Abgeleitete Einkommensteuerbescheide
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Haim in der Beschwerdesache H Bf., Straße, Ort, vertreten durch RA Rechtsanwalt, gegen die Bescheide des FA ABC, betreffend
1) Zurückweisung der Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 (RV/5100123/2014 und RV/5100124/2014); Bescheid vom
2) Abweisungsbescheid betreffend Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist betreffend Einkommensteuer 1993 und 1994 (RV/5100150/2014 und RV/5100151/2014); Bescheid vom )
3) Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung hinsichtlich Einkommensteuer 1993 und 1994 (RV/5100125/2014 und RV/5100126/2014) vom
4) Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen betreffend Einkommensteuer 1993 und 1994 (RV/5100147/2014 und RV/5100139/2014) vom
5) Einkommensteuer 1995 bis 2001 (RV/5100116/2014, RV/5100117/2014, RV/5100118/2014, RV/5100120/2014, RV/5100121/2014, RV/5100122/2014, RV/5101146/2011); Bescheide vom und
6) Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen (RV/5100127/2014, RV/5100128/2014, RV/5100129/2014, RV/5100130/2014) vom
7) Bescheid betreffend Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung vom (RV/5100131/2014, RV/5100132/2014, RV/5100133/2014, RV/5100148/2014, RV/5100149/2014, RV/5100146/2014, RV/5100145/2014, RV/5100144/2014, RV/5100143/2014, RV/5100134/2014, RV/5100135/2014, RV/5100136/2014, RV/5100137/2014, RV/5100138/2014, RV/5100142/2014, RV/5100140/2014, RV/5100141/2014
8) Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 (RV/5100119/2014) vom
zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die angefochenen Bescheide bleiben unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen wurden dem Unabhängigen Finanzsenat mit Vorlageberichten vom und vom vorgelegt. Gemäß § 323 Abs 38 BAO sind die Berufungen als Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht zu erledigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom , GZ 2010/15/0189 ausgesprochen, dass die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0653-L/05 und RV/0138-L/06, (Feststellungsverfahren Bf. EM und H) abgelehnt wird.
Das Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO für den Zeitraum 1993 bis 2001 ist demnach der Besteuerung der Beschwerdeführerin zugrundezulegen.
Für ihre noch offenen Rechtsmittel bedeutet dies folgendes:
1) Zurückweisung der Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 (RV/5100123/2014 und RV/5100124/2014); Bescheid vom ; Berufung vom
Die Bescheide hinsichtlich Einkommensteuer 1993 und 1994 wurden nachweislich am zugestellt. Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide wurde am eingebracht. Die Berufungsfrist endete am .
Mit Zurückweisungsbescheid vom wurden die Berufungen als verspätet zurückgewiesen.
In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom wurde ausgeführt, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung eingebracht werden wird. Daher sei der Bescheid rechtswidig.
Am wurde eine abweisende Berufungsvorentscheidung ausgefertigt, mit Schreiben vom die Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Ist eine Berufung/Beschwerde nicht fristgerecht, so ist sie zurückzuweisen. (im Bescheiderstellungszeitpunkt: § 273 Abs. 1 BAO; nunmehr § 260 BAO)
Ein bei der Behörde noch nicht eingelangter Wiedereinsetzungsantrag ist unbeachtlich.
Die Zurückweisung der Berufung erfolgte demnach zu Recht.
2) Abweisungsbescheid betreffend Wiedereinsetzung hinsichtlich Einkommensteuer 1993 und 1994 (RV/5100150/2014 und RV/5100151/2014); Bescheid vom ; Berufung vom
Mit Schreiben vom wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist hinsichtlich Einkommensteuer 1993 und 1994 eingebracht und zeitgleich gegen diese Bescheide Berufung eingebracht.
Begründend wurde ausgeführt, dem Vertreter sei im Dezember 2010 ein Konvolut an Bescheiden zugestellt worden, die alle angefochten werden sollten. Vom bis habe er sich im Ausland befunden. Des Weiteren sei vorweihnachtlicher Arbeitsstress dazugekommen. Daher sei die Frist versäumt worden. Zudem sei das Feststellungsverfahren noch beim VwGH anhängig und die Rechtmäßigkeit noch nicht entschieden.
