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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.01.2015, RV/7103151/2012

Vorliegen eines haftungsbegründenen Sachverhalts

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2015/16/0035. Zurückweisung mit Beschluss v. .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache MV , als Masseverwalter des Bf , vertreten durch Pöschl & Partner WTH- und StB GmbH, Waidmannsdorfer Strasse 10, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des FA Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 269.093,24 anstatt € 288.926,22 eingeschränkt wird,

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit an Herrn DS als Masseverwalter des Beschwerdeführers (Bf) adressierten Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt den Bf als Haftungspflichtigen gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der S-GmbH im Ausmaß von € 288.926,22 (Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 7.184,70 und Kapitalertragsteuer 2002 in Höhe von € 281.741,52) in Anspruch.

Laut Erhebung des Außendienstorganes übe die Gesellschaft keine Tätigkeit mehr aus und sei daher völlig vermögenslos. Am sei beim G das Konkursverfahren eröffnet worden.

Mit Eingabe vom führte der Bf aus, dass er gegen den Haftungsbescheid vom , zugestellt am , sowie den Umsatzsteuerbescheid 2009 (gemeint wohl: 2002) vom das Rechtsmittel der Berufung erhebe.

Der Bf beantrage, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Zur Kapitalertragsteuer 2002 brachte der Bf vor, dass die Behörde mit Haftungsbescheid vom infolge einer Außenprüfung Kapitalertragsteuer in Höhe von € 281.741,52 vorgeschrieben habe. Dagegen sei mit Schreiben vom Berufung erhoben und eine Aussetzung der Einhebung beantragt worden. Der Bf sei dieser Berufung mit Schriftsatz vom als potentiell Haftungspflichtigter beigetreten. Die Berufung sei bis dato unerledigt. Der Haftungsbescheid vom , auf den sich der gegenständlich angefochtene Haftungsbescheid stütze, sei daher noch nicht rechtskräftig, und die Einhebung des geltend gemachten Haftungsbetrages ausgesetzt.

Gemäß § 9 BAO hafteten die in den §§ 80ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Eine Einbringung der mittels Haftungsbescheid geltend gemachten Kapitalertragsteuer 2002 sei aber schon infolge der Aussetzung der Einhebung nicht möglich, sodass daraus eine Haftung infolge schuldhafter Verletzung von dem Bf auferlegten Pflichten gar nicht entstehen könne. Die Haftung setze auch grundsätzlich die Existenz der Hauptschuld voraus, welche im gegenständlichen Fall nicht vorliege. Der Haftungsbescheid sei daher hinsichtlich der Kapitalertragsteuer 2002 rechtswidrig.

Der Bf erkläre den Inhalt der Berufung vom zugleich zum Inhalt dieser Berufung.

Zur Umsatzsteuer 2002 führte der Bf aus, dass die Behörde die Umsatzsteuer 2002 mit Bescheid vom in Höhe von € 8.679,62 der S-GmbH vorgeschrieben habe. Die Behörde habe zu keinem Zeitpunkt Einbringungsmaßnahmen gegenüber dem Haftungspflichtigen gesetzt. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. , 93/17/0103) wirkten nur gegen den Haftungsschuldner gesetzte Einbringungsschritte für die Frist zur Einhebungsverjährung unterbrechend. Einhebungsmaßnahmen, die nur gegen einen von mehreren Mitschuldnern (Haftungspflichtigen) gerichtet seien, beträfen nur dessen Einhebungsverhältnis und unterbrächen nur die gegen diesen Mitschuldner (Haftungspflichtigen) laufende Verjährungsfrist. Die Umsatzsteuer 2002 sei gemäß § 21 UStG am zur Zahlung fällig gewesen. Damit habe die Frist zur Einhebungsverjährung mit 2003 zu laufen begonnen und mit geendet. Der Umsatzsteuerbescheid vom sei ausschließlich der S-GmbH zugestellt worden und richte sich damit nicht an den Bf. Damit sei die Einhebungsverjährung zwar gegenüber der S-GmbH , nicht jedoch gegenüber dem Bf unterbrochen worden.

Der angefochtene Haftungsbescheid sei daher hinsichtlich der Haftungsinanspruchnahme für die Umsatzsteuer 2002 rechtswidrig, da das Einhebungsrecht des Abgabengläubigers gegenüber dem Haftenden und damit das Recht einen Haftungsbescheid gegenüber dem Bf zu erlassen, bereits verjährt sei.

