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Einleitung des Strafverfahrens, Erkundigungen, Ermittlungen, behördeninterne Quellen
ZWF 2019/73
; RIS-Justiz RS0132755
Mit Blick auf die Zielsetzung des § 91 Abs 2 letzter Satz StPO, bei leicht ausschließbarem Anfangsverdacht kein Strafverfahren einzuleiten, sind jedenfalls jene Informationsquellen als behördeninterne iSd Bestimmung anzusehen, welche die Behörde durch bloße Einsichtnahme ohne Inanspruchnahme Dritter nutzen kann und darf (vgl aber auch RIS-Justiz RS0132639). Darunter fällt auch die gesamte Verfahrensautomation Justiz, auf welche die Staatsanwaltschaften direkten Zugriff haben.
Hinweis: Siehe auch die Anmerkungen von Birklbauer, JSt 2019, 458.