Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 31.03.2015, RV/4200177/2011

Entziehen von Mineralöl unter Steueraussetzung durch den Beförderer durch Lieferung an nicht berechtigte Personen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Richter R1 und die weiteren Senatsmitglieder Richter R2 sowie die fachkundigen Laienrichter R3 und R4 im Beisein der Schriftführerin SF in der Beschwerdesache Bf , vertreten durch PMK Steuerberatungs-GmbH, Hauptstraße 37, 4611 Buchkirchen, gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , Zahl: 800000/00000/07/2010, betreffend die Festsetzung von Mineralölsteuer und eines Säumniszuschlages nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die AT, Österreich, hat von der HU1 in Ungarn Dieseltreibstoff bezogen, der von der Beschwerdeführerin (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) ab von Steuerlagern in Deutschland nach Österreich transportiert wurde.
Laut Darstellung der Bf sei vereinbart gewesen, dass die HU1 die Mineralölsteuer in Österreich anmeldet und abführt und der AT, die im Jahr 2009 über keine österreichische Verbrauchsteuernummer mehr verfügte, nur mit österreichischer Mineralölsteuer belasteter Dieseltreibstoff geliefert wird.

Bei den ersten 8 Lieferungen wurde von der Bf am Dieseltreibstoff bei der DE1 in R abgeholt und wurden dafür begleitende Handelsdokumente für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung ausgestellt. In diesen Dokumenten sind als Empfänger die HU1 in Budapest und die Verbrauchsteuernummer des Empfängers "HUa" angegeben. Tatsächlich geliefert wurde der Treibstoff jedoch nicht nach Ungarn, sondern nach Österreich.
Als die AT einige Tage später vor Weiterleitung der Papiere an die HU1 festgestellt hat, dass ein ungarischer Empfänger und eine ungarische Verbrauchsteuernummer in den Papieren aufscheinen, hat sie ihren Geschäftspartner kontaktiert und die AntworHUt erhalten, es handle sich dabei lediglich um ein Versehen. Man werde die Richtigstellung der Dokumente veranlassen und habe die österreichische Mineralölsteuer ordnungsgemäß abgeführt.

Bei den nächsten Lieferungen aus Deutschland, ab , haben die Versender DE1 in R und DE2 in N in den begleitenden Handelsdokumenten für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung bzw. in den begleitenden Verwaltungsdokumenten als Empfänger wiederum die HU1 in Budapest, als Verbrauchsteuernummer des Empfängers jedoch "HUb" angegeben. Die Lieferungen durch die Bf erfolgten abweichend davon nach Österreich.

Korrigierte Papiere für die bereits durchgeführten Lieferungen wurden von der HU1 entgegen ihrer Zusage nicht übermittelt, am gingen der AT für die ersten Lieferungen nach Österreich jedoch mit einem ungarischen Zollstempel versehene CMR-Frachtbriefe und delivery notes zu. Bei den laufenden Lieferungen war als Bestimmungsland weiterhin "Ungarn" und auch keine österreichische Verbrauchsteuernummer in den Papieren angegeben. Nachdem festgestellt worden sei, dass die Verbrauchsteuernummer "HUa" ungültig ist und vermutet wurde, die österreichische Mineralölsteuer könnte von der HU1 nicht ordnungsgemäß abgeführt worden sein, wurden die Geschäftsbeziehung am unverzüglich beendet. Zu diesem Zeitpunkt waren insgesamt 45 Lieferungen von Deutschland nach Österreich durchgeführt worden.

Mit Bescheid vom , Zahl: 800000/00000/07/2010, hat das Zollamt Innsbruck gegenüber der Bf gemäß § 38 Abs 1 und Abs 5 zweiter UA Mineralölsteuergesetz 1995  die Mineralölsteuer für den Monat März 2009 sowie einen Säumniszuschlag festgesetzt. In der Begründung führt die Abgabenbehörde aus, die Bf habe im Zeitraum bis Transporte von unversteuertem Dieselkraftstoff (insgesamt 1.432.694,00 Liter) im Steueraussetzungsverfahren durchgeführt. Laut den von den Versendern in Deutschland erstellten begleitenden Verwaltungsdokumenten, Rechnungen und Versandanzeigen sei dieser Treibstoff für die HU1 in Ungarn bestimmt gewesen. Die Bf habe den Treibstoff jedoch an verschiedene Abnehmer in Österreich geliefert, ohne die Steuer unverzüglich schriftlich dem Zollamt anzumelden und zu entrichten.