Mit Bescheid vom wurde der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen. Neben Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen wurde darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom Berufung eingebracht. Es wurde neben dem Verweis auf das bisherige Vorbringen darauf verwiesen, dass dem Vertreter trotz 30 jähriger Berufspraxis ein solcher Fehler noch niemals unterlaufen sei. Es liege demnach ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis vor.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung am vorgelegt.
Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Ein Ereignis ist unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann (zB ; ; ).
Ein Ereignis ist unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte (zB ; ; ).
Minderer Grad des Versehens ist leichter Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB gleichzusetzen (zB , 0039; ).
Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. die Beschlüsse vom , Zl. 84/16/0073, und vom , Zl. 87/16/0095, sowie das Erkenntnis vom , Zl. 85/16/0032) hat ein bevollmächtigter Rechtsanwalt (Notar) die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von - mit Präklusion sanktionierten - Prozesshandlungen, etwa die fristgerechte Einbringung von Rechtsmitteln oder von Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, gesichert erscheint. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen ua. dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Das, was der Wiedereinsetzungswerber in Erfüllung seiner nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht vorgenommen hat, hat er im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten (Beschluss vom , VwSlg. Nr. 5764/F, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Liegen Organisationsmängel vor, wodurch die Erreichung des oben genannten Zieles nicht gewährleistet ist, ist das Kontrollsystem in diesem Sinne unzureichend, oder hat der Antragsteller das Bestehen einer solchen Aufsichtspflicht überhaupt nicht erkannt, kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden (vgl die bereits zitierten Beschlüsse vom , Zl. 87/16/0095, und vom , Zlen. 89/16/0105, 0106).
Der Vertreter der Berufungswerberin führt zur Fristversäumnis aus, er habe sich vom bis im Ausland befunden. Die Bescheide wurden am zugestellt. Die Berufungsfrist endete am . Der Vertreter hatte also nach seiner Rückkehr ab zwei Wochen Zeit, die Berufung zu konzipieren und zu übermitteln. Es wurde weiters vorgebracht, es seien eine Vielzahl von Bescheiden zugestellt worden und daher übersehen worden, auch gegen die Einkommensteuer 1993 und 1994 Berufung zu erheben. Zu dem sei vorweihnachtlicher Arbeitsstress gekommen.
Vorbringen zur Kanzleiorganisation, die solche Fehler verhindern sollte, erfolgten nicht. Da dem Vertreter nach seiner Rückkehr aus dem Ausland noch zwei Wochen Berufungsfrist offen standen und auch kein vorweihnachtlicher Stress mehr vorlag, war nach Ansicht der Richterin davon auszugehen, dass nicht nur ein minderer Grad des Versehens vorlag. Der Umstand, dass mehrere Bescheide gleichzeitig zugestellt wurden, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Der Kanzleibetrieb ist so einzurichten, dass solche Fehler ausgeschlossen werden können.
Dass in der bisherigen Berufslaufbahn des Vertreters ein solcher Fehler nicht vorgekommen ist, macht das Geschehen nicht zu einem unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignis.
Auch das Argument, die Rechtmäßigkeit der Bescheide sei noch nicht durch den VwGH entschieden, vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zum einen hat der VwGH zwischenzeitig die Behandlung der Beschwerde abgelehnt, zum anderen sind Einkommensteuerbescheide nicht wegen Feststellungen eines Feststellungsverfahrens anfechtbar. (vgl. die Ausführungen zu Punkt 5 – Einkommensteuer 1995 bis 2001)
Die Ablehnung der Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist erfolgte daher zu Recht.
3) Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung hinsichtlich Einkommensteuer 1993 und 1994 (RV/5100125/2014 und RV/5100126/2014); Bescheid vom
Die Berufung hinsichtlich Einkommensteuer 1993 und 1994 wurde mit Zurückweisungsbescheid vom erledigt. Im Anschluss daran wurde mit Bescheid vom der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 26.Okober 2011 Berufung erhoben und ausgeführt, dass gegenständliche Rechtsmittelverfahren sei Gegenstand eines Verwaltungsgerichtshofverfahrens. Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung am vorgelegt.
Gemäß § 212 a Abs. 5 BAO (in der im Bescheiderstellungszeitpunkt geltenden Fassung) ist der Ablauf der Aussetzung der Einhebung anläßlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsvorentscheidung oder Berufungsentscheidung zu verfügen.
Die Berufungen wurden mit Zurückweisungsbescheid erledigt, der Ablauf der Aussetzung wurde daher zu Recht verfügt. Die Berufung/Beschwerde war abzuweisen.
4) Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen betreffend Einkommensteuer 1993 und 1994 (RV/5100147/2014 und RV/5100139/2014); Berufung vom
Mit Bescheid vom wurden Aussetzungszinsen in der Höhe von Euro 2513,76 vorgeschrieben. In der Berufung vom wurde lediglich vorgebracht, die zugrundeliegenden Abgaben seien rechtswidrig vorgeschrieben worden. Inhaltliche Einwendungen gegen den Aussetzungszinsenbescheid wurden nicht vorgebracht. Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung am vorgelegt.
Gemäß § 212 a Abs. 9 BAO sind Aussetzungszinsen für jene Abgaben vorzuschreiben, für die aufgrund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung bzw. aufgrund der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung Zahlungsaufschub eintrat.
Diesbezüglich erfolgte kein Vorbringen in der Berufungsschrift. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung von Anspruchszinsen liegen im gegenständlichen Fall vor.
Der Bescheid erging demnach zu Recht. Die Berufung/Beschwerde war demnach abzuweisen.
5) Einkommensteuer 1995 bis 2001 (RV5100116/2014, RV/5100117/2014, RV/5100118/2014, RV/5100120/2014, RV/5100121/2014, RV/5100122/2014, RV/5101146/2011)
Die Bescheide hinsichtlich Einkommensteuer 1995 bis 2001 ergingen am (1995 bis 2000) bzw. am (2001). Begründend wurde auf das mit Berufungsentscheidung vom abgeschlossene Feststellungsverfahren Bf. EM und H (RV/0653-L/95 und RV/0138-L/06) verwiesen.
Mit Schreiben vom wurde gegen die Einkommensteuerbescheide Berufung eingebracht und auf die noch offene VwGH-Beschwerde und die unzutreffenden Inhalte des Feststellungsverfahrens verwiesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Bf. darauf hingewiesen, dass es sich bei den angefochtenen Bescheiden um abgeleitete Bescheide im Sinne des § 252 Abs. 1 BAO handelt und diese demnach nicht mit der Begründung angefochten werden könnten, dass die Feststellungen im zugrundeliegenden Feststellungsverfahren unzutreffend seien.
Im Vorlageantrag vom erfolgte kein weiteres Vorbringen.
Die Berufungen wurden am vorgelegt.
Gemäß § 252 Abs. 1 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrundeliegen, die in einem Feststellungsverfahren getroffen wurden, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Die Berufungen/Beschwerden waren demnach abzuweisen.
6) Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen (RV/5100127/2014, RV/5100128/2014, RV/5100129/2014, RV/5100130/2014); Bescheid vom
Mit Bescheid vom wurden Aussetzungszinsen in Höhe von € 142,28 festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom Berufung erhoben. Begründend wurde lediglich vorgebracht, die zugrundeliegenden Abgaben seien rechtswidrig vorgeschrieben worden. Inhaltliche Einwendungen gegen den Aussetzungszinsenbescheid wurden nicht vorgebracht.
Gemäß § 212 a Abs. 9 BAO sind Aussetzungszinsen für jene Abgaben vorzuschreiben, für die aufgrund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung bzw. aufgrund der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung Zahlungsaufschub eintrat.
