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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.11.2014, RV/7102757/2013

1. Haftung 2. Betriebseinrichtung übernommen 3. Verkauf im Familienbereich 4. Gattin des Bf. war bereits im Unternehmen des Verkäufers beschäftigt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache S.K. (Bf.) über die Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid des FA Wien 8/16/17 gemäß § 14 BAO vom zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Bf. wurde mit Haftungsbescheid vom gemäß § 14 Bundesabgabenordnung (BAO) für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Fa. D.GmbH , im Ausmaß von € 26.059,07 zur Haftung herangezogen. Die Haftung wurde hinsichtlich folgender Abgabenschuldigkeiten geltend gemacht:


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Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeitstag
Betrag in Euro
Umsatzsteuer
06/2012
1.596,20
Umsatzsteuer
07/2012
1.021,22
Umsatzsteuer
08/2012
1.324,22
Umsatzsteuer
09/2012
1.469,22
Umsatzsteuer
10/2012
946,17
Verspätungszuschlag
08/2012
105,94
Verspätungszuschlag
07/2012
81,70
Verspätungszuschlag
06/2012
127,70
Umsatzsteuer
11/2012
369,51
Umsatzsteuer
12/2012
2.268,78
Umsatzsteuer
01/2013
74,43
Umsatzsteuer
02/2013
16.169,10
Verspätungszuschlag
12/2012
181,50
Säumniszuschlag
2013
323,38

Begründend führte die Abgabenbehörde unter Anführung der maßgeblichen Rechtslage aus, dass der Bf. für die Abgabenschuldigkeiten der Firma zur Haftung heranzuziehen sei, da er den Betrieb der Fa. D1GmbH zur Gänze übernommen habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende, nunmehr gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde geltende Berufung vom , mit welcher beantragt wurde den angefochtenen Haftungsbescheid "zurück zu ziehen".

Der Bf. begründet dies damit, dass lediglich das Inventar des Geschäftslokals, vom Verkäufer erworben worden sei, nicht jedoch der Betrieb oder ein Teilbetrieb. Es sei zu keiner Zeit beabsichtigt gewesen, den Betrieb bzw. damit in Zusammenhang stehende Rechte und Lasten des Verkäufers des Inventars zu übernehmen. Zum Nachweis legte der Bf. den Kaufvertrag vor.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Berufung als unbegründet ab.

Aus dem Vertrag vom gehe hervor, dass die Fa. D1GmbH dem Bf. das gesamte Inventar des Geschäftslokals in Wien um einen Kaufpreis von € 80.000,-- zuzüglich 20% Umsatzsteuer verkauft habe. Die Fa. D1GmbH  habe an diesem Standort vom bis zur Zurücklegung der Gewerbeberechtigung am die Gewerbe des Bäckers (Handwerk), Konditors (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk), Handelsagenten und Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe, zu welchen insbesondere der Handel mit Medizinprodukten, Waffen und pyrotechnischen Artikeln zählten, sowie des Gastgewerbes ausgeübt.

Gewerberechtliche Geschäftsführerin sei vom bis zum für alle diese Gewerbe Frau B.B. , verehelichte K , die Gattin des Bf. gewesen.

Der Bf. habe seit dem am Standort Wien1 als Geschäftsinhaber über eine Gewerbeberechtigung für die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden, sowie für das Gewerbe Handelsagent und Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe, zu welchen insbesondere der Handel mit Medizinprodukten, Waffen und pyrotechnischen Artikeln zählten, verfügt.

Per sei die Verlegung des Gewerbestandortes nach Wien erfolgt. Seit dem verfüge der Bf. auch über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe des Bäckers (Handwerk) am Standort Wien. Noch am selben Tag habe der Bf. seine Ehegattin B.K. zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin für das Gewerbe des Bäckers bestellt.

Laut Versicherungsdatenauszug sei die Gattin des Bf. bis zum noch bei der Fa. D1GmbH als Arbeiterin am Standort Wien gemeldet gewesen. Ab dem sei sie daneben am selben Standort als Angestellte beim Bf. beschäftigt gewesen.

