Bestrafung eines Transportunternehmers wegen jahrelanger gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Peter Binder und die fachkundigen Laienrichter Mag. Helmut Schindler und Dipl.-Ing. Christoph Bauer in der Finanzstrafsache gegen Besch, geb. 19XX, Bagger- und Transportunternehmer, whft. O, vertreten durch die Wagner Rechtsanwälte GmbH, Wieninger Straße 3, 4780 Schärding, wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b iVm § 38 Abs. 1 lit. a aF FinStrG und Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG über die Berufung (Beschwerde) des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenats VII beim Finanzamt Linz, Außenstelle Ried im Innkreis, als Organ des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde vom , StrNr. 123, in der Sitzung am nach in Anwesenheit des Beschuldigten, des Dr. Karl Wagner, Rechtsanwalt in 4780 Schärding, für die Verteidigerin, des auch als Vertreter der belangten Behörde einschreitenden Amtsbeauftragten Hofrat Dr. Johannes Stäudelmayr und der Schriftführerin AB durchgeführter mündlicher Verhandlung folgendes Erkenntnis gefällt:
I. Der als Beschwerde im Sinne des § 151 Finanzstrafgesetz idF BGBl I 2013/14 (FinStrG nF) zu wertenden Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Spruchsenates wird Folge gegeben und die im Übrigen unverändert bleibende Entscheidung in ihrem Ausspruch über Strafe dahingehend abgeändert,
dass die gemäß §§ 33 Abs. 5, 38 Abs. 1 iVm 21 Abs. 1 und 2 FinStrG über Besch zu verhängende Geldstrafe auf
€ 35.000,00
(in Worten: Éuro fünfunddreißigtausend)
und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe auf
sieben Wochen
abgemildert werden.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates VII beim Finanzamt Linz, Außenstelle Ried im Innkreis, als Organ des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde (damals: erster Instanz) vom wurde der Beschwerdeführer (Bf.) in dem gegen ihn als Beschuldigten beim genannten Finanzamt unter der StrNr. 123 mit Einleitungsbescheid vom 201X anhängig gemachten (verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahren für schuldig erkannt, als abgabenrechtlich Verantwortlicher der A GmbH & Co KG, StNr. 34, [ergänze: sowie als Abgabepflichtiger, StNr. 56, und als abgabenrechtlich Verantwortlicher der Firma B GmbH, StNr. 78], in OI, somit im Amtsbereich des genannten Finanzamtes, vorsätzlich
1) und gewerbsmäßig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für die Veranlagungsjahre 2005 bis 2009 eine Verkürzung an Umsatzsteuern iHv. insgesamt € 25.248,00 (StNr. 34: 2005 bis 2007: jeweils € 3.156,00; 2008, 2009: jeweils € 7.890,00), an Einkommensteuern iHv. insgesamt € 3.996,00 (StNr. 56; 2005: € 1.336,00; 2006: € 1.656,00; 2007: € 292,00; 2008: € 508,00; 2009: € 174,00) und an Körperschaftsteuern iHv. insgesamt € 6.126,00 (StNr. 78: 2006: € 415,00; 2007: € 1.749,00; 2008: € 3.962,00) dadurch bewirkt zu haben, dass im Betrieb [ergänze: der A GmbH & Co KG] erzielte Einnahmen um jeweils € 13.150,00 (Schwarzzahlungen 2005, 2006 und 2007) und (jeweils) € 32.877,00 (2008 und 2009) in den Steuererklärungen zu niedrig ausgewiesen und privat bedingte Kosten iHv. € 5.374,50 (2008) zu Unrecht als Betriebsausgaben abgesetzt worden sind, sowie
2) und gewerbsmäßig unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung an Lohnsteuern (L) und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (DB) für die Jahre 2005 bis 2009 iHv. insgesamt € 31.036,10 (2005: € 3.287,74 an L; € 591,72 an DB; 2006: € 3.287,71 an L und € 591,74 an DB; 2007: € 3.287,72 an L und € 591,82 an DB; 2008: € 8.219,25 an L und € 1.479,39 an DB; 2009: € 8.219,30 an L und € 1.749,49 an DB) dadurch bewirkt zu haben, dass nicht sämtliche Überstunden der Arbeitnehmer über die Lohnkonten in der Firma [ergänze: A GmbH & Co KG] abgerechnet worden sind, sowie
3) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht [ergänze: zur StNr. 34] eine Verkürzung an Normverbrauchsabgabe (NoVA) für den Zeitraum 2004 iHv. € 6.864,96 und an Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-St) für die Jahre 2005 bis 2009 iHv. insgesamt € 5.760,00 (2005 bis 2009: jeweils € 1.152,00) dadurch bewirkt zu haben, dass ein Fahrzeug der Marke Daimler Chrysler zu Unrecht auf eine Person im Ausland zugelassen gewesen ist,
und dadurch die Finanzvergehen zu 1) der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 iVm 38 Abs. 1 FinStrG, zu 2) der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 2 lit. b iVm 38 Abs. 1 FinStrG und zu 3) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben.
