Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 18.11.2014, RV/7300060/2013

Abgaben- und Monopolhehlerei mit Zigaretten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Wien 5 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Herrn T T., Adresse, wegen der Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgaben- und Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1 lit. a FinStrG des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenats beim Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde (damals erster Instanz) vom , Zl. 230000/95.031/29/2009-AFB, Strafnummer 2009, in der Sitzung am in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten, der Dolmetscherin sowie im Beisein der Schriftführerin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung folgendes Erkenntnis gefällt:

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und das darüber hinaus unveränderte Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS 2013, im Schuldspruch und in seinem Strafausspruch wie folgt abgeändert:

1. Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch wie folgt ergänzt:

Herr T T. ist schuldig, er hat im Zeitraum von Oktober 2004 bis Juni 2008 und Juni 2009 bis November 2009 in Österreich vorsätzlich eingangsabgabenpflichtige Sachen, die zugleich Gegenstände des Tabakmonopols sind, und hinsichtlich derer zuvor von unbekannten Tätern die Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen wurden, und zwar 24.000 Stück (120 Stangen) Zigaretten drittländischer Herkunft im Wissen, dass es sich um unversteuerte und unverzollte Zigaretten gehandelt habe, an sich gebracht.

2. Die über Herrn T T. verhängte Geldstrafe wird gemäß §§ 37 Abs. 2, 46 Abs. 2 FinStrG unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des §§ 21 und 23 Abs. 3 FinStrG in Höhe von € 2.000,00 festgesetzt.

3. Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Tagen festgesetzt.

Gemäß § 19 FinStrG wird ein Teilwertersatz für 119 Stangen Zigaretten in der Höhe von € 1.700,00 verhängt.

Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Wertersatzstrafe eine (weitere) Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Tagen festgesetzt.

4. Die Strafen waren gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG als Zusatzstrafen zu der mit Strafverfügung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Strafnummer 222-2011/00032-001, verhängten Strafen auszusprechen.

5. Die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 185 Abs. 1 FinStrG in Höhe von € 200,00 festgesetzt. Herr T T. hat auch die Kosten des allfälligen Vollzuges zu ersetzen, die mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden.

Am Verfall tritt keine Änderung ein.

6. Das gegen T T. anhängige Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts, er habe im Zeitraum von Juli 2008 und Mai 2009 in Österreich vorsätzlich eingangsabgabenpflichtige Sachen, die zugleich Gegenstände des Tabakmonopols seien, und hinsichtlich derer zuvor von unbekannten Tätern die Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen worden seien, war hinsichtlich des Tatzeitraumes sowie der Menge von 800 Stück Zigaretten gemäß §§ 136, 157 FinStrG einzustellen, da insoweit bereits eine Bestrafung erfolgt ist und die Menge in der mündlichen Verhandlung eingeschränkt wurde.

7. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde (damals erster Instanz) vom 26 . September 2013, SpS 2013, wurde T T., geb. , selbständig, wohnhaft in Adr (in weiterer Folge: Beschuldigter) für schuldig erkannt, er habe im Zeitraum von Oktober 2004 bis November 2009 in Österreich vorsätzlich eingangsabgabenpflichtige Sachen, die zugleich Gegenstände des Tabakmonopols seien, und hinsichtlich derer zuvor von unbekannten Tätern das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen worden sei, und zwar 24.800 Stück (124 Stangen) Zigaretten drittländischer Herkunft im Wissen, dass es sich um unversteuerte und unverzollte Zigaretten gehandelt habe, an sich gebracht.

Er habe hiedurch die Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgaben- und Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und werde hiefür gemäß § 37 Abs. 2 (zu ergänzen: 46 Abs. 2) FinStrG unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 FinStrG mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,00 bestraft.

Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG trete an die Stelle der Geldstrafe im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Tagen.

Gemäß § 19 FinStrG werde auf die Strafe des (teilweisen) Wertersatzes erkannt in der Höhe von € 2.500,00.

Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG trete an die Stelle der Wertersatzstrafe im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Tagen.

Gemäß § 17 FinStrG werde erkannt auf Verfall der am sichergestellten
200 Stück Zigaretten der Marke "Chesterfield rot".

Gemäß § 185 FinStrG habe der Bestrafte die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 300,00 und des allfälligen Vollzuges zu ersetzen.

Als Begründung wurde ausgeführt, dass durch das abgeführte Finanzstrafverfahren, insbesondere die Erhebungsergebnisse (Observation) sowie das anfangs abgelegte und später widerrufene eigene Geständnis im Zusammenhalt mit der Sicherstellung folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt worden sei:

" Am wurde der Beschuldigte aufgrund einer Anzeige nach erfolgter Observation von Beamten des Zollamtes St. Pölten Krems Wr. Neustadt als Finanzstrafbehörde I. Instanz vor dem Markt kontrolliert und es konnten 200 Stück Zigaretten drittländischer Herkunft ("Chesterfield red") vorgefunden und beschlagnahmt werden. Seit Oktober 2004 bis zu diesem Tag hatte er 150 Stangen Schmuggelzigaretten auf Flohmärkten, dem Wiener Mexikoplatz und anderen Orten in Kenntnis deren zollunredlicher Herkunft zum Eigenbedarf an sich gebracht, wobei er es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, die im Spruch angeführten Finanzvergehen zu verwirklichen. Für 26 Stangen war er aber bereits mit Strafverfügung vom (rechtskräftig: ) für völlig gleichartige Vergehen (selber Tatort und Tatzeit bis ) mit Geld- und Wertersatzstrafe bestraft worden, welche er – und auch die Abgaben - bereits entrichtete. Seinen Bedarf von ca. 20 Zigaretten pro Tag deckte er mit diesen Schmuggelzigaretten und zu einem geringen Teil mit Tabak aus der Trafik.

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich im Wesentlichen auf die Ergebnisse der Erhebungen des Zollamtes Wien und die geständige Verantwortung bei seiner ersten Vernehmung (S 3ff).

Der Versuch des Beschuldigten, das Geständnis als Produkt falscher Übersetzung bzw. von Missverstehen der russischen Sprache darzustellen, wirkte unglaubwürdig. Der Zeuge schilderte glaubwürdig und nachvollziehbar die Umstände der Anhaltung und Vernehmung des Beschuldigten als unproblematisch, kooperativ und ohne jegliche Verständigungsschwierigkeiten. Russisch war bis Anfang der 90er Jahre Amtssprache in Georgien, sodass es dem 1954 geborenen Beschuldigten zumindest möglich gewesen sein müsste, auf russisch nach einem Georgisch-Dolmetsch zu verlangen, was er aber nach der glaubwürdigen Aussage des Zeugen nicht tat. Vielmehr gibt es keinen vernünftigen Grund, an der Korrektheit der Niederschrift und den darin getätigten geständigen Angaben des Beschuldigten zu zweifeln. Zu seinen Gunsten wurde ohnehin von einer geringen Menge ausgegangen und auch nur ein Eigenbedarf angenommen, obwohl der Observationsbericht (S 1 f) eher für eine Weitergabe spricht. Auch ist aus dem einschlägig getrübten Vorleben (siehe S 110), wo derselbe modus operandi zur Verurteilung gelangte und der Beschuldigte auch geständig war, zwanglos die festgestellte Täterschaft abzuleiten. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite waren aus dem objektiv festgestellten Sachverhalt abzuleiten und war er auch hiezu anfangs geständig.

Dazu hat der Spruchsenat erwogen:

Nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen wurde, an sich bringt.

Nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, an sich bringt.

