Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.02.2015, RV/7102246/2014

Anerkennung eines Freibetrages gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 sowie von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache des Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde vom wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2013 wird mit 962 Euro festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

In der Begründung des mit datierten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2013 wurde dem Bf. mitgeteilt, dass geltend gemachte außergewöhnliche Belastungen, ob Nichtübersteigens des Selbstbehaltes nicht zum Tragen kommen.

Mit Schriftsatz vom  wurde gegen vorgenannten Bescheid Beschwerde erhoben und hierbei begründend ausgeführt, dass - wie aus der Beilage ersichtlich -, auf Grund einer im Jahr 2013 aufgetretenen Erkrankung des Bf. seitens des Bundessozialamtes ein Behinderungsgrad von 50 v. H festgestellt worden sei.

In der Folge trug das Finanzamt dem Beschwerdebegehren via Ansatz eines Freibetrages gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 in der mit datierten BVE Rechnung. Bezüglich der Nichtberücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen wurde der Bf. neuerlich auf das Nichtüberschreiten des Selbstbehaltes hingewiesen.

Mit Schriftsatz vom stellte der Bf. einen Vorlageantrag, wobei begründend ausgeführt wurde, dass die beantragten und bis dato nicht anerkannten Krankheitskosten irrtümlicherweise unter der Kennziffer 730 (außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt) gemeldet worden seien. Demzufolge werde der Bescheid des Bundessozialamtes, aus welchem die Ursache der Erkrankung sowie die Bezug habenden Belege der auf einen Gesamtbetrag von 1.059,75 lautenden Krankheitskosten nachgereicht.

Aus den vorgelegten Belegen ist einerseits ersichtlich, dass das Bundessozialamt beim Bf. ob einer bösartigen Erkrankung des Lymphsystems am  einen zumindest seit dem Jahr 2013 bestehenden  Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H festgestellt hat, andererseits, dass die als Krankheitskosten geltend gemachten Aufwendungen aus einem vom Bf. in Höhe von 802 Euro zu tragenden Selbstbehalt für eine im Zeitraum vom bis zum erfolgte Heilbehandlung (Chemotherapie), sowie aus dem Ankauf  ärztlich verordneter, krebstherapeutischer Medikamente und der Begleichung einer Honorarnote eines Arztes für Allgemeinmedizin und Traditionelle Chinesische Medizin (Akkupunktur und Kräutertherapie) herrühren.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

In Ansehung der Tatsache, dass nach der Bestimmung des § 264 Abs. 3 BAO durch die rechzeitige Einbringung des Vorlageantrages die Beschwerde vom  von der Einbringung des Antrages, sprich mit wiederum als unerledigt gilt, stehen sowohl die die Anerkennung des Freibetrages gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988, als auch die Berücksichtigung der Krankheitskosten von 1.059,75 Euro als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt in Streit.

1. Anerkennung des Freibetrages gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988

Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung und erhält er keine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm gemäß der Norm des § 35 Abs.3 EStG 1988 ein Freibetrag zu, dessen Höhe sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) bestimmt, wobei die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle, wie insbesondere des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, nachzuweisen ist.  Hierbei wird bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50% ein jährlicher Freibetrag von 243 Euro gewährt.

Da im gegenständlichen Fall durch die Vorlage des oberwähnten Sachverständigengutachtens ein (ab dem Jahr 2013 bestehender) Grad an Erwerbsminderung des Bf. von 50%  nachgewiesen worden ist, war im Rahmen der Beschwerderledigung der Freibetrag in Höhe von 243 Euro zum Ansatz zu bringen.

2. Berücksichtigung der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt

Nach der - die außergewöhnlichen Belastungen ohne Selbstbehalt - determinierenden Bestimmung des § 34 Abs. 6 letzter Satz EStG 1988 kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festlegen in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

In diesem Zusammenhang normiert die Bestimmung des § 4 der auf vorgenannter gesetzlichen Grundlage erlassenen Verordnung, BGBl. 303/1996 idF BGBl II 430/2010, das nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen sind, ohne dass diese in Entsprechung des § 1 Abs. 3 der VO um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen sind.

Im Erkenntnis vom , B 785/02 hat der VfGH betont, dass der in dieser BMF-VO verwendete Begriff der Aufwendungen für nicht regelmäßig anfallende Hilfsmittel in einem weiten Sinn verstanden werden muss, um ein sachgerechtes Ergebnis zu erzielen.

Unter Bezug auf dieses Judikat hat der VwGH im Erkenntnis vom , 99/13/0169 die Anwendung desselben, weiten Begriffsverständnisses auch auf behinderungsbedingte Heilbehandlungskosten als geboten erachtet.

Betroffen können von dieser Beurteilung nur Kosten sein, die durch jene Behinderung bedingt sind, welche Grundlage für die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit war. Sofern Krankheitskosten nicht im Zusammenhang mit einer Behinderung stehen, unterliegen sie den allgemeinen Bestimmungen des § 34 EStG, mit der Folge, dass bei diesen ein an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers orientierender Selbstbehalt zu berücksichtigen ist.

Ausgehend von obigen Ausführungen und zurückkehrend zu den in Verwaltungsgeschehen dargestellten Belegen des Bf. gelangte das BFG zur Überzeugung, dass schon aus derem Inhalt auf den Konnex der Aufwendungen und der Behinderung des Bf. zu schließen ist.

Nämliche Schlussfolgerung gründet auf der Tatsache, dass einerseits die vom Bf. - durch Bezahlung des Selbstbehalts (802 Euro) zu tragende Chemotherapie eindeutig und unzweifelhaft auf die Krebsdiagnose rückführbar ist, andererseits auch die Heilbehandlung, respektive Rezeptverordnung durch den Arzt für Allgemeinmedizin und Traditionelle Chinesische Medizin als Ausfluss der Behinderung anzusehen ist.

Demzufolge kommt dem Antrag des Bf. auf Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes Berechtigung zu.

3. Neuberechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2013

In Ansehung der unter den Punkten 1 und 2 erfolgten Stattgabe war die Einkommensteuer für das Jahr 2013 wie folgt zu berechnen:


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Einkommen laut Bescheid v.
44.471,55 €
abzüglich Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG
- 243 €
abzüglich behinderungsbedingte Krankheitskosten ohne Selbstbehalt
- 1.059,75 €
Einkommen laut BFG
43.168,80 €
Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG vor Berücksichtigung von Absetzbeträgen
12.961,52 €
abzüglich Verkehrsabsetzbetrag
- 291 €
abzüglich Arbeitnehmerabsetzbetrag
- 54 €
Zwischensumme
12.616,52 €
zuzüglich Lohnsteuer (sonstige Bezüge)
405,36 €
Einkommensteuer laut BFG
13.021,88 €
abzüglich anrechenbare Lohnsteuer
- 12.059,73 €
festgesetzte Einkommensteuer 2013 gerundet laut BFG
962 €

4. Zulässigkeit der Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ein derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da sich im gegenständlichen Fall - ob nachgewiesenem Konnex zwischen den Aufwendungen und der Behinderung des Bf. - das Erkenntnis des BFG direkt aus dem Gesetz bzw. der Verordnung BGBl. 303/1996 idF BGBl II 430/2010 ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
Stöger-Frank in BFGjournal 2020, 36
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102246.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at