Gemäß §§ 33 Abs. 5, 38 Abs. 1 aF iVm 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von € 50.000,00 und für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitstrafe von drei Monaten ausgesprochen.
Weiters wurden die vom Beschuldigten zu tragenden (pauschalen) Kosten des Strafverfahrens gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG mit € 500,00 bestimmt.
In seiner Begründung verwies der - hinsichtlich seiner (sachlichen) Zuständigkeit einerseits auf die bei ihm mit dem Einlangen der Stellungnahme des Amtsbeauftragten gemäß § 124 Abs. 2 FinStrG am eingetretene Anhängigkeit des Verfahrens und andererseits auf die Bestimmungen der §§ 53 Abs. 1, 58 Abs. 2 lit. a und 265 Abs. 1p Satz 3 FinStrG idF BGBl I 2010/104 Bezug nehmende - Spruchsenat im Wesentlichen auf die Ergebnisse vom genannten Finanzamt zur StNr. 34 für den Zeitraum 2005 bis 2009 durchgeführter (abgabenrechtlicher) Außenprüfungen ABNr. 910, betr. u. a. Umsatzsteuer, NoVA und Kfz-St für die Jahre 2005 bis 2009; und ABNr. 1112 betr. Lohnabgaben für die Jahre 2005 bis 2009.
Im Zuge dieser als Folge entsprechender Anzeigen, wonach es im Unternehmen der A GmbH & Co KG seit Jahren üblich gewesen wäre, Überstunden der Arbeitnehmer nur zu einem Teil über die Lohnkonten abzurechnen, durchgeführten Prüfungen ist festgestellt worden, dass Aufzeichnungen über die Verrechnung der Leistungszeiten der beschäftigten Dienstnehmer nicht (vollständig) vorgelegt worden sind, allfällige entsprechende Grundaufzeichnungen (auch noch nach Prüfungsbeginn) vernichtet worden bzw. vorgelegte Aussagen über die Arbeitszeiten der einzelnen Fahrer Aufschluss gebende Tachografenscheiben nicht aussagekräftig gewesen sind sowie Arbeitszeiten der Arbeitnehmer in bar ausbezahlt bzw. entsprechende Lohnabgaben nicht entrichtet worden sind. Insgesamt sind dadurch Verkürzungen an Lohnabgaben (L, DB) in der im Spruch genannten Höhe bewirkt worden.
Im Zuge dadurch notwendig gewordener abgabenbehördlicher Schätzungen gemäß § 184 Bundesabgabenordnung (BAO) sind unter Ansatz von jeweils drei zusätzlichen Überstunden für die Jahre 2005 bis 2007 bzw. von 7,5 Überstunden für die Jahre 2008 und 2009 je vollbeschäftigtem Kraftfahrer pro Monat sowie eines Gewinnaufschlages von 20 % Umsatzzurechnungen von jeweils € 15.780,00 (2005 bis 2007) bzw. € 39.452,40 (2008 und 2009) und eine (sich daraus ergebende) Gewinnzurechnung von (jeweils) € 8.284,50 für 2005 bis 2007 und € 20.712,50 für 2008 und 2009 erforderlich gewesen.
Darüber hinaus ist zudem festgestellt worden, dass der Beschuldigte im Veranlagungsjahr 2008 ausschließlich privat veranlasste Kosten (einen Segeltörn mit seiner Familie in der Türkei) als Betriebsausgabe angesetzt hat, sodass sich, den diesbezüglichen Feststellungen in den jeweiligen Abgabenverfahren folgend, insgesamt die im Spruch unter Pkt. 1 und 2 genannten Steuerverkürzungen ergeben haben.
