keine Verlängerung der Verjährungsfrist durch routinemäßiges Anfordern des Verlassenschaftsaktes für Erwerb nach § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG (Erwerb eines Versicherungserlöses als bezugsberchtigte Person)
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache BF, ADR, vertreten durch Dr. Heinrich Rösch, Spiegelgasse 10/6, 1010 Wien gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr*** Team 12 betreffend Erbschaftssteuer zu Recht erkannt:
Der Bescheidbeschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf
1. Vorlage der Beschwerde
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (kurz Finanzamt) dem Bundesfinanzgericht die Bescheidbeschwerde der Frau BF (der nunmehrigen Beschwerdeführerin, kurz Bf.) gegen den Erbschaftsteuerbescheid vom auf elektronischem Weg zur Entscheidung vor. Der Vorlagebericht - der in Kopie auch der Bf. übermittelt wurde – hat auszugsweise folgenden Inhalt:
"Sachverhalt:
Mit Schreiben vom (eingelangt am ) teilte Fr. BF, vertreten durch Hr. RECHTSANWALT , die Ausbezahlung einer Versicherungsleistung seitens der **VERSICHERUNG idHv. € 2 Mio. mit. Jeweils am , , , , , , und am wurde seitens des Finanzamtes beim Bezirksgericht BG der Abhandlungsakt über das Verlassenschaftsverfahren nach Hr. ERBLASSER , verstorben am x.x.2005 , zwecks Feststellung des Abgabenanspruchs angefordert. Das Bezirksgericht hat wiederholt mitgeteilt, dass das Verlassenschaftsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Am wurde die Erbschaftssteuer ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von € 1.997.800,-- idHv. € 259.714,-- vorläufig festgesetzt. Gegen diesen Bescheid wurde am Beschwerde eingebracht. Inhaltlich wurde der Eintritt der Verjährung vorgebracht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen. Dagegen wurde am der Vorlageantrag gestellt.
Beweismittel:
Mitteilung über Auszahlung Versicherungserlös, Gerichtsaktenanforderung lt. Sachverhaltsdarstellung
Stellungnahme:
Gemäß § 2 Abs. 1 ErbstG Z. 1 und Z. 3 gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches, aber auch der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tod des Erblassers unmittelbar gemacht wird. Enthält die Versicherungspolizze eine Begünstigungsklausel, wird also vereinbart, dass nach dem Ableben des Erblassers an eine bestimmte Person ein bestimmter Betrag zu zahlen ist, erwirbt die begünstigte Person mit dem Tod des Zuwendenden den Anspruch unmittelbar. Auch wenn die Leistung kein Bestandteil des Nachlasses ist, ist der Erwerb erbschaftssteuerrechtlich als Erwerb von Todes wegen zu behandeln. Gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb, so weit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Demnach sind alle Erwerbe zusammenzurechnen. Fällt der aus dem Versicherungsvertrag Bezugsberechtigten auch ein weiterer Erwerb von Todes wegen iSd § 2 Abs. 1 ErbstG zu, sind diese Erwerbe als einheitlicher Erwerb von Tods wegen zu besteuern. Gemäß § 208 Abs. 2 BAO beginnt bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen die Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb Kenntnis erlangt. Werden innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist (§ 209 Abs. 1 BAO). Die Amtshandlung muss nach außen wirksam und einwandfrei nach außen erkennbar sein. Auch ein Telefongespräch kommt als Amtshandlung in Betracht. Die Amtshandlung muss nicht gegen den Abgabenschuldner selbst gerichtet sein, sie muss der als Abgabenschuldner in Anspruch genommenen Person nicht zur Kenntnis gelangt sein. Verjährungsfristverlängernd wirken etwa an das Bezirksgericht gerichtete Anforderungen des Abhandlungsaktes. Auf Grund der in der Bescheidbegründung aufgelisteten Amtshandlungen ist Verjährung noch nicht eingetreten. Da mangels Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens der Gesamterwerb der Beschwerdeführerin und somit auch der Umfang der Abgabepflicht noch nicht feststehen, liegen die Voraussetzungen für eine vorläufige Festsetzung gemäß § 200 Abs. 1 BAO vor.
