Ein nach dem Bachelorstudium absolviertes Masterstudium stellt keinen Verlängerungstatbestand dar
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RV/2100780/2013-RS1 | Ein nach dem Bachelorstudium absolviertes Masterstudium stellt keinen Verlängerungstatbestand für die Gewährung der Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr dar. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Herwig Aigner in der Beschwerdesache Vor-Zuname , Adresse, gegen den Abweisungsbescheid des FA Judenburg Liezen vom , betreffend Gewährung der Familienbeihilfe für Vorname zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin nunmehr Beschwerdeführerin (Bf) – Frau Vor-Zuname – bezog bis Juli 2013 für ihre Tochter Vorname, geboren am TT.MM.JJJJ, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge und stellte mit Datum einen Antrag auf Weitergewährung ab August 2013.
Dem Antrag wurde das Studienblatt und die Studienbestätigung der Technischen Universität Graz beigelegt.
Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe abgewiesen; als Begründung wurde § 2 Abs. 1 lit j FLAG 1967 zitiert.
In der Berufung vom führte die Bf Folgendes aus:
Meine Tochter Vorname ist am TT.MM.JJJJ geboren und hat im Juni 2008 die Matura abgelegt. Ein früherer Abschluss war wegen des Schultyps "Handelsakademie" nicht möglich.
Sie hat das Studium zum nächstmöglichen Zeitpunkt (September 2008), also noch in dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet hat, begonnen. Die gesetzliche Studiendauer für das von ihr ausgeführte Studium "Bauingenieurwissenschaften" (Masterstudium) beträgt bis zum ehestmöglichen Abschluss mindestens 10 Semester. Als Nachweis übermittle ich die jeweils erste Seite des ( "Curriculum für das Bachelorstudium" und des "Curriculum für das Masterstudium" der TU Graz.
Gemäߧ 2 Abs. (1) lit. j) Punkt bb) und cc) ist die Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zu gewähren, wenn die Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss 10 oder mehr Semester beträgt und die gesetzliche Studiendauer diese Studiums nicht überschritten wird. Dies trifft im Falle des Studiums meiner Tochter zu.
Es wird daher der Antrag gestellt, die Familienbeihilfe für meine Tochter Vorname bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zu gewähren.
Klarstellend ergeht der Hinweis, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs 38 BAO idgF vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird dem Erkenntnis zu Grunde gelegt:
Der Bf wurde bis Juli 2013 Familienbeihilfe für ihre Tochter gewährt. Die Tochter der Bf legte im Sommer 2008 die Matura ab, absolvierte im Anschluss in sechs Semester das Bachelorstudium „Bauingenieurwissenschaften, Umwelt und Wirtschaft" an der TU in Graz und begann danach im Wintersemester 2013 das vier Semester dauernde Masterstudium „Bauingenieurwissenschaften - Konstruktiver Ingenieurbau" ebenfalls an der TU in Graz. Im Juli 2013 vollendete die Tochter der Bf ihr 24. Lebensjahr.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Abgabeninformationssystem des Bundes und dem Familienbeihilfenakt des Finanzamtes.
Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl. I 111/2010) wurde die Altersgrenze in § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967, bis zu der bei Vorliegen einer Berufsausbildung Familienbeihilfe bezogen werden kann, ab vom 26. auf das 24. Lebensjahr herabgesetzt. Der Verfassungsgerichtshof hat dies im Erkenntnis G 6/2011, als verfassungskonform angesehen.
Gleichzeitig hat der Gesetzgeber mit § 2 Abs 1 lit j und k FLAG 1967 zwei Verlängerungstatbestände bis zum 25. Lebensjahr geschaffen. Nach der hier interessierenden Bestimmung des § 2 Abs 1 lit j FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.
Festgehalten sei zunächst, dass die sublit aa) bis cc) des § 2 Abs 1 lit j FLAG 1967 durch "und" verbunden sind. Dies bedeutet somit, dass die darin normierten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen.
Strittig ist im Beschwerdefall ausschließlich, ob es sich beim (bereits abgeschlossenen) Bachelorstudium um ein eigenständiges Studium handelt, oder ob für die Berechnung, ob die gesetzliche Studiendauer zehn oder mehr Semester beträgt, auch das Masterstudium miteinzubeziehen ist.
Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 111/2010 führen hierzu aus:
"Die Familienbeihilfe soll nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden. Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, wird die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht. Im Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen führt die Herabsetzung der Altersobergrenze für den Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich vom abgeschlossenen 26. auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen...
Für Mütter bzw. Schwangere sowie für Personen, die den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst absolvieren bzw. absolviert haben und für erheblich behinderte Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, wird die Altersgrenze – analog zur bisherigen Rechtslage – mit der Vollendung des 25. Lebensjahres festgelegt.
Ergänzend zu diesen Verlängerungsgründen wird auch die besondere Situation bei Studierenden berücksichtigt, deren Studium mindestens zehn Semester dauert. Des Weiteren wird auch eine Ausnahmeregelung für jene Personen aufgenommen, die vor dem Studium eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle ausgeübt haben. Bei den genannten Personenkreisen wird demzufolge bei der Altersgrenze ebenfalls auf die Vollendung des 25. Lebensjahres abgestellt..."
Aus den Erläuterungen geht somit eindeutig hervor, dass gerade die Einführung des Bachelorstudiums als eigenständiges Studium, das bereits nach sechs Semestern abgeschlossen werden kann, ein (Mit-)Grund für die Herabsetzung der Altersgrenze war.
Auch aus § 54 Universitätsgesetz 2002 (UG) ergibt sich nichts Gegenteiliges; nach § 54 Abs 1 UG sind Universitäten berechtigt, Diplom-, Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien einzurichten. Nach dem UG ist somit ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium anzusehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass an das Bachelorstudium ein Masterstudium anschließen kann (aber eben nicht zwingend muss). Ohne Bedeutung ist es auch, ob Arbeitgeber für bestimmte Einstufungen weitergehende Qualifikationen fordern. Was etwaige verfassungsrechtliche Bedenken anlangt, sei nochmals auf das Erkenntnis des G 6/2011, verwiesen, in dem der Gerichtshof derartige Bedenken nicht geteilt hat.
Eine gesetzliche Studiendauer von zehn Semestern läge nur dann vor, wenn man – wie es die Bf vermeint – das Bachelor- und das Masterstudium als eine Einheit anzusehen hätte. Einer derartigen Beurteilung steht jedoch auch die eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen. Im Erkenntnis , führt der Gerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis des , wörtlich aus: „Die belangte Behörde geht zutreffend davon aus, dass der Sohn der Beschwerdeführerin mit dem Abschluss des Bachelorstudiums eine Berufsausbildung abgeschlossen hatte und dass das mit September 2007 begonnene Masterstudium ein davon getrenntes neues Studium und eine neuerliche weitere Berufsausbildung darstellt".
Zusammenfassend bleibt damit nur festzustellen, dass sich aus der Rechtsprechung und den einschlägigen Gesetzen klar ergibt, dass ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium mit eigenem Abschluss anzusehen ist und mit einem daran anschließenden Masterstudium keine Einheit bildet.
Da die Tochter der Bf bereits im Juli 2013 das 24. Lebensjahr vollendete, lagen ab August 2013 die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages nicht mehr vor, zumal auch der Verlängerungstatbestand des § 2 Abs 1 lit j FLAG 1967 nicht erfüllt ist.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (siehe die angeführten VwGH-Erkenntnisse).
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, ist eine Revision nicht zulässig.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | langes Studium Studiendauer mindestens 10 Semester |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100780.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at