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Unterentlohnung, Konkretisierung der Tat, Mängel im Spruch
ZWF 2019/75
§ 7i Abs 5 AVRAG 1993; § 44a Z 1 VStG; LSD-BG
(erledigt im gleichen Sinn: Ra 2019/11/0054 und Ra 2019/11/0055)
Die Verteidigungsrechte des Arbeitgebers gegen den Vorwurf der Beschäftigung von ArbeitnehS. 237 mern ohne Leistung des diesen zustehenden Entgelts iSd § 7i Abs 5 Satz 1 AVRAG 1993 sind nur dann ausreichend gewahrt, wenn nicht nur eine Konkretisierung der angelasteten Beschäftigung (insb durch die namentliche Nennung der betroffenen Arbeitnehmer und des Datums ihrer Beschäftigung), sondern auch eine Präzisierung des diesen zustehenden Entgelts, insb durch die Präzisierung der dieses Entgelt bestimmenden Vorschriften, erfolgt. Dem Arbeitgeber wäre es anders schwer möglich, dem Vorwurf der Unterentlohnung entgegenzuhalten, dass und aus welchen Gründen das den jeweiligen Arbeitnehmern bezahlte Entgelt den maßgebenden Vorschriften sehr wohl entspricht.