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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.02.2015, RV/1200003/2015

Pfändung einer Geldforderung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache A., Adr.A gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , 920000/Zahl2013, betreffend Pfändung einer Geldforderung  gem. § 65 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. 920000/Zahl2013,  pfändete das Zollamt Feldkirch Wolfurt zur Hereinbringung von Abgabenschuldigkeiten des Beschwerdeführers (Bf.) in Höhe von € 175,85 zuzüglich Gebühren und Barauslagen in Höhe von € 14,92, die dem Bf. gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1020 Wien, zustehenden Forderungen.

Mit Bescheid (Verfügungsverbot) vom , Zl. 920000/Zahl22013, wurde dem Bf. gem. Zahl4 jede Verfügung über diese gepfändeten Forderungen untersagt.

Mit Eingabe vom  erhob der Bf. gegen den Pfändungsbescheid Beschwerde mit der Begründung, beim Verfassungsgerichtshof liege eine Beschwerde gegen dieses Verfahren vor.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. 920000/Zahl3/2013, wies das Zollamt die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet ab.

Mit Schreiben vom  beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Rechtslage:

Gemäß Zahl4 erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben.
Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und die Gebühren und Auslagenersätze (§ 26 AbgEO) anzugeben.
Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Zollamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen (Zahlungsverbot). Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen (Verfügungsverbot).
Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 3 AbgEO). Neben dem Drittschuldner (Abs. 4 leg. cit.) ist auch der Abgabenschuldner zur Berufung gegen die Forderungspfändung legitimiert (vgl. Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, § 65 Tz 22, mwN).

Auf dem Abgabenkonto des Bf. haftet laut Rückstandsausweis vom vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten iHv. € 175,85 aus. Die Gebühren, Barauslagen für die Pfändung betragen € 14,92.

Soweit der Bf. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Abgabenschuldigkeiten unter Hinweis auf eine von ihm eingebrachte Verfassungsgerichtshofbeschwerde vorbringt, ist darauf hinzuweisen, dass im Einbringungsverfahren die Rechtmäßigkeit der Abgabenschuld nicht zu prüfen ist.

Prüfungsgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Pfändung einer Geldforderung.

Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

Die Pfändung basiert auf dem am ausgestellten Rückstandsausweis, der vollstreckbare Abgabenschulden und Nebengebühren in Höhe von € 175,85 ausweist. 

Das Zollamt hat aufgrund des vorliegenden Exekutionstitels grundsätzlich das Recht, die Abgabenrückstände in Höhe von € 175,85 mittels Pfändung von Forderungen abzudecken.

Da die Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner der konstitutive Akt der Pfandrechtsbegründung ist (, 0114, 0115), wogegen die Zustellung des entsprechenden Verfügungsverbotes an den Abgabenschuldner nur deklarative Wirkung hat (Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, § 65 Tz 17; ), kommt erstgenannter Zustellung im Hinblick auf die Frage, ob ein Pfandrecht wirksam begründet wurde oder nicht, regelmäßig entscheidende Bedeutung zu.

War die Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner nämlich rechtsunwirksam, dann wurde damit wegen Fehlens des konstitutiven Aktes auch kein entsprechendes Pfandrecht begründet. Laut Gesetzesauftrag ist das Zahlungsverbot dem Drittschuldner zu eigenen Handen zuzustellen (§ 65 Abs. 2 zweiter Satz AbgEO).

Im vorliegenden Fall hat das Zollamt den Pfändungsbescheid vom als Rsb - Sendung dem Drittschuldner (Pensionsversicherung) nachweislich zugestellt.

Auf Grund wirksamer Zustellung des Zahlungsverbotes hat das Zollamt ein Pfandrecht rechtswirksam erworben. Dem bekämpften Pfändungsbescheid haftet daher aus dargestellten Entscheidungsgründen insoweit keine Rechtswidrigkeit an, weshalb der dagegen eingebrachten Beschwerde spruchgemäß keine Folge zu geben war.

Eine Revision gem. Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die gegenständliche Rechtsfrage wurde bereits durch die vorhandene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.1200003.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at