Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.02.2015, RV/7501489/2014

Wirksamkeit der Zustellung an Postbevollmächtige wird vom Inhalt der Vollmacht bestimmt (RSa-Briefe)

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
Im Falle des Bestehens einer Postvollmacht dürfen auch zu eigenen Handen zuzustellende, bescheinigte Postsendungen (RSa-Briefe) an Postbevollmächtigte abgegeben werden (; ; VwGH 3635/80), wenn die entsprechende Bevollmächtigung auch solche Sendungen umfasst (Ritz, BAO, 5. Aufl. 2014, ZustellG, § 21, Tz 2).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers , unvertreten, wegen Zurückweisung des am gegen die Strafverfügung vom zur Zahl MA 67-PA-607119/4/2 erhobenen Einspruchs zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

III. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit angefochtenem Bescheid vom weist der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde (belBeh) den gegen eine näher bezeichnete Strafverfügung vom erhobenen Einspruch wegen Verspätung zurück. Sachverhaltsbezogen ging die belBeh davon aus, dass eine Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs 3 ZustG rechtswirksam erfolgt sei. Der erste Tag der Abholung sei der gewesen. Mit diesem Tag sei die Einspruchsfrist in Gang gesetzt worden und habe am geendet. Der per E-Mail am erhobene Einspruch sei daher verspätet. Zum zuvor bezüglich eines etwaigen Zustellmangels geführten Vorhalteverfahrens habe der Bf nicht Stellung genommen.

Zur Übernahme der Strafverfügung liegt dem Verwaltungsakt die Übernahmebestätigung durch die Mutter des Bf ein, die sich gegenüber der Post als „Bevollmächtigte für RSa-Briefe“ ausgewiesen hat. Die Mutter des Bf hat laut Übernahmebestätigung die Strafverfügung am beim Postamt übernommen.

Vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides hat die belBeh mit Vorhalt vom dem Bf zur verspäteten Einbringung des Rechtsmittels mitgeteilt, dass am ein Zustellversuch stattgefunden habe und das Dokument ab dem zur Abholung bereit gehalten worden sei, da dem Bf das Dokument nicht habe übergeben werden können. Der Inhalt des § 17 Abs 3 ZustG wurde dem Bf zur Kenntnis gebracht. Auf die Postvollmacht der Mutter ging die belBeh nicht ein.

In seiner gegen den Zurückweisungsbescheid mit E-Mail vom erhobenen Bescheidbeschwerde macht der Bf einen Zustellmangel geltend, da nicht er, sondern seine Mutter das Dokument behoben habe. Dadurch habe es eine verzögerte Zustellung und Kenntnisnahme seinerseits gegeben.

Mit Vorhalt des wird der Bf um Bekanntgabe des Namens, des Geburtsdatums und der Adresse der Mutter sowie um Bekanntgabe jener Gründe ersucht, aufgrund derer die Mutter die Hinterlegungsanzeige an sich nehmen konnte.

Mit E-Mail vom teilt der Bf Name und Adresse seiner Mutter mit. Demnach wohnt die Mutter im selben Ort wie der Bf, jedoch an verschiedener Adresse. Die Mutter besitze weiters eine Vollmacht und nehme regelmäßig seine Post entgegen, da er viel unterwegs sei.

Mit E-Mail des wird der Bf zur Vorlage der Postvollmacht aufgefordert, diesem Ersuchen kommt der Bf nicht nach.

Es sind insgesamt drei Verwaltungsstrafsachen des Bf hg. anhängig, wobei der Bf in allen drei Fällen die Einspruchsfrist versäumt hat. Anlässlich eines gemeinsamen Erörterungstermines im BFG am erklärt der Bf, dass er (irgendwann) von einem (nicht näher genannten) Rechtsanwalt die Auskunft erhalten habe, dass im Fall einer Postvollmacht die Frist erst in dem Zeitpunkt zu laufen beginne, in dem der Postbevollmächtigte die Postsendung dem Empfänger übergebe. Er gab an, dass er beruflich viel unterwegs sei, unter Umständen auch im Ausland. Eine berufsbedingte Ortsabwesenheit hat der Bf - anders als im Fall RV/7501200/2014 - im gegenständlichen Fall nicht vorgetragen.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 2 Z 4 ZustG ist unter „Abgabestelle“ zu verstehen: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;

Gemäß § 13 Abs 2 ZustG darf bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist.

Gemäß § 21 ZustG dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.

Sachverhaltsfeststellung:

Der Bf hat seiner Mutter eine Postvollmacht, die auch zur Empfangnahme von RSa-Briefen ermächtigt, erteilt. Der Zustellversuch der Strafverfügung ist am erfolgt. Das Dokument ist am erstmals zur Abholung bereitgehalten worden. Aufgrund der Postvollmacht hat die Post der Mutter des Bf die Strafverfügung am ausgehändigt. Den Einspruch hat der Bf mit E-Mail vom erhoben.