Nach§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt die vom Gesetz vorgegebenen Tatbilder in objektiver und subjektiver Hinsicht.

Es war daher mit einem Schuldspruch vorzugehen.

Nach der Bestimmung des § 37 Abs. 2 FinStrG wird die Abgabenhehlerei mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die verhehlte Sache entfallenden Eingangsabgabenbetrages (hier: € 4. 739,36) geahndet.

Nach der Bestimmung des § 46 Abs. 2 FinStrG wird die Monopolhehlerei mit einer Geldstrafe bis zum einfachen der Bemessungsgrundlage geahndet, die sich nach dem Kleinverkaufspreis der Monopolgegenstände errechnet (hier: € 4.433,00).

Gesamtstrafrahmen daher € 13.911,73.

Nach § 23 FinStrG bemisst sich die Strafe nach der Schuld des Täters und sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen.

Als mildernd war die teilweise Sicherstellung, als erschwerend die finanzstrafrechtliche Vormerkung und das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen zu werten.

Die verhängte Strafe, bei deren Ausmessung, wie im Spruche dargetan, auf die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 FinStrG Bedacht genommen wurde, erachtete der Spruchsenat dem gesetzten Verschulden angemessen.

Hinsichtlich der nicht mehr auffindbaren Zigaretten war gemäß § 19 FinStrG auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen, weil im Zeitpunkt der Entscheidung feststand, dass ein Verfall unvollziehbar wäre, wobei gemäß Abs. 5 leg. cit. auch Verhältnismäßigkeitserwägungen berücksichtigt wurden.

Gemäß § 17 Abs. 4 FinStrG war zwingend der Verfall der sichergestellten Waren auszusprechen.

Den Strafzumessungserwägungen entspricht die an Stelle der Geldstrafe und der Wertersatzstrafe im Falle deren Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle."

In der fristgerechten Berufung vom wird das Erkenntnis wie folgt bestritten:

"A) Ich bin georgischer Staatsbürger und im Jahre 2001 nach Österreich gekommen, derzeit verfüge ich über eine Niederlassungsbewilligung und genieße freien Zugang zum Arbeitsmarkt, mehrere Jahre lang war ich als Asylwerber bzw. abgelehnter Asylwerber nur eingeschränkt bis gar nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt, weshalb ich daraus im Wesentlichen meinen und den Lebensunterhalt meiner mit mir in Wien lebenden Ehegattin ins Verdienen brachte.

B) Mit Erkenntnis des Spruchsenates des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde 1. Instanz vom , Zl. 230000/95.031/29/2009-AFB, Straf.Nr. 2009, Spr.Sen.L.Nr. 2013, die schriftliche Ausfertigung zugestellt am , werde ich mit Geldstrafe von € 6.000,00 (Anmerkung: richtig € 3.000,00) (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) und Wertersatz in Höhe von € 2.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) bestraft, und zwar aus dem Verdacht, im Zeitraum Oktober 2004 bis November 2009 vorsätzlich die Menge von 24.800 Stück (124 Stangen) unversteuerte und unverzollte Zigaretten erworben und für den Eigenverbrauch verwendet zu haben. Außerdem werde die eine bei mir am vorgefundene Stange Zigaretten beschlagnahmt.

Begründend führt der Spruchsenat des Zollamtes Wien aus, ich sei nach einer Observation am kontrolliert worden, wobei bei mir 200 Stück (1 Stange) geschmuggelte Zigaretten gefunden und sichergestellt wurden. Von Oktober 2004 bis zum habe ich 150 Stangen geschmuggelte Zigaretten auf Flohmärkten, etc. zum Eigenbedarf erworben, für 26 Stangen "völlig gleichartiger Vergehen" sei ich bereits rechtskräftig mit Strafverfügung vom verurteilt worden. Meinen Zigarettenbedarf von ca. 20 Zigaretten pro Tag habe ich mit diesen Schmuggelzigaretten und zu einem geringen Teil mit Tabak aus der Trafik gedeckt.

Als strafmildernd sei die teilweise Sicherstellung, als erschwerend die finanzstrafrechtliche Vormerkung und das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen zu werten.

C) Das Erkenntnis verletzt mich im Recht auf ein faires und mängelfreies Verfahren und damit im subjektiven Recht, nicht nach den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes zu einer Geld- und Wertersatzstrafe verurteilt zu werden.

Ich erhebe gegen das Erkenntnis vom sohin in offener Frist Berufung an die Finanzstrafbehörde 2. Instanz, womit ich (angesichts des sofort entrichteten Wertersatzes von € 500,00) ein gänzlich freisprechendes, in eventu nur eine Verurteilung wegen des Besitzes einer Stange unversteuerter Zigaretten und jedenfalls ein im Strafausmaß deutlich abgesenktes Straferkenntnis begehre.

Begründung

1) Wie von der 1. Instanz richtig festgestellt wurde ich am durch Beamte des Zollamtes im Besitz einer einzigen Stange unversteuerter Zigaretten betreten. Zu Unrecht nicht festgestellt bzw. auch nicht strafmindernd berücksichtigt wurde, dass ich zur Bedeckung der Eingangsabgaben bzw. des Wertersatzes für diese Stange noch an Ort und Stelle € 500,00 erlegt hatte.

2) Unmittelbar nach Betreten wurde ich zum Mitkommen aufgefordert, zur Zollstelle Wr. Neudorf transportiert und nach längerer Wartezeit unter Beiziehung eines Dolmetschers der russischen Sprache niederschriftlich über 3 1/2 Stunden (14:30 Uhr - 18:00 Uhr) einvernommen.

Nachdem ich zur bei mir aufgefundenen Stange Zigaretten befragt wurde ( ... wurden mir geschenkt ... ) hat mich der Einvernahmeleiter gefragt, ob ich von anderen Personen Zigaretten ausländischer Herkunft erworben habe. Hier antwortete ich: "Ja, ich habe stets Zigaretten für meinen Eigengebrauch von mir namentlich unbekannten Personen in Wien am Naschmarkt, sowie am Mexikoplatz, als auch bei div. Flohmärkten in Schwechat übernommen.", und weiter "Ich kaufe diese Zigaretten, seitdem ich in Wien wohnhaft bin. Dies war, nachdem ich verzogen bin, im April 2003. ", sowie ,,Ich benötige ca. 20 Stück Zigaretten am Tag und würde meinen, dass ich im Schnitt in 3 (drei) Wochen mit 2 (zwei) Stangen a 200 Stück Zigaretten auskomme." Und ,,Ich habe meinen Bedarf mit ausländischen Zigaretten, die ich günstig bei div. Personen erworben habe, gedeckt. Es kam auch hin und wieder vor, dass ich die eine oder andere Packung in den letzten Jahren in einer Trafik gekauft habe, wenn ich keine anderen bekommen hatte." Danach wurde ich noch aufgefordert anzugeben, "welche Menge ausländischer Zigaretten" ich an mich gebracht habe, und gab an: "Ich habe im Zeitraum Oktober 2004 bis November 2009 insgesamt eine Menge von 150 Stangen Zigaretten ausländischer Herkunft .... für meinen Eigengebrauch ..... an mich gebracht. "

3) Eingangs dieser Niederschrift ist erwähnt, ich sei gemäß § 57 Abs. 3 FinStrG belehrt worden und sei mir das Formular "Rechtsbelehrung für Verdächtigte und Beschuldigte" übergeben worden.

