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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.03.2015, RV/7101235/2010

Bei vertraglich vereinbarter laufender, im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung keine Nachversteuerung bei vorzeitigem Rückkauf

Beachte

Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zl. Ro 2017/16/0016 (vorm. Ro 2015/17/0018). Mit Erk. v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/7104618/2017 erledigt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache der Bf. Niederlassung Wien, X., vertreten durch W.P. gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , St.Nr. 1/1, betreffend Versicherungssteuer für die Jahre 2002 bis 2008 und Säumniszuschlag für die Jahre 2004 bis 2008 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und werden die angefochtenen Bescheide gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert wie folgt:

I. Versicherungssteuer

1) für das Jahr 2002:
Versicherungssteuer gemäß § 6 (ohne Abs. 3) VersStG
Guthaben in der Höhe von € 2.232,81

2) für das Jahr 2003:
Versicherungssteuer gemäß § 6 (ohne Abs. 3) VersStG
Guthaben in der Höhe von € 28.101,32

3) für das Jahr 2004:
Versicherungssteuer gemäß § 6 (ohne Abs. 3) VersStG
Nachforderung in der Höhe von € 17.589,68

4) für das Jahr 2005:
Versicherungssteuer gemäß § 6 (ohne Abs. 3) VersStG
Nachforderung in der Höhe von € 25.646,85

5) für das Jahr 2006:
Versicherungssteuer gemäß § 6 (ohne Abs. 3) VersStG
Guthaben in der Höhe von € 92.719,72

6) für das Jahr 2007
Versicherungssteuer gemäß § 6 (ohne Abs. 3) VersStG
Nachforderung in der Höhe von € 27.387,64 und

7) für das Jahr 2008
Versicherungssteuer gemäß § 6 (ohne Abs. 3) VersStG
Nachforderung in der Höhe von € 328.324,88 und

II. Säumniszuschlag

1) für das Jahr 2004:
Da es in diesem Jahr zu einer Nachforderung kommt, die unter 1 % des erklärten Betrages liegt, kommt es nach § 8 Abs. 1 VersStG zu keinem Säumniszuschlag.

2) für das Jahr 2005:
Da es in diesem Jahr zu einer Nachforderung kommt, die unter 1 % des erklärten Betrages liegt, kommt es nach § 8 Abs. 1 VersStG zu keinem Säumniszuschlag.

3) für das Jahr 2006:
Da es für dieses Jahr zu keiner Nachforderung kommt, wird der Bescheid betreffend die Festsetzung eines Säumniszuschlages aufgehoben

4) für das Jahr 2007
Da es in diesem Jahr zu einer Nachforderung kommt, die unter 1 % des erklärten Betrages liegt, kommt es nach § 8 Abs. 1 VersStG zu keinem Säumniszuschlag.

5) für das Jahr 2008:
Der Säumniszuschlag wird festgesetzt mit € 6.566,50
(2 % von einer Bemessungsgrundlage in der Höhe von 328.324,88).

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

In der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO anlässlich der Buch- und Außenprüfung bei der Bf. , Zweigniederlassung für Österreich, der Beschwerdeführerin, vom wurde festgehalten:

Versicherungssteuer

1. Nachversteuerung gem. § 6 Abs. 1a Versicherungssteuergesetz (VersStG)

a) klassische Lebensversicherungen:

Klassische Lebensversicherungsverträge sind bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 6 Abs. 1 Z 1b VersStG mit 4 % Versicherungssteuer zu versteuern.

Verkürzt sich die Laufzeit dieser Verträge durch vorzeitige Rückzahlungen, so ist eine Nachversteuerung gem.§ 6 Abs. 1 a VersStG in Höhe von 7% des eingezahlten Versicherungsentgeltes (der ursprünglich einbezahlten Prämie) vorzunehmen. Bei Überprüfung der Verträge wurde festgestellt, dass für einige Verträge zuviel an Versicherungssteuer nachversteuert wurde. Folgender Betrag ist daher gutzuschreiben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
In Euro
Versicherungssteuer
 
7%
2002
-414,14

b) Einmalerläge von fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen:

Versicherungsverträge, die vertraglich mit einer einmaligen Prämienzahlung vereinbart wurden (Einmalerläge) und deren Laufzeit zehn Jahre und mehr beträgt sind gem. § 6 Abs. 1 Z 1b VersStG mit 4 % Versicherungssteuer zu versteuern. Verkürzt sich die Laufzeit dieser Verträge durch vorzeitige Rückzahlungen, so ist eine Nachversteuerung gem. § 6 Abs. 1 a VersStG in Höhe  von 7 % des eingezahlten Versicherungsentgeltes (der ursprünglich einbezahlten Prämie) vorzunehmen. Diese Bestimmung wurde nicht in allen Fällen der Rückzahlung von Einmalerlägen beachtet.