Der (geständige) Beschuldigte ist sich seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen bzw. seiner Verfehlungen voll und ganz bewusst gewesen und hat darüber hinaus jeweils mit der Absicht gehandelt, sich durch die fortlaufende Begehung derartiger Finanzvergehen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung).
Überdies ist im Zuge der genannten Prüfungen auch festgestellt worden, dass ein von der Fa. A GmbH & Co KG bis Oktober 2009 angemietetes, überwiegend in Österreich genutztes Fahrzeug seit Oktober 2004 auf einen ausländischen Zulassungsbesitzer angemeldet worden war, um sich die – jeweils im Spruch genannten – aufgrund der tatsächlichen Sach- und Rechtslage anfallenden Abgaben (NoVA für 2004 und Kfz-St für die Jahre 2005 bis 2009) zu ersparen (Pkt. 3 des Schuldspruches).
Insgesamt, so der Spruchsenat, habe sich daher ein maximaler gesetzlicher Strafrahmen von annähernd € 224.000,00 (€ 66.406,00 X 3 = € 199.218,00 + € 12.624,00 X 2 = € 25.248,00) ergeben, sodass unter Berücksichtigung der Milderungsgründe des Geständnisses, der bisherigen finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten und der (ebenfalls festgestellten) teilweisen Schadensgutmachung bzw. der erschwerenden Begehungsumstände des Zusammentreffens „mehrerer Finanzvergehen“ und des langen Tatzeitraumes von fünf Jahren, sowie der die sonstigen, wohl auch die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten umfassenden Strafzumessungsgründe iSd. § 23 FinStrG, die genannten Strafen auszusprechen gewesen seien.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich, die als Beschwerde iSd. § 151 FinStrG bzw. Art. 130 Abs. 1 B-VG aufzufassende bzw. vom Bundesfinanzgericht als solche zu erledigende (vgl. § 265 Abs. 1p lit. a FinStrG) Berufung des Beschuldigten vom , mit der vorerst das Erkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten wurde.
Unter dem Titel der Unzuständigkeit des Spruchsenates wurde darin geltend gemacht, dass der Umstand, dass der Spruchsenat in einem Verfahren, für das vor der FinStrG-Novelle 2010 eine Gerichtszuständigkeit bestanden hätte (§ 53 Abs. 1 lit. b FinStrG idF BGBl I 2007/44) im Hinblick auf § 265 Abs. 1p Satz 3 FinStrG idF BGBl I 104/2010 tätig geworden sei bzw. eine Entscheidung getroffen und dem Beschuldigten dadurch die Möglichkeit einer ja lediglich im gerichtlichen Finanzstrafverfahren bestehenden bedingten (teilweisen) Strafnachsicht gemäß § 26 FinStrG entzogen habe, indem damit gegen das finanzstrafgesetzliche Rückwirkungsverbot, gegen das Verbot der reformatio in peius bzw. gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens gemäß Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen worden sei, eine Rechts- bzw. Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründe. Es sei nämlich im Sinne der vorgenannten Grundsätze undenkbar, dass es für den jeweils in einem Finanzstrafverfahren wegen vor der neuen Rechtslage gelegenen Sachverhalten und Zeiträumen zur Verantwortung gezogenen Beschuldigten auf den – von ihm ja nicht beeinflussbaren – Zeitpunkt der Verfahrensanhängigkeit (beim Spruchsenat) ankomme, sodass das Erkenntnis vom daher mit einer Nichtigkeit infolge der Unzuständigkeit der erkennenden Instanz behaftet sei.
Unter dem Titel „Strafberufung“ wurde – darüber hinaus – geltend gemacht, dass sich der Spruchsenat nicht ausreichend mit den maßgeblichen Strafbemessungsgrundlagen auseinandergesetzt habe. So beziehe der Bf. aus seiner Tätigkeit bei der genannten KG ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.998,00. Er sei für drei, noch in Ausbildung (Schulpflicht bzw. Studium) befindliche, Kinder sorgepflichtig und hafte persönlich für Gesellschaftsverbindlichkeiten (A GmbH & Co KG und B GmbH) iHv. insgesamt € 991.000,00. Zudem liege laut den betreffenden Abgabenkonten nicht bloß eine teilweise, sondern vielmehr eine vollständige Schadensgutmachung vor.