Antrag des Finanzamtes:
Das Finanzamt beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
Dem Vorlagebericht wurden vom Finanzamt folgende Dokumente in eingescannter Form angeschlossen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beschwerde | |
Bescheid – Erbschaftsteuer (Jahr 2014) (ErfNr*** Team 12) | |
Versicherungsmitteilung XXX | |
Aktenumschlag | |
Schreiben | |
Gerichtsaktanforderung | |
Todfallsaufnahme inkl. div. Beilagen | |
Gerichtaktanforderung | |
Gerichtaktanforderung | |
Schreiben | |
Gerichtsaktanforderung | |
Schreiben | |
Gerichtsaktanforderung | |
Schreiben | |
Gerichtsaktanforderung (Aktenvermerk) | |
Gerichtsaktanforderung | |
Gerichtsaktanforderung | |
Beurteilung Verjährung | |
Beschwerdevorentscheidung inkl. gesonderter Begründung |
2. Ergänzender Schriftsatz der Bf.
Am brachte die Bf. beim Bundesfinanzgericht einen ergänzenden Schriftsatz ein, in dem sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte und ergänzend noch Folgendes vorbrachte:
"In umseits rubrizierter Rechtssache nahm der Vertreter der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich Einsicht in den Verlassenschaftsakt GZ**** und bestätigte sich dadurch eindrucksvoll der von der Beschwerdeführerin erhobene Verjährungseinwand. Insbesondere konnte festgestellt werden, daß das Finanzamt den Verlassenschaftsakt am (ON 24), (ON 34), (ON 47), (ON 52), (ON 56), (ON 62) und (ON 67) schriftlich anforderte. Die vom Finanzamt behauptete Anforderung vom (oder eine sonstige Anfrage im Jahr 2012) scheint im Verlassenschaftsakt jedoch nicht auf. Auch ein Aktenvermerk über eine telefonische Anfrage des Finanzamtes ist im Akt nicht ersichtlich.
Daß im Jahr 2012 überhaupt keine Anforderung des Aktes seitens des Finanzamtes erfolgte, ergibt sich unzweifelhaft daraus, daß zwischen der ON 56 des Aktes (Anforderung vom ) und der ON 62 (Anforderung vom ) die Ordnungsnummern (ON 57 bis 61) vollständig vorhanden sind, jedoch kein wie immer gearteter Vermerk über eine Anforderung des Aktes ersichtlich ist.
Die Behauptung, der Akt sei am angefordert worden ist daher falsch!
Diese Tatsache ist für die Verjährung des Abgabenanspruchs insofern von entscheidender Bedeutung, als es - entgegen der Behauptung des Finanzamtes – im Jahr 2012 zu keiner Verjährungsverlängerung im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO gekommen ist und der Anspruch daher gemäß § 207 BAO iVm § 209 BAO (nach einmaliger Verjährungsverlängerung) mit verjährt ist."
Dem Schriftsatz angeschlossen wurden Kopien der ON 56 bis 62 des Verlassenschaftsaktes des Bezirksgerichtes BG zu GZ****
3. Stellungnahme des Finanzamtes
Mit Vorhalt vom übersandte das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt Kopien des Schriftsatzes der Beschwerdeführerin samt Beilagen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Weiters wurde das Finanzamt aufgefordert, das Original des Bemessungsaktes ErfNr*** vorzulegen.
Dazu gab das Finanzamt am folgende Stellungnahme ab:
"Gemäß § 24 Abs. 5 Bundesfinanzgerichtsgesetz sind bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen Beschwerdevorlagen in elektronischer Form dem Bundesfinanzgericht zu übermitteln.
Die Vorlagen haben ausschließlich elektronisch zu erfolgen. Lediglich die Aktenteile, die nicht scanbar sind, sind papieren vorzulegen.
Im beschwerdegegenständlichen Fall wurden im Rahmen der Beschwerdevorlage alle Aktenteile gescant dem BFG übermittelt, sodass dem BFG der gesamte Akteninhalt vorliegt.
Zum Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom ist festzuhalten:
Gemäß § 209 Abs. 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist von der Abgabenbehörde nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.
