Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.02.2015, RV/4100095/2013

Energieabgabenvergütung für einen Schotterabbaubetrieb

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache der Bf., vertreten durch V , gegen die Bescheide des FA Klagenfurt vom betreffend Energieabgabenvergütung für das Jahr 2011 und vom betreffend Energieabgabenvergütung für das Jahr 2012 zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird Folge gegeben.

Die angefochteten Bescheide werden abgeändert.

Die Vergütungsbeträge nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz werden antragsgemäß festgesetzt mit:


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2011
11.803,95 Euro
2012
13.312,18 Euro

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)  nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Gegenstand des Unternehmens der Beschwerdeführerin (Bf.) ist der Abbau und Vertrieb von Sand, Schotter und Kies. Der Abbau erfolgt in eigenen Sand- und Schottergruben in X und Y .

Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Finanzamt die eingebrachten Anträge auf Vergütung von Energieabgaben mit der Begründung ab, dass gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Vergütung von Energieabgaben ( Energieabgabenvergütungsgesetzes) in der Fassung durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ab dem Zeitraum 2011 ein Anspruch auf Vergütung nur mehr für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe.

In den Beschwerden wird vorgebracht, dass die Bf. das körperliche Wirtschaftsgut "Kies" mit unterschiedlichen Körnungen produziere, was dem Unternehmensgegenstand eines Produktionsbetriebes entspreche.

Der das Jahr 2011 betreffenden Beschwerde gab das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung teilweise Folge und setzte einen Vergütungsbetrag von 983,66 Euro (1/12 des begehrten Betrages) fest.

Begründet wurde dies damit, dass die Rechtsprechung des VwGH die nur für Produktionsbetriebe geltende Vergütung mit Erkenntnis vom , Zl. 2012/17/0175, auf Zeiträume ab 2/2011 eingegrenzt habe, weil es bis 1/2011 an der Erfüllung des Vorbehaltes iSd § 4 Abs 7 EAVG (Genehmigung der Europäischen Kommission) gemangelt habe. Dienstleistungsbetriebe erhielten demgemäß die Energieabgabenvergütung noch bis 1/2011.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte die Bf. einen Vorlageantrag ein.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Nach der Rechtsprechung kann von einer Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter dann gesprochen werden, wenn aus einem bestimmten Wirtschaftsgut durch Bearbeitung oder Verarbeitung ein anders Wirtschaftgut entsteht. Bei betrieblichen Vorgängen, die ein Wirtschaftsgut nur hinsichtlich der Qualität verändern, handelt es sich nicht um Herstellung im Sinne des Energieabgabenvergütungsgesetzes.

Das Bundesfinanzericht hat jüngst (Erkenntnis des ) die Ansicht vertreten, dass ein Bergbaubetrieb, bei dem Gestein abgebaut wird und sodann durch Sieben, Brechen und Mahlen Schotter und Sand in verscheidener Körnung erzeugt wird, also durch physikalische und mechanische Einwirkung in mehreren Produktionsschritten Wirtschaftsgüter, die vorher in dieser Form nicht vorhanden waren, somit Wirtschaftsgüter anderer Marktgängigkeit enstehen, als Produktionsbetrieb zu qualifizieren ist.

Nach der Verwaltungspraxis (siehe klarstellend Rz. 225 der Energieabgabenrichtlinien idF des Wartungserlasses 2015 vom ) ist eine als Produktion zu bezeichnende Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern bespielsweise dann gegeben, wenn in einem Bergbaubetrieb Gestein abgebaut oder in einem Schotterabbaubetrieb Schotter gewonnen wird und daraus in der Folge durch weitere Bearbeitung Wirtschaftsgüter geschaffen werden, deren physikalische Beschaffenheit nicht mehr der des Ausgangsmateriales entspricht und es sich daher um Wirtschaftsgüter anderer Marktgängigkeit handelt.

Wie dem (elektronisch vorhandenen) Arbeitsbogen (ABNr. 166 077/11) über eine bei der Bf. abgeführte Außenprüfung zu entnehmen ist, erfüllt der Betrieb der Bf. die angesprochenen Voraussetzungen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern eine Tatfrage betrifft .

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100095.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at