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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 16.03.2015, RV/7100219/2015

Einstellung eines Beschwerdeverfahrens nach Vorlage einer vermeintlichen Beschwerde

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100219/2015-RS1
Da der Vorlagebericht nach der Rechtsprechung () kein Antrag der Abgabenbehörde als Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist, kommt eine Zurückweisung des Vorlageberichts nicht in Betracht. Auch wenn die Bundesabgabenordnung die Einstellung des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss nicht gesondert erwähnt, hat die Einstellung bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für ein Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. ).

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke in der Beschwerdesache Vorlage einer Beschwerde (Berufung) des Mag. Franz D*****, *****Adresse***** , vertreten durch Kojnek & Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, 7400 Oberwart, Linke Bachgasse 26, vom durch das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart, 7400 Oberwart, Prinz Eugen-Straße 3, betreffend Bescheid dieses Finanzamts vom , womit die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2008 (Bescheid vom ) verfügt wurde, Steuernummer 38*****, den Beschluss gefasst:

I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Vorlage

Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart legte mit Bericht vom dem Bundesfinanzgericht als Beschwerden weiterwirkende Berufungen des Beschwerdeführers (Bf) Mag. Franz D***** vom betreffend folgende Bescheide zur Entscheidung vor:


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Titel
Datum
Einkommensteuer (Jahr: 2008)
Wiederaufnahme § 303 BAO/ESt (Jahr: 2008)

Als bezughabende Norm wurde § 21 EStG 1988 angegeben, zum Sachverhalt wurde ausgeführt:

Sachverhalt:

Steuerliche Beurteilung der zugeflossenen Entschädigung für die Inanspruchnahme von Grund und Boden iZm der Verlegung der 380 kv-Leitung.

Beweismittel:

Vertrag über die Höhe der Entschädigung und den Zeitpunkt des Zuflusses, Wertermittlung der SZK/Bew. und Erläuterungen dazu, Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung,

Stellungnahme:

lt. BVE / keine neuen Vorbringen im Vorlageantrag

Bescheide

Nach der Aktenlage ergingen mit Datum folgende Bescheide:

Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008

Mit diesem Bescheid wurde das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer fur das Jahr 2008 (Bescheid vom ) gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen.

Einkommensteuerbescheid 2008

Mit diesem Bescheid wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2008 mit 886,97 € festgesetzt, wobei der Bemessung unter anderem Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von 2.541,90 € zugrunde gelegt wurden.

Anspruchszinsen 2008

Ferner dürfte mit auch ein Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2008 ergangen sein.

Berufung

Die Berufung des Bf vom richtet sich ausdrücklich gegen folgende Bescheide:

  • "Einkommensteuerbescheid 2008"

  • "Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2008"

Hierzu wird ausgeführt:

Gegen den oben angeführten Bescheid vom erheben wir namens unseres Mandanten das Rechtsmittel der Berufung.

Die Berufung richtet sich gegen die Festsetzung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für 2008 in Höhe von EUR 2.541,90.

Wir beantragen, die Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft für 2008 in Höhe von 620,00 festzusetzen.

Begründung zum Einkommensteuerbescheid:

Im angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt 69 % der von der VERBUND Austrian Power Grid AG zugeflossenen Entschädigungszahlungen steuerpflichtig erachtet. ln den vom Finanzamt festgesetzten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sind 2008 EUR 1.921,80 an Entschädigungszahlungen enthalten, welche unseres Erachtens und gemäß den Ausführungen in RZ 5172 EStR steuerfrei sind.

Demnach liegt eine steuerfreie Entschädigung für Bodenwertminderung vor, wenn das Leitungsrecht zeitlich unbeschränkt und unwiderruflich eingeräumt wird.

Gemäß Punkt 4 des abgeschlossenen Dienstbarkeits- und Nutzungsübereinkommens erfolgen die Entschädigungszahlungen ausschließlich für die durch die Berechtigung hervorgerufenen vermögenrechtlichen und wirtschaftlichen Nachteile und ist weiters im Punkt 3 des Dienstbarkeits- und Nutzungsübereinkommens festgelegt, dass die Dienstbarkeit zu Gunsten der Leitungseigentümer im Grundbuch einverleibt wird.

Das Leitungsrecht wurde unwiderruflich auf die Dauer des Bestandes der genannten Leitungen eingeräumt (RZ 5172b EStR).

Es wurde kein Entgelt für Gewinnminderung (Ertragsausfall oder Wirtschaftserschwernis) bezahlt. Selbst wenn das so wäre, würde bei vollpauschalierten Land- und Forstwirten das Entgelt nur dann den pauschalierten Gewinn erhöhen, wenn es auf Grund der Leitungsverlegung zu einer Verminderung des Einheitswertes gekommen ist (RZ 5172c EStR).