Als Amtshandlung, die eine Verlängerung der Verjährungsfrist bewirkt, kommt auch ein Telefongespräch in Betracht. Wie aus dem Aktenvermerk vom hervorgeht, wurde eine, die Verjährungsfrist verlängernde Amtshandlung vorgenommen. Dass im Verlassenschaftsakt des Bezirksgerichtes kein Vermerk über dieses Telefongespräch aufscheint, ändert nichts an der vom Finanzamt durchgeführten Amtshandlung.
Dass seitens des Finanzamtes tatsächlich eine nach außen erkannbare Amtshandlung durchgeführt wurde, ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom . Dieser ist ebenso der Beschwerdevorlage angeschlossen wie die in der Beschwerdevorlage vom angeführten Beweismittel (Mitteilung über Auszahlung Versicherungserlös, Gerichtsaktenanforderung lt. Sachverhaltsdarstellung).
Aus der Aufstellung der vom Finanzamt vorgenommenen Amtshandlung ist ersichtlich, dass in jedem Verlängerungsjahr neuerlich eine nach außen erkennbare Amtshandlung gesetzt wurde und daher die Verjährung noch nicht eingetreten ist."
II. entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Auf Grund der vom Finanzamt in eingescannter Form vorgelegten Aktenteile ergibt sich für das Bundesfinanzgericht folgender Sachverhalt:
Frau BF ist die Witwe nach dem am xx.xxx.2005 verstorbenen Herrn ERBLASSER.
Der Verstorbene hatte bei der **VERSICHERUNG eine Einzelunfallversicherung abgeschlossen, wobei die Bf. für den Fall des Unfalltodes als Bezugsberechtigte eingesetzt wurde. Aufgrund des Unfalltodes des Versicherten wurde an die Bf. im Jahr 2005 die vertragsgemäße Versicherungsleistung in der Höhe von € 2 Mio ausbezahlt.
Mit Schreiben vom zeigte Frau BF, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt RECHTSANWALT, dem (damaligen) Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (nunmehr Finanzamt für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel, kurz Finanzamt) an, dass sie auf Grund des Ablebens ihres Gatten den genannten Betrag als Bezugsberechtigte erhalten hat.
Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt das Bezirksgericht BG um Übersendung des Verlassenschaftsaktes betreffend Verlassenschaft nach ERBLASSER. Mit Schreiben vom übersandte das Bezirksgericht BG dem Finanzamt den Akt GZ**** zur Einsicht und teilte mit, dass das Verfahren noch nicht beendet sei.
Das Finanzamt fertigte Kopien aus dem Verlassenschaftsakt an und legte diese in den Bemessungsakt ErfNr*** ein. Aus diesen Kopien war für das Finanzamt Folgendes ersichtlich:
- Die Bf. war auf Grund eines Testamentes vom zur Alleinerbin berufen.
- Mit Beschluss vom hat das Bezirksgericht BG für den unvertretenen Nachlass einen Verlassenschaftskurator bestellt.
- Zur GZ. ***** ist vom **gericht hinsichtlich EINZELUNTERNEHMEN ein Konkursverfahren eröffnet worden.
- Der Erblasser war Alleineigentümer der Liegenschaften*** und sind beide Liegenschaften mit Kaufvertrag vom 5./ verkauft worden.
In der Folge sandte das Finanzamt den Verlassenschaftsakt ans Bezirksgericht BG zurück.
Mit Schreiben vom , , und vom forderte das Finanzamt den Verlassenschaftsakt mit der GZ. GZ**** abermals vom Bezirksgericht BG zur Einsicht an und ersuchte um Bekanntgabe des Verfahrensstandes.
Mit Schreiben vom teilte das Bezirksgericht BG dem Finanzamt mit, dass das Verlassenschaftsverfahren nach wie vor noch nicht beendet sei und dass mit einer Beendigung vor September 2011 nicht zu rechnen sei. Auf diesem Antwortsschreiben befindet sich ein Vermerk mit folgendem Inhalt:
"Lt. Telefonat mit BG* wurde mitgeteilt, dass die Verl. noch nicht beendet ist."