Das mir auf Deutsch ausgehändigte Formular "Rechtsbelehrung .... " konnte ich mangels ausreichender deutscher Sprachkenntnisse nicht lesen, mit dem mir zur Verfügung gestellten Dolmetscher der russischen Sprache war mir nur eine Kommunikation auf sehr einfachem Niveau möglich, weil ich nicht fließend russisch spreche. Anlässlich meiner Vernehmung am (im Verfahren 230000/90.002/106/201O-AFA) beim Zollamt Wr. Neudorf war die Beiziehung eines georgischen Dolmetschers möglich, es hätte also auch am ein georgischer Dolmetscher beigestellt werden können und müssen. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass ich mich mit dem russischen Dolmetscher einverstanden erklärte, ich befand mich in einer Haftsituation und habe aus Vorsicht zu allem ja gesagt, was die Zollbeamten vorschlugen.

Die mir laut Niederschrift vor Beginn der Einvernahme gegebene Information konnte sich auch nur auf den bestanden habenden Verdacht bezogen haben, ich würde regelmäßig unversteuerte Zigaretten verhandeln. Ich wurde also mit dem Verdacht konfrontiert, wegen Zigarettenhandels einvernommen zu werden, nicht aber wegen Eigenverbrauchs geschmuggelter Zigaretten über mehrere Jahre. Überdies wurde ich mit keinem einzigen Wort darauf hingewiesen, dass ich mich nicht selbst zu belasten brauche. Auch als die Fragen zum Eigenverbrauch begannen zeigt das Protokoll keinerlei diesbezügliche Belehrung.

Zwar wurde erst mit Novelle des FinStrG durch BGBl I Nr. 155/2013 die Verpflichtung normiert, bei geändertem Tatverdacht neuerlich zu belehren, die Organwalter waren aber auch im Jahre 2009 nicht an einer entsprechenden Informationserteilung gehindert.

Wie erwähnt wurde ich zur Einvernahme mitgenommen, war also einer Haftsituation ausgesetzt.

Ich bin zuvor noch nie festgenommen worden und war mit dem Vorgehen österreichischer Beamter nicht vertraut. Aus meiner Heimat ist mir bekannt, dass Polizisten auch einmal zuschlagen, um Geständnisse zu erzielen. Nachdem dort jetzt (bzw. auch früher in der ehemaligen Sowjetunion) ein nach der Ansicht der Polizei Schuldiger sowieso verurteilt wurde, egal was er aussagte, habe ich schon aus Angst vor Misshandlung das ausgesagt, was die Beamten von mir hören wollten. Ich hätte über den Eigenkonsum nichts ausgesagt wenn ich belehrt worden wäre, dass mir diesbezüglich ein Schweigerecht zukommt und mir im Falle des Schweigens auch nichts passiert.

4) Ich habe bereits während der Einvernahme am darauf hingewiesen, dass ich meinen Zigarettenkonsum nicht ausschließlich durch unversteuerte Zigaretten, sondern auch durch rechtsordentlich erworbene Zigaretten aus der Trafik abgedeckt hatte. In der Einvernahme vor dem Spruchsenat am habe ich hier noch präzisiert, dass ich in der Trafik auch immer wieder Tabak erworben hatte, um mir daraus Zigaretten selbst zu drehen.

Soweit also im Erkenntnis vom die Rede ist von 150 Stangen für den Eigengebrauch erworbener unversteuerter Zigaretten, so fußt diese Menge auf einer unstimmigen ad hoc Angabe, die weder mit meinem Verbrauch an Zigaretten übereinstimmt, noch berücksichtigt, dass ich eben auch versteuerte Tabakprodukte eingekauft habe, noch sonst in irgendwelchen Erhebungsergebnissen ihren Ursprung hat. Es ist also die Selbstbezichtigung auch erkennbar unrichtig. Dies dürfte im Übrigen auch das Zollamt selbst so gesehen haben, weil mir mit Bescheid vom nur Zollabgaben für 18.000 Stück Zigaretten (9.000 Stk. Memphis BIue, 9.000 Stk. Chesterfield) vorgeschrieben wurden (150 Stangen wären 30.000 Stück).

Wegen dieser offenkundig nur so dahingesagten Menge hätten dem Straferkenntnis keinesfalls die Menge von 150 Stangen Zigaretten zugrunde gelegt werden dürfen.

5) Gemäß § 84 Abs. 1 FinStrG ist dem Beschuldigten vor Beginn der ersten Vernehmung mitzuteilen, welcher Tat er verdächtig ist; er ist .... darüber zu informieren, dass er berechtigt sei, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen und sich zuvor mit einem Verteidiger zu beraten, .... Der Beschuldigte ist auch darauf aufmerksam zu machen, dass seine Aussagen seiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen ihn Verwendung finden könne.

Zwar ist diese Bestimmung im mir übergebenen Vordruck "Rechtsbelehrung ... " enthalten (Blatt 2, "Weitere Beschuldigtenrechte"), allerdings habe ich die Rechtsbelehrung nicht verstanden, wurde sie mir doch nur auf Deutsch ausgehändigt und nicht auf Georgisch oder zumindest in russischer Sprache. Angesichts der Vernetzung des Zollamtes und der grundsätzlichen Existenz einer zumindest russischen Rechtsbelehrung im Intranet des Zolls hätte mir aber ohne Schwierigkeiten ein Vordruck in russischer Sprache (die ich wie oben angeführt besser verstehe als deutsch) ausgehändigt werden können und deshalb müssen. Auch deswegen hätte meine Aussage, über Jahre den Eigenverbrauch mit am Flohmarkt, etc. gekauften Zigaretten im Umfang von 150 Stangen gedeckt zu haben, nicht dem Straferkenntnis unterstellt werden dürfen.

6) Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis v. , B 1008/07, unter Hinweis auf das E v. , G 249/98, ausgeführt, es sei 'Einem Zwang zur Selbstbezichtigung gleichzuhalten [..] nicht nur der Fall, dass sich jemand im praktischen Ergebnis als Täter einer bereits als Verwaltungsübertretung verfolgten Tat bekennen muss, sondern auch dann, wenn die erzwungene Erklärung angesichts der sie begleitenden Umstände den für das Vorliegen und den Nachweis eines Straftatbestands typischerweise entscheidenden Hinweis gibt"

und weiter

"Auf europäischer Ebene judiziert der EGMR in ständiger Rechtsprechung, dass die Grundsätze des fairen Verfahrens und der Unschuldsvermutung den Schutz vor Selbstbelastung mit einschließen, zu dem das Schweigerecht und das Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung (z.B. durch eigene Vorlage belastenden Beweismaterials) gehört. Es gilt der Grundsatz, wonach niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten (nemo tenetur se ipsum accusare). Der Beschuldigte kann sich weigern, auf Fragen zu antworten und Beweismittel vorzulegen. Obwohl der Schutz vor Selbstbelastung in der EMRK nicht eigens erwähnt ist, ist er nach Auffassung des EGMR ein international allgemein anerkannter Grundsatz, der zum Kern des Rechts auf ein faires Verfahren gehört (vgl. EGMR, Funke gegen Frankreich, Urteil vom ). Der auf den Angeklagten ausgeübte Zwang, belastendes Beweismaterial vorzulegen oder gegen sich auszusagen, ist als Verletzung des Schweigerechts zu werten.

In diesem Zusammenhang versteht der EGMR den Begriff der strafrechtlichen Anklage Art. 6 EMRK sehr weitgehend, sodass sämtliche Situationen umfasst sind, wo eine Person erheblich betroffen ("substantially effected") ist (siehe in jüngerer Zeit etwa Heaney und McGuinness gegen Irland. Urteil vom , § 41)."