Berücksichtige man zudem, dass aus dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt auch gegen die Fa. A GmbH & Co KG ein Finanzstrafverfahren abgeführt und diese mit einer entsprechenden Verbandsgeldbuße belegt worden sei, könne im Verfahren gegen den Bf. mit einer auch präventiven Überlegungen Rechnung tragenden Mindestgeldstrafe im Ausmaß von 10 % des Strafrahmens, das ergebe rund € 20.000,00, das Auslangen gefunden werden.
Insbesondere sei im Rahmen der Strafausmessung auch zu berücksichtigen, dass der Bf. einerseits dafür Sorge getragen habe, dass die Gesellschaft unter Fortbestand ihres Unternehmens in die Lage versetzt worden sei, die streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten zu bezahlen und er sich andererseits gemeinsam mit seiner steuerlichen Vertretung stets bemüht habe, die abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte lückenlos aufzuklären und die Verfahren entsprechend zu beschleunigen.
Vom Bf. wurde daher beantragt
1) das angefochtene Erkenntnis infolge Unzuständigkeit des Erstsenates aufzuheben und das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen,
in eventu, der Berufung Folge zu geben und das Erkenntnis dahingehend abzuändern, dass die verhängte Geldstrafe teilweise bedingt nachgesehen werde,
in eventu, das Erkenntnis aufzuheben und infolge Nichtigkeit das Finanzstrafverfahren einzustellen, sowie
2), für den Fall der Nichtstattgabe zu 1), der Strafberufung Folge zu geben und die Geldstrafe entsprechend herabzusetzen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes am gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG gab der Bf., befragt zu seinen (aktuellen) persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, an, dass er zur Zeit als Geschäftsführer der A GmbH, welche wiederum Komplementärin bei der A GmbH & Co KG sei, ein monatliches Netto-Gehalt von € 1.600,00 (14mal jährlich) beziehe. Als Sachbezug stehe ihm zudem ein firmeneigener PKW zur Verfügung.
Hinsichtlich einer Darstellung seiner aktuellen Unternehmungen verwies der Beschuldigte auf das in den Akten angeschlossene Organigramm „A“ (Beilage ./A), wobei allerdings der linke Ast (BR GmbH und B GmbH) nach durchgeführten Insolvenzverfahren keinerlei operative Tätigkeiten mehr entfalte und bei der (ebenfalls in der Darstellung aufscheinenden) ZI GmbH Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin nunmehr seine Ehegattin sei.
Derzeit sei er (mit der A GmbH bzw. mit der A GmbH & Co KG) in den Geschäftsbereichen Güterbeförderung, Erdbewegungen, Erdbau, Müll-Sammlung und –Recycling sowie mit dem Betrieb einer Kiesgrube unternehmerisch tätig und würden die Geschäfte witterungsabhängig normal laufen. Nach einer vor einigen Jahren durchgeführten Sanierung der gesamten Unternehmensgruppe (Ausgleichsverfahren) bestehe zurzeit keine aktuelle Insolvenzgefahr.
Seit der durchgeführten Sanierung hafte der Beschuldigte allerdings persönlich für alle, annähernd € 1,000.000,00 ausmachenden Verbindlichkeiten der Unternehmensgruppe.
Bei den in den im Akt erliegenden Grundbuchsauszügen ausgewiesenen Liegenschaften handle es sich ausschließlich um betrieblich genutzte, mit entsprechenden Hypotheken belastete Grundstücke.
Der Bf. verfüge weder über ein nennenswertes Aktivvermögen, noch habe er nennenswerte Schulden.
Gemeinsam mit seiner, ebenfalls (halbtägig) im eigenen Betrieb berufstätigen Gattin sei der Beschuldigte sorgepflichtig für drei Kinder im Alter von 16, 17 und 22 Jahren.
Seinen allgemeinen Gesundheitszustand bezeichnete der Bf. als nicht schlecht.