Zum Zeitpunkt der abgabenbehördlichen Außenprüfung sei der Bf nicht mehr Geschäftsführer und damit gesetzlicher Vertreter der S-GmbH gewesen. Die Behörde habe als Begründung für die Nichtanerkennung des Vorsteuerabzuges im Zuge der Außenprüfung angeführt, dass seitens des Masseverwalters keine Rechnungen vorgelegt worden seien, die zum Vorsteuerabzug berechtigen würden. Die entsprechenden Rechnungen seien jedenfalls zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges im Jahr 2002 vorhanden gewesen. Dass diese anlässlich der Prüfung im Jahr 2007 seitens des Masseverwalters nicht vorgelegt worden seien, könne dem Haftungspflichtigen nicht vorgeworfen werden.

Die Geltendmachung der Haftung im Sinne des § 9 BAO sei eine Ermessensentscheidung. Im Rahmen der konkreten Ermessensübung seien mehrere Aspekte zu berücksichtigen, darunter u.a. die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungspflichtigen (vgl. ).

Über das Vermögen des Bf sei ebenfalls ein Konkursverfahren eröffnet worden. Dies sei der Behörde auch bekannt, da die Zustellung des Haftungsbescheides an den Masseverwalter erfolgt sei. Daher stünden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungspflichtigen einer Inanspruchnahme entgegen.

Hinsichtlich der Haftungsinanspruchnahme für die Umsatzsteuer 2002 fehle es überdies an einer schuldhaften Pflichtverletzung des Haftungspflichtigen.

Die Abgabennachforderung resultiere aus einer Außenprüfung in den Jahren 2007 bis 2009, anlässlich derer seitens des damaligen gesetzlichen Vertreters der Gesellschaft (Masseverwalters) keine Rechnungen aus 2002, die das Recht auf den Vorsteuerabzug vermittelten, vorgelegt worden seien. Nachdem die Originalrechnungen ursprünglich vorhanden gewesen seien und das Recht auf den Vorsteuerabzug bestanden habe, könne dem Haftungspflichtigen die Nichtvorlage zu einem Zeitpunkt, zu dem er seit über vier Jahren nicht mehr Geschäftsführer und damit Vertreter der Gesellschaft gewesen sei, nicht als Pflichtverletzung angelastet werden und zu einer Haftung führen. Die diesbezüglichen Feststellungen der Behörde seien lediglich Annahmen und daher eher mit einer Schätzung zu vergleichen.

Die für die Haftung allenfalls maßgebliche Kapitalertragsteuer 2002 sei noch nicht rechtskräftig festgestellt worden, sodass sich daraus auch keine Pflichtverletzung des Geschäftsführers ableiten lasse. Grundsätzlich basierten die diesbezüglichen Feststellungen der Behörde zu einem großen Teil auf nicht beigebrachten Unterlagen im Zuge der Außenprüfung. Es könne daher dem Haftungspflichtigen auch hinsichtlich der Kapitalertragsteuer die Nichtvorlage zu einem Zeitpunkt, zu dem er seit über vier Jahren nicht mehr Geschäftsführer und damit Vertreter der Gesellschaft gewesen sei, nicht als Pflichtverletzung angelastet werden und zu einer Haftung führen.

Weiteres Vorbringen und weitere Beweisanbote im Zuge des Verfahrens über die Frage des Vorliegens der Haftungsvoraussetzungen würden ausdrücklich vorbehalten. Die Frage des Bestehens der Abgabenschuld und die Haftungsfrage seien im gegenständlichen Fall insofern miteinander verknüpft, als das Bestehen oder Nichtbestehen der Abgabenschuld zwangsläufig auch Auswirkungen auf das Ergebnis des Haftungsverfahrens habe. Es sei daher nicht vorher über die Berufung gegen den Haftungsbescheid und danach über den Abgabenanspruch zu entscheiden (vgl. ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 323 Abs. erster Satz BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Vorerst ist zur Zulässigkeit der Beschwerde zu bemerken, dass diese zwar nicht vom Masseverwalter des Bf eingebracht wurde, doch ist aufgrund der vorliegenden Bevollmächtigung des Vertreters des Bf durch den Masseverwalter davon auszugehen, dass die Beschwerde in Absprache auch mit dem Masseverwalter erhoben wurde (vgl. ).

Unbestritten ist, dass dem Bf als selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut Eintragung im Firmenbuch von bis (Generalversammlungsbeschluss vom auf Auflösung der Gesellschaft und Löschung der Funktion des Bf als Geschäftsführer) die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.

Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf Grund der Aufhebung des Konkurses nach Schlussverteilung mit Beschluss des Gs vom fest.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.