Da das Entgelt ausschließlich für eine zeitlich unbeschränkte und unwiderrufliche Nutzung eines Grundstückes eingeräumt wurde, ist das Entgelt eine Abgeltung der durch diese Nutzungseinräumung eintretenden Wertminderung und unterliegt nicht der Einkommensteuer (RZ 6409 EStR und dort angeführte Erkenntnisse).

Desweiteren zählen Schadenersatzleistungen, die eine Abgeltung für die Minderung der Vermögenssubstanz darstellen, nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und unterliegen nicht der Einkommensteuer (diese Meinung wird auch von Markus Knechtl in der Fachzeitschrift taxlex 2013/02, "Neue Steuerbefreiung für Bodenwertminderung", Seiten 45 ff unter Hinweis auf 07; , 2005/13/0152, Fußnote 8 auf Seite 46 vertreten). Analog ist diese Steuerfreiheit bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch auf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft anzuwenden. Die gleiche Meinung wird aktuell auch in der einschlägigen Fachliteratur unter Hinweis auf den bis gültigen § 4 (1 ), letzter Satz, EStG vertreten: SWK Nr. 36 vom , Seite 1507 ff DDr. Ulrich Krassnig "lnkonsistenzen bei der Besteuerung von Entschädigungen für Leitungsdienstbarkeiten".

Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen stellen wir zusammenfassend fest, dass die Entschädigungszahlungen ausschließlich Wertminderungen abgelten und im Hinblick auf die zeitlich unbeschränkte und unwiderrufliche Einräumung des Leitungsrechts daher steuerfrei sind.

Hinsichtlich des Bescheides über die Festsetzung von Anspruchszinsen für 2008 verweisen wir auf die obigen Ausführungen hinsichtlich Einkommensteuer.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom änderte das Finanzamt dem Spruch des Bescheides zufolge den Einkommensteuerbescheid 2008 vom dahingehend ab, dass anstelle einer Einkommensteuervon 886,97 € eine solche von (ebenfalls) 886,97 € festgesetzt wird. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft blieben unverändert mit 2.541,90 €.

Die Begründung hierzu lautet:

Sie beeinspruchen die Festsetzung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für 2008 und begründen Ihr Begehren damit, dass bei einem zeitlich unbeschränkt und  unwiderruflich eingeräumten Leitungsrecht die erhaltenen Entschädigungszahlungen- Rz 5172 und Rz 6409 EStR 2000 folgend - nicht der Einkommensteuer unterliegen.

Weiters führen Sie aus, dass im Anlassfall lediglich Entschädigungszahlungen für die vermögensrechtlichen und wirtschaftlichen Nachteile geleistet wurden, während auf Ertragsausfälle oder Wirtschaftserschwernisse kein Entgeltanteil entfällt.

Ihrem Beschwerdevorbringen ist zu entgegnen:

Die von Ihnen zitierte Rz 5172 der EStR besagt, dass im Entgelt für die Einräumung einer Leitungsdienstbarkeit mehrere Komponenten enthalten sind

*) Entgelt für die Benützung des Grund und Bodens

*) Entschädigung für eine entstandene Wertminderung der Vermögenssubstanz

*) Entgelt für Ertragsausfälle/Wirtschaftserschwernisse im land- und forstwirtschaftlichen Bereich

und setzt dann damit fort, dass eine steuerfreie Entschädigung für Bodenwertminderung nur in Fällen einer zeitlich unbeschränkten und unwiderruflich eingeräumten Leitungsdienstbarkeit in Betracht kommt, d.h. von einem auf diese Komponente entfallenden Entgeltanteil kann nur in Fällen unbefristet und unwiderruflich eingeräumter Leitungsdienstbarkeiten ausgegangen werden.

Auch der VwGH erkennt in seiner Entscheidung 115/68 vom :

"Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine zeitlich unbeschränkt und unwiderruflich eingeräumte Nutzung eines Grundstückes eine dauernde, über die Wirkung eines gewöhnlichen Miet- und Pachtvertrages hinausgehende Beeinträchtigung der Verfügungsmacht über das Grundstück mit sich bringt und damit eine Minderung seines Wertes zur Folge hat."

Weder aus den Einkommensteuerrichtlinien noch aus der im Beschwerdevorbringen zitierten Literatur oder Judikatur lässt sich ableiten, dass die streitgegenständlichen Entschädigungszahlungen keinen bzw. keinen nennenswerten Entgeltanteil für das  unbefristet eingeräumte Recht auf Nutzung des Grund und Bodens enthalten.

