Dreiecksgeschäft: Voraussetzung für die Fiktion der Besteuerung des Erwerbers
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2015/15/0017. Mit VwGH-Beschluss EU 2016/0005 vom dem EuGH vorgelegt. Beim EuGH zur Zl. C-580/16 anhängig. Erledigt durch . Mit Erk. v. , Ra 2015/15/0017, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/2100675/2018 erledigt.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf. KG, Fertigung und Vertrieb von Kunststoffteilen und Maschinen, Deutschland, vertreten durch Dr. Peter Schulte, Rechtsanwalt und Steuerberater, Grabenweg 68, 6020 Innsbruck, gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 14. März und , betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2012 und Festsetzung von Umsatzsteuer für die Zeiträume Jänner bis März 2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Bezüglich der Bemessungsgrundlage und der festgesetzten Umsatzsteuer für das Jahr 2012 ergeben sich gegenüber der Beschwerdevorentscheidung vom keine Änderungen.
Die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide Jänner bis März 2013 bleiben unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin (Bf.), die in Deutschland ein Produktions- und Handelsunternehmen betreibt, hat gegen den erklärungsgemäß ergangenen Umsatzsteuerbescheid 2012, in dem die Umsatzsteuer mit 0,00 Euro festgesetzt worden ist, mit folgender Begründung Beschwerde erhoben:
Sie habe seit dem Jahr 2012 Lieferungen (Dreiecksgeschäfte) mit ihrer österreichischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ausgeführt, wobei aber die abgegebene Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2012 und die eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen für 2013 nicht korrekt ausgefüllt worden seien. Es seien Waren in Deutschland eingekauft und an Kunden in Tschechien verkauft worden, wobei die Waren immer vom ersten Lieferanten unter seiner deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer direkt an den tschechischen Abnehmer unter seiner tschechischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer geliefert worden seien (ein Warenweg). Die Ware sei somit nicht nach Österreich eingeführt worden.
Im Jahr 2012 habe die Bf. insgesamt Waren in Höhe von € 202.251,84 in Deutschland eingekauft und um € 211.623,34 nach Tschechien weiterverkauft.
Die Lieferungen des ersten Lieferers in Deutschland an die Bf. seien in Deutschland umsatzsteuerbar aber steuerfrei und somit ohne Umsatzsteuerausweis getätigt worden.
Bei der Rechnungslegung an ihre tschechische Kundin sei auf das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft bzw. auf die Vereinfachungsregel und auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den letzten Abnehmer in Tschechien (Steuerschuldner sei der Rechnungsempfänger) hingewiesen worden.
Das Finanzamt hat die Beschwerdevorentscheidung, in der innergemeinschaftliche Erwerbe in Höhe von € 202.251 dem Normalsteuersatz von 20 % unterworfen worden sind, im Wesentlichen folgendermaßen begründet:
Es werde festgestellt, dass die Bf. seit 2012 „verunglückte“ Dreiecksgeschäfte über die österreichische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer abgewickelt habe, wobei Waren in Deutschland in Höhe von € 202.251 eingekauft und an einen Kunden in Tschechien um € 211.623 weiterverkauft worden seien, wobei diese Waren vom deutschen Lieferanten direkt zum tschechischen Abnehmer transportiert worden und niemals nach Österreich gelangt seien. Die Lieferungen an die Bf. seien gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994 in Deutschland erfolgt und seien unter den Voraussetzungen des deutschen Rechts steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Die Lieferungen der Bf. seien nach § 3 Abs. 7 UStG 1994 jeweils in Tschechien ausgeführt worden, dh. diese habe einen innergemeinschaftlichen Erwerb samt (nachfolgender) steuerpflichtiger Inlandslieferung in Tschechien getätigt.