Der Verteidiger des Beschuldigten schränkte das verfahrensgegenständliche Rechtsmittel (Berufung/Beschwerde vom ) dahingehend ein, dass sich dieses nunmehr ausschließlich gegen das im angefochtenen Erkenntnis verhängte Strafausmaß richte.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Vorangestellt wird, dass weder die im ursprünglichen Berufungs- bzw. Beschwerdebegehren im Zusammenhang mit der geltend gemachten Unzuständigkeit des erkennenden Spruchsenates ins Treffen geführten Argumente (vgl. zur sachlichen Zuständigkeit die Bestimmungen der §§ 53 Abs. 1, 58 Abs. 1 lit. f, Abs. 2 lit. a und § 265 Abs. 1p FinStrG idF BGBl I 2010/104 –FinStrG-Novelle 2010), noch andere, vom Bundesfinanzgericht zur Verfassungsmäßigkeit der im Anlassfall zur Anwendung gelangenden (einfachgesetzlichen) Bestimmungen anzustellende Überlegungen, so insbesondere zur Verfassungskonformität der lediglich im gerichtlichen, nicht aber im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren Platz greifenden Bestimmung des § 26 FinStrG im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 B-VG (vgl. dazu z. B. ), einen begründeten Anlass zur Stellung eines Antrages zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der genannten Regelung durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG erkennen lassen.
Mit der vom Bf. vor dem genannten Gericht in der mündlichen Beschwerdeverhandlung abgegebenen Prozesserklärung liegt, mangels einer gegen das Erkenntnis des Spruchsenates erhobenen Berufung bzw. Beschwerde des im Finanzstrafverfahren einschreitenden Amtsbeauftragten, nunmehr lediglich eine sich gegen den Strafausspruch richtende „Strafbeschwerde“ vor, während der (ursprünglich ebenfalls bekämpfte) Schuldspruch – mit entsprechender Bindungswirkung für das gegenständliche Beschwerdeverfahren – in Teilrechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu z. B. Tannert, FinStrG9, § 153 Anm 3, mit der dort genannten Judikatur).
Damit steht für das über das Rechtsmittel des Beschuldigten erkennende Bundesfinanzgericht verbindlich fest, dass der Bf. die ihm im angefochtenen Erkenntnis zur Last gelegten Taten begangen hat und ergibt sich daraus – aus den für den Strafausspruch maßgeblichen Bestimmungen der §§ 33 Abs. 5, 38 Abs. 1 iVm § 21 Abs. 1 und 2 (Geldstrafe) und § 20 FinStrG (Ersatzfreiheitstrafe) – ein möglicher Strafrahmen von bis zu € 224.468,22 (€ 199.218,00 + € 25.248,00) bzw. für die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Verhängung einer Geldstrafe zwingend auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe ein Höchstausmaß von bis zu drei Monaten.
Gemäß § 23 Abs. 1 und 2 FinStrG bildet grundsätzlich die im Verfahren festgestellte Tat- bzw. Täterschuld (vgl. Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, FinStrG, Band 14, K 23/1) die Grundlage für die Strafausmessung und sind, unter Beachtung der Art der angestrebten, entweder als vorläufig oder als endgültig zu qualifizierenden Abgabenverkürzung, die im Anlassfall gegebenen, nicht schon die Strafdrohung selbst bestimmenden Erschwerungs- und Milderungsgründe in sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen.
Neben dieser (Strafzumessungs-)Schuld des Täters sind für die Sanktionsfindung nach dem FinStrG auch die generell strafrechtsimmanenten Aspekte der Spezial- und Generalprävention (vgl. ) in die Ermessensübung miteinzubeziehen. Eine Generalprävention ergibt sich im Wesentlichen aus der Öffentlichkeitswirkung des Urteiles, welches durch seine Beispielswirkung allgemein künftige potentielle Finanzstraftäter in der Lage des Täters von der Begehung gleichgelagerter Vergehen abhalten soll. Ihre Beachtung kann dann, wenn auch die gegebene Sachlage eine einigermaßen sichere Prognose über ein künftiges (finanzstrafrechtliches) Wohlverhalten des Täters zuließe, für eine rein aus täterbezogenen (spezialpräventiven) Aspekten möglich erscheinende milde Bestrafung ein entsprechend Platz greifendes (zusätzliches) Korrektiv darstellen.