Übereignung des Unternehmens im Ganzen bzw. Veräußerung des ganzen Betriebes liege vor, wenn der Erwerber ein lebendes bzw. lebensfähiges Unternehmen übernehme.

Dabei müssen nicht alle zum Unternehmen gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, die die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden und den Erwerber in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen. Dabei sei die Frage, welche Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden, in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Betriebstypus (z.B. ortsgebundene Tätigkeit, kundengebundene Tätigkeit, Produktionsunternehmen usw.) zu beantworten.

Bei Unternehmen bzw. Betrieben, die Güter und Leistungen des täglichen Bedarfs in Konkurrenz mit anderen Unternehmen umsetzen, sei vor allem auf die Übertragung der örtlichen und räumlichen Gegebenheiten abzustellen, die es ermögliche, vom bisherigen Standort aus mit dem bisherigen Kundenstock das Unternehmen fortzuführen. Das Warenlager gehöre unter Gesichtspunkten der Unternehmensübereignung nicht zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bzw. Betriebes, wenn es in der branchenbedingten Natur der Waren liege, dass sie kurzfristig erneuert, also rasch umgesetzt werden, so dass weniger das Warenlager als die Lage des Betriebes und damit die Räumlichkeiten und die gesicherten Beziehungen zu den Kunden von Bedeutung seien.

Das Personal sei nur dann zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zu zählen, wenn die Beziehungen des Unternehmens zu den Kunden von besonderen Eigenschaften, insbesondere einer besonderen fachlichen Qualifikation, der Mitarbeiter abhängen, was beim vorliegenden Unternehmensgegenstand aber nicht der Fall sei.

Es stehe somit die Frage im Vordergrund, ob Übereignungsvorgänge stattgefunden haben, die es dem Bf. ermöglicht haben, ein branchengleiches Unternehmen in den Räumlichkeiten des am selben Standort betriebenen früheren Unternehmens fortzuführen. Die Aufrechterhaltung der Kundenbeziehungen könne in einem solchen Fall unterstellt werden, wenn das Unternehmen ohne wesentliche zeitliche Unterbrechung fortgeführt werde.

Letzteres sei nicht strittig; im vorliegenden Fall hänge die Entscheidung somit vor allem von der Lösung der Frage ab, ob mit Beziehung auf die örtlichen und räumlichen Betriebsgrundlagen, mit anderen Worten das Geschäftslokal (und die Ladeneinrichtung), ein dem § 14 BAO zu subsumierender Übereignungsvorgang stattgefunden habe.

Im gegenständlichen Verfahren sei nicht strittig, dass der Bf. die gesamte Ladeneinrichtung des früheren Betriebes erworben habe und am selben Standort weiterhin verwende. Hingegen bestreite der Bf., dass das Geschäftslokal betreffend ein Übereignungsvorgang im Sinne des § 14 BAO stattgefunden habe; dies mit der Begründung, er habe lediglich das Inventar des Geschäftsbetriebs erworben, nicht aber den Betrieb oder einen Teilbetrieb. Die Auffassung, dass ein solcher Vorgang keinen Übereignungsvorgang im Sinne des § 14 BAO darstelle, könne jedoch nicht geteilt werden.

Maßgebend sei der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber. Ein solcher Fall liege hier vor. Einerseits sei der Betrieb am selben Standort unter Einsatz des bisher verwendeten Inventars unter demselben Namen "Bäckeriei“ weitergeführt, andererseits neben der gewerberechtlichen Geschäftsführerin drei von vier weiteren, zuletzt bei der Fa. D1GmbH beschäftigten Arbeitnehmern übernommen worden.