Nach Zitierung der Bestimmungen der Art. 25 und Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 ist das Finanzamt zusammengefasst zu folgendem Ergebnis gelangt:
„Der innergemeinschaftliche Erwerb ist verpflichtend dort zu versteuern, wo sich die Gegenstände am Ende der Beförderung oder Versendung befinden (also im Bestimmungsmitgliedstaat). Zusätzlich muss der Erwerber den innergemeinschaftlichen Erwerb in jenem Mitgliedstaat versteuern, der dem Erwerber die UID erteilt hat, die der Erwerber gegenüber dem Lieferer verwendet (sog. kumulativer innergemeinschaftlicher Erwerb). Das gilt solange, bis der Erwerber nachweist, dass er den innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsmitgliedstaat der Gegenstände versteuert hat (Art. 3 Abs. 8 UStG 1994). Aus dem kumulativen Erwerb steht nach dem EuGH kein Vorsteuerabzug zu [vgl. , „Facet BV“ und C-539/08, „Facet Trading BV“, wonach das Gemeinschaftsrecht Art. 17 Abs. 2 und 3, Art. 28b Teil A Abs. 2 RL 77/388/EWG, dahin auszulegen ist, dass der Erwerber für den Fall, dass er im Mitgliedstaat der Identifizierung (= Mitgliedstaat, der dem Erwerber die von ihm für diesen Erwerb verwendete UID-Nummer erteilt hat) mehrwertsteuerpflichtig ist, weil er die Besteuerung des fraglichen innergemeinschaftlichen Erwerbs im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung nicht nachgewiesen hat, nicht zum sofortigen Abzug der auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb entrichteten Mehrwertsteuer als Vorsteuer berechtigt ist]. Der Einwand, der Bw. sei die Rechtslage in Österreich und ihre umsatzsteuerlichen Folgen nicht bewusst gewesen und habe sie aus der Verwendung der österreichischen UID keinen finanziellen Vorteil gezogen, geht sohin ins Leere.
Der Erwerbsort der verwendeten UID verdrängt den Erwerbsort des Endes der Warenbewegung grundsätzlich nicht, sondern tritt vielmehr hinzu. Der Erwerbsort der verwendeten UID ist solange aufrecht, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb bereits durch den Mitgliedstaat des Endes der Warenbewegung besteuert worden ist. Es ist dies eine auflösende Bedingung. Bis zu deren Eintritt können die beiden Orte unbegrenzt lange nebeneinander Geltung beanspruchen. Kann der Unternehmer den Nachweis führen, dass der Erwerb in dem Mitgliedstaat des Endes der Warenbewegung besteuert worden ist, fällt der zweite Erwerbsort weg. Dabei wird sich der Nachweis nicht auf eine tatsächliche Besteuerung beziehen, sondern vielmehr darauf, dass der Erwerb in dem Bestimmungsmitgliedstaat tatsächlich erklärt wurde. Der Erwerb muss in dem Bestimmungsmitgliedstaat nicht steuerpflichtig sein.
Erfolgt der genannte Nachweis, ist die Korrektur der Steuer nach den Grundsätzen des § 16 UStG 1994 – also ex nunc – durchzuführen. Weist der Erwerber die Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat nach, kann der kumulative Erwerb im UID-Mitgliedstaat/Österreich nach § 16 UStG 1994 berichtigt werden.
Erfolgte keine Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat CZ wird die Erwerbsteuer im UID-Mitgliedstaat zum Kostenfaktor für den Unternehmer. Auch bei der Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte (Art. 25 UStG 1994) kommt es systembedingt zu einem kumulativen Erwerb in Österreich (Art. 25 Abs. 2 UStG 1994), allerdings gilt er als versteuert, wenn der Erwerber nachweist, dass ein Dreiecksgeschäft vorliegt und er den innergemeinschaftlichen Erwerb in seiner Zusammenfassenden Meldung erklärt. Liegen – wie im ggstl. Fall – aber diese Voraussetzungen nicht vor, wird der kumulative innergemeinschaftliche Erwerb auch bei einem „verunglückten Dreiecksgeschäft“ zum Kostenfaktor.
Ein Anspruch auf Vorsteuerabzug iSd Art. 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 erstreckt sich demnach nur auf „echte“ innergemeinschaftliche Erwerbe, dh also Erwerbe, die im Land des Transportendes bewirkt werden. Auch für den Fall, dass im Rahmen eines Dreiecksgeschäfts der Zwischenhändler mit österreichischer UID seine Nachweis- und Erklärungspflichten erst nachträglich erfüllen kann, er also zunächst mit dem fiktiven Erwerb der Steuerpflicht iSd Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 unterliegt, darf eine „Korrektur“ dieser steuerlichen Belastung nur mehr nach den Grundsätzen des § 16 UStG 1994 erfolgen.
