zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.12.2014, RV/7102747/2013

Rechtmäßigkeit eines Sicherstellungsauftrages

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Sicherstellungsauftrag vom ordnete das Finanzamt in das Vermögen der Beschwerdeführerin (Bf) die Sicherstellung folgender Abgabenansprüche in Höhe von insgesamt € 209.011,41 an.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 Abgabenart
 Zeitraum
(voraussichtliche) Höhe in Euro
Körperschaftsteuer
2007
8.696,00
 Körperschaftsteuer
2008
10.376,00
 Körperschaftsteuer
2009
9.609,00
 Körperschaftsteuer
2010
11.921,00
 Körperschaftsteuer
2011
15.762,00
Kapitalertragsteuer (KA)
2007
12.484,00
Kapitalertragsteuer ( KA )
2008
15.333,00
Kapitalertragsteuer (KA)
2009
8.116,00
Kapitalertragsteuer {KA)
2010
16.227, 00
Kapitalertragsteuer (KA)
2011
21.349,00
Kapitalertragsteuer (KA)
1-8/2012
8.089,00
Umsatzsteuer
2008
7.981,00
Umsatzsteuer
2010
8.850, 00
Lohnsteuer
2007
6.728,55
Lohnsteuer
2008
8.236, 73
Lohnsteuer
2009
4.130,81
Lohnsteuer
2010
8.358,99
Lohnsteuer
2011
11.225,65
Lohnsteuer
2012
4.371,98
Dienstgeberbeitrag
2007
1.606,68
Dienstgeberbeitrag
2008
1.918,44
Dienstgeberbeitrag
2009
1.015,52
Dienstgeberbeitrag
2010
2.030,32
Dienstgeberbeitrag
2011
2.671,19
Dienstgeberbeitrag
2012
1.012,06
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
2007
142,82
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
2008
170,53
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
2009
90,27
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
2010
180,47
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
2011
237,44
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
2012
89,96

Die sicherzustellenden Abgabenansprüche sind auf Grund folgender Sachverhalte entstanden und wurden wie folgt ermittelt:

Die Bf betreibt ein Baugewerbe. In diesem Zusammenhang werden Rechnungen von Subunternehmern als Betriebsaufwendungen geltend gemacht. Mangels Tätigwerden der Subunternehmer sind die Leistungen nicht von diesen erbracht worden.

Es ist davon auszugehen, dass die Leistungen unter Beschäftigung eigener nicht gemeldeter Dienstnehmer erbracht wurden. Der abzugsfähige Personalaufwand wird mit 50% der von den Subunternehmen in Rechnung gestellten Aufwendungen anerkannt. Diese anerkannten Aufwendungen für den Personalaufwand werden der Lohnsteuer, dem Dienstgeberbeitrag und Zuschuss zum Dienstgeberbeitrag (Berechnung laut Beilage 1) unterzogen.

Es handelt sich um die Subunternehmer L-GmbH , I-GmbH , J-GmbH, Ba-GmbH, N-GmbH, A-GmbH, P-GmbH und M-GmbH.

Die übersteigenden als Betriebsaufwendungen abgesetzten Beträge werden als verdeckte Ausschüttung gewürdigt und der Kapitalertragsteuer unterzogen. Die Fahrzeugimporte in den Jahren 2008 und 2010 sind der Erwerbsteuer zu unterziehen.

Ermittlung der Beträge:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
2007
2008
2009
2010
2011
1-8/2012
BA Sub  
74.907,00
92.000,00
48.700,00
97.365,30
128.098,24
48.534,00
BA Pers.  
37.453,50
46.000,00
24.350,00
48.682,65
64.049,12
24.267,00
37.453,50
46.000,00
24.350,00
48.682,65
64.049,12
24.267,00

BA Sub: Betriebsaufwendungen Subhonorare bisher; BA Pers.: Betriebsaufwendungen Personalaufwand laut BP; GÄ: Gewinnänderung/v.A. laut BP

Eine Gefährdung der Einbringlichkeit ist zu befürchten, weil dringender Verdacht der Abgabenhinterziehung besteht und die Abgabennachforderung nicht in einem vertretbaren Zeitraum aus dem laufenden erwirtschafteten Einkommen entrichtet werden kann. Mit laufenden Einnahmen kann aus der Art der Geschäftstätigkeit nicht gerechnet werden.