Folgende Beträge  sind daher nachzuversteuern:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ln Euro
Versicherungssteuer
 
7%
2002
4.397,93
2003
17.167,81
2004
17.589,68
2005
25.646,85
Nachschau 2006
6.425,80
Nachschau 2007
8.595,24
Nachschau 2008
45.436,77

c) fondsgebundene Lebensversicherungsverträge mit ursprünglich laufender Prämienzahlung:

Versicherungsverträge, die vertraglich mit einer laufenden, im Wesentlichen gleich bleibenden Prämienzahlung vereinbart wurden sind gem. § 6 Abs. 1 Z 1b VersStG mit 4 % Versicherungssteuer zu versteuern.

Werden für diese Versicherungsverträge Prämienfreistellungen vereinbart, die bewirken, dass die Prämie nicht mindestens einmal jährlich zu zahlen ist und werden diese Verträge innerhalb eines Zeitraumes von weniger als 10 Jahren zurückbezahlt, dann tritt der Nachversteuerungstatbestand gem. § 6 Abs. 1 a VersStG ein.

Die Prämienfreistellung führt gleichgültig, ob sie von vornherein vertraglich fixiert ist oder erst während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses vereinbart wurde, zu einem Vertrag, der keine laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung vereinbart hat. Durch die Ap wurden nur Verträge in die Nachversteuerung einbezogen, wenn die Prämienfreistellung länger als ein Jahr angedauert hat und wenn diese Prämienfreistellung im Zeitpunkt der Rückzahlung noch aufrecht war.

Jene Verträge für die das Unternehmen bereits eine Nachversteuerung durchgeführt hat wurden selbstverständlich berücksichtig.

Folgende Beträge sind daher nachzuversteuern:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ln Euro
Versicherungssteuer
 
7%
2002
7.302,25
2003
26.975,65
2004
91.575,61
2005
200.708,95
Nachschau 2006
165.586,00
Nachschau 2007
254.241,83
Nachschau 2008
219.019,32

Zusammenfassung:

Insgesamt ergeben  sich aus den Punkten 1a) bis 1 c) folgende nachzuversteuernde Beträge:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ln Euro
Versicherungssteuer
 
 
2002
11.286,04
2003
44.143,46
2004
109.165,29
2005
226.355,80
Nachschau 2006
172.011,80
Nachschau 2007
262.837,07
Nachschau 2008
264.456,09

3. Säumniszuschlag

Auf die mögliche Festsetzung eines Säumniszuschlages durch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern wird hingewiesen.“

Noch bevor die einzelnen Bescheide erlassen wurden, wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass im Zuge der Standortverlegung der Gesellschaft zahlreiche Arbeitsabläufe überprüft und diverse Abstimmungen vorgenommen wurden. Durch diese Abstimmungsarbeiten wurden Differenzen zwischen den gezahlten Versicherungssteuern und der Buchhaltung ab September 1999 festgestellt. Daraus resultiert eine „Überzahlung“ an Versicherungssteuer. Diese „Überzahlung“ wurde vom Finanzamt bei der Berechnung der Versicherungssteuer berücksichtigt. Es kam daher mit den vom Finanzamt am erlassenen Bescheiden zu folgenden Nachforderungen bzw. einer Gutschrift:

Für das Jahr 2002 kam es zu einer Nachforderung an Versicherungssteuer in der Höhe von € 5.069,44. Dieser Betrag wurde wie folgt ermittelt:
Steuerliche Feststellungen laut Betriebsprüfungsbericht:


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Nachforderungen für das Jahr 2002
abzüglich Gutschrift aus dem Jahr 2002 laut mit Antrag
vorgelegten Buchhaltungsunterlagen
11.286,04

