zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.03.2015, RV/4200263/2011

Führung des Buchnachweises bei innergemeinschaftlicher Lieferung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf , vertreten durch GmbH, Adresse, gegen den Bescheid des Zollamtes vom , Zahl: 000000/00000/2010, betreffend Einfuhrzollschuld gemäß Artikel 204 ZK und Abgabenerhöhung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am hat die Beschwerdeführerin (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) als indirekte Vertreterin der X, die Zollanmeldung CRN abgegeben und die Überführung von medizinischen Spritzen der Warennummer 9018 3190 00 (1 Packstück mit 88,00 kg) in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung (Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer, Verfahrenscode: 4200) beantragt. In der Zollanmeldung sind sowohl die der Bf erteilte Sonder-UID als auch die UID des Warenempfängers in der Slowakischen Republik (Bestimmungsland) angegeben.

Mit Vorhalt vom wurde die Bf im Zuge einer nachträglichen Kontrolle aufgefordert, dem Zollamt innerhalb von 14 Tagen eine entsprechende Übernahmebestätigung des Warenempfängers im Original (zB einen Frachtbrief oder Lieferschein) oder einen Nachweis über die Entrichtung der Umsatzsteuer im betreffenden Mitgliedstaat vorzulegen. Sollte dieser Aufforderung nicht oder nur ungenügend nachgekommen werden, sei wegen nicht nachgewiesener Voraussetzungen für die Steuerbefreiung die Einfuhrumsatzsteuerschuld entstanden und buchmäßig zu erfassen.
In der Folge legte die Bf einen Übernahmeschein vor, wonach A.S. aus Bratislava am ein Packstück mit einer Rohmasse von 88,00 kg ex MAWB 000-00000000 bei ihr abgeholt hat.

Mit Bescheid vom , Zahl: 000000/00000/2010, hat das Zollamt der Bf für die oa Ware die Einfuhrzollschuld (Einfuhrumsatzsteuer) gemäß Artikel 204 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex - ZK) vorgeschrieben und eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) zur Anwendung gebracht.
Das vorgelegte Dokument stelle keinen ausreichenden Nachweis der Beförderung bzw Übernahme dar. Die Voraussetzung für die innergemeinschaftliche Lieferung gemäß Art. 4 Abs. 3 des Anhanges (Binnenmarkt) zum Umsatzsteuergesetz 1994 (UStg 1994) sei nicht gegeben und die Pflicht, die sich aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das die einfuhrabgabenpflichte Ware übergeführt worden ist, nicht erfüllt worden.

In der dagegen erhobenen Berufung vom bringt die Bf vor, die betreffende Ware sei umgehend aus dem Steuergebiet von Österreich exportiert worden. Der Übergabeschein im Original, der vom Zollamt2 in einem gleichgelagerten Fall als ausreichender Nachweis anerkannt worden sei, liege der belangten Behörde bereits vor. Ergänzend werde noch das Original des Ablieferbelegs als Nachweis der Zustellung beigelegt. Es wird daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