Die Behörde hat für den Anlassfall eine konkrete Wertermittlung durch Experten des Bundesministeriums für Finanzen angefordert, welche der Berufungserledigung beiliegt und aus der sich bei vollpauschalierter Landwirtschaft ein steuerpflichtiger Anteil der Entschädigungssumme von 69% ergibt.

Die zusätzlich von Ihnen begründend herangezogenen Rz 6409 der EStR 2000 ist für den Anlassfall unbeachtlich, da der auf die Wertminderung des Grund und Bodens entfallende Teil der Entschädigungssumme ohnehin nicht der Einkommensteuer unterzogen wurde.

Das Vorliegen einer anteiligen Entschädigung für Ertragsausfälle und/oder Wirtschaftserschwernisse verneinen Sie selbst in Ihrer Beschwerdeschrift, wobei Ihnen beizupflichten ist, dass dieser Entgeltanteil wegen Vollpauschalierung ohnehin steuerfrei zu belassen ist.

Eine Überprüfung des Auszahlungsbetrages bei der APG hat ergeben, dass Ihnen im Kalenderjahr 2008 € 2.730,96 zugeflossen sind (Sockelbetrag von € 860,93 / davon 50% ist bereits 2007 zugeflossen) und lt. beiliegender Wertermittlung von einem steuerpflichtigen Anteil des zugeflossenen Betrages im Umfang von 69% ausgegangen werden muss, weshalb der Anteil der Entschädigung iHv. € 1.884,36 im Wege der Veranlagung 2008 zu erfassen ist.

Die unstrittige Steuerpflicht des anteiligen Nutzungsentgelts führt dazu, dass Ihrem Beschwerdebegehren im Ergebnis nicht entsprochen werden konnte.

Gutachten

Das in der Beschwerdevorentscheidung angeführte Gutachten lautet:

1. Ermittlung steuerpflichtiger Anteile der Entschädigungszahlung

Die unten dargestellten Werte für Flächen und Enschädigungsbeträge wurden dem Dienstbarkeits- und Nutzungsübereinkommen zwischen Verbund-Austrian Power Grid AG sowie Mag. Franz D***** und Pauline H***** übernommen:

2. Anwendung Pauschalierung gemäß Rz 4245 EStR 2000

Wenn die berechnete steuerfreie Bodenwertminderung 30% überschreitet, ist die berechnete Bodenwertminderung und nicht der Pauschalanteil von 30% für Bodenwertminderung gemäß Rz 4245 anzuwenden.

3. Ermittlung steuerpflichtiger Anteile für vollpauschalierte Betriebe

Die Bodenwertminderung ist steuerfrei. Ertragsausfälle und Wirtschaftserschwernisse sind, sofern im Zusammenhang mit dem Leitungsservitut keine Anpassung beim Einheitswert erfolgt ist, aufgrund der Pauschalierung keiner weiteren Besteuerung zu unterziehen.

Hierzu gibt es ein 35 Seiten umfassendes Basisgutachten zur steuerlichen Behandlung der 380 kV-Leitung Kainachtal - Südburgenland.

Vorlageantrag

Der mit Datum verfasste und an diesem Tag beim Finanzamt überreichte Vorlagenantrag betrifft:

Einkommensteuerbescheid 2008

Beschwerdevorentscheidung vom

Vorlageantrag gem.§ 264 BAO

Diesbezüglich wird ausgeführt:

Gemäß Vollmacht und Auftrag unseres oben genannten Mandanten ersuchen wir, unsere Bescheidbeschwerde vom , welche der oben angeführten und am zugestellten Beschwerdevorentscheidung zu Grunde liegt, gemäß § 264 BAO dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

Ergänzend zu unserer Berufung bzw. Beschwerde führen wir nochmals an, dass die gesamte Entschädigung nur auf eine steuerfreie Entschädigung für Bodenwertminderung fallen kann (auf Grund der zeitlich unbeschränkten und unwiderruflich eingeräumten Leitungsdienstbarkeit), da über das genannte Grundstück nur eine Überspannung erfolgt ist, am Grundstück kein Mast steht und daher auch kein Entgelt für die Benützung des Grund und Bodens und kein Entgelt für Ertragsentgang oder Wirtschaftserschwernisse bezahlt werden konnte. Selbst beim Spannen der Drähte über das Grundstück wurde das Grundstück seitens der VERBUND-Austrian Power Grid AG nicht betreten. ln diesem Zusammenhang legen wir einen GeoDaten-Ausdruck für das betreffende Grundstück vor, aus welchem die Leitungsführung hervorgeht.

ln diesem Zusammenhang möchten wir auch auf die BMF-010203/0340-VI/2014 bezüglich steuerliche Behandlung von Entgelten aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten verweisen und feststellen, dass die Ansicht des BMF in Ziffer 1. a) zwar unserer Argumentation widerspricht, jedoch unseres Erachtens auch den Gesetzen der Logik widerspricht, da eine Entschädigungszahlung ohne Beeinträchtigung des Grundstücks durch einen Mast oder durch einen Ertragsentgang oder durch  Wirtschaftserschwernisse wohl nur eine Entschädigung für eine Bodenwertminderung sein kann.

