Meritorische Entscheidung durch BFG nach formaler BVE der Abgabenbehörde
Rechtssätze
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RV/5101670/2014-RS1 | Wenn die Beschwerde weder zurückzuweisen, noch als zurückgenommen oder gegenstandslos zu erklären, noch die Sache nach Aufhebung der angefochtenen Bescheide an die Abgabenbehörde zurückzuverweisen ist, hat das BFG gem. § 279 BAO in der Sache selbst zu entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn die Abgabenbehörde die Beschwerde mit einer formalen Beschwerdevorentscheidung (hier: Erklärung als zurückgenommen gem. § 85 Abs. 2 BAO) erledigt und somit das BFG erstmals meritorisch über die Beschwerde abspricht. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Albert Salzmann in der Beschwerdesache B-GmbH vertreten durch WW-GmbH gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2012 des FA vom zu Recht erkannt:
Der Beschwerde vom wird Folge geleistet.
Der Körperschaftsteuerbescheid 2012 wird wie folgt abgeändert:
Das Einkommen im Jahr 2012 beträgt - 2.315,49 €
Die Körperschaftsteuer 2012 beträgt 1.421,00 €
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Am wurde vom FA (FA) der streitanhängige Körperschaftsteuerbescheid 2012 erlassen. In der Begründung wird ausgeführt, dass aufgrund der Nichtabgabe der Steuererklärungen die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt wurden.
Mit Schreiben vom erhob die Beschwerdeführerin (Bf.) Beschwerde gegen diesen Bescheid. In der Begründung wird ausgeführt, dass sich die Beschwerde gegen die Körperschaftssteuervorschreibung in Höhe von € 3.750,00 richte. Weiter führt die Bf. aus, dass sie 2012 keine Umsätze erzielt habe und aus diesem Grund keine Abgabenerklärungen eingereicht worden seien. Falls sie doch Abgabenerklärungen einreichen müsse, werde sie "Null-Meldungen" abgeben.
Mit Schreiben vom (FINANZOnline), welches als Betreff "Zurücknahme der Berufung gem. § 256 Abs. 1 BAO" führt, urgiert die Bf. die Erledigung ihrer Beschwerde. In diesem Schreiben wird weiter ausgeführt, dass die Bf. 2012 ein Verlust in Höhe von € 2.861,49 erzielt habe. Es wird abschließend um nochmalige Überprüfung des Bescheides ersucht und in diesem Zusammenhang auf die für 2014 zu entrichtende Körperschaftsteuervorauszahlung in Höhe von € 546,00 hingewiesen.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom wurde die Beschwerdeführerin vom FA aufgefordert, eine Beschwerdebegründung nachzureichen. Zusätzlich wurde die Bf. ersucht, die genauen Körperschaftsteuerdaten für 2012 bekanntzugeben, eine Bilanz vorzulegen und den Widerspruch zwischen Betreff und Inhalt des Schreibens vom aufzuklären ("Was wird mit diesem Schreiben tatsächlich beantragt?").
In der Folge blieb dieser Mängelbehebungsauftrag unbeantwortet. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als zurückgenommen erklärt.
Mit Schreiben vom (FINANZOnline) beantragte die steuerliche Vertreterin der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG). Gleichzeitig mit dem Vorlageantrag wurde eine Körperschaftsteuererklärung für 2012 samt Bilanz vorgelegt und die Aussetzung des strittigen Körperschaftsteuer 2012 in Höhe von € 3.204,00 (= € 3.750,00 KöSt-Bescheid 2012 abzüglich € 546,00 Mindest-Körperschaftsteuer) beantragt.
Am hat das FA die gegenständliche Beschwerde elektronisch dem BFG zur Entscheidung vorgelegt. In seiner Stellungnahme führt das FA aus, dass nach Ansicht der Abgabenbehörde der Mängelbehebungsauftrag zu Unrecht ergangen sei und daher beantragt werde, der Beschwerde im Sinne der nachträglich vorgelegten Erklärung stattzugeben.
Mit Schreiben vom (Fax) schränkt die steuerliche Vertreterin der Bf. das Beschwerdebegehren dahingehend ein, dass für 2012 eine Körperschaftsteuer in Höhe von € 1.421,00 festgesetzt werden solle. Dieser Betrag errechne sich aus 2 x € 273,00 für das 3. und 4. Kalendervierteljahr seit Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht und 2 x € 437,50 für zwei Quartale Mindest-Körperschaftsteuer 2012.