Hinsichtlich der mit Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2002 vom und vorgebrachtem Beitritt zur Berufung vom gegen den Haftungsbescheid vom betreffend Kapitalertragsteuer 2002 mit Schriftsatz vom als potentiell Haftungspflichtigter e rfolgten Bestreitung der inhaltlichen Richtigkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen ist vorerst darauf hinzuweisen, dass dem Haftungsbescheid Abgabenbescheide vorangegangen sind, sodass es der Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () im Verfahren über die Heranziehung des Bf zur Haftung daher verwehrt ist, die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung als Vorfrage zu beurteilen. Der Bf hat neben der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung ohnehin gemäß § 248 BAO innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Umsatzsteuerbescheid berufen bzw. ist der Berufung vom  gegen den Bescheid betreffend Kapitalertragsteuer 2002 mit Schriftsatz vom beigetreten. Wird aber neben einer Berufung gegen den Haftungsbescheid eine - allenfalls auch mangelhafte - Berufung gegen den Abgabenanspruch erhoben, so ist zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt. Die Voraussetzungen für eine Verbindung der beiden Berufungen zu einem gemeinsamen Verfahren (§ 277 BAO) liegen in einem solchen Fall nicht vor (vgl. ).

Auf die Rechtskraft dieser Abgabenfestsetzungen kommt es entgegen der vom Bf vertretenen Ansicht nicht an (vgl. ).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () muss für das Haftungsverfahren von der Rechtsrichtigkeit der Vorschreibung der haftungsgegenständlichen Kapitalertragsteuer ebenso prüfungslos ausgegangen werden, wie von der Rechtsrichtigkeit der ihrem Entstehen zugrunde gelegten Gewinnausschüttung.

Hinsichtlich der dadurch bewirkten Kapitalertragsteuer kann deren Nichtabführung grundsätzlich nicht damit entschuldigt werden, dass die Geldmittel zu deren Entrichtung nicht ausgereicht hätten, da bei der Kapitalertragsteuer der Schuldner der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge nur eine vom Empfänger der Kapitalerträge geschuldete Steuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG einzubehalten und gemäß § 96 Abs. 1 EStG - binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge (Fälligkeit) - dem Betriebsfinanzamt abzuführen hat, sodass bei der Kapitalertragsteuer genauso wie auch bei der Lohnsteuer der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zum Tragen kommt. Wenn daher der Geschäftsführer die Kapitalertragsteuer trotz Ausschüttung von Gewinnanteilen nicht an das Betriebsfinanzamt entrichtet, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (, 0038) eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO vor.

Dass für die Entrichtung der übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden wären, wurde vom Bf nicht behauptet. Laut Kontoabfrage wurde am Abgabenkonto der Primärschuldnerin am ein Betrag von € 2.477,97 zurückbezahlt und haftete bei Ausscheiden des Bf als Geschäftsführer am Abgabenkonto kein Rückstand aus. Auch nach der Aktenlage bestehen somit keine deutlichen Anhaltspunkte für das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung.

Dem Einwand des Bf, dass eine Haftung für die geltend gemachte Kapitalertragsteuer 2002 infolge schuldhafter Verletzung von dem Bf auferlegten Pflichten gar nicht entstehen könne, da eine Einbringung der Kapitalertragsteuer 2002 schon infolge der Aussetzung der Einhebung nicht möglich gewesen sei, ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () eine Aussetzung der Einhebung der Abgabe bis zum Ende des abgabenrechtlichen Berufungsverfahrens nicht von der Haftung befreit, da es sich bei der Kapitalertragsteuer um eine Selbstbemessungsabgabe handelt, bei der es für die Frage der ordnungsgemäßen Entrichtung maßgeblich ist, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechung abzuführen gewesen wäre.

Der Meinung des Bf, dass gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. , 93/17/0103) nur gegen den Haftungsschuldner gesetzte Einbringungsschritte für die Frist zur Einhebungsverjährung unterbrechend wirken, ist zu erwidern, dass der Verwaltungsgerichtshof (, 0038; verstärkter Senat) den in den angeführten Erkenntnissen eingenommenen Standpunkt einer personenbezogenen Wirkung von Unterbrechungshandlungen für den Bereich der (im Beschwerdefall zu beurteilenden) Einhebungsverjährung nicht mehr aufrecht hält und sich nunmehr zur Auffassung der anspruchsbezogenen Wirkung von Unterbrechungshandlungen derart bekennt, dass Amtshandlungen nach § 238 Abs 2 BAO die Verjährung des in § 238 Abs 1 BAO genannten Rechtes gegenüber jedem unterbrechen, der als Zahlungspflichtiger in Betracht kommt, ohne dass es rechtlich von Bedeutung wäre, gegen wen sich solche Amtshandlungen gerichtet hatten.