Auch ich war durch das zur Einvernahme mitgenommen werden "substantially effected" und stand im verständlichen Wunsch nach Wiedererlangung der persönlichen Freiheit unter Zwang zur Selbstbelastung. Denn dass ich auch freigekommen wäre, wenn ich zum eigenen Zigarettenkonsum nicht das von mir Erwartete ausgesagt hätte, war mir weder bewusst, noch wurde mir das von den mich einvernehmenden Beamten gesagt. Damit war aber das Verfahren nicht fair und hätte ich auch deshalb nicht verurteilt werden dürfen.

7) Selbst wenn meine Angaben zur eigenverbrauchten Menge einer Verurteilung zugrunde gelegt werden dürften, wäre die finanzstrafrechtliche Vormerkung zu Unrecht als erschwerend berücksichtigt worden, denn diese Strafverfügung ist am erlassen worden, dort geht es um den Vorwurf einem Großdealer im Zeitraum Juli 2008 bis Mai 2009 im Kleinstumfang insgesamt 26 Stangen Zigaretten verkauft zu haben. Trotz des absurden Vorwurfes (in der Wohnung des Großdealers wurden knapp 900 Stangen vorgefunden und sichergestellt), habe ich angesichts der geringen Strafe, die die Kosten der anwaltlichen Hilfe zu ihrer Bekämpfung weit überschritten (gemeint vermutlich: unterschritten) hätte, die Strafverfügung des Finanzamts akzeptiert. Nachdem sich Strafzeiträume und Einkaufsmengen überlappen, hätte hier allenfalls eine geringere Zusatzstrafe verhängt werden dürfen.

Zu wenig berücksichtigt das Zollamt Wien meine damaligen ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse als strafmildernd. Als (abgelehnter) Asylwerber habe ich nicht am Arbeitsmarkt Fuß fassen können, sodass ich nur mit dem Verkauf etwas verdienen konnte, weshalb es verständlich ist, dass ich Tabakprodukte günstig erwerben wollte (üblicherweise habe ich aber den noch günstigeren Zigarettentabak in der Trafik erworben und daraus Zigaretten selbst hergestellt).

8) Geltend gemacht wird noch, dass nach dem Tatort das Zollamt St. Pölten, Krems, Wiener Neustadt mit der Führung des Finanzstrafverfahrens betraut ist, das Straferkenntnis aber vom insoferne unzuständigen Zollamt Wien abgefertigt wurde."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 265 Abs. 1s lit. a 1. Satz FinStrG sind die zum beim unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anhängigen Rechtsmittel vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen und wirken bereits gestellte Anträge auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Mit der Einführung des Bundesfinanzgerichtes haben sich diverse Bezeichnungen geändert. So wurde das frühere Rechtsmittel der Berufung ab zur Beschwerde. Die Ausdrücke werden in weiterer Folge jeweils angepasst.

Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.

Gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.

§ 31 Abs. 3 FinStrG: Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das § 25 oder § 191 StPO nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO dieser Zeitraum verstrichen ist.

§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG: Der Abgabenhehlerei macht sich schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

§ 46 Abs. 1 lit. a FinStrG: Der Monopolhehlerei macht sich schuldig wer vorsätzlich Monopolgegenstände oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Zum Einwand der Unzuständigkeit:

Gemäß § 58 Abs. 2 lit. b erster Satz FinStrG obliegt die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 53 gegeben ist, einem Spruchsenat (§ 65) als Organ der Finanzstrafbehörde, wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter die Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat beantragt.

Gemäß § 65 Abs. 1 lit. b FinStrG haben Spruchsenate beim Zollamt Wien als Organ sämtlicher Zollämter der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland, sowie bei den anderen Zollämtern als deren Organe zu bestehen.

Soweit der Beschuldigte darauf hinweist, dass nach dem Tatort das Zollamt St. Pölten, Krems, Wiener Neustadt mit der Führung des Finanzstrafverfahrens zu betrauen gewesen wäre, ist festzuhalten, dass das Finanzstrafverfahren ohnehin von diesem Zollamt geführt wird. Allerdings hat der Beschuldigte selbst mit seinem Einspruch vom die Zuständigkeit des Spruchsenates beantragt. Da für sämtliche Zollämter in den Ländern Wien Niederösterreich und Burgenland ausschließlich der Spruchsenat beim Zollamt Wien zuständig ist, konnte allein der Spruchsenat beim Zollamt Wien die entsprechende Strafentscheidung erlassen. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich schon allein aus dem zitierten Gesetzestext.

Zur behaupteten Verletzung der MRK, fair trial:

Der Beschuldigte bringt vor, er sei zwar am bloß gebeten worden, zur Einvernahme mitzukommen, habe sich aber anlässlich dieser Einvernahme als festgenommen gewähnt und schon von daher versucht, alles ihm Mögliche zu unternehmen, um wieder freizukommen. In seinem Kulturkreis sei es auch durchaus üblich, dass ein Festgenommener dem Einvernehmenden nach dem Mund spreche, um Schwierigkeiten zu vermeiden. Deshalb hätten die ihn einvernehmenden Beamten ihre Befragung derart gestalten müssen, dass es nicht zur Selbstbelastung komme. Zumindest hätte er aber darauf hingewiesen werden müssen, dass er nicht auszusagen brauche und trotzdem freigelassen werde.

Zum Zwang der Selbstbezichtigung verweist er auf das Erkenntnis . Demnach ist einem derartigen Zwang gleichzuhalten, wenn die erzwungene Erklärung angesichts der sie begleitenden Umstände den für das Vorliegen und den Nachweis eines Straftatbestandes typischerweise entscheidenden Hinweis gibt. Er meint auch, er sei durch das Mitgenommenwerden zur Einvernahme "substantially affected" im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, Zl. 34720/97, gewesen und sei im verständlichen Wunsch nach Wiedererlangung der persönlichen Freiheit unter Zwang zur Selbstbelastung gestanden.

Dazu ist darauf hinzuweisen, dass in einer bloßen Aufforderung zur Aussage kein Verstoß gegen die EMRK zu erblicken ist (siehe auch Grünbuch der Europäischen Kommission über die Unschuldsvermutung vom , KOM/2006/0174endg.).

Die einschreitenden Zollbeamten haben den Beschuldigten nicht festgenommen, sondern ihn gebeten, sie zur Klärung des Sachverhaltes bezüglich der bei ihm vorgefundenen Zigaretten ausländischer Herkunft zur Zollstelle Wiener Neudorf zu begleiten. Dort erteilten sie dem Beschuldigten eine Belehrung gemäß § 57 Abs. 3 Finanzstrafgesetz und folgten ihm das Formular "Rechtsbelehrung für Verdächtige und Beschuldigte eines Finanzstrafverfahrens" aus. Wie sich aus Seite 3 der Niederschrift über die Vernehmung des Verdächtigen vom ergibt, wurde diese Rechtsbelehrung übersetzt. Eine Berichtigung der Niederschrift wurde nicht beantragt.

In dieser Rechtsbelehrung wird u.a. auch darauf hingewiesen, dass der Verdächtige/ Beschuldigte berechtigt ist, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen. Die Behauptung, dass dem Beschuldigten dieses Recht verschwiegen worden wäre, trifft somit nicht zu.

Soweit der Beschuldigte immer wieder darauf hingewiesen hat, er wäre verhaftet worden, ist dem zu erwidern, dass er keineswegs „verhaftet“ worden ist. Der Beschuldigte wurde lediglich aufgefordert, zur Befragung und Erstellung der Niederschrift zur Zollstelle Wiener Neudorf mitzukommen. Festgehalten wird, dass während der gesamten Amtshandlung nie eine Festnahme gemäß § 85 FinStrG ausgesprochen wurde. Andernfalls hätte die Haft auf die ausgesprochene Geldstrafe angerechnet werden müssen, was jedoch nicht der Fall war. Dem Beschwerdeeinwand kommt somit keine Berechtigung zu.