Rechtslage:
§ 85 Abs. 2 BAO lautet:
"Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht."
§ 250 Abs. 1 BAO lautet:
"Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung."
§ 260 Abs. 1 BAO lautet:
"Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde."
§ 262 Abs. 1 BAO lautet:
"Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen."
§ 263 Abs. 1 BAO lautet:
"Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde
a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen noch
b) als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären,
so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen."
§ 264 Abs. 1 BAO lautet:
"Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag)."
§ 264 Abs. 3 BAO lautet:
"Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; ..."
§ 278 Abs. 1 BAO lautet:
"Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen noch
b) als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
§ 279 Abs. 1 BAO lautet:
"Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen."
§ 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 idF des AbgÄG 2005, BGBl I 2005/161 lautet:
" Es ist für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund oder Stammkapitals (... § 6 GmbH-Gesetzes ...) zu entrichten. ..."
§ 24 Abs. 4 Z 3 KStG 1988 idF des BGBl I 2001/59 lautet:
"Abweichend von Z 1 und 2 beträgt die Mindeststeuer für die ersten vier Kalendervierteljahre ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht für jedes volle Kalendervierteljahr "273 Euro"."
Erwägungen und rechtliche Würdigung:
Aufgrund des Vorlageantrages vom gilt die Beschwerde vom wieder als unerledigt (§ 264 Abs. 3 BAO). Die elektronische Vorlage dieser Beschwerde am löst die Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes hinsichtlich dieser Beschwerde aus.
Das Bundesfinanzgericht hat zuerst zu überprüfen, ob die Beschwerde
- als unzulässig oder als zu spät eingereicht zurückzuweisen oder
- als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären ist (§ 278 BAO).
Sollte dies nicht der Fall sein, dann kann das BFG, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können, unter gewissen Voraussetzungen den angefochten Bescheid aufheben und die Sache an die Abgabenbehörde zurückverweisen (§ 278 BAO).
In allen anderen Fällen hat das BFG immer in der Sache selbst zu entscheiden (§ 279 BAO).
Im streitanhängigen Fall ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerde unzulässig oder zu spät eingereicht worden wäre (§ 278 Abs. 1 lit. a BAO).
Im Zusammenhang mit der vom FA erlassenen Beschwerdevorentscheidung vom , in der die Beschwerde vom als zurückgenommen erklärt wurde, war vom BFG zu überprüfen, ob dies zu Recht erfolgt ist:
Gem. § 85 Abs. 2 BAO liegen Mängel nur dann vor, wenn in einer Eingabe (hier Beschwerde) gesetzlich geforderte Angaben fehlen. Nur solche können Gegenstand eines Mängelbehebungsauftrages sein und nur diese führen bei nicht fristgerechter Behebung dazu, dass die Beschwerde als zurückgenommen zu erklären ist.
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde vom FA am ein Mängelbehebungsauftrag erlassen, in dem festgestellt wurde, die Beschwerde vom sei mangelhaft, weil eine Begründung fehle. Es wurde der Auftrag erteilt, diese Begründung innerhalb einer festgesetzten Frist nachzureichen.
In der Beschwerde vom führt die Bf. aus, sie habe 2012 keine Umsätze erzielt und aus diesem Grund keine Abgabenerklärungen eingereicht. Im Schreiben vom (FINANZOnline) führt die Bf. aus, sie habe 2012 keinen Gewinn sondern einen Verlust in Höhe von € 2.861,49 erzielt.
Die Begründung einer Beschwerde soll die Abgabenbehörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen die Bf. die Bescheidbeschwerde für gerechtfertigt bzw. für Erfolg versprechend hält (z.B.: ). Da die Bf. in seiner Beschwerde vom sowie im Schreiben vom ausführt, dass die gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelten Bemessungsgrundlagen deshalb nicht zutreffend seien, weil 2012 kein Umsatz getätigt und durch die angefallenen Betriebsausgaben ein Verlust in Höhe von € 2.861,49 erzielt wurde, ist die Abgabenbehörde in die Lage versetzt, klar zu erkennen, aus welchen Gründen die Bf. die Bescheidbeschwerde für gerechtfertigt bzw. für Erfolg versprechen hält. Demzufolge ist die Beschwerde vom spätestens mit dem Schreiben vom ausreichend begründet im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. d BAO.