Wir beantragen daher nochmals die Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Sinne unserer Berufungs- bzw. Beschwerdeausführungen.

E-Mails vom und vom

Mit E-Mail vom teilte das Finanzamt dem Gericht über dessen Nachfrage unter anderem mit, dass die Beschwerdevorlage  betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens irrtümlich erfolgt sei. "Es sollte nur der Erstbescheid über die Wiederaufnahme als Akt-Dokument angefügt werden."

Mit E-Mail vom stellte das Finanzamt unter anderem die Erlassung eines Einkünftefeststellungsbescheids betreffend die von Mag. Franz D***** und Pauline H***** erzielten Einkünfte in Zusammenhang mit der Entschädigungszahlung im Jahr 2008 in Aussicht. Die steuerliche Vertretung werde zunächst zur Legung einer diesbezüglichen Steuererklärung aufgefordert werden.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

§§ 265, 266 BAO lauten:

§ 265. (1) Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(2) Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.

(3) Der Vorlagebericht hat insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten.

(4) Die Abgabenbehörde hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.

(5) Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auch die Abgabenbehörde, deren Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten ist.

(6) Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs. 4) auch für den Beschwerdeführer.

§ 266. (1) Die Abgabenbehörde hat, soweit nicht anderes angeordnet ist, gleichzeitig mit der Vorlage der Bescheidbeschwerde die Akten (samt Aktenverzeichnis) vorzulegen. Die Abgabenbehörde hat den Parteien (§ 78) eine Ausfertigung des Aktenverzeichnisses zu übermitteln.

(2) Mit Zustimmung des Verwaltungsgerichtes darf die Übermittlung der Beschwerde (§ 265) und die Aktenvorlage (Abs. 1) in Form von Ablichtungen erfolgen.

(3) Soweit Akten oder Beweismittel nur auf Datenträgern vorliegen, sind auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben von der Abgabenbehörde bzw. von der Partei (§ 78) beizubringen.

(4) Soweit die Abgabenbehörde die Vorlage von Akten (Abs. 1 bzw. bezüglich Maßnahmenbeschwerden oder Säumnisbeschwerden auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes) unterlässt, kann das Verwaltungsgericht nach erfolgloser Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.

§ 260 BAO lautet:

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

Unstrittig ist, dass die Vorlage einer Beschwerde (Berufung) gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2008 vom durch das Finanzamt irrtümlich erfolgte, da eine Beschwerde (Berufung) gegen diesen Bescheid nicht erhoben wurde und dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.

Somit fehlt es im gegenständlichen Fall an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Führung eines Beschwerdeverfahrens durch das Bundesfinanzgericht.

Das Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.

Die Einstellung ist mit Beschluss (§ 278 BAO) zu verfügen.

Da der Vorlagebericht nach der Rechtsprechung () kein Antrag der Abgabenbehörde als Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist, kommt eine Zurückweisung des Vorlageberichts (entgegen der Judikatur des Bundesfinanzgerichts vor Ergehen des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes) nicht in Betracht.

Auch wenn die Bundesabgabenordnung die Einstellung des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss nicht gesondert erwähnt, hat die Einstellung durch das Verwaltungsgericht mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. ).

Nichtzulassung der Revision

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 i. V. m. Abs. 9 B-VG zulässig, wenn ein Beschluss von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16).

Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen (vgl. oder ).

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG kommt einer Rechtsfrage unter anderem dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. für viele ; ; ; ; ). Eine einzelfallbezogene Beurteilung ist somit im Allgemeinen nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (vgl. oder ).

Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, soweit das Verwaltungsgericht dabei von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (vgl. oder ). Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidung zu einem vergleichbaren Sachverhalt, wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (vgl. unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu § 502 ZPO, etwa ; oder ).

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig, da die Rechtsfrage, wie im Fall eines fehlerhaften Vorlageberichts des Finanzamtes vorzugehen ist, durch die von der zitierten Rechtsprechung vorgegebenen Leitlinien hinlänglich geklärt erscheint und die Tatfrage, ob eine Beschwerde erhoben wurde, der Revision nicht zugänglich ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 265 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
VwGH 28.10.0214, Ro 2014/13/0035
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100219.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at