keine vor.
Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten hat die Bf, die den Beruf einer Architektin ausübt, im Verwaltungsverfahren nicht bekannt gegeben. Von der belangten Behörde wurde daher zu Recht im Schätzungswege von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen (vgl. ).
Die Verhängung einer Geldstrafe von 60 Euro - das ist weniger als ein Sechstel der Höchststrafe - ist bei Annahme durchschnittlicher Verhältnisse im gegenständlichen Fall keineswegs überhöht und trägt den angeführten Milderungsgründen angemessen Rechnung.
Eine derartige Geldstrafe entspricht im Regelfall der Verwaltungspraxis bei im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren festgestellter erstmaliger Parkometerabgabeverkürzung und findet auch in der ständigen Entscheidungspraxis des Bundesfinanzgerichts ihre Deckung.
Ein Herabsetzung der Strafe oder deren gänzlicher Entfall kommt im gegenständlichen Fall somit nicht in Betracht.
Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die belangte Behörde entspricht § 12 VStG, § 16 Abs. 1 VStG.
Auch die Kostenvorschreibung für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren entspricht dem Gesetz (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG).
Öffentliche mündliche Verhandlung
§ 44 VwGVG lautet:
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
(6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Auf das Recht, einen derartigen Antrag in der Beschwerde zu stellen, wurde in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Straferkenntnisse ausdrücklich hingewiesen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abzusehen, da in den angefochtenen Bescheiden jeweils eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde und der sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt unstrittig ist.
Abweisung der Beschwerde
Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen Straferkenntnisses auf, die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen.
Kosten
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Dieser Beitrag ist gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.
Da die verhängte Geldstrafe 60 Euro beträgt, war der Kostenbeitrag mit 12 Euro zu bemessen.
Der Kostenbeitrag fließt gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG dem Bund als jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Bundesfinanzgerichtes zu tragen hat.
Vollstreckung
Soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, hat das Bundesfinanzgericht gemäß § 25 Abs. 2 BFGG in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen hat die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) zu erfolgen.
Die Vollstreckung der Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, ist in den in § 25 Abs. 2 BFGG genannten Gesetzen nicht geregelt. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014) wurde zwar § 25 BFGG geändert, nicht aber - offenbar infolge eines Redaktionsversehens - § 1 Abs. 1 Z 3 VVG oder § 1 Abs. 1 Z 3 VVG von Gesetzes gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wegen in Angelegenheiten der Verwaltungsstrafsachen auf das Bundesfinanzgericht erstreckt. Daher ist die Bezirksverwaltungsbehörde nach dieser Bestimmung zwar zur Vollstreckung von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen, nicht aber jener des Bundesfinanzgerichts zuständig.
Das Bundesfinanzgericht hatte somit nach § 25 Abs. 2 BFGG eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen.
Dem Magistrat der Stadt Wien obliegt bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse, allerdings - da ursprünglich auf eine Übertragung von Aufgaben gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG nicht Bedacht genommen wurde und mit dem AbgÄG 2014 offenkundig eine Anpassung infolge eines Redaktionsversehens unterblieb - mit Ausnahme jener des Bundesfinanzgerichtes.
§ 25 Abs. 2 BFGG spricht von "Abgabenbehörden" und nicht von "Abgabenbehörden des Bundes"; der Magistrat der Stadt Wien ist auch Abgabenbehörde, sodass dessen Bestimmung als Vollstreckungsbehörde durch das Bundesfinanzgericht jedenfalls zulässig ist. Dies dürfte auch dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, der in § 1 Abs. 1 Z 3 VVG grundsätzlich die Vollstreckung von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte durch die Bezirksverwaltungsbehörden vorsieht und - anders als in jenen Verfahren, in denen belangte Behörden vor dem Bundesfinanzgericht Abgabenbehörden oder Finanzstrafbehörden des Bundes sind - hier belangte Behörde eine Bezirksverwaltungsbehörde ist.
Es entspricht der gesetzgeberischen Konzeption, dass Vollstreckungsbehörde grundsätzlich jene Behörde sein soll, der die Einhebung der entsprechenden Abgabe, Strafe oder der Verfahrenskosten obliegt. Dies ist im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren in Bezug auf Hinterziehungen oder fahrlässige Verkürzungen der (Wiener) Parkometerabgabe der Magistrat der Stadt Wien, daher erweist sich - schon zur Vermeidung eines Auseinanderfallens der Vollstreckungszuständigkeiten - dessen Bestimmung als Vollstreckungsbehörde als zweckmäßig. Hierfür spricht auch, dass nach § 24 Abs. 1 BFGG die Vollstreckung von Erkenntnissen und Beschlüssen in gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragenen Rechtsmitteln betreffend Verwaltungsübertretungen nach den Bestimmungen des VVG zu erfolgen hat und die - grundsätzlich ebenfalls in Betracht kommenden - Abgabenbehörden und Finanzstrafbehörden des Bundes nicht das VVG, sondern die Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) anzuwenden haben (§§ 1 ff AbgEO, §§ 172, 185 Finanzstrafgesetz - FinStrG).
Daher war der Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde zu bestimmen.
Zahlung
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) ist zusammen mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10,00 Euro) - Gesamtsumme daher 82,00 Euro - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-696****/3/0).
Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der darstellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 2008, Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 § 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 7 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Abs. 4 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 3 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7502006.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at