Nur zu verständlich sei die Behauptung des Bf., zu keiner Zeit sei beabsichtigt gewesen, Lasten des Verkäufers des Inventars zu übernehmen. Dies allerdings deshalb, weil durch den neuerlichen Verkauf im Familienverband dem drohenden Konkurs vorgebeugt werden sollte. Es sei offensichtlich, dass der Bf. im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht kommenden Schulden kannte, da seine Gattin gewerberechtliche Geschäftsführerin des übernommenen Betriebes gewesen gewesen sei. Dass der Erwerber eines Unternehmens gemäß § 14 BAO für ausständige Abgaben des erworbenen Unternehmens hafte, sei dem Bf. auch deshalb bekannt gewesen, da er als Kommanditist vom bis zum gemeinsam mit seiner Gattin als unbeschränkt haftender Gesellschafter im Rahmen der B.KG die " Bäckeriei " geführt hatte, bevor er sie unter Hinterlassung von Abgabenschulden an die Fa. D1GmbH veräußerte, was zur Folge hatte, dass diese als Erwerber für die unberichtigten Abgaben zur Haftung herangezogen wurde.

Im vorliegenden Fall sei daher eine weitere Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen von § 14 zweiter Satz BAO nicht geboten gewesen, zumal der Bf. nicht geltend gemacht habe, dass er im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht kommenden Schulden weder kannte oder kennen musste, noch dass er an Abgabenschuldigkeiten schon so viel entrichtet hätte, wie der Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug übernommener Schulden betragen hätte. Dafür ergebe sich auch nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt.

Auf Grund des bereits im Haftungsbescheid dokumentierten Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 14 BAO sei die Inanspruchnahme des Berufungswerbers als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der Fa. D1GmbH somit zu Recht erfolgt.

Der Bf. beantragte, mit Schreiben vom die Berufung zur Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen und den Haftungsbescheid aufzuheben. Der Bf. habe mit Herrn B die Übereinkunft getroffen, dass dieser sich für die Steuerschulden aus der Zeit vor dem Verkauf verantworten werde. Insbesondere da Herr B mit der Kaufpreiszahlung zumindest die daraus resultierende Umsatzsteuerschuld von € 16.000,00 begleichen habe müssen.

Die Steueragenden seien immer durch Herrn B betreut worden und die Ehefrau des Bf. haber keinen Einblick in die Steuersituation der Fa. D1GmbH gehabt habe.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130  Abs. 1 B -VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Die Berufung war somit als Beschwerde zu behandeln und über sie mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes abzusprechen.

Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber gemäß § 14 BAO

a)       für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen;

b)       für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren.

Dies gilt nur insoweit, als der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht kom-menden Schulden kannte oder kennen musste und insoweit, als er an solchen Abgaben-schuldigkeiten nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug übernommener Schulden beträgt.

Tatbestandsmäßige Voraussetzung der Haftung des Bf. nach § 14 Abs. 1 erster Satz BAO ist die Übereignung eines Unternehmens bzw. Betriebes. Unter "Übereignung" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht anzusehen. Auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung kommt es nicht an. Maßgebend ist der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber (; ).

Dabei müssen nicht alle zum Unternehmen gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, welche die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bilden und den Übernehmer in die Lage versetzen, in den vorhandenen Betriebsräumen ohne wesentliche Unterbrechung ein dem vorangegangenen gleichwertiges Unternehmen fortzuführen.

Die Frage, welche Wirtschaftsgüter die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bilden, ist in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Betriebstypus und der jeweiligen Betriebsart zu beurteilen.

Die Bäckerei gehört ihrem Typ nach zu den Produktionsunternehmungen, deren wesentliche Grundlage das Betriebsgebäude sowie die Maschinen, Anlagen und Einrichtungen darstellen () . Hinsichtlich der Unternehmensgrundlagen muss der Erwerber in der Lage sein, in den vorhandenen Betriebsräumen ohne wesentliche Unterbrechung einen dem vorangegangenen Betrieb gleichwertigen Betrieb fortzuführen. Dieser Umstand ist im gegeben Fall zweifelsfrei erfüllt. Der Bf. hat den Vorgängerbetrieb ohne Unterbrechung am selben Standort, sowie unter der gleichen Betriebsbezeichnung „Bäckeriei" weitergeführt.

