Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.07.2014, RV/2100378/2013

Beginn der Berufsausbildung nach Ableistung des Präsenzdienstes stellt einen Verlängerungstatbestand dar

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2100378/2013-RS1
Wenn das Studium erst mit - oder vor - dem 24. Lebensjahr begonnen wird und zuvor der Präsenzdienst bereits abgeleistet worden ist, liegt ein Verlängerungstatbestand für die Gewährung der Familienbeihilfe bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres vor.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Herwig Aigner in der Beschwerdesache Name, XY gegen den Abweisungsbescheid des FA Graz-Stadt vom , betreffend Gewährung der Familienbeihilfe ab zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin beantragte für ihren Sohn (geb. TT.MM.JJJJ) die Gewährung der Familienbeihilfe für Jänner und Februar 2013.

Mit Bescheid v. wurde die Gewährung der Familienbeihilfe ab Jänner 2013 mit Folgender Begründung abgewiesen:

....Ihr Sohn Vorname begann seine Berufsausbildung mit dem Sommersemester 2013. Das Sommer-Semester beginnt mit dem 1. März des jeweiligen Kalenderjahres.
In diesem Fall ist der Beginn der Berufsausbildung der .
Da die Berufsausbildung Ihres Sohnes (Studium) erst nach Vollendung seines 24. Lebensjahres begonnen wurde, musste Ihr Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe infolge dessen abgewiesen werden.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht.

In der Beschwerde wurde ua. Folgendes ausgeführt: .... der Bescheid des FA ist nicht korrekt, da mein Sohn bereits im Jahr 2012 und nicht ab seine Berufsausbildung begann ...

.. in diesem Fall ist gem. § 2 Abs. 1 lit. g eine Verlängerung des FB-Anspruches bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorgesehen und steht mir die FB für Jänner und Februar 2013 zu.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Vorname hat den Präsenzdienst abgeleistet und hat das 24. Lebensjahr am vollendet, zum Studium der Rechtswissenschaften (B 101) war er seit gemeldet.

Im Studienblatt für das Wintersemester 2012/13 ist Folgendes vermerkt:

B 990 Besuch einzelner Lehrveranstaltungen
Beginn Ende

B 992, B 830 Universitätslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung
Beginn Ende

B 101, Rechtswissenschaften Beginn (gemeldet).

In der Bestätigung über den Studienerfolg vom wurden für das Jahr 2012 48,5 ECTS Punkte anerkannt.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

§ 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 lautet: "...für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.

Der § 55 Abs. 17 lit. g FLAG 1967 bestimmt, dass (unter anderem) die vorher zitierten gesetzlichen Bestimmungen in dieser Fassung mit in Kraft treten.

"Die Altersgrenze bei Berufsaus(fort)bildung wurde durch das BudgetbegleitG 2011 auf 24 Jahre herabgesetzt. Nach den Gesetzesmaterialien (EP XXIV. GP RV 981) soll die Familienbeihilfe nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden. Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor - Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, werde die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht. Im Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen führe die Herabsetzung der Altersobergrenze für den Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich vom abgeschlossenen 26. auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit des Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen" (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 33).

Der Verfassungsgerichtshof hat z.B. in seinen Entscheidungen G 6/11,
G 28/11 und G 7/11 die Auffassung vertreten, dass diese Herabsetzung der Altersgrenze nicht verfassungswidrig ist, weil es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, die Altersgrenze nach Maßgabe familienpolitischer Zielsetzungen und budgetärer Bedeckungsmöglichkeiten hinauf oder wieder herab zu setzen. Auch verstößt die neue Regelung nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, weil es bei der Familienbeihilfe hauptsächlich um abgabenfinanzierte Transferleistungen geht, bei denen ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf unveränderten Fortbestand grundsätzlich nicht besteht.

Im gegenständlichen Verfahren ist das Finanzamt davon ausgegangen, dass die Berufsausbildung des Sohnes erst mit - begonnen wurde.

Das Studium wurde jedoch nachweislich bereits 2012 begonnen und auch der Präsenzdienst wurde bereits abgeleistet, sodass eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches gemäß 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gegeben ist.

Im Jahr 2012 verdiente der Sohn bei der Polizei rund 16.000 Euro. Aus diesem Grund bestand für 2012 gemäß § 5 FLAG kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, ist eine Revision nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
VfGH, G 6/11
VfGH, G 7/11
VfGH, G 28/11
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100378.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at