In der dagegen eingebrachten Berufung brachte die Bf vor, dass als Berufungsgründe wesentliche Verfahrensverstöße sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht  würden.

Die Begründung eines Sicherstellungsauftrages müsse in diesem Zusammenhang jedenfalls erkennen lassen, welcher konkrete Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei und welche Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung dafür maßgebend gewesen seien.

Nach Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit. a BAO sei eine Begründung des Be scheides notwendig. Ein zentrales Begründungsinstrument sei die Anführung des Sachverhaltes, den die Behörde als erwiesen annehme und auf welchen Erwägungen die Feststellung des Sachverhaltes beruhe.

Die bescheiderlassende Behörde führe in der Bescheidbegründung lediglich aus, dass die geltend gemachten Betriebsaufwendungen bzw. die den Betriebsaufwendungen zugrundeliegenden Leistungen nicht von den Subunternehmen, sondern von nicht gemeldeten eigenen Dienstnehmern erbracht worden seien. Seitens der Behörde werde nicht näher darauf eingegangen, wie sie zu diesen Annahmen komme. Dem festgestellten Sachverhalt würden reine Behauptungen zugrunde gelegt, ohne auf entsprechende Beweise und deren Würdigung einzugehen. Schon allein aus der Behauptung, dass die Bf „Schwarzarbeiter“ beschäftigt habe, ohne dieser Behauptung einen konkreten Beweis bzw. einen aktuellen Verfahrensstand zugrunde zu legen, ergebe einen wesentlichen Verfahrensmangel.

Im gegenständlichen Sicherstellungsauftrag führe die Behörde hinsichtlich der möglichen Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe nur lapidar aus, dass diese Voraussetzung gegeben sei, da der dringende Verdacht der Abgabenhinterziehung bestehe und die Abgabennachforderung nicht in einem vertretbaren Zeitraum aus dem laufenden erwirtschafteten Einkommen entrichtet werden könne. Mit laufenden Einnahmen könne aus der Art der Geschäftstätigkeit nicht gerechnet werden. Diesbezüglich habe der OGH bereits festgestellt, dass Tatsachenfeststellungen so zu treffen seien, dass an Hand der Begründung geprüft werden könne, ob und inwieweit die Ermittlungen und deren Auswertung in einem einwandfreien Verfahren zustande gekommen seien und die zur Annahme des dem Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalts führenden Schlussfolgerungen den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen entsprächen (). Um einen Verfahrensmangel zu vermeiden, müsse die Behörde den von ihr gezogenen Schluss, der zur Erlassung des Sicherstellungsauftrages geführt habe, eindeutig begründen ().

Auch hier führe die Behörde in der Begründung nicht eindeutig und nachvollziehbar an, wie sie auf diese Feststellungen gekommen sei bzw. welche Beweiswürdigung dieser Feststellung zugrunde liege. Vielmehr liege seitens der Behörde ein Widerspruch vor, wenn sie ausführe, dass die Abgabennachforderung nicht in einem vertretbaren Zeitraum aus dem laufenden erwirtschafteten Einkommen entrichtet werden könne bzw. mit laufenden Einnahmen aus der Art der Geschäftstätigkeit nicht gerechnet werden könne. Entweder es könne mit Einnahmen gerechnet werden oder eben nicht.

Auch in diesem Punkt liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, welcher zur Behebung des Bescheides führe.

Be i der Erlassung des Sicherstellungsauftrages sei das Finanzamt davon ausgegangen, dass die geltend gemachten Betriebsaufwendungen für Rechnungen von Subunternehmen nicht auf tatsächlich erbrachten Leistungen der Subunternehmer beruhten, sondern diese Leistungen vielmehr durch nicht gemeldete eigene Dienstnehmer erbracht worden seien. Der abzugsfähige Personalaufwand sei mit 50% der von den Subunternehmen in Rechnung gestellten Aufwendungen anerkannt worden. Der Differenzbetrag zwischen geltend gemachten Betriebsaufwendungen und anerkannten Aufwendungen sei als verdeckte Ausschüttung gewürdigt und der Kapitalertragssteuer unterzogen worden.