Da im Mängelbehebungsauftrag vom ausschließlich das Fehlen der Begründung als gesetzlich geforderte Angabe genannt wurde, diese aber wie oben dargestellt spätestens mit Schreiben vom in ausreichender Qualität gegeben war, erweist sich der Mängelbehebungsauftrag als rechtswidrig. Da sich die Beschwerdevorentscheidung vom auf die Nichtbeantwortung eines rechtswidrigen Mängelbehebungsauftrages stützt, ist auch diese mit Rechtswidrigkeit belastet. Diese Rechtsansicht liegt offensichtlich auch dem in der Vorlage gestellten Antrag des FA auf Stattgabe der Beschwerde zugrunde.
Demzufolge war die Beschwerde vom Bundesfinanzgericht auch nicht für zurückgenommen zu erklären (§ 278 Abs. 1 lit. b BAO).
Im Zusammenhang mit dem Schreiben der Bf. vom (FINANZOnline), welches mit "Zurücknahme der Beschwerde gem. § 256 (1) BAO" überschrieben ist, ist festzuhalten, dass es für die Beurteilung eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung des Schriftsatzes ankommt, sondern auf dessen Inhalt und damit auf das erkennbare Ziel des Anbringens (z.B.: ).
Da aus dem Inhaltes des Schreiben vom zweifelsfrei hervorgeht, dass die Bf. eine Entscheidung über ihre Beschwerde vom urgiert, sind auch die Voraussetzungen für eine Gegenstandsloserklärung der Beschwerde nicht gegeben (§ 278 Abs. 1 lit. b BAO).
Auch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde im Sinne des § 278 Abs. 1 BAO kommen nicht in Betracht, weil spätestens mit der Beibringung der Körperschaftsteuererklärung 2012 samt Bilanz als Beilagen zum Vorlageantrag vom der gesamte entscheidungsrelevante Sachverhalt erhoben ist.
Da kein Fall des § 278 BAO vorliegt, hat das Bundesfinanzgericht gem. § 279 BAO in der Sache zu entscheiden:
Der Sachverhalt ist nunmehr zwischen den Parteien unstrittig:
Dem Körperschaftsteuerbescheid 2012 vom liegt ein gem. § 184 BAO ermitteltes Einkommen der Bf. in Höhe von € 15.000,00 zugrunde. Im Beschwerdeverfahren wurde von der Bf. ein tatsächlicher Verlust in Höhe von € 2.315,49 (entspricht Verlust lt. Handelsbilanz in Höhe von € 2.861,49 zuzüglich darin enthaltene Körperschaftsteuerzahlungen in Höhe von € 546,00 = Verlust in Höhe von € 2.315,49) nachgewiesen.
Demzufolge ist die Körperschaftsteuer 2012 auf der Grundlage des nachgewiesenen Verlustes in Höhe von € 2.315,49 und unter Anwendung des § 24 Abs. 4 Z 1 und 3 KStG 1988 in der am geltenden Fassung zu ermitteln. Daraus ergibt sich eine Mindestkörperschaftsteuer für 2012 in Höhe von € 1.421,00.
Da die gegenständliche Beschwerde weder zurückzuweisen, noch als zurückgenommen oder gegenstandslos zu erklären, noch die Sache nach Aufhebung der angefochtenen Bescheide an die Abgabenbehörde zurückzuverweisen war, hatte das BFG gem. § 279 BAO in der Sache selbst zu entscheiden.
Die vom BFG ermittelte Körperschaftsteuer 2012 entspricht dem (eingeschränkten) Beschwerdebegehren. Somit war der Beschwerde vom unter Verweis auf die oben zitierten Bestimmungen vollinhaltlich Folge zu geben.
Mit diesem Erkenntnis scheiden der Körperschaftsteuerbescheid 2012 vom und die Beschwerdevorentscheidung vom ex lege aus dem Rechtsbestand aus, ohne dass es einer gesonderten Aufhebung bedarf.
Begründung der Revisionsentscheidung:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG).
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt, nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen ist eindeutig bzw. unstrittig. Damit liegt in diesem Fall kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 263 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 24 Abs. 4 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Salzmann in BFGjournal 2015, 118 Deutsch in |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101670.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at