Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.12.2014, RV/7300043/2014

Zurückweisung eines Einspruches, der mit Frankiermaschine gestempelt wurde (drei Monate und 22 Tage vor Einlagen beim FA)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Finanzstrafsache gegen Herrn P., Adresse, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde vom über die Zurückweisung eines Einspruches folgendes Erkenntnis gefällt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Baden Mödling als Finanzstrafbehörde den Einspruch des P. (in weiterer Folge: Bf.) vom (eingebracht am ) gegen die Strafverfügung vom zurückgewiesen und als Begründung ausgeführt, dass die Zurückweisung deshalb erfolgt sei, weil die Eingabe nicht fristgerecht erfolgt sei.

Die Zustellung der Strafverfügung für das Strafverfahren 2011 sei am erfolgt, somit sei die Frist zur Einbringung des Einspruches am abgelaufen. Die Beförderung der Sendung durch die Post erfolge auf Gefahr des Absenders ().

Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde treffe nach der Judikatur den Absender (z.B. /2002/13/0165). Hiefür reiche der Beweis der Postaufgabe nicht (vgl. ).

Für den Beginn des Postenlaufes sei bei Einwurf des Schriftstückes in einen Briefkasten nach überwiegender Auffassung der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Briefkasten tatsächlich ausgehoben werde ().

Der Tag der Postaufgabe werde grundsätzlich durch den Poststempel nachgewiesen, wobei ein Gegenbeweis zulässig sei ().

Keinen Beweis mache hingegen der Poststempel bei Verwendung einer Absender-Freistempelmaschine ().

Nach § 56 Abs. 2 FinStrG gelten u.a. für Fristen, soweit im FinStrG nichts anderes bestimmt sei, die Bestimmungen des 3. Abschnittes des BAO sinngemäß.

Da die Frist zur Einbringung eines Einspruches am abgelaufen sei, sei der Einspruch als verspätet zurückzuweisen gewesen.

Im Schreiben vom  wurde Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom eingebracht und als Begründung wie folgt ausgeführt:

"Die Eingabe wurde fristgerecht eingebracht. Ihre Behörde selbst hat auf Grund meiner Eingabe die Strafe wieder zurückgebucht. Erst jetzt, am , habe ich Ihren Zurückweisungsbescheid, datiert mit erhalten.

Dass entweder die Post oder aber ihre Behörde nicht ordnungsgemäß arbeitet, ist schon daraus ableitbar, dass selbst eingeschriebene Briefe von mir bei Ihnen nicht mehr auffindbar sind.

So habe ich eingeschrieben reklamiert, dass ein Schreiben von Ihnen am Postamt , also bei mir nicht auffindbar war und um nochmalige Zustellung gebeten. Dieses Schreiben ist, laut Ihnen, in ihrem Haus nicht auffindbar, obwohl ich Ihnen den Einschreibzettel der Post gefaxt und auch persönlich übergeben habe.

Für den von mir eingebrachten Einspruch gibt es auch Zeugen!

Ich beantrage daher

1.) meine persönliche Ladung im Zuge der Einspruchsbehandlung und

2.) die Aufhebung des ergangenen Zurückweisungsbescheides.

In eventu beantrage ich

3.) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zumal auch die Finanz, wenn sie erkannt hat, dass sie einen unrichtigen Bescheid ausgestellt hat, von sich aus die Wiedereinsetzung vornimmt. In meinem Fall ist der ergangene Grundbescheid auf alle Fälle unrichtig, weil schon die Feststellungen der Betriebsprüfung unrichtig und auch bekämpft sind."

Die weitere Begründung der Beschwerde enthält ausschließlich Argumente zu den dem Strafverfahren zugrunde liegenden Umsatzsteuern und ist für die Beurteilung der fristgerechten Eingabe ohne Relevanz.

Zur Bestätigung des Vorbringens, wonach es Zeugen geben soll, die bestätigen könnten, dass der Einspruch gegen die Strafverfügung vom fristgerecht eingebracht worden wäre, wurde der Bf. ersucht, entsprechende schriftliche Zeugenaussagen oder andere Beweise an das Bundesfinanzgericht vorzulegen und mitzuteilen, wer die mit dieser Freistempelmaschine frankierten Briefe wann zur Post gebracht hat.