- 6.216,60
Nachforderung für das Jahr 2002 in der Höhe von
5.069,44

Für das Jahr 2003 kam es zu einer Gutschrift an Versicherungssteuer in der Höhe von € 1.125,67. Dieser Betrag wurde wie folgt ermittelt:
Steuerliche Feststellungen laut Betriebsprüfungsbericht:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nachforderungen für das Jahr 2003
abzüglich Gutschrift aus dem Jahr 2003 laut mit Antrag
vorgelegten Buchhaltungsunterlagen
44.143,46

- 45.269,13
Gutschrift für das Jahr 2002 in der Höhe von
1.125,67

Für das Jahr 2004 kam es zu einer Nachforderung an Versicherungssteuer in der Höhe von € 109.165,29. Dieser Betrag wurde wie folgt ermittelt:
Steuerliche Feststellungen laut Betriebsprüfungsbericht:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nachforderungen für das Jahr 2004
109.165,29

Da es in diesem Jahr zu keinen Gutschriften kam, bildet dieser Betrag auch die Nachforderung.

Weiter wurde für dieses Jahr ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 2.183,31 (2 % von der Nachforderung in der Höhe von € 109.165,29) vorgeschrieben.

Für das Jahr 2005 kam es zu einer Nachforderung an Versicherungssteuer in der Höhe von € 226.355,80. Dieser Betrag wurde wie folgt ermittelt:
Steuerliche Feststellungen laut Betriebsprüfungsbericht:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nachforderungen für das Jahr 2005
226.355,80

Da es in diesem Jahr zu keinen Gutschriften kam, bildet dieser Betrag auch die Nachforderung.

Weiter wurde für dieses Jahr ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 4.527,12 (2 % von der Nachforderung in der Höhe von € 226.355,80) vorgeschrieben.

Für das Jahr 2006 kam es zu einer Nachforderung an Versicherungssteuer in der Höhe von € 72.866,28. Dieser Betrag wurde wie folgt ermittelt:
Steuerliche Feststellungen laut Betriebsprüfungsbericht:


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Nachforderungen für das Jahr 2006
abzüglich Gutschrift aus dem Jahr 2006 laut mit Antrag
vorgelegten Buchhaltungsunterlagen
172.011,80

- 99.145,52
Nachforderung für das Jahr 2006 in der Höhe von
72.866,28

Weiter wurde für dieses Jahr ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 1.457,33 (2 % von der Nachforderung in der Höhe von € 72.866,28) vorgeschrieben.

Für das Jahr 2007 kam es zu einer Nachforderung an Versicherungssteuer in der Höhe von € 281.629,47. Dieser Betrag wurde wie folgt ermittelt:
Steuerliche Feststellungen laut Betriebsprüfungsbericht:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nachforderungen für das Jahr 2007
zuzüglich Nachforderung aus dem Jahr 2007 laut mit Antrag
vorgelegten Buchhaltungsunterlagen
262.837,02

18.792,45
Nachforderung für das Jahr 2007 in der Höhe von
281.629,47

Weiter wurde für dieses Jahr ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 5.632,59 (2 % von der Nachforderung in der Höhe von € 281.629,47) vorgeschrieben.

Für das Jahr 2008 kam es zu einer Nachforderung an Versicherungssteuer in der Höhe von € 547.344,20. Dieser Betrag wurde wie folgt ermittelt:
Steuerliche Feststellungen laut Betriebsprüfungsbericht:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nachforderungen für das Jahr 2008
zuzüglich nicht entrichtete Versicherungssteuer für 1/2008
zuzüglich Fehlbetrag Versicherungssteuer für 5/2008
abzüglich Gutschrift Versicherungssteuer für 6/2008
abzüglich Doppelzahlung Säumniszuschlag für 3/2007 in 7/2008
(bereits entrichtet 08/2007)
264.456,09
290.033,82
13.513,63
- 15.248,73

- 5.410,61
Nachforderung für das Jahr 2008 in der Höhe von
547.344,20

Weiter wurde für dieses Jahr ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 10.946,88 (2 % von der Nachforderung in der Höhe von € 547.344,20) vorgeschrieben.