Zumal dem Finanzamt Graz-Stadt bis dato keinerlei Nachweise der Erwerbsbesteuerung in CZ vorgelegt wurden [… die bloße Behauptung, dass die – einzige, im verbundenen Unternehmen – Kundin der Bw. in CZ den Erwerb besteuert habe, ist im ggstl. Fall nicht hilfreich/relevant] bzw. die Möglichkeit eines „Vereinfachungsantrages“ keine gesetzliche Grundlage findet, konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein.
Anm.:
Um Umsatzsteuerkosten zu vermeiden, ist für laufende und künftige Geschäftsfälle bei innergemeinschaftlichen Erwerben sicherzustellen, dass eine UID im jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaat rechtzeitig vorhanden ist und auch verwendet wird. Ziel der MwSt-RL 2006/112/EG ist die Besteuerung im tatsächlichen Bestimmungsland.“
Dagegen und gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Zeiträume Jänner bis März 2013, in denen gemäß Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 innergemeinschaftliche Erwerbe versteuert worden sind, hat die Bf. mit nachstehender Begründung den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt bzw. Beschwerden erhoben:
Gemäß Art. 25b Abs. 2 UStG gelte der innergemeinschaftliche Erwerb im Sinne des Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz als besteuert, wenn der Unternehmer nachweise, dass ein Dreiecksgeschäft vorliegt und er seiner Erklärungspflicht gemäß Abs. 6 nachgekommen ist.
Den in Abs. 6 genannten Erklärungspflichten sei sie nachgekommen, da in den Zusammenfassenden Meldungen die österreichische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, unter der sie die innergemeinschaftlichen Erwerbe und die nachfolgenden Lieferungen der Gegenstände bewirkt habe, angegeben sei. Des Weiteren seien die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers der nachfolgenden Lieferungen, die diesem im Bestimmungsmitgliedstaat (Tschechien) der gelieferten Gegenstände erteilt worden sei und die Entgelte der Lieferungen angegeben. Diese, in der Beilage angeschlossenen Zusammenfassenden Meldungen habe sie monatlich eingereicht.
Eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2012 und Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume Jänner bis März 2013 seien ebenfalls eingereicht worden.
Die Rechnungsangaben nach Abs. 4 seien ebenfalls berücksichtigt und eingehalten worden. Bei der Rechnungslegung an ihre tschechische Kundin sei auf das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft bzw. auf die Vereinfachungsregelung und auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den letzten Abnehmer in Tschechien (Steuerschuldner ist der Rechnungsempfänger) hingewiesen worden (vgl. beigeschlossene Rechnungskopie). Im Übrigen werde auf die Kopien der Meldungen der tschechischen Kundin in Tschechien, sowie auf die Anlagen, die den Bezug zu der von der Bf. abgegebenen Zusammenfassenden Meldung darstellten, verwiesen.
Somit habe sie die Vereinfachungsregelung für die Besteuerung von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften nach Art. 25 UStG 1994 in Anspruch nehmen können und habe die umsatzsteuerliche Registrierung im Empfangsstaat (Tschechien) nicht erfolgen müssen. Sie habe vom bis eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besessen und habe auf deren Gültigkeit vertraut, die MwStSystRL angewendet und gelebt. Sie habe sich nicht schuldhaft verhalten, da bereits Verhandlungen über eine Generalvertretung in Österreich und eine eventuelle Errichtung einer Betriebsstätte in Österreich in Gange gewesen sei und daher nicht von einer missbräuchlichen Steuergestaltung ausgegangen werden könne.
Sollte weiterhin von einem „verunglückten Dreiecksgeschäft“ ausgegangen werden, ersuche sie um eine konkrete Begründung, weshalb die Steuerfreiheit rückwirkend versagt worden sei.
Eine Korrektur stelle einen nicht finanzierbaren Verwaltungsaufwand bzw. Kostenfaktor dar. Keiner der beteiligten Mitgliedstaaten (Österreich, Tschechien und Deutschland) hätten einen finanziellen Schaden oder einen Verteilungsnachteil erlitten.
Um einen Erwerb in Tschechien versteuern zu können, müssten ihrer Ansicht nach alle Rechnungen und alle Erklärungen und Meldungen geändert werden, da sie dann mit ihrer deutschen oder tschechischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auftreten müsste und somit alle Geschäfte rückabgewickelt und korrigiert werden müssten. Dies bedeute für sie und ihre Geschäftspartner einen immensen Aufwand und finanziellen Schaden. Erst dann könnte die Bf., wie gefordert, nachweisen, dass der Erwerb von ihr bereits durch den Mitgliedstaat des Endes der Warenbewegung versteuert worden sei und der zweite Erwerbsort und die Besteuerung in Österreich wegfalle.