Daneben sind – für die Bemessung der Geldstrafe – auch die aktuellen, d. h. die zum jeweiligen Bestrafungszeitpunkt gegebenen persönlichen Verhältnisse und dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters entsprechend zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 3 FinStrG; vgl. ). Dabei steht allerdings auch eine angespannte Einkommens- bzw. Vermögenssituation der Verhängung einer Geldstrafe grundsätzlich nicht entgegen (vgl. )
Die (weitere) Strafzumessungsvorschrift des § 23 Abs. 4 FinStrG idF vor BGBl I 2010/104 (FinStrG aF; vgl. dazu § 4 Abs. 2 FinStrG) sieht bei wertbetragsabhängigen Geldstrafendrohungen ein Unterschreiten eines Zehntels des angedrohten Betrages nur bei besonderen Gründen und damit, für den nur bei einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe und einem gleichzeitigen Fehlen spezialpräventiver Erfordernisse nicht vorliegenden Regelfall (vgl. Tannert, aaO, § 23 Anm 8), eine sog. „Mindestgeldstrafe“ vor.
Läge – gemessen an den jeweiligen gesetzlichen Tatbestandserfordernissen der vom Schuldspruch umfassten Delikte – in dem zur Strafausmessung heranstehenden Anlassfall ein durchschnittliches Schuldverhalten des Täters vor und hielten sich die zu konstatierenden Erschwerungs- und Milderungsgründe bei gleichzeitig ebenfalls als durchschnittlich zu qualifizierenden persönlichen und wirtschaftlichen Umständen des Beschuldigten annähernd die Waage, ergäbe sich in Anlehnung an die Judikatur (vgl. z. B. ) ausgehend vom og. gesetzlichen Strafrahmen, für den Anlassfall ein Ausgangswert für die Geldstrafe von gerundet € 112.000,00.
Eine daher erforderliche Analyse des im Hinblick auf die dem Beschuldigten zur Last gelegten Teilfakten der gewerbsmäßigen, auf Dauer angelegten Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 33 Abs. 1, 33 Abs. 2 lit. b, jeweils iVm § 38 Abs. 1 FinStrG, an den Tag gelegten Schuldverhaltens anhand der Prüffeststellungen zu den ABNrn. 910 (vgl. insbes. Tz 5, 6) und 1112 ergibt, dass der Bf. – mit dem Ziel einer entsprechenden Abgabenvermeidung – innerhalb der von ihm betriebenen Unternehmungen eine über lange Jahre offenbar reibungslos funktionierende firmeninterne Struktur zur laufenden Nichterfassung abgabenrelevanter Geschäftsvorfälle in den zu erstellenden steuerlichen Rechenwerken und zur laufenden Auszahlung von Schwarzgeldern an die Arbeitnehmer aufgebaut hatte, wobei eine derartige routinemäßig funktionierende und „eingespielte“ Ablauforganisation wohl nur mit der (offenbar vom Bf. ebenfalls initiierten) Mithilfe zahlreicher dritter Personen möglich gewesen sein wird. Da ein dermaßen planmäßiges, eine nicht bloß unerhebliche deliktische Energie zum Ausdruck bringendes Verhalten nicht notwendigerweise von der Form der Absichtlichkeit iSd. § 38 Abs. 1 FinStrG erfasst ist, ist der dem Beschuldigten diesbezüglich zu machende Schuldvorwurf jedenfalls als überdurchschnittlich hoch einzustufen.
Ähnliches lässt sich auch für die vom Bf. bewirkten Hinterziehung(en) der Kfz-St bzw. der NoVA (Teilfaktum 3 des Erkenntnisses) feststellen. Das vom Beschuldigten dabei gezeigte Fehlverhalten, bei dem, ebenfalls zwecks Vermeidung der genannten Abgaben, bereits bei der Anschaffung des genannten Fahrzeuges entsprechende Verschleierungshandlungen, auch hier wieder unter der Einschaltung dritter Personen gesetzt wurden (Anmeldung des durch die A GmbH & Co KG genutzten Kraftfahrzeuges auf den ausländischen Fahrzeuglieferanten, Abschluss eines Mietvertrages mit diesem; vgl. dazu die Feststellungen laut Prüfbericht zur ABNr. 910, Tz 1, 2), lässt nämlich schon ob des geschilderten Planungs- und Umsetzungsaufwandes, indem sich damit das eigentliche Tathandeln als absichtlich iSd. § 5 Abs. 2 StGB darstellt, ein so hohes Ausmaß an deliktischer Energie erkennen, dass sich der Bf. auch diesbezüglich einen, vom üblichen Durchschnittsmaß des § 33 Abs. 1 FinStrG erheblich nach oben hin abweichenden, gravierenden Unrechtsvorwurf gefallen lassen muss.
