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Vorsteuerausschluss bei Verdacht auf Mehrwertsteuerbetrug durch Lieferanten
ZWF 2022/57
Das Recht auf Vorsteuerabzug steht gemäß § 12 Abs 14 UStG dann nicht zu, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Diese Tatsache unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde.
Dem Unternehmer kommt dann eine Verpflichtung zu, Auskünfte über seinen Geschäftspartner einzuholen, wenn entsprechende Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung vorliegen. Eine generelle Informationseinholungspflicht besteht nicht. Solche Anhaltspunkte können sich entweder aus der Branche selbst, aus einer ungewöhnlichen Geschäftsanbahnung oder einer marktunüblichen Preisgestaltung ergeben. Alleine aus der Tatsache, dass es sich um eine „gefährdete Branche“ handelt, kann aber noch keine generelle Verpflichtung zur Prüfung der Lieferantenbeziehungen (Prüfung, ob handelnde Personen an der im Firmenbuch eingetragenen Anschrift erreichbar sind und ein aktiver Betrieb unterhalten wird) abgeleitet werden.