In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde vorgebracht:

„Sachverhalt:

Die Bf , Deutschland (im folgenden ‚ B ‘) betreibt seit 1997 über ihre inländische Zweigniederlassung Lebensversicherungsprodukte in Österreich. Es handelt sich dabei um verschiedenartige Lebensversicherungsprodukte, welche - unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Versicherungsnehmer und des Marktes – einem ständigen Wandel unterworfen sind. Der Risikoträger liegt in Deutschland und auch die zentrale Verwaltung, die Buchhaltung und die Abwicklung der finanztechnischen und steuerlichen Themen werden in/über Deutschland geführt.

Die Bearbeitung der Versicherungssteuerthemen (insbesondere auch die Thematik der Nachversteuerung) wurde bei B in Deutschland manuell durch Sachbearbeiter durchgeführt, welche das Österreichische Versicherungssteuergesetz als Grundlage der Beurteilung der Versicherungssteuerpflicht heranzogen.

Auf Basis des Versicherungssteuergesetzes wurde sowohl die anfängliche Versteuerung der abgeschlossenen Versicherungsverträge als auch die eventuell folgende Nachversteuerung vorgenommen.

Für die Berufung relevante Bestimmungen des Versicherungssteuergesetzes:

Gemäß § 6 (1) Z 1 lit a) VersStG beträgt die Steuer bei Lebensversicherungen 11% des Versicherungsentgeltes für Kapitalversicherungen einschließlich fondsgebundener Lebensversicherungen auf den Er oder den Er- und Ablebensfall mit einer Höchstlaufzeit von weniger als 10 Jahren, wenn keine laufenden, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist.

§ 6 (1a) VersStG regelt die Fälle einer eventuellen Nachversteuerung iHv. 7% für Lebensversicherungen, unter anderem wenn

- das Versicherungsverhältnis in welcher Weise immer in eine in Abs. 1 Z 1 lit a bezeichnete Versicherung verändert wird;

- bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem keine laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist, im Fall einer Kapitalversicherung einschließlich einer fondsgebundenen Lebensversicherung vor Ablauf von 10 Jahren ab Vertragsabschluss ein Rückkauf erfolgt.

Das Versicherungssteuergesetz enthält keine Definition für die Wortfolge, dass eine ‚laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist‘.

Feststellung der Außenprüfung und Nachschau und Gegenausführungen dazu

a) Rechtsansicht des Finanzamtes für Gebühren- und Verkehrssteuern:

Im Rahmen der Außenprüfung und Nachschau wurden von Seiten der Finanzbehörden Fälle festgestellt, bei welchen eine Prämienfreistellung über ein Jahr stattfand und dann innerhalb von 10 Jahren ab Vertragsabschluss ein Rückkauf erfolgte.

Nach Ansicht des Finanzamtes soll die Prämienfreistellung über ein Jahr zu einer ‚Umqualifizierung‘ des Vertrages in einen Vertrag bei dem keine ‚laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist‘ führen.

Aufgrund dieser angenommenen ‚Umqualifizierung‘ des Vertrages wurde bei Rückkauf innerhalb von 10 Jahren eine Nachversteuerung festgesetzt.

b) Gegenausführungen

Das Versicherungssteuergesetz aus dem Jahr 1953 ist die einzige, einheitliche gesetzliche Regelung zur Versicherungssteuerpflicht in Österreich.

Die Regelungen zur Nachversteuerung gem. § 6 (1a) VersStG wurden mit dem Abgabeänderungsgesetz BGBl 1996/97 eingeführt.

Wie bereits erwähnt befindet sich im Versicherungssteuergesetz keine Definition hinsichtlich einer ‚laufenden, im wesentlichen gleichbleibenden Prämie‘ und auch keine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer allfälligen ‚Umdeutung‘ von Verträgen in ‚Quasi­ Einmalerlagsverträge‘.

Festzuhalten ist zunächst, dass es durch die nachträglich vereinbarte Prämienfreistellung zu keiner (zivilrechtlichen) Änderung des Versicherungsvertrages kommt. Sowohl der Versicherungsnehmer, das Versicherungsunternehmen, die versicherte Person als auch die Laufzeit des Vertrages bleiben gleich.

Das Versicherungssteuergesetz verwendet den Begriff, dass ‚keine laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist‘. Das Gesetz stellt somit in diesem Zusammenhang in keiner Weise auf tatsächlich erfolgte Prämienzahlungen während des Vertragsverhältnisses ab, sondern nur auf die anfängliche Vereinbarung. Auf Basis dieser Gesetzestelle ist daher davon auszugehen, dass auf anfänglich ‚vereinbarte‘ laufende Prämienzahlungen (und nicht auf tatsächlich geleistete Zahlungen) zur Beurteilung abzustellen ist.