Beweiswürdigung:

Da der Bf die seiner Mutter erteilte Postvollmacht trotz Aufforderung nicht übermittelt hat, stützt sich die Feststellung, das die Postvollmacht auch zum Empfang von RSa-Briefen ermächtigt, schlüssig auf die Übernahmebestätigung des Postamtes, in der an der Stelle „Bevollmächtigter für RSa-Briefe“ ein Kreuz gesetzt ist. Weiters hat der Bf anlässlich des Erörterungstermines nicht vorgetragen, dass die Post die Strafverfügung der Mutter nicht hätte aushändigen dürfen. Vielmehr ist der Bf aufgrund einer (unrichtig?) erteilten (oder falsch verstandenen?) Rechtsauskunft davon ausgegangen, gerade durch die Postvollmacht einen Zustellmangel herbeiführen und Fristen offen halten zu können. Obiger Sachverhalt steht weiters im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen einer „verzögerten Zustellung und Kenntnisnahme“ seitens des Bf.

Rechtliche Beurteilung:

Die vom Zusteller erstellten Zustellausweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gem § 292 Abs 2 ZPO offen ().

Verwaltungsbehördliche Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Schriftliche Erledigungen - insbesondere Bescheide - sind auf Grundlage des Zustellgesetzes zuzustellen. Der Postbevollmächtigte ist weder Empfänger iSd Zustellgesetzes noch Zustellungsbevollmächtigter iSd § 9 ZustG. Aufgrund der der Mutter erteilten Postvollmacht, die auch zum Empfang von RSa-Briefen ermächtigt hat, war die Post berechtigt, die Strafverfügung bei der Abholung vom Postamt der Mutter auszuhändigen (vgl. , RZ 1996, 263). Der Bescheid ist daher ordnungsgemäß zugestellt und rechtswirksam an den Bf erlassen worden. Die vom Bf vertretene Rechtsansicht, wonach die behördliche Frist erst in dem Zeitpunkt in Gang gesetzt worden sei, zu dem seine Mutter ihm die Postsendung übergeben habe, trifft aufgrund der der Mutter gemäß § 13 Abs 2 ZustG erteilten Postvollmacht gerade nicht zu. Der Ablauf der Zustellung (Aushändigung von Dokumenten durch die Post an die Mutter) entspricht schließlich dem Willen des Bf.

Im Falle des Bestehens einer Postvollmacht dürfen auch zu eigenen Handen zuzustellende, bescheinigte Postsendungen (RSa-Briefe) an Postbevollmächtigte abgegeben werden (; ; VwGH 3635/80), wenn die entsprechende Bevollmächtigung auch solche Sendungen umfasst (Ritz, BAO, 5. Aufl. 2014, ZustellG, § 21, Tz 2), was gegenständlich laut Sachverhalt zutrifft.

Laut Sachverhalt hält sich der Bf aus beruflichen Gründen häufig nicht an der Abgabestelle auf; es wurden aber weder in den diversen Eingaben noch beim Erörterungstermin längere Abwesenheiten ins Treffen geführt, wodurch die Adresse in X ihre Eigenschaft als Abgabestelle verloren hätte, also durchgehende Abwesenheiten von bis zu drei Monaten ( Ritz, BAO, 5. Aufl. 2014, ZustellG, § 2, Tz 16). Es ist aber Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (; ). Vielmehr ist aufgrund der der Mutter erteilten Postvollmacht anzunehmen, dass der Bf die Wohnung in X als Abgabestelle für Zustellungen aufrecht erhalten hat.

Da der Bf seiner Mutter eine Postvollmacht einschließlich Empfangsberechtigung von RSa-Briefen erteilt hatte, lag der behauptete Zustellmangel nicht vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Soweit aus dem Verwaltungsakt erkennbar ist, dass der Bf vor Ergehen der Strafverfügung bereits in als Einsprüche bezeichneten Schriftsätzen Einwendungen gegen die Strafhöhe vorgetragen hätte, ist darüber hinaus zu bemerken, dass Anonymverfügungen (§ 49a VStG - Verwaltungsstrafgesetz) und Organgstrafverfügungen (§ 50 VStG - Verwaltungsstrafgesetz) keine Bescheide sind und folglich dagegen kein Rechtsmittel (Einspruch) ergriffen werden kann. Werden die mit ihnen verhängten Geldstrafen nicht bezahlt, so werden Anonymverfügungen und Organgstrafverfügungen kraft Gesetzes (automatisch) gegenstandslos (§ 49a Abs 6 VStG und § 50 Abs 6 VStG).

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf obig zitierte Judikatur wird verwiesen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Z 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 13 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501489.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
PAAAB-53275