Sollte wider Erwarten dennoch festgestellt werden, dass der Differenzbetrag zwischen geltend gemachten Betriebsaufwendungen und anerkannten Aufwendungen eine verdeckte Ausschüttung darstelle, werde festgehalten, dass die Bf die Kapitalertragsteuer nicht selbst trage und den Gesellschafter in schriftlicher Form aufgefordert habe, die auf die verdeckte Ausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer an die Bf zwecks Entrichtung an das zuständige Finanzamt zu refundieren, und sei deswegen die Ausschüttung als Betrag vor Abzug der Kapitalertragsteuer (Bruttobetrag) anzusehen ().

Die vom Finanzamt im Sicherstellungsauftrag angeführte voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld sei in keinster Weise nachvollziehbar. Auf Seite 2 des gegenständlichen Sicherstellungsauftrages befinde sich eine Aufstellung der vom Finanzamt ermittelten Beträge. Jedoch könnten auf deren Grundlage die einzelnen Positionen der vorläufigen Abgabenschuld nicht nachvollzogen werden.

Auch die vom Finanzamt anerkannten Personalaufwendungen in der Höhe von 50% der von den Subunternehmen in Rechnung gestellten Aufwendungen beruhten auf einer reinen Schätzung des Finanzamtes, welche zu absurden Gewinnmargen von 50% in der Baubranchen führten. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in der Baubranche Gewinnmargen von 50% mehr als unüblich und niemals erzielbar seien . Weiters seien von der Behörde im Verfahren zu GZ, auf dessen Grundlage der Sicherstellungsauftrag erlassen worden sei, stets der Vorwurf erhoben worden, es handle sich bei den gegenständlichen, im Sicherstellungsauftrag näher bezeichneten Subunternehmen um "Scheinfirmen". Wenn es sich tatsächlich um sog. "Scheinfirmen" handle, stelle sich die Frage, wie es diese Scheinfirmen in die sog. Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste), welche tagesaktuell bei den Krankenversicherungsträgern geführt werde, geschafft hätten, welche einen Entfall der Haftung iSd §§ 67a bis 67d ASVG für eben diese Unternehmen bedeute.

Die Bf stelle sohin den Antrag, den Sicherstellungsauftrag ersatzlos zu beheben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 323 Abs. erster Satz BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.

Gemäß § 232 Abs. 2 BAO hat der Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) zu enthalten:

a) die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld;

b) die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt;

c) den Vermerk, daß die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann;

d) die Bestimmung des Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann, daß Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () sind Sicherstellungsmaßnahmen im Wege eines Sicherstellungsauftrages innerhalb des im § 232 Abs. 1 BAO umschriebenen Zeitraumes zulässig, wenn eine Gefährdung oder Erschwerung der nachfolgenden Einbringung von Abgaben begründet zu befürchten ist. Derartige Gefährdungen oder Erschwerungen werden unter anderem bei drohendem Konkursverfahren oder Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, Vermögensverschleppung, bei Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben sein. Auch schwerwiegende Mängel in den Büchern und Aufzeichnungen, welche die Annahme begründen, dass sich der Abgabepflichtige auch der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu entziehen trachten wird, werden, ebenso wie eine erhebliche Verschuldung des Abgabepflichtigen, die einen Zugriff anderer Gläubiger auf sein Vermögen befürchten lässt, eine Maßnahme nach § 232 BAO rechtfertigen. Dabei reicht der objektive Tatbestand einer Gefährdung oder Erschwerung aus; eine vom Abgabenschuldner selbst gesetzte Gefährdungshandlung ist nicht erforderlich. In all diesen Fällen genügt es, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint.

Für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages ist die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld, wie sie nur durch ein ordnungsgemäßes Festsetzungsverfahren gewährleistet und etwa für die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld im Sinne des § 226 BAO Voraussetzung ist, nicht erforderlich.

Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung über das Ergebnis der Außenprüfung laut Bericht vom wurden in der Buchhaltun g der Bf in den Jahren 2007-2012 Rechnungen für Fremd Ieistungen mit unterschiedlichen Auftragnehmern geltend gemacht.

Seitens des Gesellschafter-Geschäftsführers Hrn. EK konnten keine Aussagen zu den betreffenden Fremdleistungsgesellschaften gemacht werden. Kontaktpersonen konnten nicht genannt, Informationen zu den Firmen hinsichtlich Betriebsort konnten nicht gemacht, Baustellenaufzeichnungen konnten nicht vorgelegt werden.

