Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.04.2014, RV/5100255/2014

Außergewöhnliche Belastung und Hörgerät und Selbstbehalt iSd § 34 Abs. 4 EStG 1988.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache L gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012  zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) mangels Relevanz unzulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist die Höhe der Anerkennung von als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Kosten (Anschaffung eines Hörgerätes am ).

Der Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. abgekürzt) leidet zusätzlich noch an anderen Leiden wie Herzkrankheit, Bluthochdruck, degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Arthrose in mehreren Gelenken , chronische Lungenerkrankung, totale Prostataoperation.

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2012 wurden Kosten aus dem Titel der eigenen Behinderung sowie jene der Ehepartnerin geltend gemacht, die auch überwiegend stattgebend erledigt wurden.

Die Abgabenbehörde wies lediglich das Begehren betreffend Hörbeeinträchtigung mit folgender Begründung ab:

"Die Aufwendungen für das Hörgerät können nur unter Abzug eines Selbstbehaltes berücksichtigt werden, da diesem Leiden keine mindestens 25%ige Behinderung zu Grunde liegt."

Aktenkundig ist das ärztliche Sachverständigengutachten (Erstbegutachtung v. ) des B. nach der Einschätzungsverordnung BGBl II Nr. 261/2010. Daraus geht Folgendes hervor: Pkt. 5. Schwerhörigkeit beidseits - Pos.Nr. 2.Z.,2.K , mit einem Gesamtgrad der diesbezüglichen Behinderung v. 15 %. Der Gesamtgrad der Behinderung liegt seit 2012 vor. Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen lagen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen (schwer hörbehindert ) nicht vor.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 v. erhob der Bf. fristgerecht Berufung und führte darin zusammengefasst aus:

"Zum einen sei im § 4 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen keine Einschränkung ersichtlich, diese ergebe sich nur aus § 2 Abs. 2 der Verordnung und dort auch nur für die Krankendiätverpflegung. Auch nach der Verwaltungspraxis (LStR 2002 Rz 844 ff) sei keine Kürzung vorzunehmen. Die Kosten seien ohne Selbstbehalt anzuerkennen."

Mit Berufungsvorentscheidung v. wurde die Berufung (nunmehr Beschwerde) als unbegründet abgewiesen.

"Krankheitskosten, die in keinem Zusammenhang mit der Behinderung stehen, können nur nach den allgemeinen Regeln des § 34 EStG 1988 abgesetzt werden, also durch Kürzung um den Selbstbehalt des § 34 EStG 1988. Da die Schwerhörigkeit unter 25 % liege , liege keine Behinderung aus diesem Titel vor ."

Im rechtzeitig erhobenen Vorlageantrag wurde ausgeführt, dass insgesamt eine Behinderung v. 70 % (inclusive der 15 %-igen Behinderung aufgrund der vorliegenden Schwerhörigkeit) ausgewiesen sei. Die vorgenommenen Auslegung sei weder mit der Verordnung (§ 4) noch mit den Ausführungen in den LStR RZ 844 ff vereinbar.

Um Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht werde ersucht.

Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:Sie muss außergewöhnlich sein, sie muss zwangsläufig erwachsen und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Letzteres ist gemäß Abs. 4 dann der Fall, wenn die Belastung einen nach dem Einkommen des Steuerpflichtigen berechneten Selbstbehalt übersteigt.

Davon abweichend können nach der Bestimmung des § 34 Abs. 6 EStG gewisse Aufwendungen ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden. Dazu zählen u.a. Aufwendungen wegen Körperbehinderung.

Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung festgelegt, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

Aufgrund § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 vom idgF (in der Folge kurz: Verordnung) sind im Fall von Steuerpflichtigen, die Aufwendungen aufgrund einer körperlichen Behinderung haben, die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung liegt eine Behinderung vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25 % beträgt.

§ 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung regelt als Mehraufwendungen bestimmte Krankendiätverpflegung (ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten zB. bei einer Nierenkrankheit 51,00 € monatlich).

Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung sind bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25 % die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen.

Gemäß § 4 der Verordnung sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Der Gesetzgeber hat sich bei der Anerkennung von Behinderungen als außergewöhnlicher Belastung ohne Selbstbehalt im Verordnungswege für die Einführung einer 25 % Grenze (Grad der Behinderung) entschieden.

Dieser ist immer bezogen auf das jeweilige Leiden des Beschwerdeführers zu beziehen. Es findet also keine Zusammenrechnung von Leiden statt.

Dies wird zwar nicht expressis verbis in der Verordnung zu BGBl. Nr. 303/1996 geregelt . Aus der Bestimmung des § 3 zu BGBl II 261/2010 der Einschätzungsverordnung geht jedoch hervor:

" Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren".

Zur Feststellung der maßgeblichen Beeinträchtigung sind nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 ärztliche Sachverständige des Bundessozialamtes berufen. Der Fortschritt in der Medizin, neue wissenschaftliche Erkenntnisse, moderne diagnostische Methoden u. Behandlungsmöglichkeiten machen immer wieder eine Anpassung der Einschätzungspraxis notwendig.

Der festgestellte Prozentsatz der Hörbeeinträchtigung von 15 % wurde vom Bf. nicht beeinsprucht. Ein Gegengutachten wurde vom Bf. auch nicht vorgelegt.

Wendet man obigen Grundsatz auch für Zwecke der Verordnung zu BGBl Nr. 303/1996 an , findet auch dort keine Addition der Leiden statt.

Zum konkreten Leiden – Hörbeeinträchtigung - wird auf das ärztliche Sachverständigengutachten v. hingewiesen, in dem die Hörweite des linken Ohres als geringgradig beeinträchtigt und kaum eine Beeinträchtigung der Hörweite am rechten Ohr konstatiert wurde.

Anders würde der Fall (vgl. UFS RV/0411-W/13) liegen, wenn beispielsweise laut Einschätzungsverordnung " bei einer mittleren Schwerhörigkeit (Hörverlust zwischen 30 bis 60 dB) ein Hörverlust von 40 - 60 % vorläge. Eine mittelgradige Schwerhörigkeit beider Ohren ist mit einem Grad der Behinderung von 30 % zu bewerten. Nach dem derzeit gültigen Hörgeräte-Gesamtvertrag, § 3 Abs. 1, ist eine Hörgeräteversorgung unter weiteren Voraussetzungen angezeigt, wenn zB. der tonaudiometrische Hörverlust auf dem besseren Ohr in einer Prüffrequenz zwischen 500 und 3000 Hz mindestens 30 dB beträgt."

Dieselbe Auslegung kommt zB auch dann zur Anwendung, wenn es sich um ein anderes Organ, zB. das Auge handelt.

Ein Augenleiden (zB verminderte Sehschärfe) und die Anschaffung eines Sehbehelfs ist unter denselben Kriterien zu sehen, wie etwa ein Hörgerät für einen Menschen, der an einer Hörbeeinträchtigung leidet.

Daher führt nicht jedes geringfügige Leiden (isolierte Betrachtungsweise) zu einer außergewöhnlichen Belastung ohne Selbstbehalt.

Wenn auch die Einführung eines Mindestgrades bei Behinderungen im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Belastungen (Hilfsmittel iSd § 4 der Verordnung BGBl. 303/1996 bzw. 91/1998 im Zusammenhang mit § 1 Abs. 2 der zitierten VO (Mindestbehinderung von 25 %) zweifelsohne eine subjektive Härte darstellt, entspricht dies jedoch den derzeit anzuwendenden Rechtsvorschriften.

Die gegenständlichen Kosten für das Hörgerät konnten daher als außergewöhnliche Belastung lediglich mit Selbstbehalt anerkannt werden.

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Abs. 2 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
§ 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 ÜR, Einkommensteuergesetz 1988 ÜR (Artikel I Steuerreformgesetz 1993), BGBl. Nr. 818/1993
§ 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100255.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at