Bei Gastronomieunternehmen, wie Kaffeehäusern und Konditoreien, zählen zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens das Grundstück, das Gebäude und die Einrichtung. Demgegenüber sind der Kundenstock, Lieferverträge und das Personal nicht den wesentlichen Unternehmensgrundlagen zuzurechnen und somit für die Frage, ob ein Unternehmensübergang im Sinne des § 14 BAO stattgefunden hat, nicht von Bedeutung.

Haftungsgegenstand sind offene Abgabenschulden der Fa. D1GmbH für die Jahre 2012 und 2013.

Im Zeitraum 06-12/2012 wurde Umsatzsteuer in der Höhe von insgesamt € 8.049,15 nicht entrichtet. Der Verspätungszuschlag für den Zeitraum 06/2012 in Höhe von € 127,70, für den Zeitraum 07/2012 in Höhe von € 81,70 und für den Zeitraum 08/2012 in Höhe von € 105,94 wäre jeweils am fällig gewesen. Der Verspätungszuschlag für den Zeitraum 12/2012 in Höhe von € 181,50 wäre am fällig gewesen.

Die aushaftende Umsatzsteuer für 01/2013 fällig am und 02/2013 fällig am in der Höhe von insgesamt € 16.243,53 wurde ebenfalls nicht entrichtet. Es ist ständige Rechtsprechung des VwGH, dass durch den Verkauf eines Unternehmens ausgelöste Steuern vom Haftungstatbestand des § 14 Abs. 1 lit. a BAO erfasst werden () .

Der Säumniszuschlag 2013 in Höhe von € 323,38 betrifft die nicht bei Fälligkeit entrichtete Umsatzsteuer für 2013 und wäre am zu entrichten gewesen.

Die Fa. D1GmbH stellte dem Bf. mit Kaufvertrag vom das gesamte Inventar im Geschäftslokal 1160 Wien, Lerchenfeldergürtel 3/1 in Rechnung und hat ihm dieses laut Kaufvertrag am selben Tag übergeben.


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Einrichtungen und Geräte gebraucht
€ 80.000,00
Netto
€ 80.000,00
Zuzüglich 20% Umsatzsteuer
€ 16.000,00
Rechnungsbetrag
€ 96.000,00

Das Vorbringen, dass lediglich das „Inventar“ erworben wurde steht im Hinblick auf den Betriebstyp der Verwirklichung des Haftungstatbestandes des § 14 Abs. 1 BAO nicht im Wege, zumal daraus nicht hervorgeht, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht übertragen wurden. Die Bezeichnung „Inventar“ schließt in funktionaler Betrachtungsweise den Übergang der wesentlichen Geschäftsgrundlagen keinesfalls aus. Gegenstand des Kaufvertrages bildeten gerade die für eine Fortführung des Betriebs wesentlichen Grundlagen. Unbestritten ist der von der Abgabenbehörde festgestellte Umstand, dass der Bf. per über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe des Bäckers am Standort 1160, Lerchenfelder Gürtel 3/1, verfügt. Unbestritten ist weiters, dass der Betrieb unter demselben Namen, unter Einsatz des bisher verwendeten Inventars weitergeführt wurde, sowie neben der gewerberechtlichen Geschäftsführerin drei von vier weiteren, zuletzt bei der Fa. D1GmbH beschäftigten Arbeitnehmern übernommen wurden. Den diesbezüglichen schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde konnte, da ihnen der Bf. im Vorlageantrag nicht entgegen getreten ist, bedenkenlos gefolgt werden.

Die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens sind am auf den Bf. übergegangen und das Unternehmen wurde dem Bf. übereignet und sämtliche dem Haftungsbescheid zu Grunde liegende Abgaben sind nicht länger als ein Jahr vor der Betriebsübernahme fällig geworden ( Abgaben, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen), weswegen die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme im Sinne des § 14 BAO gegeben sind.  

