Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.08.2014, RV/7102348/2010

Stattgabe; Es liegt kein Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG 1957 vor. Die Vertragsparteien haben sich nicht wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbunden.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin XYZ in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch RA Dr. Wolfram Proksch, Nibelungengasse 11/4, 1010 Wien gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel  vom xyz, betreffend Festsetzung der Gebühr gemäß § 33 TP 20 Abs.1 lit.b GebG 1957 , zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Unter Punkt zweitens des, zwischen der Beschwerdeführerin, (Bf.), und ihrem Ehemann am 04.03.201,0 als Ehepakt bezeichneten, abgeschlossenen Vertrages stellen die Vertragspartner fest, dass sie während aufrechter Ehe eine, unter diesem Punkt genau bezeichnete, Liegenschaft mit einem darauf errichteten Haus erworben haben, und dass sie daran je zur Hälfte grundbücherliches Eigentum haben.

Punkt drittens dieses Ehepaktes lautet im Wesentlichen wie folgt:

3. Da der Ankauf der genannten Liegenschaft und die Sanierung des darauf errichteten Hauses maßgeblich aus dem Verkauf einer schon vor Eheschließung im Eigentum der Ehefrau stehenden Wohnung und mit Unterstützung der Eltern der Ehefrau finanziert wurden, vereinbaren die Eheleute für den Fall der Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung ihrer Ehe aus welchem Grunde auch immer, und nach ausdrücklicher Belehrung über die mögliche gerichtliche Aufhebung von Verteilungsvereinbarungen über das eheliche Verbrauchsvermögen im Vorhinein, dass nachfolgende Regelung gelten soll:

a) Es ist die Absicht und der gemeinsam, unwiderrufliche Wille der Ehegatten, dass A. die unter Punkt 2. genannte Liegenschaft auch nach einer eventuellen Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe behalten soll. In einem solchen Fall wird daher B. seinen Hälfteanteil an A. übertragen und A. wird somit Alleineigentümerin dieser Liegenschaft bzw. des darauf errichteten Hauses. A. übernimmt jedoch den dann allenfalls noch aushaftenden, unter 000 hypothekarisch besicherten Kredit zur Alleinzahlung und verpflichtet sich, B. 50% des bis zu diesem Zeitpunkt gemeinsam zurückgezahlten Kredits wertgesichert nach dem VPI 2000, allerdings ohne Zinsen, rückzuerstatten.

b) Für den Fall dass und solange als eine Übertragung des Hälfteeigentums von B. an A. aus welchen Gründen auch immer nicht erfolgen kann oder nicht durchsetzbar ist, gilt Folgendes: B. schuldet A. in jedem Fall einen Betrag von € 130.000,00 (Euro einhundertunddreißigtausend). Dies entspricht dem Betrag, den A. für die Anschaffung der Liegenschaft und die Sanierung des Hauses mehr beigesteuert hat. Dieser Betrag wird wertgesichert und ist mit Rechtskraft der Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der gemeinsamen Ehe zur Zahlung fällig. Als Maß der Berechnung der Wertänderung des Zahlungsbetrags dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 (VPI 2000), beziehungsweise – sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden – ein an seine Stelle tretender Nachfolgeindex. Bezugsgröße für die Berechnung sind die für den Monat Februar 2010 und den Monat des Fälligkeitszeitpunktes jeweils verlautbarten Indexzahlen.

Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wertete die in Vertragspunkt drittens lit.b enthaltene Vereinbarung als Vergleich gemäß § 33 TP 20 Abs.1 lit.b GebG 1957 und schrieb der Bf. mit Bescheid vom die Vergleichsgebühr mit € 2.600,00 (2% von € 130.000,00)

Dagegen brachte die Bf, durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht Berufung ein. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und in eventu die Festsetzung der für einen Ehepakt anfallenden Gebühr iSd § 33 TP 11 GebG 1957. Seit in Kraft Treten des Familienrechtgesetzes 2009, (FamRÄG 2009), sei die Möglichkeit zur Vorausvereinbarungen, betreffend das Vermögen von Ehegatten ohne ursächlichen Zusammenhang mit einer konkreten Ehelösungsabsicht, wesentlich erweitert worden. Aufgrund dieser Neuregelung liege kein Vergleich sondern ein Ehepakt vor. Dabei sei zu berücksichtigen, dass-nach dem Erkenntnis des - eine geschlossene Vereinbarung, welche ausschließlich die Aufteilung des Vermögens der (künftigen) Ehegatten für den Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeitserklärung zum Gegenstand haben , nicht der Gebühr gemäß § 33 TP 11 GebG unterliege.