Gegen die Richtigkeit der Behauptung, er sei zur Selbstbelastung gezwungen worden, spricht auch der Inhalt der mit der am durch das Bundesfinanzgericht als Zeugin vernommenen Dolmetscherin Mag. aufgenommenen Niederschrift, die ausdrücklich ausgesagt hat, dass der Beschuldigte während der gesamten gegenständlichen Amtshandlung weder verängstigt noch verstört gewirkt habe.

Soweit der Beschuldigte behauptet, er habe den Beamten nach dem Mund geredet, ist festzuhalten, dass – wie der Beschuldigte selbst darstellt – er zunächst laut Darstellung in der Niederschrift vom der Meinung war, wegen illegalen Zigarettenhandels befragt zu werden. Nur nebenbei sei erwähnt, dass es angesichts des mit Bildern unterlegten Observationsberichts des von der SCS engagierten Privatdetektivs keine andere Deutungsmöglichkeit als den Verdacht des illegalen Zigarettenhandels durch den Beschuldigten geben konnte.

Wenn der Beschuldigte tatsächlich einen Zwang zur Selbstbeschuldigung empfunden hätte, hätte er – folgt man seiner Argumentation – zweifellos den illegalen Handel mit geschmuggelten Zigaretten zugestanden, was nachweislich nicht der Fall war.

Aus der Tatsache, dass der Beschuldigte – entgegen den Versuchen des Verteidigers, hier allfällige Verstöße gegen die MRK zu plakatieren – keineswegs den vernehmenden Beamten „nach dem Mund geredet hat“, sondern vielmehr – und jedenfalls ohne Zwang – von sich aus „nur“ den jahrelangen Eigenverbrauch geschmuggelter Zigaretten eingestanden hat, lässt sich keinesfalls eine Verletzung eines fairen Verfahrens im Sinne der MRK ableiten. Obwohl d ie vernehmenden Beamten den begründeten Verdacht äußerten, dass der Beschuldigte sich mit dem illegalen Vertrieb von geschmuggelten Zigaretten befasst hat, hat er diesen Vorwurf – erfolgreich – abgestritten, obwohl die Beweislast für den Weiterverkauf von Rauchwaren erdrückend war. Daraus eine Verletzung des Schweigerechts ableiten zu wollen, spricht wohl für sich und bedarf keiner weiteren Erklärung. Auch die Argumentation, der Beschuldigte hätte aus Angst vor körperlicher Gewalt (die in der Stellungnahme zur mit Frau Mag. aufgenommenen Niederschrift wiederholt wird) immer "ja" gesagt, ist damit widerlegt.

Übrigens steht aufgrund der rechtskräftigen Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , ZRV/0003-Z1W/12, mittlerweile fest, dass der Beschuldigte zwischen Juli 2008 und Mai 2009 aus dem Kosovo bzw. aus der Ukraine stammende unverzollte Zigaretten widerrechtlich in Österreich verhandelt hat , was durchaus für die ursprüngliche Anschuldigung der Zollbeamten vom spricht. allerdings wurde Handeln mit drittländischen Zigaretten hier nicht angeschuldet.

Nur nebenbei sei erwähnt, dass erste unvorbereitete Aussagen bei der ersten Vernehmung erfahrungsgemäß der Wahrheit näher kommen als im Zuge eines Verfahrens geänderte Verteidigungslinien (; und die bei Tannert, FinStrG34, E 71 zu § 98, zitierte Rechtsprechung).

Die einvernehmenden Beamten konnten vor der Amtshandlung nicht ahnen, dass der Beschuldigte Zigaretten zollunredlicher Herkunft zum Eigengebrauch über einen derart langen Zeitraum erworben hat. Sie konnten nicht einmal wissen, dass er Raucher ist. Die Einvernahme konnte daher gar nicht darauf abzielen, eine dahingehende Selbstbelastung zu erreichen. Dafür, dass die Androhung körperlicher Gewalt auch nur im Raum gestanden sein könnte, ergeben sich weder aus der Aktenlage noch aus dem Beschwerdevorbringen die geringsten Hinweise. Der Einwand, der Beschuldigte habe sich aus Angst selbst belastet, ist aus all diesen Gründen als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren. Von einem unfairen Verfahren iSd Vorbringens des Beschuldigten kann daher keine Rede sein.

Zur Überprüfung des Einwandes, der Beschuldigte habe sich während der Einvernahme am mit der russischsprachigen Dolmetscherin nur eingeschränkt verständigen können, zumal seine Muttersprache Georgisch sei, hat das Bundesfinanzgericht die betreffende Dolmetscherin als Zeugin einvernommen.

Mag. hat am vor dem Bundesfinanzgericht ausgesagt, sie habe das Studium für Rechtswissenschaften absolviert und verfüge zusätzlich über eine Ausbildung als Dolmetscherin für die serbische, kroatische, bosnische und russische Sprache. Sie sei auch laufend als Dolmetscherin tätig. An die Einvernahme mit dem Beschuldigten könne sie sich noch gut erinnern. Vor dieser Vernehmung und während einer anschließenden Autofahrt habe sie sich mit dem Beschuldigten unterhalten. Es habe zu keiner Zeit irgendwelche Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihr und dem Beschuldigten gegeben.

Sie habe den Beschuldigten zuerst gefragt, ob er sie verstehe. Dieser habe die Frage bejaht. Diese Vorgehensweise sei für sie selbstverständlich und unerlässlich. Sie würde nie als Dolmetscherin tätig werden, wenn es Verständigungsschwierigkeiten gäbe.

In seiner dazu im Abgabenverfahren ergangenen Stellungnahme vom stellt der Beschuldigte den von der Zeugin geschilderten Ablauf nicht ausdrücklich in Abrede, bemängelt aber, dass die Frage nach dem Verstanden-Werden nicht in die Niederschrift Eingang gefunden habe. Er schließt daraus, dass er nur gefragt worden zu sein scheint, ob er mit der Dolmetscherin einverstanden sei. Ausgehend von der Haftsituation habe er dies bejaht. ln seiner Heimat sei es üblich, dass Häftlinge aus Angst vor Ausübung körperlicher Gewalt durch die Beamten immer "Ja" sagen.

Diese Verantwortung überzeugt schon deshalb nicht, weil der Beschuldigte nicht inhaftiert war. Dazu kommt, dass seine Behauptung, er habe alle Fragen mit "Ja" beantwortet und den Beamten nach dem Mund geredet, nach den obigen Feststellungen widerlegt wurde. Ebenso auszuschließen ist, dass die Beamten den Beschuldigten unter Druck gesetzt hätten, die Dolmetscherin trotz allfälliger Verständigungsschwierigkeiten zu akzeptieren. Konkrete diesbezügliche Vorwürfe erhebt nicht einmal der Beschuldigte.

Die als Zeugin einvernommene Dolmetscherin hat dem Bundesfinanzgericht mehrere behördliche Bestätigungen vorgelegt, denen zu entnehmen ist, dass sie bei verschiedenen Gerichten als Dolmetscherin für die russische Sprache eingesetzt wurde und dass die Übersetzungstätigkeit jeweils zur vollsten Zufriedenheit erfolgte. Für berechtigte Zweifel an der Qualifikation der Dolmetscherin besteht daher trotz entsprechender Andeutungen des Beschuldigten kein Anlass.