Es liegt hier eine Gesetzesstelle vor, welche mangels Lücke keinen Raum für Interpretationen lässt. Der Gesetzgeber hat bewusst, die Wortfolge ‚vereinbart ist‘ verwendet.

B hat sich im Rahmen der Nachversteuerung an den bestehenden Gesetzestext gehalten. Die Festsetzung der Nachversteuerung aufgrund einer vom Gesetz nicht gedeckten ‚Umqualifikation‘ von bestehenden Versicherungsverträgen durch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern erfolgte aus rein fiskalistischen Motiven und ist nicht rechtmäßig erfolgt.“

Erwägungen

1) Versicherungssteuer

Gemäß § 1 Abs. 1 VersStG unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgeltes auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses der Versicherungssteuer.

Die Versicherungssteuerschuld entsteht nach § 1 Abs. 1 VersStG mit Zahlung des Versicherungsentgeltes. Das in diesem Zeitpunkt gezahlte bzw. entgegengenommene Versicherungsentgelt ist als Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Abgabe heranzuziehen. Spätere Änderungen der Bemessungsgrundlage nach bereits entstandener Steuerschuld können die Steuerschuld weder dem Grunde noch der Höhe nach beeinflussen (vgl. ).

Im gegenständlichen Zeitraum haben § 6 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 1a VersStG folgenden Wortlaut:

„§ 6 (1) Die Steuer beträgt:

1. bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen:

a) 11 vH des Versicherungsentgeltes für Kapitalversicherungen einschließlich fondsgebundener Lebensversicherungen auf den Er- oder den Er- und Ablebensfall mit einer Höchstlaufzeit von weniger als zehn Jahren, wenn keine laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist,

b) 4 vH des Versicherungsentgeltes in allen übrigen Fällen,

…..

(1a) Bei Lebensversicherungen unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt nachträglich einer weiteren Steuer von 7 vH, wenn

1. das Versicherungsverhältnis in welcher Weise immer in eine in Abs. 1 Z 1 lit. a bezeichnete Versicherung verändert wird;

2. bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem keine laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist,

a) im Fall einer Kapitalversicherung einschließlich einer fondsgebundenen Lebensversicherung oder einer Rentenversicherung vor Ablauf von zehn Jahren ab Vertragsabschluss ein Rückkauf erfolgt und die Versicherung dem Steuersatz des Abs. 1 Z 1 lit. b unterlegen hat;

b) im Fall einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf von zehn Jahren ab Vertragsabschluss vereinbart ist, diese mit einer Kapitalzahlung abgefunden wird.

Im Übrigen gilt jede Erhöhung einer Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Versicherungsvertrages, der dem Steuersatz des Abs. 1 Z 1 lit. b unterliegt, auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung für die Frage der Versicherungssteuerpflicht gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a als selbständiger Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages. Wird das Zweifache der Versicherungssumme erst nach mehrmaligen Aufstockungen überschritten, so unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt für die vorangegangenen Aufstockungen nachträglich einer weiteren Versicherungssteuer von 7 vH.“

§ 6 Abs. 1 Z. 1 VersStG in der für den gegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung sieht für Lebens- und Invaliditätsversicherungen (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen einen eigenen Steuersatz vor. Dieser unterscheidet zwischen einem erhöhten Steuersatz von 11 % und einem allgemeinen Steuersatz von 4 %. Wenn es sich daher um Kapitalversicherungen (einschließlich fondsgebundener Lebensversicherungen) gegen Einmalerlag handelt, die auf Erlebens- oder Er- und Ablebensfall geschlossen wurden und eine Höchstlaufzeit von weniger als 10 Jahren haben, besteht eine Versicherungssteuer von 11 % des Versicherungsentgeltes. In allen anderen Fällen von Lebens- Invaliditäts- und ähnlichen Versicherungen beträgt die Versicherungssteuer nur 4 % des Versicherungsentgeltes. Einer Versicherungssteuer von 4 % unterliegen daher Kapitallebensversicherungen gegen Einmalerlag mit einer Laufzeit von zumindest 10 Jahren (Loukota/Schragl, Versicherungssteuer in Österreich, mit Fokus auf Produkten der Lebensversicherung, 19).