In Beantwortung eines Auskunftsersuchens teilten die slowakischen Verwaltungsbehörden mit, man habe eine Kontrolle beim Warenempfänger in der Slowakei durchgeführt und festgestellt, dass dieser die betreffende Ware laut Rechnung Nr. 56505 bei der Ltd. (Versender) in Israel gekauft hat. Die Ware sei von der Gesellschaft A.S. in Bratislava zur X, transportiert worden. Belege über die Bezahlung der Ware und des Transports wurden vorgelegt. Die Ware sei dann an die verbundene Y weiterverkauft worden. Eine Rechnung wurde nicht vorgelegt, jedoch ein Dokument der Kft vom .
Die Gesellschaft habe Aufzeichnungen über die Rechnung für die Ware und für den Transport und auch in ihren Umsatzsteueraufzeichnungen 2009 im ersten Quartal, habe diese aber nicht in der Steuererklärung angegeben. Der Steuerzahler habe nicht zweifelsfrei belegen können, dass sich die Ware im Inland befindet.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: 000000/00000/2010-2, wurde die Berufung vom als unbegründet abgewiesen.
Wie der Nachweis der Beförderung oder Versendung und der Buchnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung zu führen ist, sei gemäß Art. 7 (3), Anhang zu § 29 Abs 8 Umsatzsteuergesetz 1994, durch die Verordnung BGBl. 401/1996 des Bundesministers für Finanzen festgelegt. Der von der Bf vorgelegte Übernahmeschein entspreche in keinster Weise den in dieser Verordnung geforderten Nachweisen. Es sei weder die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung, ein handelsüblicher Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, noch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten oder in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet beförden wird, vorgelegt worden.
Auch bei dem im Berufungsschreiben angeführten Original-Ablieferbeleg handle es sich lediglich um einen Lieferschein der Kft, auf dem die Y den Empfang von 1 Packstück Medizinprodukte mit 88,00 kg bestätigt. Da diese Übernahme nicht das Rechtsgeschäft der innergemeinschaftlichen Lieferung von Österreich in die Slowakei betreffe, könne auch dieser Nachweis nicht als ausreichend angesehen werden.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat erhoben und die Aufhebung des Bescheides vom , Zahl: 000000/00000/2010, beantragt.
Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, bei der seinerzeitigen Prüfung durch die belangte Behörde seien sehr wohl eine Abschrift der Rechnung und auch ein geeigneter Ablieferbeleg (Übernahmeschein) vorgelegen, worauf durch die Nummer 000-00000000 des Luftfrachtbriefes Bezug genommen werden könne. Erst nach erfolgter Anlieferung in der Slowakei wäre die Ware im Auftrag des Warenempfängers zum Endkunden nach Ungarn transportiert worden. Durch die vorgelegten Dokumente sei nachgewiesen, dass die gegenständliche Ware das Steuergebiet von Österreich umgehend verlassen habe und zunächst in die Slowakei und in weiterer Folge nach Ungarn zugestellt wurde.
Weiters wird bemängelt, der Bf sei entgegen der aktuellen Richtlinie vor Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer kein Vorhalt wegen der Belegmängel übermittelt worden. Der Wirtschaft sei auch erst per ein "Auslegungsbehelf" mit Hinweisen auf die korrekte Erfassung der Anmeldungen zur Verfügung gestellt worden.

Mit Schreiben vom wurde unter Hinweis auf das Erkenntnis des , ergänzend vorgebracht, die Abgabenerhöhung gemäß § 108 ZollR-DG sei im Hinblick auf § 30a Abs. 5 Finanzstrafgesetz in der Fassung ab nicht zu entrichten.
Dieser Einwand ist inzwischen überholt, da die genannte Verfahrensbestimmung geändert worden ist.

Die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind gemäß § 323 Abs. 38 erster Satz BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Der Umsatzsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 die Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt.

Inland ist gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz UStG 1994 das Bundesgebiet.

Gemäß § 29 Abs. 8 UStG 1994 gelten bis auf weiteres als Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten [der EU] die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - soweit sie nicht unmittelbar anwendbar sind (zB für die Besteuerung des Erwerbes) gelten sie sinngemäß - ergänzt um die entsprechenden Artikel im Anhang (Binnenmarkt).

Gemäß Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 (BMR) ist die Einfuhr der Gegenstände steuerfrei, die vom Anmelder im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7) verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt.

Art. 7 UStG 1994 über die innergemeinschaftliche Lieferung lautet:

"(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
2. der Abnehmer ist
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und
3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.
...
(3) Die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist."

Hängt die Besteuerung von einem buchmäßigen Nachweis ab, so sind die diesem Nachweis dienenden Bücher oder Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 8 UStG 1994 im Inland zu führen und mit den dazugehörigen Unterlagen im Inland aufzubewahren; die nachzuweisenden Voraussetzungen müssen daraus leicht nachprüfbar zu ersehen sein.

Auf Grund von Art. 7 UStG 1994 hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. 401/1996, erlassen.

Diese Verordnung lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 1. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7 UStG 1994) muss der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.
§ 2. In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:
1. durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art. 11 UStG 1994),
2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein, und
3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten oder in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird.
§ 3. (1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:
1. durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art. 11 UStG 1994) und
2. durch einen Versendungsbeleg im Sinne des § 7 Abs. 5 UStG 1994, insbesondere durch Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen oder deren Doppelstücke.
...
§ 5. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein."

Gemäß Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 hat das Finanzamt Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen.

Gemäß Art. 28 Abs. 2 UStG 1994 bestätigt das Bundesministerium für Finanzen dem Unternehmer im Sinne des § 2 auf Anfrage die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde.