Die Niederschrift über die o.a. Einvernahme umfasst insgesamt sechs Seiten und beinhaltet neben den Angaben des Beschuldigten über den Erwerb von Zigaretten ausländischer Herkunft auch zahlreiche Aussagen über seine persönlichen Verhältnisse und seinen beruflichen Werdegang. Dass die Niederschrift in diesem Bereich auch nur in einem einzigen Detail von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht, behauptet der Beschuldigte nicht.

Wenn der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung behauptet, dass "die Dolmetscherin damals nicht das notiert hat, was ich gesagt habe", so ist zu erwidern, dass die als Zeugin unter Wahrheitspflicht vernommene Zeugin klar und deutlich gesagt, dass der Beschuldigte den Fragen folgen konnte und dass der Beschuldigte alles verstanden hat. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Dolmetscherin es ihrer Reputation schuldig ist, nur bei den Personen zu übersetzen, bei denen es keine Verständigungsprobleme gegeben hat.

Im Übrigen ist der Beschwerde kein einziger konkreter Hinweis auf eine allfällig unrichtige Protokollierung zu entnehmen. Es spricht daher auch aus dieser Sicht alles gegen die behaupteten Verständigungsschwierigkeiten und für die Richtigkeit der in der Niederschrift festgehaltenen Umstände.

Der Beschuldigte hat von der Möglichkeit zur Berichtigung der Niederschrift keinen Gebrauch gemacht. Die Niederschrift wurde im Übrigen dem Verteidiger zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beschuldigte geleugnet, dass er St. (der seine Telefonnummer  im Handy gespeichert hat), jemals gesehen hat. "Soweit er sich erinnere, hat diese Person nicht gegen mich ausgesagt". Auch dieses Leugnen zeugt von der fehlenden Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der die Person, der er laut rechtskräftiger Strafverfügung 26 Stangen Zigaretten weitergegeben hat, nicht mehr kennen will.

Zusammengefasst sind keine Anhaltspunkte gegeben, die für ein unfaires Verfahren sprechen würden.

einfuhrabgabenpflichtige Zigaretten:

In der Niederschrift vom ist von "ausländischen Zigaretten" die Rede. Nach den vom Zollamt im Abgabenbescheid und in der Berufungsvorentscheidung getroffenen und vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellten Feststellungen handelte es sich dabei um einfuhrabgabenpflichtige Waren. Für die Tatsache, dass diese aus der Ukraine stammen, spricht zunächst der Umstand, dass die am beim Beschuldigten beschlagnahmten Zigaretten der Marke Chesterfield Steuerbanderolen der Ukraine trugen und mit gesundheitlichen Warnhinweisen dieses Landes versehen waren. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte laut der in Rechtskraft erwachsenen o.a. Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, , von Juli 2008 bis Mai 2009 eine weitere Menge von 5.200 Stück Zigaretten zollunredlicher Herkunft an sich gebracht hat, wobei ebenfalls die Ukraine als eines der Herkunftsländer genannt wird. Aufgrund der Überschneidung der beiden Tatbegehungszeiträume und der identischen Zigarettenmarken (in beiden Fällen handelte es sich um Tabakwaren der Marke Memphis bzw. Chesterfield) ist davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständlichen Zigaretten von denselben Bezugsquellen und somit ebenfalls aus dem Drittland stammen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst der Beschuldigte im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Zigaretten nicht von Gemeinschaftswaren spricht. Das Gegenteil ist der Fall: ln seinem Nachsichtsansuchen vom räumt er ein, mit unverzollten Zigaretten aufgegriffen worden zu sein. Und auch in der Niederschrift vom über die mündliche Verhandlung gemäß § 135 FinStrG vor dem Spruchsenat des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Zl. 230000/95.031/28/2009-AFB, bezeichnete sein Verteidiger die vom Beschuldigten erworbenen Zigaretten ausdrücklich als "Schmuggelzigaretten". Im Zuge dieser Verhandlung bekannte sich der Beschuldigte schuldig im Sinne der Ausführungen seines Verteidigers und gestand somit den Erwerb unverzollter Zigaretten, wenn auch in geringerer Höhe als vom Zollamt festgestellt.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligen als erwiesen angenommen werden.

Ein Vorgang tatsächlicher Art ist dann als bewiesen anzusehen, wenn die Finanzstrafbehörde auf Grund einer aus den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und den Gesetzen logischen Denkens gezogenen Schlussfolgerung zur Überzeugung gelangt ist, dass er sich so ereignet hat (vgl. ).

Leugnet eine Partei im Finanzstrafverfahren eine für sie nachteilige Tatsache, ist es der Finanzstrafbehörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich exakten Sinn den Bestand der von der Partei in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen (vgl. ). Für eine schlüssige Beweiswürdigung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt ().

Das Wesen der Abgabenhehlerei im Sinne des § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG bzw. der Monopolhehlerei im Sinne des § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG besteht in der Aufrechterhaltung des durch die Vortat geschaffenen und somit verpönten Zustandes durch verschiedene, rechtlich gleichwertige, Verfügungen über eine Sache, hinsichtlich welcher eine bestimmte Vortat begangen wurde. Insbesondere erfüllt dabei jegliche Form des Ansichbringens derartiger Sachen den Tatbestand der Hehlerei (vgl. ).

"Ansichbringen" ist der Erwerb des Gewahrsams bzw. der Verfügungsmacht, ohne dass damit eine Besitzerlangung verbunden sein muss. Ob der Gewahrsamserwerb für den Täter selbst oder einen anderen, ob er entgeltlich oder unentgeltlich, ob er unmittelbar vom Vortäter oder über Mittelpersonen erfolgt, ist dabei belanglos (Fellner, FinStrG I, § 37 Rz 5a).

Das Bundesfinanzgericht erachtet es aus all diesen Gründen als erwiesen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Tabakwaren um einfuhrabgabenpflichtige Waren gehandelt hat.

Verjährung:

Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG beginnt die (finanzstrafrechtliche) Verjährungsfrist zu laufen, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, wie dies bei einer Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG zutrifft, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt. Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein weiteres vorsätzliches Finanzvergehen, so tritt die Verjährung gemäß § 31 Abs. 3 FinStrG nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Ein sogenanntes "fortgesetztes Delikt" liegt vor, wenn eine Mehrheit von Handlungen, von denen jede den Tatbestand desselben Deliktes begründet, in einem Fortsetzungszusammenhang stehen ().

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beginnt die Frist für die absolute Verjährung im Falle eines fortgesetzten Erfolgsdeliktes erst mit dem Eintritt des Erfolges des letzten Teilaktes ().

Für das vorliegende Finanzstrafverfahren ergibt sich, dass der Beschuldigte seit 2004 regelmäßig drittländische geschmuggelte Zigaretten an sich gebracht hat, wodurch die Verjährungsfrist im Sinne des § 31 Abs. 3 FinStrG immer wieder neu zu laufen begonnen hat. Aufgrund des gegebenen Fortsetzungszusammenhangs ist jedenfalls für die gegenständlichen Finanzvergehen eine Verjährung der Strafbarkeit für einzelne Teilfakten noch nicht eingetreten.

Zur objektiven Tatseite:

Ausgangsbasis für den objektiven Tatbestand bzw. die Berechnung der Abgaben ist der zwischenzeitig rechtskräftige Abgabenbescheid des Zollamtes (auf die diesbezüglichen Ausführungen des an den Beschuldigten ergangenen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7200074/2011, über 90 Stangen Zigaretten wird verwiesen ).