Zur Differenzierung zwischen dem 11%-igen und dem 4 %-gen Steuersatz wird in den Erläuternden Bemerkungen zu BGBl. 201/1996 (72 und Zu 72 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR XX. GP, Regierungsvorlage zum Strukturanpassungsgesetz 1996) Folgendes ausgeführt:

„Zu Art. 49 Z. 7 (§ 6 Abs. 1 Z. 1):

Bei kurzfristigen Lebensversicherungen gegen Zahlung einer Einmalprämie tritt der Aspekt des Aufbaues einer sicheren Alters- und Hinterbliebenenvorsorge gegenüber dem Kapitalanlageaspekt einer möglichst hohen Rendite zurück. Die Zahlung des Versicherungsentgeltes für derartige Versicherungen soll daher von der Anwendung des für Lebensversicherungen vorgesehenen begünstigten Steuersatzes ausgenommen werden und dem Normalsteuersatz von 11 % unterliegen.“

Durch das Abgabenänderungsgesetz 1996, BGBl. 797/1996, wurde durch Einfügung der Bestimmung des § 6 Abs. 1a VersStG ein Nachversteuerungstatbestand geschaffen. Zu dieser Bestimmung findet sich in den Erläuternden Bemerkungen (siehe 497 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR XX. GP, Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 1996) Folgendes:

Im Allgemeinen Teil:

„Im Bereich des Versicherungssteuergesetzes soll analog zu den einkommensteuerlichen Regelungen möglichen Umgehungen beim erhöhten Steuersatz für Einmalerlagversicherungen entgegen gewirkt werden.“

Im Besonderen Teil zu Art VI Versicherungssteuergesetz 1953:

„zu Z 3 (§ 6 Abs. 1a):

Die Bestimmung der Z 1 des § 6 Abs. 1a soll gewährleisten, dass die nachträgliche Veränderung von Versicherungsverhältnissen in Versicherungen im Sinne des Abs. 1 Z. 1 lit. a zur erhöhten Versicherungssteuer erfasst werden kann. Die Formulierung ist bewusst weit gefasst, um alle denkbaren nachträglichen versicherungsrechtlichen Gestaltungen (Beispiel: Verkürzung der Höchstlaufzeit der Versicherung auf weniger als 10 Jahre) der Nachversteuerungsanordnung zu unterwerfen.

Im übrigen sollen alle sogenannten Einmalerlagversicherungen der Nachversteuerung unterliegen, wenn innerhalb von 10 Jahren ab Vertragsabschluss ein Rückkauf erfolgt (§ 6 Abs. 1a Z 2 lit.a). Darüber hinaus soll auch im Fall der Kapitalabfindung einer Rentenversicherung mit einer Höchstlaufzeit von weniger als 10 Jahren eine Nachversteuerung Platz greifen (§ 6 Abs. 1a Z. 2 lit. b).“

Gemäß § 6 Abs. 1a Z. 2 lit. a VersStG unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt bei Lebensversicherungen nachträglich einer weiteren Steuer von 7 vH, wenn bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem keine laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist, im Fall einer Kapitalversicherung einschließlich einer fondsgebundenen Lebensversicherung oder einer Rentenversicherung vor Ablauf von zehn Jahren ab Vertragsabschluss ein Rückkauf erfolgt und die Versicherung dem Steuersatz des § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. b VersStG unterlegen hat.

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 6 Abs. 1a Z. 2 lit. a VersStG löst bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem keine „laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung“ vereinbart ist, der Rückkauf im Fall einer Kapitalversicherung einschließlich einer fondsgebundenen Lebensversicherung oder einer Rentenversicherung vor Ablauf von zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn die Prämienzahlungen bisher dem ermäßigten Steuersatz von 4 % unterlegen sind, eine Nachversteuerung mit 7 % des Versicherungsentgeltes aus.

Auch wenn in den Erläuternden Bemerkungen mehrmals von „Einmalerlagversicherung“ die Rede ist, so stellt der Wortlaut der Bestimmung des § 6 Abs. 1a Z. 2 VersStG bloß darauf ab, dass keine „laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung“ vereinbart ist und lösen daher nicht nur „Einmalerlagversicherungen“ im eigentlichen Sinn bei Rückkauf innerhalb von 10 Jahren den genannten Nachversteuerungstatbestand aus.

