zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZWF 6, November 2019, Seite 249

Rechtzeitigkeit der Einbringung einer Beschwerde per Telefax

ZWF 2019/88

§ 140 iVm § 145 FinStrG

Die Frage des Verschuldens bzw der Risikotragung bei einer Fristversäumung durch eine Störungsquelle im elektronischen Kommunikationswesen kann im Zuge eines abgesonderten Verfahrens nach § 167 FinStrG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) geklärt werden.

Im vorliegenden Fall war im Kopf der Strafverfügung eine falsche Fax-Nummer angegeben. Dieser Umstand kann nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen, da die Rechtsmittelbelehrung gem § 145 FinStrG iVm § 140 FinStrG (siehe auch § 93 BAO) auch einen Hinweis auf die Einbringungsstelle zu enthalten hat. Im Sinne der Bestimmung (insb § 140 Abs 2 FinStrG, siehe auch § 93 Abs 4 BAO) sowie dazu ergangener Judikatur ist die fehlerbehaftete Strafverfügung zwar kein Nichtbescheid, aber eine korrekturbedürftige behördliche Entscheidung, welche die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf setzt.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
Daten werden geladen...