1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis 2. Zurückweisung des verspätet eingebrachten Einspruches
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde der Bf., L. , gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 67 vom betreffend
1.) Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom wegen Versäumung der Frist zur Einbringung eines Einspruches gegen die Strafverfügung vom zu Zl. MA 67-PA-xxx (§ 71 Abs.1 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991) und
2) Zurückweisung des Einspruches gegen die oben angeführte Strafverfügung, womit über die Beschuldigte wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 Parkometerverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF iVm § 4 Abs.1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF, eine Geldstrafe, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde, wegen Verspätung,
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der oben angeführten Spruchpunkte
1. Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
2. Zurückweisung des Einspruches gegen die oben angegebene Strafverfügung
bestätigt.
Eine ordentliche Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25 Abs. 1 VwGG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, vom , MA 67-PA-xxx, wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) angelastet, am um 16:41 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Schmerlingplatz VOR 10-11, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Die Bf. habe dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, weshalb über sie gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro verhängt bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt wurde.
Die mit Rsa zugestellte Strafverfügung konnte am an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und wurde daher (ab bis ) hinterlegt.
Am hat die Bf. die Strafverfügung übernommen.
Die Bf. brachte am ein Antrag auf Wiedereinsetzung bei der Magistratsabteilung 67 ein, in dem sie im Wesentlichen vorbrachte, dass das auf sie zugelassene Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen 123 im fraglichen Zeitpunkt von ihrem Ehegatten EM, gelenkt worden sei, dem sie ihr Auto geborgt hätte. Ihr Mann hätte ihr nicht nur den Vorfall verschwiegen, sondern habe ihr auch die nachfolgende Post (Auskunftsersuchen, Strafverfügungen, etc.) unterschlagen. Gegen ihren Mann würden in Österreich wegen verschiedener Vermögensdelikte derzeit Ermittlungsverfahren verschiedener Polizeistellen laufen. Ihr Mann habe sich daher Anfang Jänner 2014 nach Mexiko abgesetzt, wo er sich nach vorliegenden Informationen nach wie vor aufhalte. Sie habe mitlerweile die Scheidung eingereicht. Bei seiner Flucht aus Österreich habe ihr Mann einen richtiggehenden "Sauhaufen" zurückgelassen, darunter Berge ungeöffneter Briefe und behördlicher Schriftstücke. Ihr seien diese Dokumente bis dahin nicht bekannt gewesen, weil er sie in seinem Büro versteckt hatte. Im Zuge der Übersiedlung des Büros ihres Gattens sei von den Übersiedlern versehentlich die Kiste mit den Unterlagen in das Kellerabteil geräumt worden und die Kiste sei erst "letztes Wochenende ()" wieder aufgetaucht. Erst zu diesem Zeitpunkt hätte sie die gegenständlichen Vollstreckungsverfügung und dann auch die bezughabende Strafverfügung gefunden. Erstmals dadurch habe Sie Kenntnis von dem Vorfall gehabt. Dementsprechend hätte sie auch nicht früher bekannt geben können, dass das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt von ihrem Gatten gelenkt worden sei. Da sie somit unverschuldet nicht vor dem von dem gegenständlichen Vorfall Kenntnis erlangt habe, stelle sie für den Fall eines Fristversäumnisses den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gleichzeitig teile sie mit, dass ihr Gatte das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe.
Die MA 67 wies den Antrag der Bf. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom wegen Versäumung der Frist zur Einbringung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung zu Zl. MA 67-PA-xxx, gemäß § 71 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. 51/1991 idgF, in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. 52/1991 idgF, ab.
Weiters wies die MA 67 den Einspruch vom gegen die Strafverfügung zur Zl. MA 67-PA-xxx gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. 52/1991 idgF wegen Verspätung zurück.
Begründend führte die MA 67 aus:
"I.)