Diese Berufung wies das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Vereinbarungen zwischen Ehegatten, die allfällige Scheidungsfolgen im Zusammenhang mit der Aufteilung des Vermögens der Ehegatten regeln, seien  nach ständiger Judikatur (z.B. ) als Vergleich anzusehen und unterlägen somit der Gebühr gemäß § 33 TP 20 GebG 1957.

Dagegen brachte die Bf., durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter ,unter Hinweis auf das o.a. Berufungsvorbringen, fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung über ihre Berufung durch den Unabhängigen Finanzsenat,(UFS), als Abgabenbehörde zweiter Instanz, ein.

Der Bundesgericht, (BFG), hat als Nachfolgebehörde des UFS dazu erwogen:

Gemäß § 33 TP 20 Abs.1 lit.b Gebührengesetz 1957 (GebG 1957), unterliegt ein außergerichtlicher Vergleich einer Rechtsgebühr 2 v.H.

Gemäß TP 11 leg.cit. unterliegen Ehepakte, das sind Verträge, die in Absicht auf die eheliche Verbindung geschlossen werden, und diesen gleich zu haltenden Verträge, einer Rechtsgebühr 1.v.H.

Gemäß § 17 Abs.1 erster Satz GebG 1957 ist für die Festsetzung der Gebühr der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift maßgebend.

Daraus folgt, dass ein zustande gekommenes Rechtsgeschäft bei eindeutigem Urkundeninhalt diesem Urkundeninhalt entsprechend zur Gebührenbemessung heranzuziehen ist. ()

Da das Gebührengesetz keine Begriffsbestimmung des Vergleiches enthält, ist dieser Begriff nach § 1380 ABGB zu beurteilen. Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich. Ein Vergleich ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte. (z.B. )

Mit Familienrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl .I 2009/75 wurde unter anderem das Ehegüterrecht einer Modernisierung unterzogen, weil Gebräuche aus der Zeit der Entstehung des ABGB heute nicht mehr üblich seien. Ehepakte heißen nach § 1217 ABGB idF des FamRÄG 2009 diejenigen Verträge, welche in der Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden. Sie haben vorzüglich die Gütergemeinschaft und den Erbvertrag zum Gegenstand.

In der Rechtslehre wurde dazu festgestellt:

Ehepakte sind also Verträge zur Regelung der Vermögensverhältnisse zwischen Ehegatten (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 I 478) Die Ehepakte regeln die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten, so wie sie sich während der Ehe und bei ihrer Auflösung gestalten sollen. ( Schwind in Ehrenzweig3, Familienrecht 83).

Das FamRÄG 2009 trat mit 1 .Jänner 2010 in Kraft. Auf vor diesem Zeitpunkt geschlossene Ehepakte sind die davor geltenden Bestimmungen anzuwenden. (Art 20 § 4 FamRÄG 2009)

Bezogen auf den zu beurteilenden Fall bedeuten diese rechtlichen Ausführungen folgendes:

Der gegenständliche Vertrag wurde nach dem abgeschlossen. Somit kann die streitverfangene , darin in Punkt drittens lit.b enthaltene, Vereinbarung nicht schon deshalb den Begriff des Ehepaktes nicht zugeordnet werden, weil damit eine Regelung über die Aufteilung von ehelichen Gebrauchsvermögen der Ehegatten im Fall der Auflösung der Ehe getroffen worden ist. Derartige Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung ehelicher Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens einschließlich der Ehewohnung regeln, sind in § 97 EheG idF FamRÄG 2009 ausdrücklich vorgesehen. Es ist definitionsgemäß gerade auch der Zweck von Ehepakten, eine Regelung der vermögensrechtlichen Beziehung während der Ehe und für den Fall der Auflösung zu schaffen. ()

Allerdings kann aufgrund des in § 17 Abs.1 GebG 1957 verankerten Urkundenprinzip, wonach, für die Feststellung der Gebührenpflicht ausschließlich der Inhalt des Schriftstückes maßgebend ist, nicht erkannt werden, dass im Rahmen  von Ehepakten iSd FamRÄG 2009 keine Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden können, die einen Vergleich iSd 1380 ABBGB darstellen und demzufolge der Vergebührung gemäß § 33 TP 20 GebG unterliegen.