Der Behauptung des Bf., von den haftungsgegenständlichen Abgaben keine Kenntnis gehabt zu haben, konnte nicht gefolgt werden. Die Umsatzsteuerschuld des Monats Februar 2013 resultiert im Wesentlichen aus der im Kaufvertrag ausgewiesenen Umsatzsteuerschuld von € 16.000,00, welche dem Bf. von der Fa. D1GmbH ebenfalls in Rechnung gestellt wurde. Es ist daher denkunmöglich, dass der Bf. diese Umsatzsteuerschuld nicht kannte. Diesbezüglich wäre es demnach auch am Bf. gelegen diese Umsatzsteuerschuld bereits bei deren Fälligkeit durch Überrechnung der aus dem Kaufvertrag resultierenden Vorsteuer zu begleichen/ im Einvernehmen mit dem Verkäufer so begleichen zu lassen.

Hinsichtlich der übrigen Umsatzsteuerschulden ist festzustellen, dass der Bf. schon bei gehöriger, allgemein üblicher Sorgfalt von den Abgabenschuldigkeiten Kenntnis hätte erlangen können und dass der Bf. in Ansehung auf den Betriebserwerb jene besondere Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ihm als Erwerber eines Unternehmens zumutbar war. E s wäre Sache des Bf. als sorgfältiger Erwerber eines Unternehmens gewesen, sich über allfällige bei der Abgabenbehörde aushaftende Schulden zu erkundigen, wie z.B. durch Einsicht in die Geschäftsbücher und Kontoauszüge des Unternehmens.

Aus dem Vorbringen, dass der Veräußerer im Zeitraum vor der Übereignung die steuerlichen Belange wahrgenommen habe und nicht die Gattin des Bf. als gewerberechtliche Geschäftsführerin, lässt sich in Anbetracht der Feststellungen zu den Obliegenheiten des Bf. bei Unternehmensübernahme, die wirtschaftliche Lage und allfällige Abgabenrückstände des Betriebes prüfen zu müssen, nichts gewinnen, da die Kenntnislage seiner Gattin über Abgabenrückstände der Gesellschaft und deren Entstehung für seine Haftungsinanspruchnahme irrelevant ist.

Aus dem Abgabenkonto ergibt sich, dass die verfahrensgegenständliche Gesellschaft stets Außenstände von ein paar Tausend Euro hatte und seit Dezember 2011 nur noch Zahlungen an den Vollstreckungsdienst geleistet hat.

Nach dem Kaufvertrag wurde ein Betrag von € 80.000,00 für die Einrichtung und Geräte angesetzt. Dieser Betrag übersteigt die Abgabenschuldigkeiten, für die der Bf. zur Haftung herangezogen wurde (€ 26.059,07) bedeutend. Er hat an Abgabenschuldigkeiten nicht schon so viel entrichtet, wie der Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug übernommener Schulden beträgt. Es wurde kein einziger Euro von ihm nach Betriebsübernahme auf das Abgabenkonto einbezahlt.

Die Haftungsinanspruchnahme ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Das Ermessen wird im Sinne des Gesetzes geübt, wenn die Abgabenbehörde eine Haftung in Anspruch nimmt, weil sie die Abgabenschuld vom Hauptschuldner nicht ohne Gefährdung oder nicht ohne Schwierigkeiten rasch hätte einbringen können ().

Die D1GmbH wurde infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit, Beschluss des Handelsgerichts Wien vom , GZ: Se , aufgelöst (Eintrag im Firmenbuch ) und am amtswegig gelöscht, daher sind die Abgabenschuldigkeiten bei ihr nicht mehr einbringlich zu machen. 

Die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim nunmehr zur Haftung Herangezogenen konnte die Behörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigen, da die Einbringlichkeit bei der Hauptschulderin unzweifelhaft nicht gegeben ist. Nachträglich zwischen dem Bf. und Herrn B intern getroffene Vereinbarungen über die bestehenden Abgabenschuldigkeiten vermögen an der Haftungsinanspruchnahme des Bf. nichts zu ändern.

Die Inanspruchnahme des Bf. für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Fa. D1GmbH im Ausmaß von insgesamt € 26.059,07 erfolgte somit zu Recht, die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102757.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at