Nachgereicht wurden Firmenbuchauszüge und großteils allgemein gehaltene Werkverträge auf denen neben dem Firmenstempel und Unterschrift des Auftragnehmers keine konkreten Leistungsvereinbarungen ("div. Baustellen") vermerkt sind.

Die Zahlung der in Rechnung gestellten Beträge erfolgte ausschließlich in bar. Seitens des GF EK wurden keine Aussagen getätigt,  wann, wo und an welche Personen das Geld übergeben wurde.

Trotz Aufforderung wurden seitens des Geschäftsführers keine Unterlagen zur tatsächlichen Lelstungserbringung durch die genannten Gesellschaften erbracht.

Aufgrund der vorgelegten Unterlagen ist davon auszugehen, dass die in den Eingangsrechnungen als Leistungserbringer angeführten Fremdleistungsgesellschaften keine Leistungen entsprechend den Leistungsbeschreibungen laut den vorliegenden Rechnungen an die Bf erbracht haben.

Aus dem Gesamtbild ergibt sich, dass es sich bei den vorgelegten Rechnungen um Deckungsrechnungen handelt.

Die Bf war aufgrund der eigenen gemeldeten Dienstnehmern nicht in der Lage, das Auftragsvolumen laut gelegten Ausgangsrechnungen zu bewältigen. Da die von der geprüften Gesellschaft in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht wurden, muss davon ausgegangen werden, dass ein zusätzlicher Aufwand angefallen ist.

Im Schätzungswege werden 50 % der bisher geltend gemachten Aufwendungen als Personalaufwand für nicht gemeldetes Personal anerkannt.

Die nicht anerkannten Aufwendungen in Höhe von 50% der FremdIeistungen stellen verdeckte Ausschüttungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer Hrn. EK dar. Die Kapitalertragsteuer wird von der Gesellschaft getragen.

Die N-GmbH wurde i m März 1999 mit Firmensitz in Adr1, gegründet. Laut Firmenbuch ist der Geschäftszweig "Montage von Doppelböden". Konkurseröffnung war am 2011, die UID-Nummer war gültig von 1999 bis .

Laut Feststellungen der Finanzbehörde ist diese Firma zumindest ab mit Eintritt des neuen alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers, Hrn. KR, als tätigkeitslose Firma einzustufen.

Am im Firmenbuch angeführten Sitz in Adr1, befand sich laut Auskunft früherer Dienstnehmer nie ein Büro, lediglich ein Lager.

Durch Kontrollmitteilungen innerhalb der Finanzverwaltung musste festgestellt werden, dass sich Rechnungen der N-GmbH mit unterschiedlichem Layout und Zahlungsbestätigungen im Umlauf befinden.

Die 5 vorliegenden Rechnungen der N-GmbH haben alle Rechnungsdatum und Leistungszeitraum Oktober/November 2010 und sind in bar bezahlt worden.

Die Leistungsbeschreibun g ist sinngemäß mit Fassadenarbeiten/Isolierungen zusammen zu fassen und stimmt mit dem im Firmenbuch angeführten Geschäftszweig nicht überein.

Die P-GmbH , Adr2 , wurde am mit Firmensitz in Adr3, gegründet. Die Firmensitzverlegung nach Adr4, erfolgte in 4/2008 und nach Adr2, mit am beim Firmenbuch eingebrachten Antrag.

Ab wird alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ein Hr. VV . Konkurseröffnung war am 2012, die UID-Nummer war gültig von bis .

Durch Kontrollmitteilungen innerhalb der Finanzverwaltung musste festgestellt werden, dass sich Rechnungen und Firmenstempel der P-GmbH mit unterschiedlichem Layout und Zahlungsbestätigungen im Umlauf befinden.

Der Außenprüfun g liegen Muster von Originalrechnungen und Firmenstempel der P-GmbH vor. Diese unterscheiden sich von den in der Buchhaltung der Bf aufliegenden Rechnungen wesentlich, auch der Firmenstempel ist anders gestaltet. Die Bankverbindung, Mail Adresse und Telefonnummer sind nicht gleich.