In der dagegen erhobenen Berufung vom bringt die Bf im Wesentlichen vor, sie könne nicht als Schuldner der Mineralölsteuer herangezogen werden, da sie als bloß den Transport durchführendes Unternehmen nicht als diejenige Person zu qualifizieren sei, welche das Mineralöl entzogen habe.
Im gegenständlichen Fall wäre der Dieseltreibstoff vielmehr von der HU1 in betrügerischer Absicht dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden. Diese hätte ihre deutschen Lieferanten nicht nur in Bezug auf den vermeintlichen Transport der Waren nach Ungarn (unter Angabe ungarischer Verbrauchsteuernummern, Ungarn als Bestimmungsland sowie Retournierung von Verwaltungsdokumenten mit einem gefälschten ungarischen Zollstempel) getäuscht, sondern auch die AT, Österreich, bezüglich der Anwendbarkeit des Steueraussetzungsverfahrens bzw der Versteuerung des Dieseltreibstoffes in Österreich. Durch diese aufeinander abgestimmten - und wohl von Anfang an geplanten - Täuschungshandlungen wäre es der HU1 möglich gewesen, den Dieseltreibstoff in Deutschland unversteuert einzukaufen und in der Folge - trotz gegenteiliger Vereinbarung - auch unversteuert weiter zu veräußern.
Die Bf habe den Dieseltreibstoff vereinbarungsgemäß von Deutschland nach Österreich transportiert ohne sich in irgendeiner Weise an diesen zum Entzug aus der Steueraussetzung führenden Handlungen zu beteiligen oder Kenntnis davon zu haben. Vielmehr sei man selbst getäuscht worden. Man habe die Lieferdokumente ordnungsgemäß geprüft und aufgrund der festgestellten Mängel bzw mangels nachträglicher Übermittlung ordnungsgemäßer Dokumente die Geschäftsbeziehungen nach ca. 14 Tagen unverzüglich beendet.
Die Vorschreibung der Mineralölsteuer sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Entziehung aus dem Steueraussetzungsverfahren in Deutschland erfolgt sei. Der angefochtene Bescheid sei daher aufzuheben.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidzng vom , Zahl: 800000/00000/10/2010, als unbegründet abgewiesen.
In den verfahrensgegenständlichen Fällen wäre aus Steuerlagern in Deutschland Dieselkraftstoff an die HU1 in Ungarn, welche zum Bezug von Diesel aus anderen Mitgliedstaaten im Verfahren der Steueraussetzung im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom (Systemrichtlinie) berechtigt war, versendet. Für die Beförderung der jeweiligen Sendungen im Verfahren der Steueraussetzung wäre ordnungsgemäß ein begleitendes Handels- bzw Verwaltungsdokument im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 ausgestellt worden.
In der Folge sei der Dieselkraftstoff mit den Fahrzeugen der Bf nicht nach Ungarn zu dem in den Verbrauchsteuerbegleitdokumenten angeführten Empfänger, sondern nach Österreich transportiert worden. Eine Versteuerung des Mineralöls sei weder in Ungarn noch in Österreich erfolgt.
Die Bf habe den Tatbestand des "Entziehens aus dem Steueraussetzungsverfahren" dadurch verwirklicht, dass sie das auf Grund der ordnungsgemäß ausgestellten verbrauchsteuerrechtlichen Begleitdokumente im Steueraussetzungsverfahren befindliche Mineralöl nicht zu dem in diesen Dokumenten angeführten Empfänger in Ungarn, sondern an dessen Abnehmer in Österreich transportiert habe. Auf subjekte Merkmale komme es dabei nicht an. Die ausgestellten Begleitdokumente würden sich als formell richtig erweisen. Durch eine unrichtige Empfängerangabe werde keine Entziehung einer Ware aus dem Steueraussetzungsverfahren im Versendungsland bewirkt, weil der vermeintlich fälschlicherweise angeführte Empfänger, der tatsächlich zum Bezug des jeweiligen Verbrauchsteuergegenstandes berechtigt ist, diese Sendung auch ordnungsgemäß übernehmen könne. Die unrichtigen Angaben in den Begleitdokumenten (Empfänger in bzw Bestimmungsland Ungarn) hätten noch vor Übernahme des Mineralöls in Österreich durch die Versenderfirmen berichtigt werden müssen; als Empfänger hätte nur ein Steuerlager oder der Betrieb eines berechtigten Empfängers in Österreich angeführt werden können. Der Geschäftsführer der Bf, der auch Geschäftsführer der AT, Österreich, sei, habe über einschlägige Kenntnisse des Steueraussetzungsverfahren verfügt. Die Ware hätte daher in Österreich in Anbetracht der vorliegenden Papiere nicht übernommen werden dürfen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom , in der auch eine mündliche Verhandlung sowie die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt wird.
Ergänzend zum bisherigen Vorbringen führt die Bf aus, dass die Verbrauchsteuernummer HUa in den letzten drei Jahren in der SEED-Datenbank nicht erfasst und somit nie gültig gewesen sei. Die bei den anderen 37 Lieferungen ab angegebene Verbrauchsteuernummer HUb wäre laut Auskunft des Verbrauchsteuerverbindungsbüros gültig gewesen, dies stehe jedoch im Widerspruch zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft wonach die HU1 nur im Zeitraum von bis eine verbrauchsteuerrechtliche Bewilligung als berechtigter Empfänger im Einzelfall gehabt habe.
Es treffe daher nicht zu, dass in Deutschland ordnungsgemäß Steueraussetzungsverfahren für die streitgegenständlichen Lieferungen eröffnet wurden. Die Steuerschuld sei bereits in Deutschland mit der Entnahme des Mineralöls aus dem Steuerlager entstanden.
Selbst bei Angabe gültiger Verbrauchsteuernummern sei die Entziehung der Lieferungen aus dem Steueraussetzungsverfahren durch die HU1 erfolgt. Der Begriff "Entziehung" sei weit auszulegen. Auch gravierende Manipulationen an den steuerlichen Dokumenten und Aufzeichnungen, die Fälschung von Zollstempeln in den begleitenden Verwaltungsdokumenten und die Unterlassung der Anmeldung der Waren im Bestimmungsland können ein Entziehen darstellen. Es sei daher nicht erst mit dem Transport des Mineralöls nach Österreich, sondern bereits vorher zur Entziehung des Mineralöls aus dem Steueraussetzungsverfahren gekommen. Es sei auch nie geplant gewesen, das Mineralöl nach Ungarn zu befördern, sondern sei bereits bei Beginn der Beförderung Österreich als Bestimmungsland festgestanden. Die Vorschreibung vom sei daher aufzuheben.