Unter dem Vermerk befinden sich ein (unleserliches) Handzeichen und ein Datumsstempel. Der Datumsstempel ist (jedenfalls auf dem für das BFG eingescannten Dokument) schlecht lesbar, vermutlich heißt es "1. NOV. 2012" oder 7. NOV. 2012".
Am und am erfolgten weitere schriftliche Anforderungen des Verlassenschaftsaktes durch das Finanzamt beim Bezirksgericht BG.
Auf der ersten Seite des Finanzamtsaktes befinden sich mehrere Vermerke "GA angef." und daneben jeweils Datumsstempel. Nach „GA angef. 1. DEZ 2010" lautet der nächste Vermerk „GA angef. ".
III. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich folgende rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 - ErbStG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor der Aufhebung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 54/06 u.a., unterlag der Erbschaftssteuer der Erwerb von Todes wegen.
Als Erwerb von Todes wegen gilt nach § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Weiters gilt gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbstG als Erwerb von Todes wegen der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tod des Erblassers unmittelbar gemacht wird. Insbesondere Lebensversicherungsverträge zugunsten eines Dritten begründen diesen Steuertatbestand.
Gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb, so weit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber.
§ 27 ErbStG bestimmt:
"Auf Grund der Steuererklärung ist der ihr entsprechende Betrag der Steuer vom Finanzamt vorläufig festzusetzen. Der festgesetzte Betrag wird binnen einem Monat nach der Zustellung des Steuerbescheides fällig."
Diese Bestimmung ist geltendes und anwendbares Recht (Stoll, BAO-Kommentar II, 2106 Abs. 2). Die vorläufige Abgabenfestsetzung nach dieser Gesetzesstelle dient dazu, die Abgabe möglichst rasch und vor der genauen Ermittlung des Sachverhaltes festsetzen zu können (vgl. dazu mwN). Daneben kann eine vorläufige Festsetzung auch auf Grund des § 200 Abs. 1 BAO erfolgen (Stoll a.a.O.), welche Bestimmung lautet wie folgt:
"(1) Die Abgabenbehörde kann die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Die Ersetzung des vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewissheit zulässig ."
Die Steuerschuld entsteht nach § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers.
Gemäß § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Nach dem ersten Satz des Abs. 2 leg. cit. beträgt die Verjährungsfrist im Allgemeinen fünf Jahre.
Die Verjährung beginnt gemäß § 208 Abs. 1 lit. a) BAO in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
Gemäß § 208 Abs. 2 BAO beginnt bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen die Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb Kenntnis erlangt.
Gemäß § 209 Abs. 1 BAO in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 180 - AbgÄG 2004, verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 209 Abs. 1 BAO in der Fassung vor dem AbgÄG 2004 ist nach außen erkennbare Amtshandlung eine nach außen in Erscheinung tretende Amtshandlung im Sinne von im Außenbereich wahrnehmbarer behördlicher Maßnahme (vgl. etwa , mwN), die auf die Geltendmachung eines Abgabenanspruches oder die Feststellung von Abgabenpflichtigen zumindest im Ergebnis ausgerichtet sind. Amtshandlungen sind (bei Zutreffen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen) nur dann unterbrechungswirksam, wenn sie in ihrer rechtlichen Gestalt als Behördenmaßnahmen über den Amtsbereich der Behörde hinaustreten und hiefür ein aktenmäßiger Nachweis besteht (vgl. , mwN).
Die Amtshandlung muss, um Unterbrechungswirkung zu haben, nach außen wirksam und nach außen einwandfrei erkennbar sein (vgl. etwa ).
Als Amtshandlung kommt auch ein Telefongespräch in Betracht (vgl. ).
Eine Verlängerungshandlung iSd § 209 Abs. 1 BAO setzt voraus, dass die Abgabenbehörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise etwas zur Feststellung des Steueranspruches unternimmt. An den Abgabepflichtigen gerichtete Vorhalte, Anfragen oder Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen verlängern die Verjährungsfrist, wobei derartige Schreiben der Abgabenbehörde nur hinsichtlich jener Abgaben Verlängerungswirkung zukommt, auf die das Schreiben Bezug nimmt (vgl. ).
Die Fristverlängerung setzt die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches voraus (vgl. ; , 2001/16/0364; , 2002/16/0027; , 2008/15/0090).