Ein Unternehmer, der im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat und der steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigt, kann gemäß § 27 Abs. 7 UStG 1994 einen nach Abs. 8 zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, beauftragen und dem Finanzamt bekannt geben. Ein Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat und der steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigt, ausgenommen solche, für die der Leistungsempfänger gemäß § 27 Abs. 4 haftet, hat einen nach Abs. 8 zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, zu beauftragen und dem Finanzamt bekannt zu geben. Das gilt nicht, wenn mit dem Staat, in dem dieser Unternehmer seinen Wohnsitz oder Sitz hat, eine Rechtsvereinbarung über die gegenseitige Amtshilfe, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinien 76/308/EWG und 77/799/EWG sowie der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung vergleichbar ist, besteht. Der Bundesminister für Finanzen stellt mit Verordnung fest, wenn eine solche Rechtsvereinbarung besteht.

§ 27 Abs. 7 UStG 1994 gilt auch für Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe ausführen.

Die Bf beantragte als Anmelderin im Zollverfahren die Befreiung der in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Ware von der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994.

Die Steuerfreiheit der Einfuhr nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 stellt darauf ab, dass die Gegenstände der Einfuhr vom Anmelder unmittelbar zur Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung iSd Art. 7 UStG 1994 verwendet werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist buchmäßig nachzuweisen.

Nach Art. 7 Abs. 1 UStG 1994 liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung u.a. dann vor, wenn der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet wird, der Abnehmer Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, und der Erwerb des Gegenstandes im anderen Mitgliedstaat steuerbar ist, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzungen buchmäßig nachgewiesen werden muss. Kann der Unternehmer den Buchnachweis nicht erbringen, geht die Steuerfreiheit verloren (Kolacny/Mayer , Umsatzsteuergesetz 19942, 820).

Die Bf war Anmelderin und hatte gemäß Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 die Voraussetzungen des Art. 7 UStG 1994 buchmäßig nachzuweisen. Die Nachweisführung wird gemäß Art. 7 Abs. 3 UStG 1994 durch eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen bestimmt.

Für die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Handel benötigt der Unternehmer eine UID-Nr. (Ruppe , aaO, Einf. BMR, Tz. 15). Dass eine solche im verfahrensgegenständlichen Fall vorlag, ist unstrittig.

Gemäß Art. 3 Abs. 8 UStG wird der innergemeinschaftliche Erwerb in dem Gebiet des Mitgliedstaats bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet ein Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte UID-Nr., so gilt der Erwerb solange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den im ersten Satz bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist. Im Falle des Nachweises gilt § 16 sinngemäß.

Der Lieferant, dem der Abnehmer seine UID-Nr. eines anderen Mitgliedstaats bekannt gibt, kann grundsätzlich davon ausgehen, dass der Erwerber damit erklärt, im anderen Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung zu unterliegen und daher die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferungen zu Recht in Anspruch genommen werden könne. Die UID-Nr. hat primär den Zweck, die ordnungsgemäße Besteuerung des innergemeinschaftlichen Handels sicherzustellen, indem sie einerseits dem Steuerpflichtigen das Vorliegen von Tatbestandselementen signalisiert, deren Kenntnis er für die richtige Besteuerung benötigt, andererseits den Finanzbehörden die Kontrolle der korrespondierenden steuerlichen Behandlung des innergemeinschaftlichen Handels erlaubt. Zusätzlich dient die UID-Nr. dazu, in einzelnen Fällen die Besteuerung praktikabler zu gestalten bzw. Steuerhinterziehungen hintanzuhalten (vgl. Ruppe , aaO, Art. 28 BMR Tz. 4 und 5).

Die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung setzt die Erwerbssteuerbarkeit beim Abnehmer voraus. Diese ist nach den Vorschriften des Staates zu beurteilen, der für die Besteuerung des Erwerbes zuständig ist. Es genügt, wenn der Erwerb im anderen Mitgliedstaat steuerbar ist. Den Nachweis der Erwerbssteuerbarkeit erbringt der Unternehmer - wie im verfahrensgegenständlichen Fall - durch die UID-Nr. des Abnehmers. Damit gibt dieser zu erkennen, dass er im anderen Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterliegt. Ob dieser die Erwerbsbesteuerung tatsächlich durchführt, braucht nicht nachgewiesen zu werden (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek , Kommentar zur Mehrwertsteuer UStG 1994, Anm. 38 und 39 zu Art. 7 UStG 1994).

Gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a) ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als den in Art. 203 genannten Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwendung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.

Die Eingangsabgabenschuld gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a) ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG setzt somit eine Pflichtverletzung voraus. Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, dass die Pflichtverletzung darin besteht, dass der erforderliche Buchnachweis für die Steuerfreiheit nicht erbracht worden ist.

