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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.02.2015, RV/7501616/2014

Teilrechtskraft im Verwaltungsstrafrecht (Parkometerstrafe): Kein Vorbringen wegen Schuld, wenn nur mehr Strafhöhe strittig ist, daher Zurückweisung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7501616/2014-RS1
Ist im Einspruch gegen die Strafverfügung nur die Höhe der Strafe angefochten, tritt bezüglich Schuld (Tathandlung, Rechtsverletzung, Nichtbezahlung der geschuldeten Parkgebühr) (Teil-)Rechtskraft ein, und ist daher eine Bescheidbeschwerde gegen das in weiterer Folge über die Strafhöhe ergangene Straferkenntnis, die ausschließlich eine Anfechtung der Schuld enthält, als unzulässig wegen entschiedener Rechtssache mit Beschluss zurückzuweisen.
RV/7501616/2014-RS2
Erfolgt kein Erkenntnis in der Sache, sondern wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, sind keine Kosten festzusetzen.

Entscheidungstext

Beschluss auf Zurückweisung

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. N über die Bescheidbeschwerde des Bf., vertreten durch Vertr., vom gegen die 4 Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien, MA 67 Parkraumüberwachung, Dresdner Straße 81-85, 1200 Wien, jeweils vom

  • MA 67-PA-593609/3/8

  • MA 67-PA-616224/3/6

  • MA 67-PA-618920/3/8

  • MA 67-PA-640177/3/4

beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, die angefochtenen Straferkenntnisse bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) für den Beschwerdeführer ausgeschlossen, für die belangte Behörde ist eine ordentliche Revision unzulässig.

Begründung

Die belangte Behörde (bel. Beh.) erließ gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) folgende 4 Strafverfügungen wegen Abstellen des auf ihn zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W- 111 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt und damit die Parkometerabgabe jeweils fahrlässig verkürzt zu haben (Tag, Uhrzeit, Tatort, Strafe, Ersatzfreiheitsstrafe):

  • MA 67-PA-593609/3/8 vom : , 10:43:Uhr, Wien 17, A gasse 38, 225 Euro, 46 Stunden

  • MA 67-PA-616224/3/6 vom : , 14:24 Uhr, Wien 18, B gasse 40, 216 Euro, 44 Stunden;

  • MA 67-PA- 618920/3/8 vom : , 13:45 Uhr, Wien 17, C gasse 12, 211 Euro, 44 Stunden;

  • MA 67-PA-640177/3/4 vom : , 14:55 Uhr, Wien 17, C gasse 11, 211 Euro, 44 Stunden;

Den Begründungen ist zu entnehmen, der Bf. habe dadurch jeweils folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 1996 jeweils idgF. Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 1996 werde wegen dieser Verwaltungsübertretung über den Bf. die oben abgegebene Geldstrafe / im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Die 4 jeweils an die Adresse 1100 Wien, ADRESSE1 , gerichteten Strafverfügungen kamen im Kuvert ungeöffnet, weil nicht behoben, an die bel. Beh. zurück. Die 4 Rückscheine weisen auf eine Hinterlegung nach folgendem Zustellversuch hin:

  • MA 67-PA-593609/3/8, am

  • MA 67-PA-616224/3/6, am

  • MA 67-PA-618920/3/8, am

  • MA 67-PA-640177/3/4, am

Am , 14:42 Uhr, führte die bel. Beh. betreffend den Bf. eine Personendatenbankabfrage durch, laut der zur in den 4 Strafverfügungen als Zustellort angegeben Adresse 1100 Wien, ADRESSE1 aufscheint: "abgeschlossener Hauptwohnsitz bis ". Weitere Adressen auf der Abfrage der bel. Beh sind:

abgeschlossener Hautwohnsitz: 120 Wien, ADRESSE2 , von bis

aktueller Hautwohnsichtz: 1110 Wien, ADRESSE3 , von ;

Am selben Tag sprach eine Vertreterin des Bf. mit vorgelegter schriftlicher Vollmacht vom unter Angabe der Adresse des Bf.: 1110 Wien, ADRESSE3 , bei der bel. Beh. vor. Mit der Vertreterin nahm die bel. Beh. in allen 4 Fällen der Strafverfügungen jeweils die folgenden 3 Niederschriften auf:

  • In der Niederschrift vom ("Amtshandlung 15:08 bis 15:19 Uhr") ersuchte die Vertreterin um Überprüfung der Zustellung der 4 Strafverfügungen. Die Vertreterin gab an, nachdem sie nun erfahren habe, dass alle 4 Strafverfügungen auf die Adresse 1100 Wien, ADRESSE1 , "zugestellt" worden seien und der Bf. seit April 2012 dort "nicht mehr wohnhaft und gemeldet" sei, bestätigte sie mit ihrer Unterschrift, dass ihr die 4 Strafverfügungen in den Räumlichkeiten der bel. Beh. "heute zugestellt" worden seien.

  • In der Niederschrift vom ("Amtshandlung: 15:24 bis 15:19 Uhr") erhob die Vertreterin gegen die 4 Strafverfügungen jeweils Einspruch wegen der Strafhöhe und brachte vor, der Bf. verdiene als Hilfsarbeiter im Schnitt 600 bis 700 Euro monatlich. Der Schnitt errechne sich aus Beschäftigungszeiten und Arbeitslosigkeit, der Bf. habe keine Sorgepflichten.

  • In der Niederschrift vom ("Amtshandlung:15:30 bis 15:34 Uhr") ersuchte die Vertreterin um Zustellung der Entscheidung der Behörde an die Adresse laut den späteren 4 Straferkenntnissen und des vorliegenden Beschlusses des BFG.

Vorstrafen des Bf:

Der Strafregisterauszug betreffend den Bf. enthält 19 einschlägige Vorstrafen.

Den 4 nun beschwerdegegenständlichen jeweils am ergangenen Straferkenntnissen ist zu entnehmen, über den Einspruch gegen die jeweilige Strafverfügung, der sich ausschließlich gegen das Strafausmaß richte, werde gemäß § 49 Abs. 2 VStG wie folgte entschieden: Dem Einspruch werde insofern stattgegeben als die jeweils verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe reduziert sowie dem Bf. zudem ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens unter Hinweis auf § 49 Abs. 2 VStG auferlegt werde(neue Strafe und Ersatzfreiheitsstrafe, Kosten, bereits bezahlt, Restbetrag):

  • MA 67-PA-593609/3/8: 125 Euro, 26 Stunden, 12,50 Euro, 55,37 Euro, 82,13 Euro;

  • MA 67-PA-616224/3/6: 116 Euro, 24 Stunden, 11,60 Euro, 0 Euro, 127,60 Euro;

  • MA 67-PA-618920/3/8: 111 Euro, 24 Stunden, 11,10 Euro, 0 Euro, 122,10 Euro;

  • MA 67-PA-640177/3/4 vom : 111 Euro, 24 Stunden, 11.10 Euro, 0 Euro, "121,10 Euro"; [Anmerkung: richtig wäre 122,10 gewesen]

Als Begründung ist den 4 Straferkenntnissen zu entnehmen, aufgrund der Aktenlage ergebe sich folgender Sachverhalt: lm jeweiligen Einspruch gegen die an den Bf. "ergangenen" 4 Strafverfügungen habe er die Übertretung nicht in Abrede gestellt, sondern richte sich der jeweilige Einspruch lediglich gegen die Höhe der über den Bf. verhängten Geldstrafe, da er als Hilfsarbeiter im Schnitt monatlich zwischen 600 und 700 Euro verdiene. Somit sei der jeweilige Schuldspruch in den 4 Strafverfügungen in Rechtskraft erwachsen, und der bel. Beh. sei nur noch die Überprüfung der Höhe des verhängten Strafbetrages oblegen. Dazu habe die bel. Beh. Folgendes erwogen: Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 365 Euro zu bestrafen (unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die Strafe habe sich vor allem am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolge auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und könne dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet sei, den Bf. zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG seien die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. § 19 Abs. 2 VStG zufolge seien im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen würden, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens sei besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes seien die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten seien bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die jeweilige Strafe sei unter Berücksichtigung des geringen Erwerbseinkommens des Bf. herabgesetzt worden. Eine weitere Herabsetzung der Strafe sei aus folgenden Gründen nicht in Betracht gekommen: Das Verschulden habe nicht als geringfügig angesehen werden können, weil nicht erkennbar sei, dass die Verwirklichung des Tatbestandes beigehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können. Als erschwerend sei das Vorliegen mehrerer einschlägiger, rechtskräftiger Vormerkungen gewertet worden. Die bisher verhängten Strafen seien offenkundig nicht geeignet, den Bf. von neuerlichen, gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Es werde darauf hingewiesen, dass ungünstige Einkommensverhältnisse keinen Freibrief zur ungestraften Begehung von Verwaltungsübertretungen darstellen könnten. ln Anbetracht des bis zu 365 Euro reichenden Strafsatzes erscheine die verhängte Geldstrafe nun durchaus als angemessen und nicht zu hoch. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützte sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG.