Über die AT, Österreich, wurde 2012 das Sanierungsverfahren eröffnet; da die Insolvenzmasse nicht ausreichte, um die Masseforderungen zu erfüllen, wurde dem bereits angenommenen Sanierungsplan die Bestätigung versagt und die Bezeichnung des Verfahrens 2013 auf Konkursverfahren abgeändert.

Der belangten Behörde wurde noch vor Anberaumung der beantragten Senatsverhandlung Gelegenheit gegeben, sich zu den Ausführungen betreffend Ungültigkeit der in den Papieren angeführten ungarischen Verbrauchsteuernummern und den daraus resultierenden Rechtsfolgen zu äußern.
In ihrer Stellungnahme vom führt das Zollamt Innsbruck zusammenfassend aus, die HU1 habe als berechtigter Empfänger im Sinne von § 32 Mineralölsteuergesetz 1995 im relevanten Zeitraum (10. - ) über die gültig registrierte Verbrauchsteuernummer "HUb" verfügt. Das Unternehmen sei daher im gesamten Lieferzeitraum offiziell berechtigt gewesen, Mineralöl unter Steueraussetzung zu empfangen, bzw hätten die deutschen Versender zu Recht entsprechende begleitende Handels- und Verwaltungsdokumente im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 ausgestellt und das Mineralöl unter Steueraussetzung zur Versendung gebracht.
Die anderslautenden (unzutreffenden) Ausführungen der Staatsanwaltschaft seien auf die Darstellungen der belangten Behörde im Anlassbericht vom zurückzuführen und würden aus möglicherweise fehlinterpretierten Informationen im Zuge der ersten Vorermittlungen stammen.
Die Anführung der unkorrekten Empfänger-VID "HUa" bei den ersten 8 Sendungen sei lediglich ein Formalmangel und wirke sich auf die wirksame Eröffnung eines innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahrens nicht aus.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den beiden deutschen Versenderfirmen um Steuerlager im Sinne von § 25 Mineralölsteuergesetz 1995 handelt. Die Mineralölsteuer sei daher bereits ab dem Zeitpunkt der Einlagerung in diese Steuerlager ausgesetzt gewesen.
Der Stellungnahme sind die Auskunft der ungarischen Behörden sowie Ablichtungen der Urteile und Verhandlungsprotokolle des Landesgerichtes aus dem Bezug habenden Finanzstrafverfahren zur Information angeschlossen.