Dazu übermittelte der Bf. eine Stellungnahme der Firma vom , worin mitgeteilt wird, "dass Frankiermaschinen nicht rückdatierbar seien und die Post nach deren Frankierung vom Tagesbearbeiter in den nächsten Briefkasten geworfen werde."

Zudem verweist der Bf. auf wiederholte Probleme bei der Zustellung seiner eingeschriebenen Sendungen an das Finanzamt und dem Erhalt von an ihn adressierten Erledigungen der Finanzverwaltung.

Zeugenaussagen zum hier fraglichen Sachverhalt der fristgerechten Versendung des Einspruches wurden trotz Aufforderung nicht vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage :

Gemäß § 265 Abs. 1s lit. a 1. Satz FinStrG sind die zum beim unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anhängigen Rechtsmittel vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen und wirken bereits gestellte Anträge auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Mit der Einführung des Bundesfinanzgerichtes haben sich diverse Bezeichnungen geändert. So wurde das frühere Rechtsmittel der Berufung ab zur Beschwerde. Die Ausdrücke werden in weiterer Folge jeweils angepasst.

§ 2 ZustG: Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
1. „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;
2. „Dokument“: eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;
3. „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);
4. „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;

§ 7 ZustG: Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

§ 17 Abs. 1 ZustG: Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

§ 17 Abs. 2 ZustG: Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

§ 17 Abs. 3 ZustG: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

§ 26 Abs. 2 1. Satz ZustG: Die Zustellung (ohne Zustellnachweis) gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.

§ 145 Abs. 1 FinStrG: Der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten können gegen die Strafverfügung binnen einem Monat nach der Zustellung bei der Finanzstrafbehörde, die die Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben; sie können zugleich die der Verteidigung und der Wahrung ihrer Rechte dienlichen Beweismittel vorbringen.

Gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG gelten für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung sinngemäß.

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Nach § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Gemäß § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Postenlauf:

Für den Beginn des Postenlaufes ist nur maßgeblich, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird. Für den Beginn des Postenlaufes ist bei Einwurf des Schriftstückes in einem Briefkasten der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Briefkasten tatsächlich ausgehoben wird VwGH 0 , 92/17/0298; ).

Bei Briefsendungen erfolgt die Beförderung auf Gefahr des Absenders (, 0277). Es kommt darauf an, ob ein Schriftstück tatsächlich bei der Behörde einlangt (; ; ).

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt. Die Beweislast für das fristgerechte Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender. Dafür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht. Auch wenn üblicherweise der Post übergebene, nicht bescheinigte Briefsendungen den Adressaten erreichen, ersetzt diese Erfahrungstatsache den Beweis des Einlangens nicht (vgl. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH Ritz, Bundesabgabenordnung5, Tz. 10 zu § 108; ).

Die Beförderung einer - nicht eingeschrieben versendeten - Sendung durch die Post erfolgt auf Gefahr des Absenders. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft diesen. Dafür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht (vgl. ; ; ).

Freistempelmaschine:

Laut Auskunft von Herrn K. , Kundenservice der Post, können "Firmen mit Postaufgabemaschinen Briefsendungen selbst stempeln. Diese Maschinen werden entweder händisch mit dem richtigen Datum versehen oder automatisch weitergestellt. Wann ein Brief tatsächlich der Post übergeben wurde, kann nur bei einem eingeschriebenen Brief nachvollzogen werden."

Dass Frankiermaschinen nicht rückdatierbar wären (wie zuletzt behauptet), trifft somit nicht zu.

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Freistempelaufdruck weder die Wirkung zu, den Postlauf in Gang zu setzen, noch – insbesondere angesichts einer gegenteiligen amtlichen Beurkundung (hier: das Datum des Freistempelaufdrucks lag drei Monate und 22 Tage vor dem Datum des Eingangsstempels des Info-Centers des finanzamtes) – ein Beweiswert in der Richtung, dass das Schriftstück an dem im Freistempelaufdruck bezeichneten Tag von der Post in Behandlung genommen worden wäre ( ; ; ).