Auch ein Muster einer Originalunterschrift des Geschäftsführers liegt vor und ist nicht ident mit den Unterschriften der bei der Bf aufliegenden Zahlungsbestätigungen bzw. der Unterschrift auf dem Werkvertrag. Selbst die Unterschrift auf dem Werkvertrag und den Zahlungsbestätigungen ist vom Schriftzug nicht ident.

Die 10 aufgefundenen Rechnungen haben Rechnungsdatum - und Rechnungsnummern beginnend mit 361/2011 vom . Eine vom Geschäftsführer der P-GmbH vorgelegten Originalrechnung vom hat als Rechnungsnummer die Nummer 066/2011 angeführt. Als Leistungszeitraum ist auf allen Rechnungen Mai-September 2011 angegeben und die Leistungsbeschreibung lautet "Regie Std Fassaden".  Alle Rechnungsbeträge sind in bar bezahlt worden.

Die Ba-GmbH , Adr5, wurde am mit Firmensitz in Adr.5, gegründet. Mit am eingebrachten Antrag beim Firmenbuch wurde der Firmensitz auf Adr5, geändert und am nach Adr5, verlegt.

Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ist Hr. TA. TA war von - und von - in Österreich gemeldet. Konkurseröffnung war am 2010, die UID-Nummer war gültig von 12/2005 bis .

Auf den Rechnungen ist als Leistungsbeschreibung Fassadenarbeiten angeführt und alle Rechnungen sind in bar bezahlt worden.

Die Unterschrift des Hrn. TA auf den Zahlungsbestätigungen hat einen anderen Schriftzug als die Unterschrift des Hrn. TA, die sich auf dem vorliegenden Werkvertrag befindet.

Laut der vorliegenden Schlussrechnung vom für das BVH1 , an den Auftraggeber S, betrug die Rechnungssumme gesamt €  23.888. Demnach wären die Fremdleistung mit € 30.200 um rund € 6.300 höher als Umsatz/Einnahmen. Auf den Rechnungen der Ba-GmbH vom und über zusammen € 6.300 für das BVH1, ist als Leistungszeitraum 1.3- angeführt, also ein Leistungszeitraum, nachdem die Schlussrechnung ergangen ist. Weitere Erhebungen der Behörde bestätigen, dass 2009 am BVH1, keine Fassadenarbeiten mehr durchgeführt wurden. Laut Auftrag war als Zeitraum für die Arbeitsdurchführung Herbst 2007 bis Sommer 2008 vereinbart.

Die Schlussrechnung für das BVH2, erging am und beträgt € 27.998. D emnach war das Projekt im Leistungszeitraum 1.5.- bereits abgeschlossen und können 2009 keine Aufwendungen laut Rechnung vom in Höhe von €  18.500 angefallen sein.

Für die Eingangsrechnungen vom , , , und betreffend BVH3 , über insgesamt € 61.845,50 ist kein Bezug zu einer Ausgangsrechnung herzustellen. Es wurde in der Buchhaltung der Bf im Prüfungszeitraum keine Ausgangsrechnung Bauvorhaben Adr6 , gefunden.

Die A-GmbH wurde am mit Firmensitz in Adr8, gegründet. Mit wurde der Firmensitz nach Adr9, verlegt und mit Antrag auf Änderung beim Firmenbuch, eingelangt am , nach Adr10. Seit befindet sich der Firmensitz laut Firmenbuch in Adr11.

Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ist ab Hr. AK. Konkurseröffnun g  war am  X2012, die UID-Nummer war gültig von bis . Die Musterzeichnung des GF AK  laut Firmenbuc h ist nicht ident mit den Unterschriften, die sich auf den Zahlungsbestätigungen befinden.

Erhebungen der Finanzbehörde ergaben , dass mit Geschäftsführerwechse l in 2/2011 die Gesellschaft A-GmbH keine Leistungen erbracht hat. Für die Leistungserbringung waren bei der A-GmbH fast keine eigenen Arbeitnehmer vorhanden. Weder an der ehemaligen Adresse Adr10 (ab 3/2011), noch an der laut Firmenbuch seit 5/2012 neuen Adresse Adr11, konnte im Rahmen von Erhebungen eine unternehmerische Tätigkeit festgestellt werden. Alle in der Buchhaltung der Bf aufliegenden Rechnungen ( , , ) sind im Zeitraum 10-11/2011 ausgestellt worden, also zu einem Zeitpunkt, wo keine unternehmerische Tätigkeit mehr ausgeübt wurde.