Wenn bei Vertragsabschluss die Bezahlung der Prämien über die Laufzeit verteilt in mehreren Beträgen vereinbart wird und keine „laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung“ vorliegt, führt dieses zu einer Umqualifizierung in eine „Quasi-Einmalerlagversicherung“. „Laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung“ liegt dann vor, wenn während der gesamten Versicherungsdauer die Prämien mindestens einmal jährlich zu zahlen sind und sich der Betrag der Jahresprämie während der gesamten Laufzeit exklusive der Erhöhung nach dem Verbraucherpreisindex nicht ändert. Wesentlich für eine Umqualifizierung in eine „Quasi-Einmalerlagversicherung“ ist, dass bereits bei Vertragsabschluss eine konkrete Prämienfreistellung vereinbart wird. Kommt es bei Vertragsabschluss zu einer Vereinbarung, dass laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämien zu leisten sind, liegt eine Versicherung vor, für die der begünstigte Steuersatz nach § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. b VersStG in der Höhe von 4 % zur Anwendung kommt.

Die versicherungssteuerlichen Wirkungen des Rückkaufs sind sehr stark vom Inhalt des ursprünglichen Versicherungsvertrages abhängig. Erfolgt ein Rückkauf der Versicherung, ändert sich ihre Art und ihr Charakter nicht, sondern bleibt unverändert wie bei Vertragsabschluss bestehen. Wurde bei Vertragsabschluss eine „laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung“ vereinbart, dann liegt eine Vrsicherung mit „laufenden, im Wesentlichen gleich bleibenden Prämienzahlungen“ vor. Bei den gegenständlichen Versicherungen handelt es sich gemäß den Vereinbarungen in den Versicherungsverträgen weiterhin um Versicherungen mit „laufenden, im Wesentlichen gleich bleibenden Prämienzahlungen“.

Es kommt nach dem Wortlaut der maßgebenden Bestimmungen für das Entstehen und die Höhe der Versicherungssteuerschuld nur darauf an, ob und mit welchem Betrag Versicherungsprämien bezahlt werden (siehe § 1 Abs. 1 VersStG) und welche Vertragslaufzeit und welche Art der Prämienzahlung vereinbart wurden (siehe § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a VersStG). Vereinbart wurde in den einzelnen Versicherungsverträgen eine laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung. Zu einer nachträglichen weiteren Steuer in der Höhe von 7 % kommt es nach § 6 Abs. 1a Z. 2 VersStG bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem keine laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist, was in den gegenständlichen Fällen jedoch nicht vorliegt, da in diesen Fällen eine laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung vereinbart wurde. Es kommt daher in den gegenständlichen Fällen nicht zu einer nachträglichen weiteren Steuer nach § 6 Abs. 1a VersStG in der Höhe von 7 %.

Neue Berechnung der Nachforderungen bzw. Guthaben an Versicherungssteuer:

Für das Jahr 2002:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nachforderung laut Bescheid
5.069,44
- Nachzahlung fondsgebundene Lebensversicherungsverträge mit ursprünglich laufender Prämienzahlung laut Prüfungsbericht

7.302,25
Guthaben
2.232,81

Für das Jahr 2003:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gutschrift laut Bescheid
1.125,67
+ Nachzahlung fondsgebundene Lebensversicherungsverträge mit ursprünglich laufender Prämienzahlung laut Prüfungsbericht

26.975,65
Guthaben
28.101,32

Für das Jahr 2004:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nachforderung laut Bescheid
109.165,29
- Nachzahlung fondsgebundene Lebensversicherungsverträge mit ursprünglich laufender Prämienzahlung laut Prüfungsbericht

91.575,61
Nachforderung
17.589,68

Für das Jahr 2005:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nachforderung laut Bescheid
226.355,80
- Nachzahlung fondsgebundene Lebensversicherungsverträge mit ursprünglich laufender Prämienzahlung laut Prüfungsbericht

200.708,95
Nachforderung
25.646,85

Für das Jahr 2006:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nachforderung laut Bescheid
72.866,28
- Nachzahlung fondsgebundene Lebensversicherungsverträge mit ursprünglich laufender Prämienzahlung laut Prüfungsbericht

