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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 20.04.2015, RV/7104126/2014

Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrags

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache Beschwerde des A B, Adresse_Österreich, vertreten durch F, G & H Steuer- u. Unternehmensberatungs GmbH, Adresse_Steuerberater, vom , eingelangt am , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2 vom , wonach der Antrag vom auf Ausgleichszahlung für den im Oktober 1995 geborenen C B und den im August 1988 geborenen D B ab Jänner 2012 abgewiesen wird, Sozialversicherungsnummer X, beschlossen:

I. Der Vorlageantrag vom , eingelangt am selben Tag, wird gemäß § 260 Abs. 1 BAO i.V.m. § 264 Abs. 4 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Vorlage

Das Finanzamt legte mit Bericht vom die Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf) A B vom gegen den Abweisungsbescheid vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und brachte dazu vor:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am die Ausgleichzahlung für seine in Polen lebenden Kinder für das Jahr 2012. Er ist von der Kindesmutter geschieden. Die polnischen Behörden informierten das Finanzamt, der BF zahle keinen Unterhalt für seine Kinder, weshalb der Antrag am „ab Jänner 2012“ mit der Begründung abgewiesen wurde, der BF habe die Anspruchsvoraussetzungen für einen Beihilfenbezug nicht nachweisen können. Die steuerliche Vertretung bestätigte am zudem, der BF habe seine selbständige Tätigkeit erst 2013 aufgenommen.

In der gegen den Abweisungsbescheid durch die Vertretung eingebrachte Beschwerde vom wurden Honorarnoten des Jahres 2013 vorgelegt. Alimentationszahlungen in Höhe der österreichischen Familienbeihilfe inkl. Kinderabsetzbetrag wurden auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgewiesen, weshalb die Beschwerde am abgewiesen wurde. Die Beschwerdevorentscheidung nennt zwar den BF selbst als Adressaten, die Zustellung erfolgte jedoch nachweislich am an die Vertretung.

Am wurde von der Vertretung ein Vorlageantrag eingebracht.

Beweismittel:

Siehe Inhaltsverzeichnis.

Stellungnahme:

Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde nachweislich am dem Zustellbevollmächtigten zugestellt. Der Vorlageantrag vom wurde gem. § 264 BAO verspätet eingebracht.

Aus den mit der Beschwerde elektronisch vorgelegten Aktenteilen des Finanzamtes geht hervor:

Abweisungsbescheid

Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurde der Antrag des Bf vom auf Ausgleichszahlung für den im Oktober 1995 geborenen C B und den im August 1988 geborenen D B ab Jänner 2012 mit folgender Begründung abgewiesen:

Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben, aus denen hervorgeht, dass Sie laufend die Unterhaltszahlungen geleistet haben und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im obengenannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienleistungen bestanden hat bzw. besteht.

Weiterer Abweisungsbescheid

Es ist auch ein weiterer Abweisungsbescheid vom in den elektronisch vorgelegten Akten enthalten. Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Bf vom auf Ausgleichszahlung für den im Oktober 1995 geborenen C B für den Zeitraum "Dez. 2013 - Dez. 2013" abgewiesen.

Begründung:

„Anspruch auf Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung haben Sie nur dann, wenn Sie eine lückenlose monatliche Kostentragung, mindestens in Höhe der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für jedes beantragte Kind, mit entsprechenden Belegen (Daueraufträge, Uberweisungsbelege, etc.) nachweisen.“

„Ihre monatliche Kostentragung lt. nachgewiesenen Belegen erwies sich als zu gering, daher war Ihre Antrag abzuweisen.“

Beschwerde

Am langte beim Finanzamt eine Beschwerde des Bf durch seine steuerliche Vertretung vom gegen den Abweisungsbescheid vom ein:

„Sehr geehrte Damen und Herren!“

„Innerhalb offener Frist wird Berufung gegen den obigen Abweisungsbescheid erhoben.“

„Herr B A hat bis aus gesundheitlichen Gründen einen Kuraufenthalt in Bad E absolviert. Er konnte daher die vom Finanzamt gesetzten Fristen nicht wahrnehmen.“

„Beigeschlossen übermitteln wir Kopien der im Jahr 2013 von Herrn B gestellten Ausgangsrechnungen.“

„Die Unterlagen über geleistete Unterhaltszahlungen ab der Scheidung bis jetzt (Bankbelege) wird Herr B persönlich im Finanzamt vorlegen.“

„Begehren:“

„Das Finanzamt möge die FB-Ausgleichszahlung für die Kinder B C und B D ab Jänner 2012 bewilligen“

Beigeschlossen waren verschiedene Rechnungen, die der Bf für Transportleistungen gestellt hat.

Vollmacht

Aktenkundig ist eine Vollmacht für die steuerliche Vertretung vom , die auch die Zustellvollmacht umfasst.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Datum erließ das Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung, die im Adressfeld B A, Adresse_Österreich, angibt. Spruch und Begründung lauten:

„Beschwerdevorentscheidung“

„Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom von Herrn B A, Adresse_Österreich, vertreten durch Fa. F, G & H, Adresse_Steuerberater, gegen den Abweisungsbescheid vom (Zeitraum 1/12-11/13 für zwei Kinder).“

„Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:“

„Ihre Beschwerde vom wird als unbegründet abgewiesen.“

„Begründung:“

„Anspruch auf Familienbeihiife/Ausgleichszahiung haben Sie nur dann, wenn Sie eine lückenlose monatliche Kostentragung, mindestens in Höhe der Familienbeihiife und des Kinderabsetzbetrages für jedes beantragte Kind, mit entsprechenden Beiegen (Daueraufträge, Überweisungsbelege, etc.) nachweisen können.“

„Ihre monatliche Kostentragung lt. nachgewiesenen Belegen erwies sich als zu gering, daher war Ihre Berufung abzuweisen.“

Die Beschwerdevorentscheidung wurde an die steuerliche Vertretung zugestellt. Von dieser wurde der Bescheid laut Zustellnachweis am übernommen. Die von der steuerlichen Vertretung im weiteren Verfahren vorgelegte Kopie des Bescheides trägt einen Eingangsstempel der steuerlichen Vertretung mit dem Datum .