Die M-GmbH (Nachschauzeitraum 2012) wurde am mit Sitz in Adr12 , gegründet.

Mit am eingebrachten Antrag beim Firmenbuch wurde der Firmensitz auf Adr13, geändert und am nach Adr14 , verlegt.

Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsfü hrer ist ab Hr. MC und seit Hr. ZN . Als Geschäftszweig ist i m Firmenbuch Trockenbau angegeben. Konkurseröffnung war am IX2012, die UID-Nummer war gültig von bis . Laut Angaben des Hausverwalters war die Gesellschaft M-GmbH an der Adresse Adr14 , niemals tätig.

Durch Kontrollmittellungen innerhalb der Finanzverwaltung musste festgestellt werden, dass sich Rechnungen der M-GmbH mit Unterschiede im Schriftbild und der Nummerierungsfolge im Umlauf befinden. Der Außenprüfung liegen Muster von Originalrechnungen und Firmenstempel der M-GmbH vor. Der Firmenstempel und die Unterschrift der M-GmbH unterscheiden sich von den in der Buchhaltung der Bf befindlichen Zahlungsbestätigungen wesentlich und sind nicht ident mit den Originalunterschriften und Originalfirmenstempel.

Die J-GmbH wurde m it Gesellschaftsvertrag vom mit Sitz in Adr15 , gegründet.

Als Geschäftszwei g ist im Firmenbuch Handelsgewerbe angegeben. Es gibt keine Indizien dafür, dass die Firma auch Bauleistungen durchgeführt hat. Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer war Hr. PJ . Konkurseröffnung war am 2008, die UID-Nummer war gülti g von bis .

Die Musterzeichnun g des GF PJ laut Firmenbuch ist nicht ident mit den Unterschriften, die sich auf den Rechnungen der J-GmbH befinden.

Die vorgelegten Kassaausgangsbelege sind vom Geschäftsführer der Bf unterzeichnet und stellen als Eigenbelege kein geeignetes Beweismittel für einen tatsächlich stattgefundenen Zahlungsfluss dar.

Zum Rechnungsdatum verfügte die Firma J-GmbH noch über keine UID Nummer, auf der Rechnung ist diese allerdings schon angeführt.

Das BVH4 , wurde mit Schlussrechnun g vom mit €  53.532 abgerechnet. Die in der Buchhaltung aufliegenden Fremdleistungen dazu sind mit € 59.000 um rund € 5.500 höher.

Die I-GmbH wurde p er mit Firmensitz in Adr16, gegründet.

Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer war ab Hr. SA . Konkurseröffnung war am 2009, die UID-Numrner war gültig von bis . Laut den Feststellungen der Finanzbehörde betrieb die Gesellschaft kurzfristig 2008 ein Cafe und war im Transportwesen tätig. Es gibt keine Hinweise, dass die Gesellschaft Bauleistungen erbracht hat. Die Musterzeichnung des GF SA laut Firmenbuch ist nicht ident mit den Unterschriften die sich auf den Rechnungen der I-GmbH befinden. Die vorgelegten Kassaausgangsbelege sind vom Geschäftsführer der Bf unterzeichnet und stellen als Eigenbelege kein geeignetes Beweismittel für einen tatsächlich stattgefundenen Zahlungsfluss dar.

Die L-GmbH wurde mit Vertra g vom mit Firmensitz Adr17, gegründet. Mit Ende 2006 wurde die Adresse auf Adr18, und mit Antrag auf Änderung, beim Firmenbuch eingelangt am , auf Adr10, geändert. Als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ist seit Hr. DH im Firmenbuch eingetragen. Die UID-Nummer war gültig von bis . Konkurseröffnun g war am X2008, die  Konkursaufhebung nach Verteilung an die Massegläubiger am XY2008. Die  Firmenlöschun g erfolgte amtswegig am .