Gegen die 4 Straferkenntnisse vom erhob der Bf. die Beschwerde vom wegen Verjährung und brachte vor, ihm seien die Strafen weder richtig noch rechtzeitig zugestellt worden, um der bel. Beh. mitteilen zu können, dass nicht er "sondern wer" das Fahrzeug tatsächlich gelenkt habe. Das Fahrzeug des Bf. werde oft auch von Kollegen gefahren. Die Lenker seines Fahrzeuges, die "anscheinend" einige Parkometerüberschreitungen oder Fehler gemacht hätten, hätten den Bf. nie davon in Kenntnis gesetzt oder jemals einen Strafzettel übergeben. Nach so langer Zeit könne sich der Bf. nicht mehr so genau erinnern, wem er damals das Auto an welchem Tag geliehen habe. Nur so viel könne der Bf. sagen, dass er zu dieser Zeit das Fahrzeug mehrmals an seine Arbeitskollegen verborgt und keinen Strafzettel verursacht habe. Als "Fahrzeuglenker" gab der Bf. 4 Namen mit Geburtsdatum und durchwegs unvollständiger Adresse an. Der Bf. ersuchte der Beschwerde "wegen Verjährung" stattzugeben.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

  • Eine Verjährung ist nicht eingetreten:

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Gemäß § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung, wobei die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt und mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt beginnt.

Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist Verfolgungshandlung iSd § 31 Abs. 1 jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Bezogen auf die vorliegenden 4 Straferkenntnisse stammt die älteste Tathandlung vom und die jüngste vom , und ist damit in allen 4 Fällen durch die jeweiligen Strafverfügungen gemessen am Zustellversuch April bis Mai 2013 innerhalb eines Jahres eine Verfolgungshandlung (siehe Aufzählung in § 32 Abs. 2 VStG) gesetzt worden und damit keine Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 1 VStG eingetreten.

Dass die jeweiligen Zustellversuche zu den Strafverfügungen wegen nicht gültiger Zustelladresse zu keinem Erfolg geführt haben, nimmt diesen Amtshandlungen gemäß § 32 Abs. 2 letzter Satzteil VStG nicht die Eigenschaft als die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung.

Schließlich ist in keinem der 4 Fälle die 3-Jahrsfrist (Strafbarkeitsverjährung) des § 31 Abs. 2 VStG eingetreten.

  • Zustellung:

Durch die von der Vertreterin des Bf. in der Niederschrift bestätigten Aushändigung der 4 Strafverfügungen erfolgte eine rechtsgültige Zustellung jeweils am (§ 7 ZustG, unter weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

  • Teilrechtskraft:

Die Einsprüche der Vertreterin des Bf. in den Niederschriften vor der bel. Beh. vom richteten sich betreffend aller 4 Strafverfügungen nur gegen die Strafhöhe.

§ 49 VStG lautet auszugsweise:

"Abs. 1: Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Abs. 2: Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruchausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung."