Der Inlandsverschleißpreis ist Bemessungsgrundlage der Strafbemessung für vorsätzliche Monopolhehlerei (§ 46 Abs. 1 FinStrG) und begrifflich mit dem die Grundlage für den Wertersatz darstellenden gemeinen Wert (dem inländischen Detailverkaufspreis) identisch und solcherart Bemessungsgrundlage für die Wertersatzstrafe ().

Soweit der Beschuldigte Einwände hinsichtlich der angeschuldeten Menge an Zigaretten vorbringt, ist auf seine eigene Aussage vom zu verweisen. Demnach hat er zugegeben, ca. 20 Stück Zigaretten pro Tag geraucht zu haben (das ergäbe insgesamt 185 Stangen) bzw. in drei Wochen zwei Stangen á 200 Stück Zigaretten geraucht zu haben (das ergäbe bei 261 Wochen insgesamt 174 Stangen).

In der mündlichen Verhandlung wurde von D. , dem Sohn des Beschuldigten, eine weitere Version geschildert, wonach der Beschuldigte in drei Tagen zwei Päckchen Zigaretten á 20 Stück geraucht hätte. Hochgerechnet ergeben sich daraus auch eine Menge von 122 Stangen Zigaretten.

In Anlehnung an diese letzte Version geht der Senat zugunsten des Beschuldigten von zumindest 120 Stangen aus, wodurch den Einwänden des Beschuldigten zur Zigarettenmenge hinreichend Rechnung getragen wurde.

Bei der bisherigen Berechnung ist laut zitiertem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes als Zollschuldentstehungszeitpunkt Mitte Dezember 2006 (statt November 2009) herangezogen worden. Allein für die Berechnung der strafbestimmenden Wertbeträge war der Tatzeitraum - aufgrund der Reduzierung von 124 Stangen auf 120 Stangen - auf Dezember 2004 bis November 2009 einzuschränken, sodass sich die strafbestimmenden Wertbeträge bei eigenständiger Würdigung durch den Senat wie folgt errechnen:

bis (37 Stangen):
Zoll € 277,57, EUSt € 281,47, TS € 647,86, gesamt € 1.206,90; § 44 Abs. 2: € 1.146,00;

bis (54 Stangen):
Zoll € 388,80, EUSt € 411,62 TS € 994,30, gesamt € 1.794,72; § 44 Abs. 2: € 1.701,00;

ab (29 Stangen):
Zoll € 249,98, EUSt € 256,25 TS € 597,27 gesamt € 1.103,50; § 44 Abs. 2: € 1.029,00;

Festzuhalten ist, dass die zwischenzeitig erfolgte Bestrafung des Beschuldigten ohnehin eine entsprechende Reduzierung der strafbestimmenden Wertbeträge für 26 Stangen Zigaretten durch den Spruchsenat ergeben hat.  Die zugunsten des Beschuldigten errechneten Beträge (laut im Akt erliegenden Berechnungsblättern) ergeben folgenden Gesamtstrafrahmen:

§ 37 Abs. 2 FinStrG: € 4.105,12 x 2 = € 8.210,24 + § 46 Abs. 2 FinStrG: € 3.876,00 = € 12.086,24 (statt bisher: § 37 Abs. 2 FinStrG: € 4.739,36 x 2: = € 9.478,72 + § 46 Abs. 2 FinStrG: € 4.433,00 = von € 13.911,72).

 

Abgabenhehlerei, Monopolhehlerei:

Das Wesen der Abgabenhehlerei im Sinne des § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG bzw. der Monopolhehlerei im Sinne des § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG besteht in der Aufrechterhaltung des durch die Vortat geschaffenen und somit verpönten Zustandes durch verschiedene, rechtlich gleichwertige, Verfügungen über eine Sache, hinsichtlich welcher eine bestimmte Vortat begangen wurde. Insbesondere erfüllt dabei jegliche Form des Ansichbringens derartiger Sachen den Tatbestand der Hehlerei (vgl. ).

"Ansichbringen" ist der Erwerb des Gewahrsams bzw. der Verfügungsmacht, ohne dass damit eine Besitzerlangung verbunden sein muss. Ob der Gewahrsamserwerb für den Täter selbst oder einen anderen, ob er entgeltlich oder unentgeltlich, ob er unmittelbar vom Vortäter oder über Mittelpersonen erfolgt ist dabei belanglos (Fellner, FinStrG I, § 37 Rz 5a).

Die Teiltaten des Ansichbringens der drittländischen Zigaretten, hinsichtlich derer von unbekannten Tätern die Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach §§ 35 Abs. 1 lit. a und 44 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen wurden, ergibt sich aus der mit dem Beschuldigten am aufgenommen Niederschrift.

Die Beschuldigte hat daher den objektiven Tatbestand des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG und der Monopolhehlerei gemäß § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht.

Zur Frage, ob der Beschuldigte gewusst hat, dass es sich um einfuhrabgabenpflichtige Zigaretten handelte, ist darauf hinzuweisen, dass die am bei ihm beschlagnahmten Zigaretten der Marke Chesterfield Steuerbanderolen der Ukraine trugen und mit gesundheitlichen Warnhinweisen dieses Landes versehen waren. Daraus ergibt sich gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG in freier Beweiswürdigung der einzig logische Schluss, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass hinsichtlich dieser Zigaretten die Finanzvergehen des Schmuggels und der vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols begangen worden waren, da er nur deshalb nicht den üblichen Kaufpreis für Tabakwaren in Österreich zu zahlen hatte. Für die Begehung der angeschuldeten Finanzvergehen würde schon bedingter Vorsatz genügen.

Der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , ZRV/0003-Z1W/12, ist zu entnehmen, dass die hier nicht gegenständlichen Zigaretten 5.200 Stück Zigaretten für den Zeitraum von Juli 2008 bis Mai 2009 zollunredlicher Herkunft waren, wobei ebenfalls die Ukraine als eines der Herkunftsländer genannt wird. Aufgrund der Überschneidung der beiden Tatbegehungszeiträume und der identischen Zigarettenmarken (in beiden Fällen handelte es sich um Tabakwaren der Marke Memphis bzw. Chesterfield) ist davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständlichen Zigaretten von denselben Bezugsquellen bzw. den identen Überbringungspersonen und somit ebenfalls aus dem Drittland stammen.

In der Vernehmung am vor der Finanzstrafbehörde (aufgenommen in Wiener Neudorf) hat er bestätigt, dass ihm bewusst war, dass man durch den Kauf bzw. Verkauf von Zigaretten zollunredlicher Herkunft den Tatbestand eines Finanzvergehens verwirklicht und dies strafbar ist.

Für den Senat bestehen daher keine Zweifel, dass der Beschuldigte die angeschuldeten Finanzvergehen auch in subjektiver Hinsicht begangen hat.

Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Gemäß § 37 Abs. 2 FinStrG wird die Abgabenhehlerei mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die verhehlte Sache entfallenden Eingangsabgabenbetrages geahndet.

Nach der Bestimmung des § 46 Abs. 2 FinStrG wird die Monopolhehlerei mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage geahndet, die sich nach dem Kleinverkaufspreis der Monopolgegenstände errechnet.

§ 46 Abs. 2 FinStrG: Die Monopolhehlerei wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage (§ 44 Abs. 2) geahndet. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen.

§ 21 Abs. 3 FinStrG: Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft worden ist, wegen eines anderen Finanzvergehens bestraft, für das er nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte bestraft werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen nicht übersteigen, die nach dem Abs. 1 und 2 zulässig und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären.