Die Vereinfachungsregelung nach Art. 25 UStG 1994 habe angewendet werden können, da die dort genannten Voraussetzungen für ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft auf Grund der vorgelegten Nachweise vorlägen.
Sie ersuche daher die Umsatzsteuerbescheide dahingehend zu ändern, dass die innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfte anerkannt und die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte angewendet werde und dadurch die kumulative Besteuerung der innergemeinschaftlichen Erwerbe in Österreich entfällt, da die Erwerbe gemäß Art. 25 Abs. 2 UStG 1994 in Österreich als besteuert gelten würden.
Das Finanzamt hat in der Stellungnahme vom zu den Ausführungen der Bf. im Vorlageantrag, wonach sie ihren Erklärungspflichten nach Art. 25 Abs. 6 UStG 1994 sehr wohl dadurch nachgekommen sei, dass sie in den monatlich eingereichten Zusammenfassenden Meldungen ihre österreichische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und jene des tschechischen Warenempfängers unter Hinweis auf das Dreiecksgeschäft eingetragen und in den Rechnungen den formalen Anforderungen Rechnung habe, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sei am vergeben und mit Bescheid vom zurückgenommen worden. Im vorliegenden Fall seien die Berichtigungen der Umsatzsteuerjahreserklärung 2012 und der Umsatzsteuervoranmeldungen – Erfassung der Rechnungssumme der Rechnungen vom Erstlieferanten unter der Kennzahl 077 – sowie die Korrekturen der Zusammenfassenden Meldungen erst am erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch keine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mehr vorhanden gewesen. Somit würden nach Ansicht des Finanzamtes die Voraussetzungen des Art. 25 UStG 1994 nicht vorliegen. Komme die Bf. der Erklärungspflicht nicht nach, falle die Steuerfreiheit nach Art. 25 Abs. 1 UStG 1994 rückwirkend weg und der innergemeinschaftliche Erwerb im Sinne des Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz gelte als nicht besteuert.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Die Bestimmung des Art. 25 UStG 1994 lautet:
„(1) Ein Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt und die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Das gilt auch, wenn der letzte Abnehmer eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt.
Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs beim Dreiecksgeschäft
(2) Der innergemeinschaftliche Erwerb im Sinne des Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz gilt als besteuert, wenn der Unternehmer (Erwerber) nachweist, dass ein Dreiecksgeschäft vorliegt und dass er seiner Erklärungspflicht gemäß Abs. 6 nachgekommen ist. Kommt der Unternehmer seiner Erklärungspflicht nicht nach, fällt die Steuerfreiheit rückwirkend weg.
…
Pflichten des Erwerbers
(6) Zur Erfüllung seiner Erklärungspflicht im Sinne des Abs. 2 hat der Unternehmer in der Zusammenfassenden Meldung folgende Angaben zu machen:
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Inland, unter der er den innergemeinschaftlichen Erwerb und die nachfolgende Lieferung der Gegenstände bewirkt hat;
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers der vom Unternehmer bewirkten nachfolgenden Lieferung, die diesem im Bestimmungsmitgliedstaat der versandten oder beförderten Gegenstände erteilt worden ist;
- für jeden einzelnen dieser Empfänger die Summe der Entgelte der auf diese Weise vom Unternehmer im Bestimmungsmitgliedstaat der versandten oder beförderten Gegenstände bewirkten Lieferungen. …“.
Die Bestimmung des Art. 21 lautet:
„(3) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum Ablauf des auf jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Finanzamt eine Meldung abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Abs. 6 zu machen hat.
…
(8) Erkennt der Unternehmer nachträglich, dass eine von ihm abgegebene Zusammenfassende Meldung unrichtig oder unvollständig ist, so ist er verpflichtet, die ursprüngliche Zusammenfassende Meldung innerhalb eines Monates zu berichtigen.
…
(10) Die Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung auf dem amtlichen Vordruck zu erfolgen.“
Gemäß Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 wird der innergemeinschaftliche Erwerb in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt der Erwerb solange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den im ersten Satz bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist. Im Falle des Nachweises gilt § 16 sinngemäß.
Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargelegte Rechtslage konnte den Beschwerden aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die Frage, ob gemäß Art. 25 Abs. 2 UStG 1994 der innergemeinschaftliche Erwerb im Mitgliedstaat der verwendeten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994), somit in Österreich, als besteuert gilt.
