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Zweiter Rechtsgang; Bindung an Rechtsansicht; volle Kognitionsbefugnis
ZWF 2022/51
(= RIS-Justiz RS0133990)
Wurde das Urteil des ersten Rechtsgangs in einem Schuldspruchteil, also auch in dessen Sachverhaltsgrundlage (und nicht bloß hinsichtlich einer [unterbliebenen] Subsumtion), aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Tatrichter verwiesen, haben diese in einem solchen Fall hinsichtlich dieses angeklagten Sacherhalts (neuerlich) volle Kognitionsbefugnis. Bindung iSd § 293 Abs 2 StPO bezieht sich auf die Rechtsansicht des OGH aufgrund des ihm vorgelegten Sachverhalts und bedeutet gerade nicht eine Beschränkung auf die Subsumtionsfrage.