Mit Eingabe vom habe Sie Einspruch gegen die Strafverfügung eingebracht und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Begründet wurde dies damit, dass Ihr Mann, Herr EM, die Behördenstücke versteckt und aufgrund einer fehlerhaften Verräumung des Übersiedlingskartons durch die Übersiedlungsarbeiten Sie unverschuldet nicht vor dem von dem gegenständlichen Vorfall Kenntnis erlangt hätten.
§ 71 Abs. 1 Ziffer 1 AVG zufolge ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2.) die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
§ 71 Abs. 3 AVG zufolge hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Unvorhergesehen ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und sein Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte ( vgl. hierzu u.a. E des Zl. 91/06/0162; Zl. 92/04/0194).
Zu Ihrem Vorbringen, Ihr Mann hätte Ihr Behördenschriftstücke versteckt und Sie hätten
von dem gegenständlichen Vorfall keine Kenntnis erlangt wird bemerkt, dass Sie laut Zustellnachweis RSa das Schriftstück am persönlich bei der Postfiliale 1052 Wien übernommen und somit auch Kenntnis vom Existieren des Schriftstückes erlangt haben.
Das von Ihnen vorgebrachte Ereignis kann also weder als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis angesehen werden, noch ist hervorgekommen, dass Sie kein oder nur ein minderer Grad des Verschulden am Eintritt des Ereignisses trifft.
II.)
Die Strafverfügung wurde nach einem Zustellversuch vom am bei der Postfiliale 1052 Wien hinterlegt (Hinterlegung gem. § 17 Abs. 1 ZustG) und ist ab zur Abholung bereitgehalten worden, da Ihnen das Schriftstück beim Zustellversuch nicht übergeben werden konnte.
Mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung gilt gemäß § 17 Abs. 3 ZustG eine hinterlegte Sendung als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen ist und sich auch nicht ergeben hat, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte.
Die Einspruchsfrist begann daher am und endete am .
Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist, mittels E-Mail eingebracht.
Dass ein Zustellmangel unterlaufen ist und Sie nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnten, war nicht anzunehmen; haben Sie doch in Ihrem Einspruch bekannt gegegeben, dass die Kiste mit den Unterlagen von den Übersiedlungsarbeitern versehentlich in das Kellerabteil gestellt worden ist.
Bemerkt wird, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, die von der Behörde nicht erstreckt werden darf.
Der Behörde ist deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen und kann aus diesem Grund auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden.
Der Einspruch war daher als verspätet zurückzuweisen."
Die Bf. brachte gegen diesen Bescheid der MA 67 Beschwerde ein.
Begründend führte Sie aus, dass der Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher
Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft werde.
Das Beseiteschaffen der Unterlagen durch EM sei völlig unabhängig davon, wer ein amtliches Schreiben tatsächlich von der Post behoben habe. Tatsache sei, dass das gegenständliche Fahrzeug zum gegenständlichen Zeitpunkt ausschließlich von EM gelenkt worden sei, weiters, dass EM versprochen habe, alle durch sein Verhalten entstandenen Strafen persönlich und fristgerecht zu regulieren, und schließlich, dass er stattdessen sämtlich Behördenschriftstücke "verkommen" gelassen habe. Dadurch sei es mir aufgrund eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses nicht möglich gewesen, vor dem / die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.
Sie bot ihre Einvernahme an, beantragte eine mündliche Verhandlung und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Ausgehend vom Inhalt des Aktes wird der Entscheidung folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Am erging eine Strafverfügung der Magistratsabteilung 67, die der Bf. die Verwaltungsübertretung: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, anlastete.
Diese Strafverfügung wurde von der Bf. am übernommen.
Weder die Übernahme noch der Zeitpunkt der Übernahme der Strafverfügung an der Poststelle 1052 am ist strittig.
Laut Ausführungen der Bf. in der Beschwerde vom hat sich EM Anfang Januar 2014 nach Mexiko abgesetzt, wo er sich nach den Informationen der Bf. noch immer aufhält.
Rechtslage:
Gemäß § 71 Abs. 1 Ziffer 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung eines Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorgesehens oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad an versehen trifft.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Den Wiedereinsetzungswerber trifft trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist daher nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist (vgl. dazu Erkenntnisse Zl. 84/11/0011, Zl. 95/19/1792 und Zl. 97/01/0983).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (siehe dazu unter anderem Erkenntnis des Zl. 2008/04/0006).