Diese Fiktion hat gemäß Abs. 2 zur Voraussetzung, dass der Erwerber nachweist, dass
- ein Dreiecksgeschäft vorliegt und
- er in dem Mitgliedstaat, von dem ihm die von ihm verwendete UID erteilt worden ist, einer besonderen Erklärungspflicht nach Abs. 6 nachgekommen ist.
Seiner besonderen Erklärungspflicht kommt der Erwerber nach, indem er in seiner ZM folgende Angaben über den Vorgang macht:
- Die UID, unter der er seinem Lieferanten bzw. seinem Abnehmer gegenüber aufgetreten ist,
- die UID des Empfängers im Bestimmungsmitgliedstaat,
- für jeden einzelnen Empfänger die Summe der Entgelte der auf diese Weise im Bestimmungsmitgliedstaat bewirkten Lieferungen,
- einen Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts (im Falle, dass der Erwerber zur Abgabe einer österreichischen ZM verpflichtet ist, wird dem durch das Eintragen der Zahl 1 im Formular U 13 entsprochen) [vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band VI, Art. 25, Anm. 16 und 17].
Da die für die Meldezeiträume Oktober bis Dezember 2012 und Jänner 2013 elektronisch übermittelten Zusammenfassenden Meldungen vom keinen Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes enthalten - dieser ist erst mit der Eingabe vom „Korrektur Zusammenfassende Meldung 10+11+12/2012 und 01/2013“ unter Vorlage der jeweiligen amtlichen Vordrucke U 13 durch Eintragung der Zahl 1 (= Dreiecksgeschäfte ja) erfolgt – ist die Bf. der Erklärungspflicht nach Art. 25 Abs. 6 UStG 1994 nicht nachgekommen, weshalb nach Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. die Steuerfreiheit rückwirkend weggefallen ist. Damit erweist sich die Festsetzung der Erwerbsteuer für das Jahr 2012 und für den Zeitraum Jänner 2013 – die Höhe der Bemessungsgrundlagen ist unbestritten – als rechtmäßig.
Die Bestimmung des Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 normiert im Zusammenhang mit der Nachweisführung hinsichtlich der Besteuerung des Erwerbes im Bestimmungsmitgliedstaat ausdrücklich die sinngemäße Anwendung der Bestimmung des § 16. Somit ist im Falle des Nachweises die Korrektur der Steuer nach den Grundsätzen des § 16 – also ex nunc – durchzuführen (vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2011, Art. 3 BMR, Tz 35 und Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band VI, Art. 3 Abs. 8, Anm. 6).
Damit vermag die mit der Eingabe vom unter Vorlage der amtlichen Vordrucke U 13 vorgenommene Berichtigung der jeweiligen Zusammenfassenden Meldung durch Ergänzung um die Zahl 1 (= Dreiecksgeschäfte ja), wie vom Finanzamt in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom zutreffend dargestellt worden ist, im gegenständlichen Verfahren keine Korrektur der festgesetzten Erwerbsteuer zu bewirken.
Auch bezüglich der Umsatzsteuerfestsetzung für die Zeiträume Februar und März 2013 konnte der Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:
Da die Bf. im Zeitpunkt der (erstmaligen) Einreichung der diesbezüglichen Zusammenfassenden Meldungen mit Schriftsatz vom – Eingang beim Finanzamt am – nicht mehr im Besitz einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gewesen ist – der rechtskräftige Bescheid vom hat die Gültigkeit mit begrenzt – ist die Bf. ihrer Erklärungspflicht nach Abs. 6 leg. cit. nicht nachgekommen, da nach dem ersten Teilstrich der Erwerber (Bf.) in der Zusammenfassenden Meldung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Inland, unter der er den innergemeinschaftlichen Erwerb und die nachfolgende Lieferung der Gegenstände bewirkt hat, anzugeben hat.
Zur Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In den vorliegenden Beschwerden werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Vielmehr handelt es sich bezüglich der Streitfrage, ob die Bf. der Erklärungspflicht im Sinne des Art. 25 Abs. 6 UStG 1994 nachgekommen ist und damit der innergemeinschaftliche Erwerb im Sinne des Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 – im Inland - als besteuert gilt, um eine Sachverhaltsfrage.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | Art. 25 Abs. 2 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994 |
Zitiert/besprochen in | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100519.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at