Bezüglich der Betriebsorte wurde seitens der Finanzbehörde folgendes festgestellt: Bei der Adresse Adr19 , handelt es sich um eine Wohnung. Der GF Hr. DH war zwar seit 2/2007 Mieter der Wohnung, hat sich aber dort nie aufgehalten. Das Mietverhältnis wurde per beendet. Als Eigentümer der Wohnung Adr20 , wurde ein Hr. VN festgestellt. Hrn. VN ist eine Fa. L-GmbH bzw. ein Hr. DH gänzlich unbekannt.

Bei obigen laut Firmenbuch angeführten Firmensitzen dürfte es sich demnach um Scheinadressen gehandelt haben, da keinerlei Indizien für einen Geschäftsbetrieb festgestellt wurden. Umfangreiche Ermittlungen der Finanzbehörde ergaben, dass sich die Tätigkeit der L-GmbH rein auf den Verkauf von Dienstnehmermeldungen zur Sozialversicherung an unbekannte Dienstgeber, sowie das Verfassen von Rechnungen ohne tatsächliche Leistungserbringung beschränkte.

Im vorliegenden Kontrollmaterial befinden sich 4 Rechnungen für die Bf. ln der Belegsammlung der Bf liegen diese 4 Rechnungen mit Rechnungsaussteller L-GmbH auf und wurden in der Buchhaltung als Aufwendungen erfasst. Umsatzsteuer ist nicht ausgewiesen, somit wurde kein Vorsteuerabzug lukriert.

Zum Zeltpunkt der Rechnungslegung am verfügte die L-GmbH über keine gültige UID Nummer.

Auf der Rechnung vom ist als Betriebsort der L-GmbH die Adresse Adr18, angeführt. Laut Firmenbuch ist per der Betriebsort auf Adr10, geändert worden. Somit ist auf der Rechnung vom eine unrichtige Adresse des Rechnungsausstellers ausgewiesen.

Weiteres wurde laut MIAS Abfrage und den vorliegenden Rechnungen am ein Mercedes E 280 CDI 4 MATIC (Rechnung lautend auf die Firma) um € 39.906,78 angeschafft. Im Zuge einer USO Prüfung für den Zeitraum 1-10/2008 wurde festgestellt, dass zwar in der UVA 10/2008 innergemeinschaftliche Erwerbe mit 20% versteuert wurden, allerdings auch Vorsteuer geltend gemacht wurde. Gemäß § 12 Abs. 2/2 UStG ist Vorsteuer im Zusammenhang mit Personenkraftwagen nicht abzugsfähig.

Bei der USO Prüfung wurde der Vorsteuerabzug verwehrt, jedoch im Zuge der Jahreserklärung wurde der Vorsteuerabzug in Höhe von € 7.981,36 wieder beantragt. Daher wird im Rahmen der Außenprüfung die Vorsteuer wieder gekürzt.

Laut MIAS Abfrage und den vorliegenden Rechnungen wurde am ein Mercedes E 350 CDI 4 MATIC (Rechnung lautend auf die Firma) um € 44.253,30 angeschafft.

In der Umsatzsteuerjahreserklärung 2010 wurde kein innergemeinschaftlicher Erwerb erklärt, eine Fahrzeugeinzelbesteuerung wurde auch nicht vorgenommen. Der Kauf des Mercedes E 350 ist als innergemeinschaftlicher Erwerb mit 20% zu versteuern, Vorsteuerabzug steht nicht zu.

Zudem wurden im Jahr 2009 laut Konto 7020 Afa in Höhe von € 15.084,55 für die Jahre 2006-2008 als Betriebsaufwendungen geltend gemacht. Nicht in Anspruch genommene Afa kann nicht willkürlich in einem Folgejahr geltend gemacht werden, sodass seitens der Außenprüfung anhand der vorhandenen Unterlagen die Afa neu zu berechnen war.

Auf Grund dieser Feststellungen der Betriebsprüfung lagen gewichtige Anhaltspunkte für die Entstehung des Abgabenanspruches hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2007-2011, der Kapitalertragsteuer 2007-2011 und 1-8/2012, Umsatzsteuer 2008 und 2010, der Lohnsteuer 2007-2012 , des Dienstgeberbeitrages 2007-2012 und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag 2007-2012 in der im Sicherstellungsauftrag angeführten Höhe vor.

Ob die Abgabenschuld tatsächlich entstanden ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () in einem Sicherstellungsverfahren nicht zu entscheiden.