Im streitverfangenen Vertragspunkt wurde vereinbart, dass die Bf., im Falle und solange, dass ihr bei Auflösung der Ehe das Hälfteeigentum ihres Vertragspartners an der, von den beiden in aufrechter Ehe erworbenen, Liegenschaft- aus welchen Gründen auch immer- nicht übertragen werden kann oder diese Übertragung nicht durchsetzbar ist, von ihrem Vertragspartner in jedem Fall einen wertgesicherten Betrag idHv € 130.000,00 erhält.

Maßgeblich für das gegenständliche Verfahren ist, ob diese Vereinbarung als Vergleich iSd § 1380 ABGB anzusehen ist:

Dazu ist festzustellen:

Gemäß den vorstehenden rechtlichen Ausführungen ist darunter die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte. (z.B. ) zu verstehen

Mit dieser Vereinbarung wird insofern ein zweifelhaftes Recht geregelt, als dass zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung gar nicht feststehen konnte, ob bzw. in welcher Höhe der Vertragspartner unter den genannten Voraussetzungen zur Leistung eines Geldbetrages an die Bf., ohne Abschlusses des verfahrensgegenständlichen Ehepaktes, verpflichtet wäre. In der Zusage des Vertragspartners, der Bf. den genannten Betrag unter den aufgezeigten Voraussetzungen auf jeden Fall zu bezahlen, ist ein Nachgeben (Verzicht auf sein Recht, eine Zahlung nur aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zu leisten) zu erblicken. Es kann jedoch nicht erkannt werden, dass sich die Bf. ihrerseits ihrem Vertragspartner ebenso durch ein Nachgeben verbindet. Vielmehr erhält sie den in Rede stehenden Betrag, bei Eheauflösung wenn und solange die Übertragung der Liegenschaftshälfte, aus welchen Gründen auch immer, an sie nicht erfolgen kann bzw. nicht durchsetzbar ist, in jedem Fall, ohne das sie im Gegenzug dafür dem Vertragspartner etwas zu geben verspricht oder sich diesem gegenüber zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet. Dass sie sich gegen die Zahlung  des Geldbetrages ihrerseits zu den in Vertragspunkt drittens a genannten Zahlungen verpflichtet hat, kann aus dem aus der gesamten Textierung des Vertragspunktes drittens nicht heraus gelesen werden.

Vielmehr ist die streitverfangene Vereinbarung im Zusammenhang mit der, in Vertragspunkt drittens lit.a enthaltenen, Vereinbarung der Beschränkung des Anteiles des Vertragspartners am ehelichen Zugewinn, im Falle der Auflösung der Ehe, zu sehen. Derartige Vereinbarungen wurden vom VwGH in seiner Rechtsprechung vor dem FamRÄG 2009 als nicht der Vergebührung iSd § 33 TP 20 GebG 1957, unterliegende, sondern dem Begriff des Ehepaktes zuzuordnende, Rechtsgeschäfte angesehen. (vgl. )

Die Festsetzung der Gebühr gemäß § 33 TP 20 GebG 1957 erfolgte somit zu Unrecht.

Zu dem in der Berufung gestellten Eventualantrag auf allfällige Festsetzung der Gebühr gemäß § 33 TP 11 GebG 1957 ist festzustellen:

Die Abänderungsbefugnis des BFG gemäß § 279 Abs.1 Bundesabgabenordnung idF BGBl I 2013/14 (FVwGG 2012), (BAO), ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat. (z.B. ). Daher ist es dem BFG verwehrt bei Gebührenbescheiden den Gebührentatbestand (eine andere Tarifpost) auszutauschen (z.B. ). Eine erstmalige Festsetzung der Gebühr gemäß § 33 TP 11 GebG 1957 kommt für das BFG schon alleine aus den aufgezeigten Gründen nicht in Betracht.

Zur Zulässigkeit der Revision ist festzustellen:

Gemäß § 280 Abs.1 lit.d BAO haben Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte den Spruch einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG zulässig ist, zu enthalten.

Gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Alleine schon wegen der unterschiedlichen Höhe der Vergebührung von Vergleichen und von Ehepakten, ist die Frage der Abgrenzung von § 33 TP 11 zu § 33 TP 20, im Zusammenhalt mit Rechtsgeschäften, welche in Ehepakten gemäß § 1217 ABGB idF FamRÄG 2009 enthalten sind, von wesentlicher Bedeutung. Dazu liegt dem BFG keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Die Revision war daher zuzulassen.

Aus den aufgezeigten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 33 TP 11 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102348.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at