§ 108 Abs. 1 ZollR-DG lautet:

"Entsteht außer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen Nebenanspruch trifft. § 80 Abs. 1 ist sinngemäß anwendbar. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt."

Der Buchnachweis ist zeitnah zu führen. Die für den buchmäßigen Nachweis erforderlichen Aufzeichnungen sind unmittelbar nach Ausführung des Umsatzes vorzunehmen, was jedoch nicht ausschließt, dass Angaben berichtigt oder ergänzt werden können, sofern diese Berichtigung oder Ergänzung vor einer Betriebsprüfung oder Umsatzsteuernachschau gemacht wird. Der Buchnachweis muss grundsätzlich zu Beginn einer Umsatzsteuernachschau oder Betriebsprüfung vorliegen, jedoch ist dem Unternehmer nach Beginn einer Umsatzsteuernachschau oder einer Betriebsprüfung oder Setzung einer Nachfrist von ca. einem Monat die Möglichkeit einzuräumen, einzelne fehlende Teile des Buchnachweises nachzubringen. (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek , aaO, Anm. 44 zu Art. 7 UStG 1994, und Ruppe , aaO, Tz 24 zu Art. 7 BMR).

Im vorliegende Fall hat die Bf als Nachweis den Übernahmeschein vom vorgelegt, in dem auf den Air Waybill 000-00000000 vom und die Rechnung Bezug genommen wird. Da die Rechnungsnummer 56505 im Air Waybill im Feld "Nature And Quantity Of Goods" angeführt ist, kann ein eindeutiger Zusammenhang zwischen den drei genannten Dokumenten hergestellt werden.
Durch den im Berufungsverfahren vorgelegten Lieferschein der Kft lässt sich belegen, dass sich die verfahrensgegenständliche Ware in der Slowakei befunden hat und von dort am nach Ungarn weiterbefördert wurde.
Dass es sich um dieselbe Sendung bzw Ware handelt, ergibt sich aus Sicht des BFG aus dem zeitlichen Ablauf, den Angaben über Versender und Frächter, der Warenbezeichnung und den Sendungsdaten (Anzahl der Packstücke, Rohmasse). Die Ergebnisse des Amtshilfeersuchens an die Verwaltungsbehörden in der Slowakei untermauern diese Annahme.
Das BFG kommt daher zu dem Schluss, dass der Bf der buchmäßige Nachweis durch die Gesamtheit der aufgezählten Unterlagen gelungen ist und sie ihre Pflichten insofern erfüllt.

Soweit die Abgabenbehörde die Ansicht vertritt, die vorliegenden Unterlagen würden zur Nachweisführung nicht ausreichen, wird ergänzend darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Versagung der Umsatzsteuerbefreiung für den Verkauf von Kunstwerken aus einem Nachlass an einen ausländischen Abnehmer wegen fehlenden Buchnachweises erkannt hat, dass es gegen das dem Gleichheitssatz innewohnende Verhältnismäßigkeitsgebot verstoße, wenn ungeachtet des völlig zweifelsfreien Vorliegens der materiellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit des in Rede stehenden Umsatzes die Steuerbefreiung allein deswegen nicht gewährt werde, weil der darüber hinausgehende - also bloß formelle - Buchnachweis gefehlt habe (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 916/02).
Dieses Erkenntnis ist auch im Beschwerdefall von Relevanz, in dem die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im Binnenmarkt an die Stelle der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen tritt, auch wenn der Anwendungsbereich weniger weit ist.

Das BFG hat auf Grund der Aktenlage keinen Zweifel daran, dass die Ware laut Zollanmeldung CRN im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar an einen Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat (Slowakische Republik) geliefert wurde. 
Wenn kein Zweifel besteht, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt wurde, erfordert auch der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass die Mehrwertsteuerbefreiung gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt haben sollte. Anders verhielte es sich nur, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhinderte, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden. Dies ist im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht der Fall.
Der angefochten Bescheid war daher aufzuheben.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, da es zur Führung des Buchnachweises und zur Voraussetzung für die Gewährung der Steuerfreiheit bereits eine Reihe von Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Union (siehe beispielsweise Urteil vom in der Rs C-146/05) und des VwGH (etwa Erkenntnis vom , 2006/16/0108) gibt. Eine Revision wird daher nicht zugelassen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 7 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 204 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.4200263.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at