Im gegenständlichen Verfahren hat die Bf. den Bescheid des MA 67 am übernommen.
Zu dem Vorbringen, ihr Mann hätte Ihr Behördenschriftstücke versteckt und Sie hätte
von dem gegenständlichen Vorfall keine Kenntnis erlangt, wird daher bemerkt, dass Sie laut Zustellnachweis RSa das Schriftstück am persönlich bei der Postfiliale 1052 Wien (unbestritten) übernommen hat und somit auch Kenntnis vom Existieren des Schriftstückes erlangt haben.
Von der Bf. wird in der Beschwerde ausgeführt, dass sich ihr Mann Anfang Januar 2014 nach Mexiko abgesetzt habe. Ein Verstecken der von der Bf. am perönlich übernommenen Strafverfügung ist daher nicht glaubhaft.
Das von der Bf. vorgebrachte Ereignis ("Verkommenlassen" der Schriftstücke durch ihren Gatten) kann daher weder als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis angesehen werden, noch ist hervorgekommen, dass Sie kein oder nur ein minderer Grad des Verschulden am Eintritt des Ereignisses trifft.
Die Beschwerde war abzuweisen.
Zur Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung wird Folgendes ausgeführt:
Im gegenständlichen Fall wurde weder das Datum der Übernahme der noch die Übernahme des Schriftstückes von der Bf. bestritten.
§ 17 Zustellgesetz bestimmt:
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) ...
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) ...
Die Bf. hat mit ihrem Schreiben vom keinen Zustellmangel geltend gemacht, sondern den Mangel der Unkenntnis von einer gesetzmäßigen Zustellung.
Sie stützt ihren Wiedereinsetzungsantrag lediglich darauf, dass ihr die Verständigung über die Strafverfügung nicht zugekommen ist, weil ihr der Ehegatte, der das Auto im fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe, von dem Vorfall nichts erzählt habe und ihr auch die nachfolgende Post (Auskunftsersuchen, Strafverfügung, etc.) unterschlagen habe.
Wie vorstehend aber bereits ausgeführt, hat die Bf. die Strafverfügung am in der Postfiliale 1052 persönlich übernommen.
Da die Beschwerde jedoch erst am eingebracht worden ist, nicht innerhalb der laut Rechtmittelbelehrung in der Strafverfügung angeführten Rechtsmittelfrist, war der die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Einspruches abzuweisen.
Zu dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird Folgendes ausgeführt:
Gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen soweit durch Bundes- und Landesgesetz nichts andere bestimmt ist, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt....
Im gegenständlichen Fall ist die zu entscheidende Frage, ob
1. der Einspruch gegen die oa. Strafverfügung rechtzeitig erhoben worden ist und
2. eine Wiedereinsetzung zu erfolgen gehabt hätte
auf Grund der Aktenlage erkennbar.
Die Strafverfügung ist laut Aktenlage und auch, wie bereits vorstehend ausgeführt, unbestritten von der Bf. am übernommen worden, der Einspruch erfolgte somit am verspätet.
Auf Grund der Übernahme der Strafverfügung hat jedoch die Bf. von dem Verfahren gewusst, der Wiedereinsetzungsantrag ist daher zu Recht abgewiesen worden und die Beschwerde war als verspätet zurückzuweisen.
Kostenentscheidung
Da das Bundesfinanzgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht über eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis selbst, sondern nur über die Beschwerde gegen den die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages und die Zurückweisung des Einspruches verfügenden Bescheid der Strafbehörde zu Recht erkannt hat, waren dem Beschwerdeführer mangels Anordnung in § 52 VwGVG Kosten nicht aufzuerlegen.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die Frist zur Erhebung eines Einspruchs und die Rechtsfolgen der Versäumung dieser Frist unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 71 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 17 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 44 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 71 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501017.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
XAAAB-53255