Die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen liegen unbestritten vor. Der Einwand, dass die zugrundeliegenden Abgaben rechtswidrig vorgeschrieben wurden, ist unbeachtlich.
Die Bescheide ergingen demnach zu Recht. Die Berufung/Beschwerde war abzuweisen.
7) Bescheid betreffend Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung vom (RV/5100131/2014, RV/5100132/2014, RV/5100133/2014, RV/5100148/2014, RV/5100149/2014, RV/5100146/2014, RV/5100145/2014, RV/5100144/2014, RV/5100143/2014, RV/5100134/2014, RV/5100135/2014, RV/5100136/2014, RV/5100137/2014, RV/5100138/2014, RV/5100142/2014, RV/5100140/2014, RV/5100141/2014); Berufung vom
Mit Bescheid vom wurden die Aussetzungsanträge hinsichtlich Anspruchszinsen 2000, Aussetzungszinsen für den Zeitraum bis und bis und Einkommensteuer für die Jahre 1993 bis 2000 abgewiesen.
In der dagegen erhobenen Berufung vom wurde ausgeführt, die in Rede stehenden Abgaben seien Gegenstand anhängiger Rechtsmittelverfahren.
Die Berufung wurde am ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld (§ 212a Abs. 1 BAO).
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294).
Gemäß § 212 a Abs. 5 BAO (in der im Bescheiderstellungszeitpunkt geltenden Fassung) ist der Ablauf der Aussetzung der Einhebung anläßlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsvorentscheidung oder Berufungsentscheidung zu verfügen.
Der Rechtsansicht des Bw, durch die Erhebung einer Beschwerde gegen eine Berufungsentscheidung sei das Berufungsverfahren als nicht beendet bzw. die "Berufung als nicht endgültig erledigt" anzusehen, ist nicht beizupflichten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2003/17/0082, entschieden hat, gibt es keine gesetzliche Grundlage, die Wirkungen der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO über den Zeitpunkt der abschließenden Berufungserledigung hinaus (etwa im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer gegen die Abweisung seiner Berufung gegen die Festsetzung der Abgabe eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof) auszudehnen.
Wie aus dem Gesetz unzweifelhaft hervor geht, ist der Ablauf der Aussetzung anlässlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsentscheidung zu verfügen.
Das Berufungsverfahren endet mit der rechtswirksamen Erledigung einer Berufung. Der Rechtsansicht des Bw, durch die Erhebung einer Beschwerde gegen eine Berufungsentscheidung sei das Berufungsverfahren als nicht beendet bzw. die "Berufung als nicht endgültig erledigt" anzusehen, ist nicht beizupflichten.
Die Berufung/Beschwerde war abzuweisen.
8) Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 (RV/5100119/2014)
Mit Bescheid vom wurden Anspruchszinsen für das Jahr 2000 in Höhe von Euro 639,01 vorgeschrieben.
In der Berufung vom wurde dagegen lediglich vorgebracht, die zugrundeliegenden Abgabenbemessungen seien unrichtig.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung abgewiesen und darauf hingewiesen, dass der Anspruchszinsenbescheid ein abgeleiteter Bescheid sei.
Im Vorlageantrag vom erfolgte kein weiteres inhaltliches Vorbringen.
Die Berufung wurde am vorgelegt.
Anspruchszinsen gleichen nach dem Normzweck des § 205 BAO (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, die sich aus den unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Anspruchszinsen sind mit Bescheid festzusetzen. Bemessungsgrundlage ist die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift. Jede Nachforderung oder Gutschrift löst (gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung bzw. Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid allerdings nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig.
Inhaltliche Einwendungen wurden jedoch nicht vorgebracht. Die Berufung/Beschwerde war abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wiel das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Die Rechtsfragen des gegenständlichen Verfahrens ergeben sich direkt aus dem Gesetzestext und sind durch die bei den einzelnen Punkten zitierte Rechtsprechung geklärt.
Eine Revision ist demnach unzulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.5101146.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at