An weiteren Strafzumessungsgründen iSd. § 23 Abs. 2 FinStrG sind im Anlassfall einerseits die als erschwerend zu wertenden Umstände des § 33 Abs. 1 Z 1 StGB (Vielzahl der deliktischen Handlungen und langer Tatzeitraum) und andererseits die sich strafmildernd bzw. zu Gunsten des Bf. auswirkenden Umstände des im Finanzstrafverfahren von Anfang an abgelegten (reumütigen) Geständnisses, der, ebenfalls ab dem Zeitpunkt der gegenständlichen Verfahrenseinleitung erfolgten (wesentlichen) Mitwirkung des Bf. an der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes (vgl. § 34 Abs. 1 Z 17 StGB), der (bisherigen) finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten (vgl. § 34 Abs. 1 Z 2 leg. cit.) und, weiters die sich aus den diversen Abgabenkonten zu den verfahrensbezogenen StNrn. ergebende, nunmehr vorliegende vollständige Schadensgutmachung iSd. § 34 Abs. 1 Z 14 StGB, zu konstatieren.
Zur präventiven Strafabwägung ist darauf hinzuweisen, dass hier zwar das nach der Verfahrenseinleitung an den Tag gelegte reumütige Verhalten des Bf. ebenso wie dessen im Beschwerdeverfahren geäußerten, durchwegs glaubhaft erscheinendes Bestreben auf ein künftiges abgabenredliches Verhalten eine günstige, die Spezialprävention entsprechend einschränkende Täterprognose erlauben, dennoch aber die ebenfalls nicht außer Acht zu lassende Generalprävention angesichts der beträchtlichen Tragweite des dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens eine adäquate Sanktionierung der begangenen Finanzvergehen notwendig macht.
Insgesamt erschiene aufgrund der angeführten Überlegungen eine Reduzierung des angeführten Ausgangswertes für die Geldstrafe auf einen Wert von € 80.000,00, das ergäbe 35 % des gesetzlichen Strafrahmens, geboten.
Die vom Bf. aufgezeigten Sorgepflichten erlauben gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG eine – weitere – Reduktion dieses Ausgangswertes auf einen Betrag von € 70.000,00.
Die durch die im Verfahren zu Tage getretene Einkommenssituation einerseits, und andererseits durch die vom Bf. glaubwürdig dargestellte, auch dadurch (mit)beeinflusste Vermögenslage, dass sich auch die im Finanzstrafverfahren StNr. 13 der A GmbH & Co KG wegen Verbands- bzw. Mitverantwortlichkeit iSd. Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) für die hier verfahrensgegenständlichen Taten rechtskräftig auferlegte Geldbuße von € 10.000,00 letztlich wirtschaftlich zum Nachteil des Bf. ausgewirkt hat, bestimmte, insgesamt zweifellos als eingeschränkt bzw. angespannt zu bewertende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten ermöglicht eine zusätzliche Reduktion des zuletzt genannten Betrages auf ein Ausmaß von € 35.000,00, das sind annähernd 15,6 % des gesetzlichen Höchstbetrages.
Hinsichtlich der zwar im Hinblick auf die Bestimmung des § 161 Abs. 3 Satz 1 FinStrG einerseits dem og. Ausgangswert von € 80.000,00 und andererseits der Relation zwischen Geldstrafe und der vom Spruchsenat im Höchstmaß festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. dazu ) laut angefochtenem Erkenntnis gegenüberzustellenden, aber ansonsten (zur Geldstrafe) infolge der unterschiedlichen Konstruktion nicht proportional auszumessenden Ersatzfreiheitstrafe (vgl. zum Verböserungsverbot , bzw. zur grundsätzlichen Nichtproportionalität von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe , bzw. -I/12) erscheint mit einem Ausmaß von sieben Wochen den genannten Verhältnissen und Grundsätzen angemessen Rechnung getragen.
Das eingeschränkte Rechtsmittel des Beschuldigten erweist sich sohin als berechtigt.
Die Höhe der dem Bf. auferlegten pauschalen Verfahrenskosten richtet sich nach der Bestimmung des § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach dem Bestraften ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 aufzuerlegen ist, und war sohin unverändert zu belassen.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Linz, am
Der Senatsvorsitzende:
Dr. Richard Tannert
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 265 Abs. 1p FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 38 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.5300001.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at