Diese Auffassung hat schon die Wortinterpretation der Bestimmung des § 238 Abs. 2 BAO für sich. Der Text dieser Vorschrift nimmt nicht Bezug auf eine Person, sondern handelt allein vom Anspruch. "Jede" zur Durchsetzung "des Anspruches" unternommene, nach außen "erkennbare" Amtshandlung wird als verjährungsunterbrechend normiert, ohne dass diesem Gesetzestext ein Anhaltspunkt für die Anordnung entnommen werden kann, eine bestimmte, von einer solchen Amtshandlung "betroffene" Person in das die Verjährungsunterbrechung bewirkende Geschehen einzubinden.

Auch mit der allgemeinen Behauptung, dass die Rechnungen zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges im Jahr 2002 vorhanden gewesen seien vermag der Bf mangels näherer Konkretisierung und Darlegung, dass er auch dafür Sorge getragen hätte, dass die erforderlichen Nachweise auch nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer der GmbH erbracht werden können, ebensowenig wie mit dem Vorbringen, dass die Nichtvorlage zu einem Zeitpunkt, zu dem er seit über vier Jahren nicht mehr Geschäftsführer und damit Vertreter der Gesellschaft gewesen sei, nicht als Pflichtverletzung angelastet werden und zu einer Haftung führen könne, nicht das Fehlen einer schuldhaften Pflichtverletzung darzutun.

Zudem trifft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () den Haftenden die gleiche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wie den Abgabepflichtigen, sodass er für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen hat. Wer weiß, dass Unterlagen zu Beweiszwecken bedeutsam sind, riskiert bei ihrem Verlust, dass diese Vorgangsweise - vor allem, soweit ihn eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft - in freier Beweiswürdigung entsprechend berücksichtigt wird (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³ § 132 Tz. 9).

Sofern der Bf vermeint, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wegen der Eröffnung eines Konkursverfahrens einer Inanspruchnahme im Rahmen der konkreten Ermessensübung entgegenstünden, ist vorerst zu bemerken, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () grundsätzlich der nach § 20 BAO im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigenden Billigkeit entspricht, dass sich die Inanspruchnahme betragsmäßig an der Ausgleichsquote orientiert, wenn hinsichtlich des Haftenden ein Zwangsausgleich zustande kommt und die Tatbestandserfordernisse für die Entstehung des Haftungsanspruches (Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld beim Abgabenschuldner und eine schuldhafte, für den eingetretenen Schaden ursächliche Pflichtverletzung des Vertreters) vor der Konkurseröffnung verwirklicht wurden.

Laut Aktenlage wurde mit Beschluss des BG vom , Zl , die Frist zur Geltendmachung einer bestrittenen Forderung bis verlängert. Das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Bf ist somit nicht beendet, sodass die als Billigkeitsgründe eingewendeten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohnehin im Schuldenregulierungsverfahren ihre Berücksichtigung zu finden haben, zumal das Schuldenregulierungsverfahren dem Schuldner ohnehin eine Entschuldung von seinen Verbindlichkeiten mittels Zahlungsplan und bei dessen Scheitern mittels Abschöpfungsverfahren ermöglicht. Eine im Rahmen der Ermessensübung im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigende Billigkeit liegt daher nicht vor.

Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren. Bei der Inanspruchnahme persönlich Haftender ist somit vor allem die Nachrangigkeit der Haftung zu berücksichtigen (vgl. Ritz, BAO4 § 20 Tz 8). Laut Firmenbuchauszug war der Bf im haftungsrelevanten Zeitraum einziger Geschäftsführer der Gesellschaft, somit der einzige in Betracht kommende Haftende im Sinne der § 9 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 80 ff. BAO, und können diese Abgabenschulden bei der Gesellschaft nicht mehr eingebracht werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist die Behörde daher in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nicht rechtswidrig vorgegangen.

Der Beschwerde war jedoch insoweit stattzugeben, als laut genehmigtem Verteilungsentwurf des Masseverwalters im Konkursverfahren über das Vermögen der S-GmbH eine Quote von 6,864377% zur Verteilung gelangt, sodass eine Haftung in Höhe von € 6.691,52 an Umsatzsteuer 2002 und in Höhe von € 262.401,72 an Kapitalertragsteuer 2002 verbleibt.

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der S-GmbH im Ausmaß von € 269.093,24 zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103151.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at