165.586,00
Guthaben
92.719,72

Für das Jahr 2007:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nachforderung laut Bescheid
281.629,47
- Nachzahlung fondsgebundene Lebensversicherungsverträge mit ursprünglich laufender Prämienzahlung laut Prüfungsbericht

254.241,83
Nachforderung
27.387,64

Für das Jahr 2008:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nachforderung laut Bescheid
547.344,20
- Nachzahlung fondsgebundene Lebensversicherungsverträge mit ursprünglich laufender Prämienzahlung laut Prüfungsbericht

219.019,32
Nachforderung
328.324,88

2) Säumniszuschlag:

§ 7 Abs. 1 VersStG bestimmt u.a., dass der Versicherungsnehmer der Steuerschuldner ist und dass der Versicherer für die Steuer haftet und er die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten hat.

Nach § 7 Abs. 4 VersStG gilt die Steuer im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer als Teil des Versicherungsentgeltes, insbesondere soweit es sich um dessen Einziehung und Geltendmachung im Rechtsweg handelt. Zahlungen des Versicherungsnehmers auf das Versicherungsentgelt gelten als verhältnismäßig auf die Steuer und die dem Versicherer sonst zustehenden Forderungen (§ 3 Abs. 1) geleistet. Die weiteren Bestimmungen in diesem Absatz betreffen die motorbezogene Versicherungssteuer.

Gemäß § 8 Abs. 1 VersStG hat der Versicherer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates die Steuer für den Anmeldungszeitraum nach den Prämieneinnahmen selbst zu berechnen. Stehen die Prämieneinnahmen der Höhe nach noch nicht fest, so ist die Steuer nach dem wahrscheinlichen Prämienverlauf zu berechnen. Weicht die Zeitgerecht entrichtete Abgabe von der auf die tatsächlichen Einnahmen entfallenden Abgabe um nicht mehr als ein Prozent ab, so bleibt diese Differenz für die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages außer Betracht. Die Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Nach § 8 Abs. 2 VersStG hat der Versicherer bis zum 30. April eine Jahressteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr beim Finanzamt einzureichen.

In den Jahren 2004 bis 2007 wurde bei Gegenüberstellung der Nachforderungen zu den erklärten Beträgen die im § 8 Abs. 1 VersStG enthaltene Toleranzgrenze von 1 % nicht überschritten. Im Gegenteil, die Nachforderungen liegen wesentlich unter dieser Toleranzgrenze und für das Jahr 2006 kommt es nicht zu einer Nachforderung, sondern sogar zu einem Guthaben. Aus diesen Gründen war der Beschwerde für die Jahre 2004 bis 2007 stattzugeben und waren die Bescheide betreffend die Vorschreibung der Säumniszuschläge aufzuheben.

Im Jahr 2008 übersteigt die Nachforderung (die Nachforderung beträgt ca. 9 % des erklärten Betrages) diese Toleranzgrenze wesentlich, weshalb es für dieses Jahr auch zu einer Vorschreibung eines Säumniszuschlages kommt.

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO).

Da die sich für das Jahr 2008 ergebende Nachforderung nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet wurde, liegen für diese Nachforderung die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen für eine Anlastung des Säumniszuschlages vor. Der Beschwerde war insoweit stattzugeben, als der Säumniszuschlag von der nunmehrigen Nachforderung zu berechnen ist (§ 217 Abs. 8 BAO). Die nunmehrige Nachforderung für das Jahr 2008 beträgt € 328.324,88, davon 2 % sind € 6.566,50. Der Säumniszuschlag beträgt daher € 6.566,50.

Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz, ÖStZ 1996, 70) wurde im Hinblick darauf, dass nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass das Bundesfinanzgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Da es zu einer nachträglichen Festsetzung der Versicherungssteuer nach § 6 Abs. 1a Z. 2 lit. a VersStG bei einem Rückkauf innerhalb von 10 Jahren ab Vertragsabschluss zur Zeit einer nachträglichen Prämienfreistellung - im Versicherungsvertrag wurde eine laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung vereinbart - keine Rechtsprechung gibt, wird die Revision zugelassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
Zitiert/besprochen in
Chiba in ÖStZ 2019/665
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101235.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at