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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.01.2015, RV/7501072/2014

Parkometer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde des AB*** gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien MA , betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr 51/2005 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Das angefochtene Straferkenntnis bleibt unverändert.

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 8 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von EUR 12,00 zu leisten, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG durch die beim Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom lautet:
"Sie haben am um 11:38 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit behördlichen Kennzeichen 1234 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00."

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, er habe die Parkometerabgabe ordnungsgemäß geleistet. Er habe für den fraglichen Zeitraum einen Parkschein mittels Handy Parken gelöst, irrtümlich aber für ein anderes Kennzeichen. Das Fahrzeug für das fälschlicherweise der Parkschein formell gelöst worden sei, sei zu diesem Zeitpunkt auf einem Privatparkplatz gestanden, was er auch beweisen könne. Es könne nicht angenommen werden, dass er ausgerechnet für ein Fahrzeug mit dem er gar nicht gefahren sei, einen Parkschein absichtlich gelöst hätte. Seine aufrichtige Absicht sei gewesen, seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nachzukommen, was er auch getan habe. Er hätte die Abgabe nicht verkürzt, da er die Gebühr entrichtet hätte.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 1234 am um 11:38 Uhr in Wien in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt. Das Fahrzeug war weder mit einem gültigen entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch war ein elektronischer Parkschein für dieses Fahrzeug aktiviert. Der Beschwerdeführer beabsichtigte die Parkgebühr mittels Handyparkschein zu entrichten, löste aber irrtümlich für den angeführten Zeitpunkt einen Handyparkschein für das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen abcd . Dieses Kraftfahrzeug war zu dem Zeitpunkt auf einem Privatparkplatz geparkt.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den vom Parkraumüberwachungsorgan festgehaltenen Aufzeichnungen und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer einen Handyparkschein für ein anderes Kraftfahrzeug, das nicht in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone stand, gelöst hatte, ergibt sich aus dem vorliegenden Auszug des Parkkontos, sowie den glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 5 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Dieser Bestimmung ist somit zu entnehmen, dass nur ein ordnungsgemäßes Ausfüllen des Parkscheines bzw eine richtige Abstellanmeldung zur Entrichtung der Abgabe führt. Unter ordnungsgemäß entrichtet kann bei Verwendung eines elektronischen Parkscheins nur die Anmeldung unter Anführung des richtigen Kfz Kennzeichens verstanden werden. Dies bedeutet, dass die Abgabe erst mit richtiger Ausfüllung des Parkscheines (bei einem elektronischen Parkschein bedeutet das auch die Abstellanmeldung für das richtige Kennzeichen) entrichtet ist. Wurde der Parkschein - bezogen auf das Kennzeichen - falsch ausgefüllt, so liegt insoweit eine Abgabenverkürzung vor. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass für ein anderes Kraftfahrzeug ein elektronischer Parkschein aktiviert wurde, obwohl dieses Fahrzeug nicht in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war. Auch ein irrtümlich falsch ausgefüllter "Papier"Parkschein würde den Tatbestand der Abgabenverkürzung bewirken.

Der Beschwerdeführer hat  daher durch die nicht ordnungsgemäße Aktivierung eines elektronischen Parkscheins die Parkometerabgabe verkürzt. Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist sohin als erwiesen anzunehmen. Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar war, seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nachzukommen. Der Irrtum hätte ihm ohne große Schwierigkeiten auffallen können. Der Beschwerdeführer hat somit die Verwirklichung des Tatbestandes in der Schuldform der Fahrlässigkeit zu verantworten.

Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Aktenlage nach kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Aus diesen Gründen erweist sich die verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00 als schuld- und tatangemessen.

Die Vorschreibung der Kosten ergibt sich aus § 52 VwGVG.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache
-eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und
- keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
- überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wurde. Diese Voraussetzungen liegen in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache vor. Für den Beschwerdeführer ist daher sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision gesetzlich ausgeschlossen.

Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt zu beurteilen war. Im Streitfall war lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
Schlagworte
Handyparkschein
Falsches Kennzeichen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501072.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at