Hat der Täter wie im gegenständlichen Fall durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben und auch verschiedener Art begangen, ist gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG dabei auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei die Summe der sich aus den strafbestimmenden Wertbeträgen ergebenden Strafdrohungen maßgeblich ist.

Gemäß der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beschuldigte seine wirtschaftlichen Verhältnisse ergänzt und ausgeführt, dass er bei der Firma arbeitet und monatlich € 531,00 netto bekommt. Sein Sohn ist Student und wird von seiner österreichischen Frau unterstützt. Der Beschuldigte ist sorgepflichtig für seine arbeitslose Frau, die Bezüge vom AMS bezieht. Schulden und Vermögen hat er keines. Diese geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse sind bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Vom Spruchsenat wurde als mildernd die teilweise Sicherstellung, als erschwerend die finanzstrafrechtliche Vormerkung und das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen zu werten.

Dazu ist festzuhalten, dass die teilweise Sicherstellung (hier von € 500,00, die im Abgabenverfahren als Sicherheitsleistung hinterlegt und zwischenzeitig auf die Abgaben angerechnet wurden) an sich kein Milderungsgrund ist, jedoch als teilweise Schadensgutmachung gewertet werden kann.

Das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen ist im vorliegenden Fall kein Erschwerungsgrund, da bei beiden Finanzvergehen die strafbestimmenden Werbeträge den Strafrahmen bestimmen und dies ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot wäre.

Als erschwerend kommt jedoch der vielfache Tatentschluss über mehrere Jahre hinzu.

Vom Spruchsenat wurde die finanzstrafrechtliche Vormerkung als erschwerend gewürdigt. Tatsächlich ist hier lediglich auf eine frühere Verurteilung durch Verhängung einer Zusatzstrafe nach § 21 Abs. 3 FinStrG Bedacht zu nehmen, da die der späteren Verurteilung zugrundeliegenden Finanzvergehen im früheren Strafverfahren hätten abgeurteilt werden können und demnach alle den Gegenstand der neuen Verurteilung bildenden Straftaten schon vor Fällung des früheren Urteils begangen wurden (vgl. ), sodass von einer finanzstrafbehördlichen Unbescholtenheit auszugehen ist.

Aus dem Akt ergibt sich als Milderungsgrund  auch die überlange Verfahrensdauer, die laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes mit einem Abschlag von € 400,00 zu berücksichtigen war.

Die bisherige Geldstrafe von € 3.000,00 entspricht 21,56% des damaligen Strafrahmens von € 13.911,73; bei gleichem Prozentsatz ergäbe dies bei einem verringerten Strafrahmen von € 12.086,24 eine Geldstrafe von € 2.600,00.

Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Milderungs- und Erschwerungsgründe sowie der wirtschaftlichen Lage und Sorgepflicht erscheint eine Geldstrafe von € 2.000,00 als tat- und schuldangemessen.

Aus den selben Gründen war die Ersatzfreiheitsstrafe mit vier Tagen neu zu bemessen.

Verfall:

§ 17 Abs. 1 FinStrG: Auf die Strafe des Verfalls darf nur in den im II. Hauptstück dieses Abschnittes vorgesehenen Fällen erkannt werden.

§ 17 Abs. 2 lit. a FinStrG: Dem Verfall unterliegen die Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde, samt Umschließungen.

Beim Verfall von Monopolgegenständen handelt es sich laut Rechtsprechung um eine zwingende Rechtsfolge (vgl. ). 

Der vom Spruchsenat ausgesprochene Verfall der einen Stange Zigaretten, die beim Beschuldigten anlässlich der Amtshandlung am beschlagnahmt wurde, war somit gesetzeskonform.

Wertersatz:

§ 19 Abs. 1 lit. a FinStrG: Statt auf Verfall ist auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, daß der Verfall unvollziehbar wäre.

§ 19 Abs. 3 FinStrG: Die Höhe des Wertersatzes entspricht dem gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens hatten; ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, so ist der Zeitpunkt der Aufdeckung des Finanzvergehens maßgebend. Soweit der Wert nicht ermittelt werden kann, ist auf Zahlung eines dem vermutlichen Wert entsprechenden Wertersatzes zu erkennen. Werden Rechte dritter Personen im Sinne des § 17 Abs. 5 anerkannt, so ist der Wertersatz in der Höhe der anerkannten Forderung auszusprechen; er darf aber nur mit dem Betrag eingefordert werden, der zur Befriedigung der anerkannten Forderung aus dem Verwertungserlös aufgewendet wird.

§ 19 Abs. 4 FinStrG: Der Wertersatz ist allen Personen, die als Täter, andere an der Tat Beteiligte oder Hehler vorsätzlich Finanzvergehen hinsichtlich der dem Verfall unterliegenden Gegenstände begangen haben, anteilsmäßig aufzuerlegen.

§ 19 Abs. 5 FinStrG: Stünde der Wertersatz (Abs. 3) oder der Wertersatzanteil (Abs. 4) zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen.

§ 19 Abs. 6 FinStrG: Ist der Wertersatz aufzuteilen (Abs. 4) oder ist vom Wertersatz ganz oder teilweise abzusehen (Abs. 5), so sind hiefür die Grundsätze der Strafbemessung (§ 23) anzuwenden.

Ausgehend von einem oben dargestellten Inlandsverschleißpreis für 119 Stangen Zigaretten von € 3.876,00 und dem den Beschuldigten treffenden Verschulden erscheint ein teilweiser Wertersatz in Höhe von € 1.700,00 angemessen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Wertersatzstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen festgesetzt.

Zusatzstrafen

Die Strafen waren gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG als Zusatzstrafen zu der mit Strafverfügung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Strafnummer 222-2011/00032-001, Rechtskraft: , auszusprechen. 

Da der Tatzeitraum Juli 2008 und Mai 2009 laut Darstellung des Spruchsenates mit dieser Strafverfügung schon abgestraft wurde, war nach dem Grundsatz "ne bis in idem" das gegen den Beschuldigten anhängige Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts, er habe im Zeitraum von Juli 2008 und Mai 2009 in Österreich vorsätzlich eingangsabgabenpflichtige Sachen, die zugleich Gegenstände des Tabakmonopols seien, und hinsichtlich derer zuvor von unbekannten Tätern das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen wurden, ebenso gemäß §§ 136, 157 FinStrG einzustellen wie für die nunmehr 800 Stück Zigaretten (laut Ergebnis der mündlichen Verhandlung) aufgrund der Einschränkung der Tatgegenstände.

Die Berücksichtigung der 5.200 Stück drittländischer Zigaretten ist insoweit bereits in der angefochtenen Entscheidung des Spruchsenates erfolgt, als zwar die Menge der angeschuldeten Zigaretten von ursprünglich gesamt 30.000 auf 24.800 reduziert wurden, jedoch der Tatzeitraum versehentlich nicht angepasst wurde, was nunmehr nachzuholen war.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten waren gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, somit in Höhe von € 200,00 festzusetzen. Der Beschuldigte hat auch die Kosten eines allfälligen Vollzuges zu ersetzen, die mit gesondertem Bescheid vorzuschreiben sind.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Ent­scheidung fällig und mittels eines vom Zollamt gesondert zugehenden Erlagscheines auf das BAWAG-P.S.K.-Konto des Zollamtes zu entrichten, widrigen­falls Zwangs­voll­streckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafe und der Wertersatzstrafe die Ersatz­frei­heits­strafen voll­zogen werden müssten.

Wien, am

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