Mit dem Hinweis, dass die Bf den Gesellschafter in schriftlicher Form aufgefordert habe, die auf die verdeckte Ausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer an die Bf zwecks Entrichtung an das zuständige Finanzamt zu refundieren, wurde selbst von der Bf die Möglichkeit der Entstehung des Abgabenanspruches hinsichtlich der sichergestellten Kapitalertragsteuer anerkannt.

Ebenso gab es gewichtige Anhaltspunkte für die Höhe der Abgabenschulden, weil einerseits das Ausmaß der von der Bf als Betriebsaufwendungen für Fremdleistungen geltend gemachten Beträge feststand und andererseits begründete Zweifel am Betriebsausgabencharakter dieser Beträge bestanden (vgl. ).

Dem Einwand, dass die vom Finanzamt anerkannten Personalaufwendungen in der Höhe von 50% der von den Subunternehmen in Rechnung gestellten Aufwendungen auf einer reinen Schätzung des Finanzamtes beruhten, ist zu entgegnen, das nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () es irrelevant ist, ob die voraussichtliche Abgabenschuld im Schätzungsweg ermittelt wird.

Abgesehen davon, dass schon auf Grund des angeführten Sachverhaltes aus dem Gesamtbild der Verhältnisse in Anbetracht einer voraussichtlichen Abgabenschuld in Höhe von € 209.011,41, welche mit Bescheiden vom 4., 6. und und auch in ungefähr dieser Höhe festgesetzt wurde, deren Einbringlichkeit als gefährdet bzw. wesentlich erschwert anzusehen ist, sind die besonderen Umstände des Einzelfalles, die nach der Lage des Falles eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgaben befürchten lassen, entsprechend der Begründung des Sicherstellungsauftrages insbesondere auch in dem vorliegenden dringenden Verdacht einer Abgabenhinterziehung und dem Umstand, dass die Abgabennachforderung aus dem laufend erwirtschafteten Einkommen (2011: € 62.746,17 laut Körperschaftsteuerbescheid vom , 2012: € 0,00 laut Körperschaftsteuerbescheid vom , 2013: € 0,00 laut Körperschaftsteuerbescheid vom28.8.2013) nicht entrichtet werden kann, zu erblicken.

Der diesbezüglichen Rüge, dass die Begründung nicht nachvollziehbar sei, vielmehr ein Widerspruch seitens der Behörde vorliege, wenn sie ausführe, dass die Abgabennachforderung nicht in einem vertretbaren Zeitraum aus dem laufenden erwirtschafteten Einkommen entrichtet werden könne bzw. mit laufenden Einnahmen aus der Art der Geschäftstätigkeit nicht gerechnet werden könne, ist zu entgegnen, dass die Relevanz der gerügten Verfahrensmängel nicht aufgezeigt wird. So wird etwa in keiner Weise konkretisiert, warum zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages entgegen der von der Behörde vertretenen Ansicht (Abgabennachforderungen können nicht in einem vertretbaren Zeitraum aus dem laufenden erwirtschafteten Einkommen entrichtet werden bzw. mit laufenden Einnahmen aus der Art der Geschäftstätigkeit kann nicht gerechnet werden) keine wirtschaftliche Situation der Bf gegeben gewesen wäre, die eine Gefährdung der Einbringlichkeit der hohen Abgabenforderungen rechtfertigte (vgl. ).

Bezüglich der in der Berufung aufgeworfenen Frage, wie es diese "Scheinfirmen" in die sog. Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste), welche tagesaktuell bei den Krankenversicherungsträgern geführt werde, geschafft hätten, ist zu bemerken, dass die Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen erst ab geführt wird. Betreffend jener Eingangsrechnungen, die vor diesem Datum erstellt wurden, geht dieses Argument ins Leere.

Gemäß § 67b ASVG ist Voraussetzung für die Aufnahme in die HFU-Gesamtliste, dass das Unternehmen seit mindestens 3 Jahren Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG erbracht hat und zum Antragszeitpunkt keine Beitragsrückstände bestehen. Das Nichtvorliegen von Beitragsrückständen im Zeitpunkt der Antragstellung sagt nichts aus über die rechtmäßige Beschäftigung von Dienstnehmern und richtige Berechnung und Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen, solange keine Überprüfung stattgefunden hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102747.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at