Eine Ablichtung der oa Stellunganahme wurde der Bf im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

Am  fand über die Beschwerde antragsgemäß eine mündliche Verhandlung statt.
 

Übergangsbestimmungen

Mit wurde der UFS aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG auf das Bundesfinanzgericht (BFG) über. Dementsprechend normiert § 323 Absatz 38 der Bundesabgabenordnung (BAO), dass die am beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom BFG als Beschwerden im Sinne des Art 130 Absatz 1 B-VG zu erledigen sind.

Über die Bescheidbeschwerde wurde erwogen

Aufgrund des Verwaltungsverfahrens und der durchgeführten Ermittlungen steht fest, dass die Bf die verfahrensgegenständlichen 45 Lieferungen von unversteuertem Mineralöl, die laut den Begleitdokumenten für einen Empfänger in Ungarn bestimmt waren, an nicht berechtigte Empfänger in Österreich geliefert hat. Dies wird von der Bf auch nicht bestritten.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde durfte die HU1 in Ungarn im Zeitraum 10. - als berechtigter Empfänger Mineralöl des KN-Codes 2710 1941 unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren beziehen.

Der Versand verbrauchsteuerpflichtiger Waren erfolgt im Steueraussetzungsverfahren zwischen Steuerlagern sowie zwischen einem Steuerlager und einem registrierten oder nicht registrierten Wirtschaftsbeteiligten. Form und Inhalt des für den Versand erforderlichen Begleitdokuments, das entweder ein Handelsdokument oder ein Verwaltungsdokument sein kann, sind für alle Mitgliedstaaten verbindlich festgelegt.
Als begleitendes Verwaltungsdokument für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG im Steueraussetzungsverfahren ist das in Anhang I zur Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 aufgeführte Muster zu verwenden. Dabei sind die Ausfüll- und Verfahrenshinweise (Erläuterungen) auf der Rückseite der Ausfertigung 1 des Dokuments zu beachten.
Das Verwaltungsdokument kann gemäß Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung durch ein Handelsdokument ersetzt werden, sofern dieses Handelsdokument die gleichen Angaben enthält, die für das Verwaltungsdokument gefordert werden.

Laut den Erläuterungen auf der Rückseite der Ausfertigung 1 des Dokuments ist im Feld 7 einzutragen:
" Empfänger: Name und Anschrift, und wenn der Empfänger ein nicht registrierter Wirtschaftsbeteiligter ist, auch die MwSt-Identifikationsnummer. Bei der Ausfuhr der Waren ist hier der für den Versender am Ausfuhrort tätige Beauftragte anzugeben."
Die Erläuterungen zu Feld 7a lauten:
"Angaben zur Lieferung: Name und Anschrift des Empfängers der Waren, falls die Lieferanschrift von der Angabe in Feld 7 abweicht. Bei Waren, die ausgeführt werden sollen, ist "AUSFUHR AUS DER GEMEINSCHAFT" einzutragen und der Ort der Ausfuhr anzugeben. Bei Waren, die anschließend in ein gemeinschaftliches Zollverfahren - ausgenommen Überführung in den freien Verkehr - übergeführt werden sollen, ist "GEMEINSCHAFTLICHES ZOLLVERFAHREN" einzutragen und der Ort anzugeben, an dem die Waren in die zollamtliche Überwachung übergeführt werden."
Im Feld 13 ist als Bestimmungsland der Mitgliedstaat anzugeben, in dem die Beförderung abgeschlossen wird.

Bei den verfahrensgegenständlichen Lieferungen wurden sowohl begleitende Verwaltungsdokumente als auch begleitende Handelsdokumente für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung verwendet.
In den Feldern 7 (Empfänger) bzw 7a (Ort der Lieferung) ist jeweils die HU1 in Budapest angegeben, als Bestimmungsland ist im Feld 13 jeweils HU (zu verwendende Abkürzung für den Mitgliedstaat Ungarn) angeführt. Aus den vorliegenden Begleitdokumenten geht somit eindeutig hervor, dass das Mineralöl von den Steuerlagern in Deutschland nach Ungarn versendet wird und an den genannten Empfänger zu liefern ist, um das Verfahren ordnungsgemäß durchzuführen.
Es trifft zwar zu, dass bei den ersten 8 Lieferungen am eine andere (nicht registrierte) Verbrauchsteuernummer des Empfängers angegeben worden ist als bei den restlichen Lieferungen, entscheidend ist jedoch nur die Frage, ob es sich beim Empfänger um einen berechtigten Empfänger handelt (vgl. -Z3K/08). Dies war laut Auskunft der ungarischen Behörden im Zeitraum 10. - der Fall.