Im Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof zur Verjährung der Erbschaftssteuer ua. Folgendes aus:
"Waren der Abgabenbehörde die Erfüllung des bestimmten Abgabentatbestandes gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG und die Beschwerdeführerin als Abgabenschuldnerin bekannt, hat die Abgabenbehörde nichts daran gehindert, jedenfalls die beiden Lebensversicherungssummen im Wege eines vorläufigen Bescheides - sei es gemäß § 27 ErbStG, sei es gemäß § 200 Abs. 1 BAO - zur Vermeidung des Eintritts der Verjährung der Besteuerung zu unterwerfen. Die Abgabenbehörde ist hier einem jener Gläubiger vergleichbar, denen Säumigkeit mit der Rechnungslegung zur Last fällt (vgl. dazu die von Schubert in Rummel, ABGB II2 1218 unter Rz 3 zu § 1478 ABGB referierte Rechtsprechung des OGH: SZ 38/44, SZ 43/112 und HS 13304).
Betrafen Anfragen der Abgabenbehörde erster Instanz an das Abhandlungsgericht bzw. die Meldebehörden nicht den auf § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG gestützten Abgabentatbestand, sondern dienten sie ohne weitere Konkretisierung ganz allgemein "erbschaftssteuerlichen Zwecken", kann ihnen in Bezug auf die der Abgabenbehörde bereits vollständig bekannte Verwirklichung des Abgabentatbestandes gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG die Unterbrechungswirkung des § 209 Abs. 1 BAO nicht zukommen."
Im gegenständlichen Fall ist der Erblasser am xx.xxx.2005 verstorben und daher an diesem Tag die Erbschaftsteuerschuld entstanden.
Durch die Mitteilung der Bf. vom erlangte das Finanzamt Kenntnis, dass ein Erwerb iSd § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG durch die Beschwerdeführerin als Steuerschuldnerin stattgefunden hat und begann somit die Verjährungsfrist mit zu laufen. Die fünfjährige Verjährungsfrist endete daher grundsätzlich am .
Dem Finanzamt ist zwar zu folgen, dass auf Grund der Bestimmung des § 20 ErbStG Erwerbe nach § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG und Erwerbe nach § 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG zusammenzurechnen sind. Durch die Ende 2006 erfolgte Einsicht in den Verlassenschaftsakt war dem Finanzamt bekannt, dass die Beschwerdeführerin als Erbin in Betracht käme, sie aber – offensichtlich auf Grund des Konkurses – (noch) keine Erbserklärung abgegeben hat und somit für die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG eine wesentliche Voraussetzung (noch) nicht erfüllt war. Eine konkrete Frage nach der Abgabe einer Erbserklärung durch die Bf. (oder eines allfälligen Verzichtes auf das angefallene Erbrecht) wurde vom Finanzamt nicht gestellt, sondern es wurde bloß "routinemäßig" der Verlassenschaftsakt mehrmals beim Bezirksgericht BG angefordert. Aus den Aktenanforderungen ist nicht ersichtlich, auf die Geltendmachung welchen bestimmten Abgabenanspruches das Finanzamt abzielte. Mit dem nunmehr angefochtenen Erbschaftsteuerbescheid vom unterzog das Finanzamt ausschließlich den Erwerb der Bf. als Bezugsberechtigte aus dem Versicherungsvertrag der Erbschaftsteuer. Der Bescheid enthält keinen Hinweis darauf, dass die vorläufige Festsetzung der Erbschaftsteuer erfolgte, um dem Finanzamt noch die Einbeziehung eines Erwerbes durch Erbanfall zu ermöglichen. Die Anfragen an das Abhandlungsgericht betrafen jedenfalls nicht den Abgabentatbestand nach § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG und sind die routinemäßigen Aktenanforderungen daher ebenso wie im Fall des Erkenntnisses nicht geeignet, eine Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 209 Abs. 1 BAO für den nunmehr besteuerten Erwerbsvorgang herbeizuführen.
Der Bescheidbeschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid wegen Verjährung aufzuheben.
IV. Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die getroffene Entscheidung entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu ).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 208 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103603.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at