Im gegenständlichen Fall wird zwar eine Bestätigung der Firma vom nachgereicht, wonach die Post nach deren Frankierung vom Tagesbearbeiter in den nächsten Briefkasten geworfen worden sein soll.

Für einen objektiven Betrachter erscheint es jedoch – angesichts einer behaupteten Beförderungsdauer von drei Monaten und 22 Tagen bis zum Einlangen beim Finanzamt laut Stempel im Info-Center – ausgeschlossen, dass der Einspruch tatsächlich am schon in einen Briefkasten eingeworfen bzw. der Post zur Beförderung übergeben worden sein soll.

Wenn das Poststück mit einer Freistempelung mit einem Datum versehen ist, bedeutet dies nicht die Übergabe an die Post an diesem Tag, weil durch diesen ein Zeichen der Gebührenentrichtung darstellenden Vorgang der Postlauf nicht in Gang gesetzt wird (; ). Es würde auch niemand behaupten wollen, dass er schon durch das Aufkleben einer Briefmarke den Postlauf in Gang gesetzt hat.

Aus der Sicht eines objektiven Betrachters kann nur festgehalten werden, dass – unter Beachtung des § 26 Abs. 2, 1. Satz ZustG, wonach die Zustellung ohne Zustellnachweis als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt gilt – der Einspruch spätestens am beim Finanzamt eingelangt sein hätte müssen, wenn die Postaufgabe so wie vom Bf. geschildert erfolgt wäre. Zusammengefasst ist dem Bf. der Beweis des fristgerechten Einlangens des Einspruches gegen die Strafverfügung nicht gelungen.

Nur der Vollständigkeit halber ist dem Beschwerdeeinwand, die Behörde selbst hätte auf Grund der Eingabe des Bf. die Strafe wieder zurückgebucht, zu erwidern, dass der Einspruch vom zunächst als fristgerecht eingebracht gewertet wurde und mit Buchung vom die Geldstrafe am Strafkonto abgeschrieben wurde. Da sich bei näherer Betrachtung der Einspruch als verspätet eingebracht herausgestellt hat, wurde diese Buchung am wieder rückgängig gemacht und sowohl die Geldstrafe von € 4.000,00 als auch die Kosten von € 400,00 und der Säumniszuschlag von € 80,00 wieder gebucht.

Im vorliegenden Fall ist zur Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruchs gegen die Strafverfügung festzuhalten, dass die Strafverfügung – wie oben dargestellt – am zugestellt wurde.

Der Einspruch datiert zwar vom , ist jedoch erst am bei der Behörde eingelangt, wurde somit jedenfalls außerhalb der im § 145 Abs. 1 FinStrG normierten Frist von einem Monat nach Zustellung bei der Finanzstrafbehörde eingebracht, wobei die Einspruchsfrist gesetzeskonform mit Ablauf des endete. Glaubhafte Anhaltspunkte, dass der Einspruch fristgerecht der Post zur Beförderung übergeben worden wäre, liegen nicht vor. Damit ist die Zurückweisung des Einspruches als nicht fristgerecht durch die Finanzstrafbehörde (erster Instanz) zu Recht erfolgt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Eine inhaltliche Beurteilung der gegenständlichen Strafverfügung oder des beim Finanzamt geführten Finanzstrafverfahrens ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

Gemäß § 160 Abs. 2 lit. a FinStrG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

Abschließend darf zum Beschwerdeeinwand, wonach die Feststellungen der Betriebsprüfung bekämpft sind, auf § 165 Abs. 1 lit. d FinStrG verwiesen werden. Demgemäß ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis (Bescheid, Rechtsmittelentscheidung) abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens auf Antrag oder von Amts wegen zu verfügen, wenn ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Abgabenbetrag, der der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages zugrunde gelegt wurde, nachträglich nach den Bestimmungen des Abgabenverfahrens geändert wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Spruch anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die oben zitierte Judikatur wird verwiesen.

Wien, am

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