Gemäß § 31 Abs 1 Mineralölsteuergesetz 1995 darf Mineralöl unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren
1. von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (§ 32) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder
2. aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern (§ 32) in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
3. durch das Steuergebiet befördert
werden. Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgehenden Steuerlagers (Versender) für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Mineralöls in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen wurde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 27 Abs 2 bezeichnete Zollamt hat auf Antrag zuzulassen, daß an Stelle des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer des Mineralöls Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Mineralöl unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.

§ 38 Minerlölsteuergesetz 1995 idmF lautet auszugsweise:

"(1) Wird Mineralöl während der Beförderung nach den §§ 30, 31, 37 oder 40 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, dass es nachweislich untergegangen ist. Schwund steht dem Untergang gleich. Mineralöl gilt als entzogen, wenn es in den Fällen des § 30 Abs. 3, des § 31 Abs. 2, des § 37 Abs. 5 oder des § 40 Abs. 2 nicht bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt wird.
...
(5) Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3
1. der Versender,
2. neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame am Mineralöl erlangt hat,
3. neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Mineralöls, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.
Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer das Mineralöl entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb, Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Mineralöl, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Mineralöl an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben."

§ 201 Abs. 1 BAO lautet:
"Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist."
Die Festsetzung kann nach Abs 2 Z 3 erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird.

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs 2 lit d BAO), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs 2).

Die Bf hat das verfahrensgegenständliche Mineralöl an in den Begleitdokumenten nicht genannte Empfänger in Österreich abgegeben, die zum Zeitpunkt der Lieferung weder Inhaber eines Steuerlagers noch berechtigte Empfänger waren. Die Bf hat die Waren dadurch dem Steueraussetzungsverfahren entzogen und ist auch Steuerschuldner geworden. Eine schriftliche Anmeldung wurde beim Zollamt nicht abgegeben und die Mineralölsteuer nicht entrichtet. Die Mineralölsteuer durfte daher gemäß § 201 Abs 1 und Abs 2 Z 3 erster Halbsatz BAO von Amts wegen mit Abgabenbescheid festgesetzt werden.
Da die Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde, ist überdies gemäß § 127 BAO ein Säumniszuschlag zu entrichten.

Zum Einwand der Bf, der Begriff "Entziehen" sei weit auszulegen und (auch) die HU1 Steuerschuldner, ist anzumerken, dass der in den Begleitdokumenten genannte Empfänger die Ware nie im Gewahrsam gehabt hat und das Mineralöl daher auch nicht körperlich entziehen konnte. Das genannte Unternehmen zählt nicht zu den in § 38 Abs 5 Mineralölsteuergesetz 1995 aufgeführten Steuerschuldnern.
Beim Entziehen kommt es allein auf die Erfüllung objektiver Voraussetzungen an. Die Bf, durch deren Handeln das verfahrensgegenständliche Mineralöl während der Beförderung unter Steueraussetzung von Deutschland nach Ungarn im Steuergebiet entzogen wurde, ist zu Recht als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden. Manipulationen an den Begleitdokumenten sind erst später vorgenommen worden, als dieses Entziehen bereits bewirkt war.

Die (erstmalige) Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben liegt grundsätzlich im Ermessen der Abgabenbehörde.
Bei der Ermessensübung sind die ermessensrelevanten Umstände abzuwägen. Dabei hat sich die Abgabenbehörde primär unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, dem eine zentrale Bedeutung zukommt, zu Recht für eine Festsetzung von Amts wegen entschieden.
Triftige Argumente, die gegen eine Festsetzung sprechen würden, liegen im verfahrensgegenständlichen Fall aus den oa Gründen nicht vor.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd. Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 31 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 Abs. 2 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 38 Abs. 5 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 38 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Schlagworte
Mineralöl
Steueraussetzung
Entziehen
begleitendes Verwaltungsdokument
Verweise
-Z3K/08
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.4200177.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at