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom , eingelangt am selben Tag, betragte die steuerliche Vertretung hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung "Wiederaufnahme des Verfahrens und Vorlageantrag":

„Sehr geehrte Damen und Herren!“

„Es wird ersucht, die Beschwerde vom dem BFG vorzulegen.“

„Begründung:“

„Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 hat mit Abweisungsbescheid vom für Dezember 2013 eine Familienbeihllfenausgleichszahlung abgelehnt. Dieser Bescheid ist an die Kanzlei F G H GmbH adressiert gewesen und laut dem Posteingangsbuch (siehe Stempel) der Kanzlei am zugestellt worden.“

„Die beigeschlossene Beschwerdevorentscheidung datiert vom , die keinen Zustellungsvermerk aufweist, ist laut dem Posteingangsbuch aber erst am zugestellt worden (3 Wochen Postlauf).“

„Der zuständige Sachbearbeiter hat daher angenommen, dass das Finanzamt die Beschwerdevorentscheidung direkt Herrn B A zugestellt hat und er der Kanzlei diese nur zur Information übermittelt hat und er den Vorlageantrag selbst erledigen werde.“

„Für eine positive Erledigung bedanken wir uns Im Voraus.“

Beigeschlossen waren eine Kopie der Beschwerdevorentscheidung vom mit Eingangsdatum und des in keinem Zusammenhang mit der Beschwerdevorentscheidung vom stehende Abweisungsbescheids vom mit Eingangsdatum .

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das Finanzamt hat dem Bf zu Handen seiner Zustellungsbevollmächtigten ordnungsgemäß die Beschwerdevorentscheidung vom am zugestellt.

Der gegen die Beschwerdevorentscheidung vom gerichtete Vorlageantrag wurde am eingebracht.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist unstrittig.

Rechtsgrundlagen

§ 260 BAO lautet:

„§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie“

„a) nicht zulässig ist oder“

„b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.“

„(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.“

§ 264 BAO lautet:

„§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.“

„(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt“

„a) der Beschwerdeführer, ferner“

„b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.“

„(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.“

„(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:“

„a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),“

„b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),“

„c) § 255 (Verzicht),“

„d) § 256 (Zurücknahme),“

„e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),“

„f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).“

„(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.“

§§ 308 - 310 BAO lauten:

„§ 308. (1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.“

„(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2003)“

„(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.“

„(4) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.“

„(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 680/1994)“

„§ 309. Nach Ablauf von fünf Jahren, vom Ende der versäumten Frist oder vom Termin der versäumten mündlichen Verhandlung an gerechnet, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig.“

„§ 309a. Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten:“

„a) die Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung;“

„b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1);“

„c) die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung oder der Versäumung der mündlichen Verhandlung notwendig sind;“

„d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.“

„§ 310. (1) Die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand obliegt der Behörde, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war.“

„(2) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, steht die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.“

„(3) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Soweit die versäumte Handlung erst die Einleitung eines Verfahrens zur Folge gehabt hätte, ist durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung die ursprünglich versäumte Handlung als rechtzeitig vorgenommen anzusehen.“

Zurückweisung des Vorlageantrags

Der Vorlageantrag vom wurde nach Ablauf der in § 264 Abs. 1 BAO vorgesehenen Frist gestellt und war somit gemäß § 260 Abs. 1 BAO i.V.m. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Unerledigter Wiedereinsetzungsantrag

Zusammen mit dem Vorlageantrag wurde ein unrichtig bezeichneter Antrag auf Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist zur Stellung des Vorlageantrags (als "Wiederaufnahme des Verfahrens" bezeichnet) eingebracht. Dieser Antrag hat keine hemmende Wirkung (vgl. Ritz, BAO5, § 308 Rz 23); aus Gründen der Verfahrensökonomie ist eine Erledigung des Vorlageantrags durch das Bundesfinanzgericht zweckmäßiger als ein Abwarten auf eine Erledigung des Wiedereinsetzungsantrags durch das Finanzamt.

Dieser Antrag ist noch unerledigt.

Das Finanzamt wird diesen Antrag zu erledigen haben, wobei bei einer Nichterledigung der Rechtsbehelf einer Säumnisbeschwerde (§ 284 BAO) offensteht.

Wird dem Wiedereinsetzungsantrag vom Finanzamt stattgegeben, gilt der Vorlageantrag als rechtzeitig eingebracht, tritt der gegenständliche Beschluss außer Kraft (vgl. Ritz, BAO5, § 310 Rz 2) und wird dieser wiederum dem Bundesfinanzgericht - mit den vollständigen Akten des Verwaltungsverfahrens - zur Entscheidung vorzulegen sein.

Nichtzulassung der Revision

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104126.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at