Lewisch/Fister/Weilguni, Kommentar VStG, Stand , § 49 Rz 11f, ist zum vorliegenden Sachverhalt entnehmen:

"Wird ein rechtzeitiger und zulässiger Einspruch gegen eine Strafverfügung erhoben, tritt diese, sofern sich der Einspruch nicht auf die Art oder das Ausmaß der Strafe oder die Kostenentscheidung beschränkt, außer Kraft. Die Strafverfügung tritt diesfalls ex lege bereits mit der Einbringung des Einspruchs und nicht erst mit der Einleitung des ordentlichen Verfahrens außer Kraft (). Folglich hat die Behörde erster Instanz das ordentliche Verfahren einzuleiten; insb das bisher unterbliebene Ermittlungsverfahren durchzuführen, und soweit nicht die Einstellung des Verfahrens zu verfügen ist, ein Straferkenntnis zu erlassen. Ein uneingeschränkt erhobener Einspruch kann – bedingt durch das ex lege Außerkrafttreten der Strafverfügung – nachträglich weder eingeschränkt noch zurückgezogen werden ().

Wird mit dem Einspruch bloß die Art oder das Ausmaß der Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten, bleibt die Strafverfügung weiterhin in Kraft; der unangefochten gebliebene Schuldspruch erwächst in Rechtskraft; die Behörde darf daher nur über den angefochtenen Teil – die Strafe oder Kosten – neu entscheiden (). Ein solcher Einspruch kann, zumal die Strafverfügung nicht außer Kraft getreten ist, wirksam zurückgezogen werden."

Im vorliegenden Fall erwuchsen aufgrund der Einsprüche nur betreffend die Strafhöhe die 4 Strafverfügungen betreffend jeweils des Schuldauspruches – somit der Feststellung der Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkomterabgabeverordnung durch Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der fälligen Parkometerabgabe in den in den 4 Strafverfügugen genannten Fällen – in Rechtskraft.

Aufgrund eingetretener Rechtskraft war somit der Schuldausspruch der 4 Strafverfügungen nicht mehr anfechtbar.

Die 4 Straferkenntnisse jeweils vom sprechen daher aufgrund der Einsprüche des Bf. nur über die Strafhöhe ab.

Die gegen diese 4 Straferkenntnisse erhobene Bescheidbeschwerde vom enthält hingegen nur Vorbringen betreffend Schuld (der Bf. behauptet, das in den 4 Fällen nicht er sondern Personen, denen er das Fahrzeug überlassen habe, die Parkgebühr nicht entrichtet hätten) und war daher wegen rechtskräftiger Entscheidung in dieser Sache als unzulässig zurückzuweisen. Die vorliegende Bescheidbeschwerde enthält keine Anfechtung der Strafhöhe.

Da somit nicht in der Sache selbst zu entscheiden war, erfolgte die Zurückweisung der Beschwerde in Beschlussform (§ 28 Abs. 1, § 31 und § 50 VwGVG).

Aufgrund Zurückweisung der Beschwerde unterbleiben eine Berufungsverhandlung (§ 44 Abs. 2 VwGVG) und eine Kostenentscheidung (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz 2013, § 52 VwGVG Anm 4 unter Hinweis auf ein Erkenntnis des VwGH).

Zulässigkeit einer Revision an den VwGH:

Art. 133 B-VG lautet auszugsweise:

"Abs. 1: Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über

1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit;"

"Abs. 4: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist."

"Abs. 6: Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;"

"Abs. 9: Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz."

Demgemäß lautet § 25a Abs. 4 VwGG:

"Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,

ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."

Im vorliegenden Fall ist eine Revision an den VwGH für den Bf. gänzlich ausgeschlossen, da im keinem der angefochtenen 4 Straferkenntnissen eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde und die Höchststrafe gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 ausschließlich eine Geldstrafe von bis zu 365 Euro ist.

Für die bel. Beh. ist die ordentliche Revision ausgeschlossen, da das Unterbleiben eines Kostenausspruchs im Falle der Zurückweisung einer Beschwerde mit Beschluss nicht von der Rechtsprechung des VwGH abweicht (siehe oben den Hinweis in Fister/Fuchs/Sachs, aaO, , mit weiterer Bezugnahme auf die Rechtsprechung).

Zahlungshinweise:

Informativ und damit ohne Gewähr für die Richtigkeit sowie ohne Bestandteil des vorliegenden Beschlusses zu sein wird dem Bf. betreffend Zahlungsweise mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207; Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 28 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 31 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 5 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 52 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 44 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Verweise
Lewisch/Fister/Weilguni, Kommentar VStG, Stand , § 49 Rz 11f
Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz 2013, §52 Anm 4
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501616.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at